Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.370/2008
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_370/2008 /fun

Urteil vom 4. September 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Herdgemeinde Huttwil, vertreten durch den Herdgemeinderat, p.A. Hans Ulrich
Burkhardt, Präsident,
Einwohnergemeinde Huttwil, vertreten durch die Baukommission, Marktgasse 2,
4950 Huttwil,
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse
11, 3011 Bern.

Gegenstand
Bauvorhaben,

Beschwerde gegen das Urteil vom 7. August 2008
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.

Erwägungen:

1.
Am 10. März 2008 reichte die Herdgemeinde Huttwil bei der Einwohnergemeinde
Huttwil ein Baugesuch ein, um eine neue Erschliessungsstrasse sowie ein
Retentions- und Versickerungsbecken auf den gemäss Grundbuch in ihrem Eigentum
stehenden Parzellen Huttwil Gbbl. Nrn. 362 und 2798 erstellen zu können.
X.________ erhob Einsprache und machte geltend, die Herdgemeinde Huttwil sei
nicht rechtmässige Eigentümerin der Bauparzellen und somit zur Ausführung des
Bauvorhabens nicht befugt. Am 19. Mai 2008 erteilte die Baukommission Huttwil
die Baubewilligung; auf die von X.________ erhobene Einsprache trat sie unter
Hinweis darauf nicht ein, dass der Regierungsstatthalter von Trachselwald und
der Regierungsrat des Kantons Bern bereits mehrfach festgestellt hätten, die
Herdgemeinde Huttwil sei zu Recht als Eigentümerin der fraglichen Grundstücke
im Grundbuch eingetragen.

Gegen die Erteilung der Baubewilligung wandte sich X.________ an die Bau-,
Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 23. Juni
2008 wies diese die Beschwerde ab.

Hiergegen erhob X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die
Verwaltungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern wies
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 7. August 2008 ab, soweit sie
darauf eintrat.

Mit Eingabe vom 26. August 2008 führt X.________ der Sache nach Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG). Er beantragt, das
verwaltungsgerichtliche Urteil und die Baubewilligung seien aufzuheben.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen.

2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der
Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang
auch BGE 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG
nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer beanstandet das angefochtene Urteil auf ganz allgemeine
Weise. Dabei legt er nicht im Einzelnen dar, inwiefern die ihm zugrunde
liegenden Erwägungen bzw. das Urteil im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig
sein sollen. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die
Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb
über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
entschieden werden kann.

3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Herdgemeinde und der
Einwohnergemeinde Huttwil, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion sowie dem
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. September 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp