Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.376/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_376/2008

Urteil vom 18. März 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Kappeler.

Parteien
X.________,
Y.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Fürsprecher Beat Müller-Roulet,

gegen

Gemeinde Wünnewil-Flamatt, Dorfstrasse 22,
Postfach 65, 3184 Wünnewil, vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Perler,
Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion des Kantons Freiburg, Chorherrengasse
17,
1707 Freiburg 1.

Gegenstand
Raumplanung und Bauwesen,

Beschwerde gegen das Urteil vom 14. Juli 2008
des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg,
II. Verwaltungsgerichtshof.
Sachverhalt:

A.
X.________ und Y.________ sind Eigentümer der 52'586 m² umfassenden, in der
Landwirtschaftszone der Gemeinde Wünnewil-Flamatt gelegenen Parzelle Nr. 607.
Im Jahr 2006 erstellte X.________ auf diesem Grundstück unmittelbar nördlich
der in der Wohnzone mittlerer Dichte gelegenen Parzelle Nr. 1525 ohne
Baubewilligung eine Garage mit Lagerraum zum Lagern der für eine gewerbliche
Tätigkeit benötigen Werkzeuge und Materialien. Diese Baute, die eine
Grundfläche von 11,0 m x 6,1 m und eine Höhe von 5,5 m aufweist, wird in der
Folge als Remise bezeichnet. Mit Schreiben vom 27. Juni 2006 forderte der
Gemeinderat von Wünnewil-Flamatt X.________ auf, die Bauarbeiten sofort
einzustellen und unverzüglich ein entsprechendes Baugesuch einzureichen oder
aber die Baute zu entfernen.
Am 11. Oktober 2006 stellte X.________ bei der Gemeinde ein Gesuch um "eine
geringfügige Erweiterung der Wohnzone mittlere Dichte" im Bereich der Remise.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2007 wies der Gemeinderat das Begehren ab. Zur
Begründung führte er aus, die Baute befinde sich in der Landwirtschaftszone und
eine Einzonung der fraglichen Fläche würde daher eine Überarbeitung des
Zonenplans bedingen. Zurzeit sei indes eine Gesamtrevision der Ortsplanung im
Gang, wobei mit einer öffentlichen Auflage der entsprechenden Pläne im Verlaufe
des Jahres 2007 gerechnet werden könne. Bei dieser Revision sei vorgesehen,
eine Teilfläche der Parzelle Nr. 607 dem Richtplangebiet "Wohnzone mittlere
Dichte" zuzuweisen. Später soll für dieses Gebiet ein Quartierplan als
Grundlage für eine Gesamtüberbauung erarbeitet werden. Hinsichtlich dieser
Quartierplanung stelle die widerrechtlich erstellte Remise mit ihren Ausmassen
ein Hindernis dar. Zudem müsse davon ausgegangen werden, dass die Baute
gewerblichen Zwecken diene und dementsprechende Verkehrs- und Lärmbelastungen
auslösen werde. Sie sei somit inmitten eines künftigen Wohnquartiers mit der
Zonenordnung nicht zu vereinbaren.

B.
Gegen den Beschluss des Gemeinderats vom 29. Januar 2007 erhoben X.________ und
Y.________ Beschwerde beim Oberamtmann des Sensebezirks und erneuerten ihr
Gesuch um "Umzonierung" eines Teils der Parzelle Nr. 607. Ihre Eingabe wurde
zuständigkeitshalber an die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion des Kantons
Freiburg weitergeleitet, welche die Beschwerde mit Entscheid vom 9. August 2007
abwies.

C.
In der Folge erhoben X.________ und Y.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Sie beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und erneuerten ihr
Umzonungsbegehren. Eventuell habe das Gericht das Verfahren einzustellen,
jedoch pendent zu halten, bis die Gemeinde das von ihr angekündigte Verfahren
der Zonenplanänderung durchgeführt habe. Mit Urteil vom 14. Juli 2008 wies das
Kantonsgericht die Beschwerde ab. Es erwog, es sei nicht dargetan, dass
bedeutende Veränderungen der Gegebenheiten eingetreten seien, welche die
beantragte Zonenplanänderung zu rechtfertigen vermöchten. Zudem würde die
geplante spätere Überbauung der Parzelle Nr. 607 erschwert, wenn von diesem
Grundstück schon jetzt Teile abgetrennt würden.

