Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.375/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_375/2008 /daa

Urteil vom 24. September 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Härri.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Vera Delnon
und Rechtsanwalt Roland Götte,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand
Auslieferung an Deutschland,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. August 2008 des Bundesstrafgerichts, II.
Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Hof (Deutschland) ermittelt gegen den deutsch-polnischen
Staatsangehörigen X.________ wegen Verletzung des deutschen
Aussenwirtschaftsgesetzes. Sie wirft ihm vor, im Jahr 1992 Zigaretten im Wert
von ca. 1,1 Millionen USD nach Restjugoslawien geliefert zu haben; dies obschon
der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen ein umfassendes Handelsembargo gegen
die Bundesrepublik Jugoslawien verhängt habe und die Ausfuhr auch gestützt auf
die deutsche Aussenwirtschaftsverordnung verboten gewesen sei.

Am 9. Januar 2008 ersuchte das Bayerische Staatsministerium der Justiz um
Auslieferung von X.________ für die diesem im Haftbefehl des Landgerichts Hof
vom 21. März 2005 zur Last gelegten Straftaten.

Am 17. März 2008 wurde X.________ im Kanton Luzern festgenommen und in
Auslieferungshaft versetzt.

Mit Verfügung vom 16. Mai 2008 bewilligte das Bundesamt für Justiz die
Auslieferung von X.________ an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen
vom 9. Januar 2008 bzw. dem Haftbefehl vom 21. März 2005 zugrunde liegenden
Straftaten.

Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (II.
Beschwerdekammer) am 19. August 2008 ab.

B.
X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben; das
Auslieferungsersuchen sei abzuweisen und der Beschwerdeführer auf freien Fuss
zu setzten; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das
Bundesstrafgericht zurückzuweisen; subeventuell sei die Auslieferung nur unter
den einschränkenden Bedingungen gemäss den in der Beschwerde an das
Bundesstrafgericht gestellten Anträgen Ziff. 3.1 und 3.2 zu bewilligen.

C.
Das Bundesstrafgericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Das Bundesamt für Justiz hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

D.
X.________ hat auf eine Replik verzichtet.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen
Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem
eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall
handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn
Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt
worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im
Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1
S. 160, mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer
Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich
insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen,
und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu (BGE 134 IV
156 E. 1.3.4 S. 161).

Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist,
steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 156 E.
1.3.1 S. 160, mit Hinweis).

Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen
Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3
BGG den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines
allfälligen Schriftenwechsels.

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über
Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall
vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder
teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

2.
Zwar geht es hier um eine Auslieferung und damit um ein Sachgebiet, bei dem
insoweit die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG möglich ist. Es handelt sich
jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.
Die Vorinstanz hat zu sämtlichen Einwänden des Beschwerdeführers Stellung
genommen. Ihre Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, überzeugen.
Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt
worden sind oder das ausländische Verfahren schwere Mängel aufweist, fehlen.
Auch sonst wie ist der Fall nicht von aussergewöhnlicher Tragweite.

Die Beschwerde ist daher unzulässig.

3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art.
66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich
Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Härri