Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.374/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_374/2008

Urteil vom 7. Januar 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Parteien
Erbengemeinschaft X.________, nämlich:,
A.________,
B.________,
Beschwerdeführerinnen, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Laki,

gegen

Sunrise Communications AG, Hagenholzstrasse 20/22,
8050 Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo
Marazzotta,
Stadt Zürich, Bausektion des Stadtrates,
c/o Amt für Baubewilligungen, Lindenhofstrasse 19, Postfach, 8021 Zürich,

Weitere Beteiligte:
Orange Communications SA, Hardturmstrasse 161, 8005 Zürich, vertreten durch
Rechsanwalt Amadeus Klein c/o Orange Communications SA,
Hardturmstrasse 161, 8005 Zürich.

Gegenstand
Baubewilligung (Mobilfunk-Antennenanlage Eidmattstrasse 16, 8032 Zürich),

Beschwerde gegen den Entscheid vom 18. Juni 2008
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
1. Abteilung, 1. Kammer.
Sachverhalt:

A.
Am 16. Juni 2004 bewilligte die Bausektion der Stadt Zürich der TDC Switzerland
AG (heute: Sunrise Communications AG; im Folgenden: Sunrise) die Erstellung
einer Mobilfunk-Basisstation für GSM und UMTS auf dem Gebäude Eidmattstrasse 16
in Zürich-Hirslanden.

B.
Dagegen rekurrierte die Erbengemeinschaft X.________, bestehend aus A.________
und B.________, an die Baurekurskommission I des Kantons Zürich. Diese wies den
Rekurs am 28. Oktober 2005 ab.

C.
Gegen den Rekursentscheid gelangten die Mitglieder der Erbengemeinschaft
X.________ mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie
machten geltend, zwischenzeitlich sei eine Mobilfunk-Basisstation der Orange
Communications SA (im Folgenden: Orange) in unmittelbarer Nachbarschaft
bewilligt worden; die von dieser Basisstation ausgehende Strahlung müsse
ebenfalls berücksichtigt werden, um die Einhaltung des Anlagegrenzwerts an
Orten mit empfindlicher Nutzung zu beurteilen.
Am 31. Januar 2007 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. Das Gericht
nahm an, dass die Basisstation der Orange zusammen mit derjenigen der Sunrise
eine gemeinsame Anlage bilde. Es sprach aber der zuerst bewilligten
Basisstation der Sunrise den Vorrang zu, mit der Folge, dass diese keine
Rücksicht auf nachträglich bewilligte Einrichtungen in ihrer Umgebung nehmen
müsse.

D.
Am 6. November 2007 hiess das Bundesgericht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ und B.________ gut (1C_40
/2007). Es hob den verwaltungsgerichtlichen Entscheid auf und wies die Sache zu
neuer Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurück.

E.
Das Verwaltungsgericht lud die Orange zum Beschwerdeverfahren bei. Am 18. Juni
2008 hiess es die Beschwerde teilweise gut und hob die Baubewilligung auf. Es
wies die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Bausektion
zurück. Die Gerichts- und Verfahrenskosten wurden zur Hälfte den
Beschwerdeführerinnen und zur Hälfte der Sunrise auferlegt; die Parteikosten
wurden wettgeschlagen.

F.
Am 20. August 2008 haben A.________ und B.________ Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht erhoben mit dem Antrag, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei
insoweit aufzuheben, als dessen Disp.-Ziff. 1 von einer nur teilweisen
Gutheissung der Beschwerde ausgehe. Ziff. 3, 4 und 5 des Dispositivs seien
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventuell sei die Vorinstanz zu verpflichten, Gerichts- und Verfahrenskosten
des Verwaltungsgerichts und der Baurekurskommission der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen (entgegen Disp.-Ziff. 3), die Vorschüsse den Beschwerdeführerinnen
vollumfänglich zurückzuerstatten (entgegen Disp.-Ziff. 4) und den
Beschwerdeführerinnen für das Rekursverfahren vor Baurekurskommission und das
Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht eine angemessene Parteientschädigung
von pro Verfahren je mindestens Fr. 1'500.-- zulasten der Beschwerdegegnerin 1
zuzusprechen.