D.
Mit Eingabe vom 29. August 2008 erheben X.________ und Y.________ beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff.
BGG) und subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG). Sie beantragen
die Aufhebung des am 14. Juli 2008 ergangenen Urteils des Kantonsgerichts sowie
des Entscheids der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion des Kantons Freiburg
vom 9. August 2007; die Sache sei zu neuem Entscheid an die Vorinstanz bzw. an
die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion zurückzuweisen; das
Parzellenteilstück mit dem fraglichen Schopf sei von der Landwirtschafts- in
die Bau- oder Gewerbezone, eventuell in eine andere Zone umzuteilen, damit für
diese Baute nachträglich eine ordentliche Baubewilligung erteilt werden könne.
Eventuell beantragen sie, das bundesgerichtliche Verfahren sei einzustellen,
jedoch pendent zu halten, bis das "Verfahren betreffend die Zonenplanänderung
mit Erlass eines Richtplanes im Gebiet der Parzelle Nr. 607" rechtskräftig
erledigt worden sei. Ebenso beantragen sie eventuell, das bundesgerichtliche
Verfahren sei einzustellen, bis das Kantonsgericht über die dort hängige
Beschwerde vom 2. Juli 2008 entschieden habe. Die Beschwerdeführer ersuchen um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Sie rügen eine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) sowie des Willkürverbots (Art. 9 BV).

E.
Mit Präsidialverfügung vom 15. Oktober 2008 wurden das Sistierungsbegehren,
soweit es sich auf das beim Kantonsgericht hängige Verfahren betreffend
nachträgliche Baubewilligung der strittigen Remise bezieht, und das Gesuch um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

F.
Das Kantonsgericht, die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion sowie die
Gemeinde Wünnewil-Flamatt schliessen in ihren Vernehmlassungen auf Abweisung
der Beschwerden.

Erwägungen:

1.
1.1 Das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts ist ein Endentscheid einer
letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Ihm liegt ein
Beschwerdeverfahren über ein Gesuch um Vornahme einer parzellenbezogenen
Umzonung nach Art. 14 ff. des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die
Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) zugrunde. Für die Rechtsmittel an
Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege
(Art. 34 Abs. 1 RPG). Da es sich bei der Nutzungsplanung nach Art. 14 ff. RPG
um eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts handelt und kein Ausschlussgrund
gemäss Art. 83 ff. BGG greift, kann gegen den angefochtenen Entscheid
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden (Art. 82
ff. BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251, 409 E. 1.1 S. 411). Für die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde verbleibt somit kein Raum (Art. 113 BGG). Auf
diese ist deshalb nicht einzutreten.

1.2 Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und
sind Eigentümer des Grundstücks, auf welches sich ihr Umzonungsbegehren
bezieht. Sie sind vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und berufen
sich auf schutzwürdige Interessen. Ihre Beschwerdelegitimation ist gestützt auf
Art. 89 Abs. 1 BGG zu bejahen (BGE 133 II 249 E. 1.3 S. 252 ff.).

1.3 Nicht einzutreten ist auf das Rechtsbegehren der Beschwerdeführer, soweit
es sich auf den Entscheid der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion vom 9.
August 2007 bezieht. Dieser Entscheid ist durch das Urteil des Kantonsgerichts
ersetzt worden (sog. Devolutiveffekt) und gilt als inhaltlich mitangefochten
(vgl. BGE 129 II 438 E. 1 S. 441; 125 II 29 E. 1c S. 33; mit Hinweisen).

