Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.366/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_366/2008
1C_367/2008

Urteil vom 15. Juli 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiber Haag.

Parteien
1C_366/2008
1. Aa.________,
2. Ab.________,
3. Ehepaar Ac.________,
4. Ad.________,
5. Ehepaar Ae.________,
6. Ehepaar Af.________,
7. Ehepaar Ag.________,
8. Ah.________,
9. Ai.________,
10. Aj.________,
11. Ak.________,
12. Ehepaar Al.________,
13. Am.________,
14. Ehepaar An.________,
15. Familie Ao.________,
16. Ap.________,
17. Aq.________,
18. Ar.________,
19. Ehepaar As.________,
20. At.________,
21. Au.________,
22. Av.________,
23. Familie Aw.________,
24. Ehepaar Ax.________,
25. Familie Ay.________,
26. Az.________,
27. Ba.________,
28. Familie Bb.________,
29. Bc.________,
30. Ehepaar Bd.________,
31. Be.________,
32. Ehepaar Bf.________,
33. Ehepaar Bg.________,
34. Bh.________,
35. Bi.________,
36. Bj.________,
37. Bk.________,
38. Bl.________,
39. Ehepaar Bm.________,
40. Ehepaar Bn.________,
41. Familie Bo.________,
42. Bp.________,
43. Bq.________,
44. Ehepaar Br.________,
45. Bs.________,
46. Bt.________,
47. Bu.________,
48. Ehepaar Bv.________,
49. Ehepaar Bw.________,
50. Ehepaar Bx.________,
51. By.________,
52. Bz.________,
53. Ca.________,
54. Cb.________,
55. Cc.________,
56. Cd.________,
57. Ehepaar Ce.________,
58. Cf.________,
59. Cg.________,
60. Ehepaar Ch.________,
61. Ehepaar Ci.________,
62. Ehepaar Cj.________,
63. Ehepaar Ck.________,
64. Cl.________,
65. Cm.________,
66. Ehepaar Cn.________,
67. Familie Co.________,
68. Cp.________,
69. Cq.________,
70. Cr.________,
71. Cs.________,
72. Ct.________,
73. Ehepaar Cu.________,
74. Cv.________,
75. Cw.________,
76. Ehepaar Cx.________,
77. Cy.________,
78. Cz.________,
79. Familie Da.________,
80. Ehepaar Db.________,
81. Dc.________,
82. Ehepaar Dd.________,
83. De.________,
84. Familie Df.________,
85. Ehepaar Dg.________,
86. Ehepaar Dh.________,
87. Di.________,
88. Dj.________ und Dk.________,
89. Dl.________,
90. Dm.________,
91. Dn.________,
92. Do.________,
93. Ehepaar Dp.________,
94. Dq.________,
95. Ehepaar Dr.________,
96. Familie Ds.________,
97. Dt.________,
98. Du.________,
99. Ehepaar Dv.________,
100. Ehepaar Dw.________,
101. Ehepaar Dx.________,
102. Ehepaar Dy.________,
103. Ehepaar Dz.________,
104. Ea.________,
105. Familie Eb.________,
106. Ehepaar Ec.________,
107. Ehepaar Ed.________,
108. Ee.________,
109. Ef.________,
110. Ehepaar Eg.________,
111. Eh.________,
112. Ei.________,
113. Ej.________,
114. Ek.________,
115. El.________,
116. Em.________,
117. Ehepaar En.________,
118. Eo.________,
119. Ep.________,
120. Ehepaar Eq.________,
121. Ehepaar Er.________,
122. Ehepaar Es.________,
123. Et.________,
124. Eu.________,
125. Ev.________,
126. Familie Ew.________,
127. Ex.________,
128. Ehepaar Ey.________,
129. Ehepaar Ez.________,
130. Fa.________,
131. Fb.________ und Fc.________,
132. Ehepaar Fd.________,
133. Fe.________,
134. Ehepaar Ff.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat
Dr. Sven Oppliger,