G.
Die Sunrise beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Verwaltungsgericht
hat sich zur Beschwerde vernehmen lassen, ohne einen Antrag zu stellen. Orange
und die Bausektion der Stadt Zürich haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
In ihrer Replik hielten die Beschwerdeführerinnen an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführerinnen haben Verfassungsbeschwerde erhoben. Diese ist jedoch
subsidiär und kommt nur zur Anwendung, wenn keine Beschwerde nach den Art.
72-89 BGG zulässig ist (Art. 113 BGG). In Angelegenheiten des öffentlichen
Rechts ist dies nur der Fall, wenn eine Ausnahme nach Art. 83 BGG greift oder
ein nach Art. 85 BGG erforderlicher Streitwert nicht erreicht wird, sofern sich
keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
Der Entscheid des Verwaltungsgerichts betrifft in der Hauptsache eine
Baubewilligung und unterliegt daher - vorbehältlich der übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen - der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten. Dies gilt auch, wenn - wie im vorliegenden Fall - nur der
Kostenentscheid angefochten wird (vgl. Urteil 6B_300/2007 vom 13. November 2007
E. 1.1 zur analogen Situation bei Strafverfahrenskosten). Es ist kein
Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG ersichtlich; im Bereich des Bau- und
Umweltrechts ist auch kein Streitwert vorgesehen. Insofern ist die
Verfassungsbeschwerde als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
entgegenzunehmen. Dies entspricht auch der Rechtsmittelbelehrung des
Verwaltungsgerichts.

2.
Das Verwaltungsgericht hat nicht abschliessend über die streitige
Baubewilligung entschieden, sondern die Sache zu neuer Beurteilung im Sinn der
Erwägungen an die Bausektion zurückgewiesen. Diese Rückweisung ist keine bloss
formale; vielmehr wird die Bausektion, auf der Grundlage eines neu
einzureichenden, definitiven gemeinsamen Standortdatenblatts über die
Bewilligungsfähigkeit der Anlage entscheiden müssen. Das angefochtene Urteil
ist somit ein Zwischenentscheid i.S.v. Art. 93 BGG.
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit
und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG
zulässig. Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist
die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn sie einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Diese Regelung ist auch anwendbar, wenn, wie im vorliegenden Fall, nur die
Kosten- und Entschädigungsfolgen eines Rückweisungsentscheids angefochten
werden (BGE 133 V 645 E. 2.1 S. 647).
Im vorliegenden Fall kann vor Bundesgericht kein Endentscheid in der Sache
herbeigeführt werden, weshalb Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG von vornherein
ausscheidet. Es ist auch nicht ersichtlich, und wird von den
Beschwerdeführerinnen nicht dargelegt, welcher nicht wieder gutzumachende
Nachteil ihnen durch den Kostenentscheid des Rückweisungsentscheids entstehen
könnte. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts kann die Kostenregelung des
Rückweisungsentscheids noch zusammen mit dem neuen Entscheid in der Sache
angefochten werden (Art. 93 Abs. 3 BGG) oder für sich allein, falls das
rechtlich geschützte Interesse der Betroffenen in der Sache selber im Laufe des
kantonalen Verfahrens dahinfallen sollte (BGE 133 V 645 E. 2.2 S. 648; so schon
die ständige Praxis zur staatsrechtlichen Beschwerde unter dem OG: vgl. BGE 122
I 39 E. 1a/bb S. 42 f.; 117 Ia 251 E. 1b S. 255), weshalb kein nicht wieder
gutzumachender Nachteil vorliegt. Die Kostenregelung des Rückweisungsentscheids
stellt auch keinen definitiven Rechtsöffnungstitel nach Art. 80 Abs. 1 SchKG
dar, solange sie noch zusammen mit dem Endentscheid im dargelegten Sinne
angefochten werden kann (Urteil 9C_567/2008 vom 30. Oktober 2008 E. 4.2; so
schon unter dem OG: BGE 131 III 404 E. 3.3 S. 407).

3.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 und 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerinnen haben die Sunrise Communications AG für das
bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Stadt Zürich sowie den weiteren
Beteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1.
Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Gerber