1.4 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus,
dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen
Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten. Zwar wendet
das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG); dies setzt aber voraus, dass auf die entsprechende Rüge überhaupt
eingetreten werden kann, diese also wenigstens die minimalen
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt (BGE 134 II 244 E. 2.1
S. 245 f.). Strengere Begründungsanforderungen gelten, wenn wie im vorliegenden
Fall die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht wird. Dies
prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine
solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist
(Art. 106 Abs. 2 BGG). Für derartige Rügen gelten die gleichen
Begründungsanforderungen, wie sie gestützt auf Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die
staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit
Hinweisen). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz
gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte
inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind.
Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich,
belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt
es nicht ein. Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss
anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern
der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE
134 II 244 E. 2.2 S. 246; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 mit Hinweisen). Wieweit die
Vorbringen der Beschwerdeführer den hier genannten Anforderungen genügen, ist
im Sachzusammenhang im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zu prüfen.

1.5 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen
Anlass. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher
grundsätzlich einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe weder ihren Editionsanträgen
entsprochen noch habe sie einen Augenschein oder eine Parteieinvernahme
durchgeführt. Damit habe sie nicht nur den Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt (Art. 29 BV), sondern auch gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV)
verstossen.

2.1 Die Beschwerdeführer legen in keiner Weise dar, welcher entscheiderhebliche
Sachverhalt mit den beantragten Beweismitteln hätte bewiesen werden sollen. Sie
vermögen daher auch nicht darzutun, inwiefern eine Verletzung ihres Anspruchs
auf rechtliches Gehör oder ein Verstoss gegen das Willkürverbot vorliegt, wenn
die Vorinstanz auf eine entsprechende Beweiserhebung verzichtete. Die von den
Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang behaupteten Rechtsverletzungen sind
somit nicht hinreichend begründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

2.2 Ebenso wenig ist der von den Beschwerdeführern gegenüber dem Gemeinderat,
dem Bauamt und der Ortsplanungskommission von Wünnewil-Flamatt sowie gegenüber
den kantonalen Behörden (Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion) erhobene
Vorwurf der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Beschwerdeschrift
S. 22) hinreichend begründet, weshalb auch darauf nicht einzutreten ist.

3.
Die Beschwerdeführer beantragen die Durchführung eines Augenscheins, legen aber
in keiner Weise dar, welcher entscheiderhebliche Sachverhalt damit bewiesen
werden soll. Dieser Beweisantrag ist daher abzulehnen.

4.
Die Beschwerdeführer bringen vor, die Vorinstanz hätte den Entscheid der
Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion daraufhin überprüfen müssen, ob er
nicht überstürzt und voreilig erlassen worden war, weil zuerst die im Gange
befindliche Revision der Ortsplanung hätte abgewartet werden müssen. Indem die
Vorinstanz dies unterlassen habe, habe sie ihrem Urteil nicht den vollständigen
Sachverhalt zugrunde gelegt, was willkürlich sei. Die laufende Revision der
Ortsplanung müsse vorliegend berücksichtigt werden, weil daraus geschlossen
werden könne, wie die Raumplanung im fraglichen Ortsteil in Zukunft gestaltet
werden soll. Nach dem aufgelegten Nutzungsrichtplan sei vorgesehen, die
Parzelle Nr. 607 zum Teil einer Wohnzone mittlerer Dichte und zum Teil einer
Zone für öffentliche Nutzungen zuzuweisen. Im Übrigen entstehe den
Beschwerdeführern mit der Rechtskraft des Nutzungsrichtplans ein
Rechtsanspruch, die gewünschte Umzonung verlangen zu können.

4.1 Die Vorinstanz führt aus, die im Rahmen der laufenden Revision des
Nutzungsrichtplans der Gemeinde Wünnewil-Flamatt vorgesehene Zuweisung des hier
zur Diskussion stehenden Teils der Parzelle Nr. 607 in das Gebiet der "Wohnzone
mittlerer Dichte" ändere nichts an der fehlenden Zonenkonformität der
streitigen Remise. Gemeinderichtpläne würden gemäss Art. 43 des Raumplanungs-
und Baugesetzes des Kantons Freiburg vom 9. Mai 1983 (SGF 710.1) lediglich die
allgemeinen Grundzüge der Entwicklung der Gemeinde umschreiben. Die laufende
Revision des kommunalen Nutzungsrichtplans habe somit keinen Einfluss auf das
vorliegende Verfahren.

4.2 Die Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Auch wenn der
Nutzungsrichtplan der Gemeinde Wünnewil-Flamatt rechtskräftig ist, lassen sich
daraus noch keine parzellenscharfen Aussagen hinsichtlich der Zonenzuweisung
eines bestimmten Grundstücks ableiten. Dazu bedarf es des weiteren Aktes der
Zonennutzungsplanung, die zwar den Richtplan zur Grundlage hat, aber doch eine
eigenständige raumplanerische Aufgabe darstellt, in deren Rahmen die
massgebenden öffentlichen und privaten Interessen umfassend gegeneinander
abgewogen werden. Die Auffassung der Beschwerdeführer, aus dem Richtplaninhalt
lasse sich ein Anspruch auf eine bestimmte Zonierung eines Grundstücks
ableiten, ist denn auch unzutreffend. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichts verleiht Art. 26 BV dem Grundeigentümer gegenüber den
Planungsbehörden grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Zuweisung seines
Landes zu einer bestimmten Zone (BGE 122 II 326 E. 6a S. 333, 455 E. 4a S.
457). Besondere Umstände, welche im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine
Einzonungspflicht begründen könnten, machen die Beschwerdeführer nicht geltend
und sind auch nicht ersichtlich. Deren Rüge, die Vorinstanz habe das
Willkürverbot verletzt, indem sie die im Gang befindliche Ortsplanung der
Gemeinde Wünnewil-Flamatt nicht abgewartet habe, ist daher nicht stichhaltig.

5.
Die Beschwerdeführer rügen ferner, indem die Vorinstanz die von ihnen mit
Eingabe vom 2. Juli 2008 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die
Verweigerung einer nachträglichen Baubewilligung für die streitige Remise nicht
beachtet habe, sei sie von einem unvollständigen und unzutreffenden Sachverhalt
ausgegangen. Mit diesem Vorgehen habe die Vorinstanz die Möglichkeit
widersprüchlicher Entscheide geschaffen, gegen das Willkürverbot verstossen und
den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör verweigert. Die Beschwerdeführer
bringen vor, in der Beschwerde vom 2. Juli 2008 hätten sie nachgewiesen, dass
die streitige Remise auch landwirtschaftlich genutzt werden könne und daher in
der Landwirtschaftszone bewilligt werden müsse.
Es trifft nicht zu, dass die Vorinstanz unbeachtet liess, dass die
Beschwerdeführer gegen die Verweigerung ihres Gesuchs um nachträgliche
Bewilligung der streitigen Remise am 2. Juli 2008 Verwaltungsgerichtsbeschwerde
erhoben haben. Dieser Umstand wird im angefochtenen Entscheid ausdrücklich
erwähnt (Seite 2 unten). Sodann ist nicht ersichtlich, wie mit einem
angeblichen Nachweis einer möglichen landwirtschaftlichen Nutzung der Remise
die in diesem Verfahren zur Diskussion stehende, von den Beschwerdeführern
verlangte Umzonung des fraglichen Teilstücks der Parzelle Nr. 607 in eine
Bauzone begründet werden soll. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid schon vor dem
Entscheid über die Beschwerde vom 2. Juli 2008 gefällt hat. Inwiefern die
Vorinstanz damit den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör
verletzt habe, führen sie nicht näher aus. Darauf ist deshalb nicht weiter
einzutreten.

6.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden kann.
Dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten
den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5
BGG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten werden kann.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Gemeinde Wünnewil-Flamatt, der
Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion sowie dem Kantonsgericht des Kantons
Freiburg, II. Verwaltungsgerichtshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Kappeler