und

1C_367/2008
IG Lebensgrundlagen Regio Basiliensis, Ortsgruppe Pratteln, Beschwerdeführerin,
vertreten durch
Fg.________,

gegen

Sunrise Communications AG, Hagenholzstrasse 20/22, 8050 Zürich,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Steiger,
Gemeinde Pratteln, Gemeinderat, Schlossstrasse 34, Postfach, 4133 Pratteln 1,
Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons
Basel-Landschaft, Bauinspektorat, Rheinstrasse 29, Postfach, 4410 Liestal,
Baurekurskommission des Kantons
Basel-Landschaft, Rheinstrasse 29, 4410 Liestal,
weitere Beteiligte:
Ehepaar Fh.________.

Gegenstand
Baugesuch für eine Mobilfunkanlage,

Beschwerden gegen das Urteil vom 2. Juli 2008 des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht.

Sachverhalt:

A.
Am 19. Juni 2003 reichte die TDC Switzerland AG (heute: Sunrise Communications
AG) beim Bauinspektorat des Kantons Basel-Landschaft (Bauinspektorat) das
Baugesuch Nr. 1399/2003 für eine Mobilfunkanlage GSM und UMTS Netz an der
Bahnhofstrasse 15 in Pratteln, ein. Das Baugesuch betrifft die Erstellung einer
Mobilfunkanlage auf dem Dach eines fünfgeschossigen Gebäudes auf der Parzelle
Nr. 904, Grundbuch Pratteln. Die Parzelle liegt gemäss Teilzonenplan Zentrum
vom 26. November 1984 in der Wohn- und Gewerbezone C. Die Zonenvorschriften
schreiben eine zulässige Vollgeschosszahl von 5 Einheiten vor. Allfällige
Dachaufbauten sind gemäss den kantonalen Zonennormalien ZR 7/63, welche
Bestandteil des Zonenreglements Teilzonenplan bilden, nur möglich, falls die
zulässige Vollgeschosszahl nicht beansprucht wird. Nachdem das Baugesuch
mehrmals ergänzt wurde und die Baurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft
auf Beschwerde hin das kantonale Bauinspektorat angewiesen hatte, das geänderte
Baugesuch neu zu publizieren, wies das Bauinspektorat mit Entscheid Nr. 075/05
vom 23. Mai 2005 die erhobenen Einsprachen ab, soweit es darauf eintrat. Die
dagegen erhobenen Beschwerden hiess die Baurekurskommission am 6. April 2006
teilweise gut. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass das
Baugesuch von den Grundeigentümern nicht unterzeichnet worden sei und demnach
die Baubewilligung nicht erteilt werden könne. Demzufolge sei das Baugesuch an
die Vorinstanz zurückzuweisen.

Gegen den Rückweisungsentscheid der Baurekurskommission vom 6. April 2006
erhoben Aa.________ und Mitbeteiligte, die Sunrise Communications AG sowie die
IG Lebensgrundlagen Regio Basiliensis Beschwerden beim Kantonsgericht
Basel-Landschaft und beantragten sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben und die Baurekurskommission habe - jeweils im Sinne der Anträge der
betreffenden Beschwerdeführer - materiell über das Baugesuch zu entscheiden.
Dieses Verfahren wurde vom Kantonsgericht mit separatem Beschluss vom 2. Juli
2008 wegen Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

B.
Mit Eingabe vom 27. August 2007 gelangte die Sunrise Communications AG mit
einem Wiedererwägungsgesuch an die Baurekurskommission und stellte den Antrag,
dass die Baurekurskommission den Entscheid vom 6. April 2006 in Wiedererwägung
zu ziehen habe, da die Grundeigentümer das Baugesuch nun unterzeichnet hätten.
Demzufolge sei der Rückweisungsentscheid der Baurekurskommission vom 6. April
2006 an das Bauinspektorat obsolet geworden.

Mit Entscheid vom 20. Dezember 2007 trat die Baurekurskommission auf das
Wiedererwägungsbegehren ein, prüfte das Baugesuch betreffend die geltend
gemachten Rügen und hiess die Beschwerden von Aa.________ und Mitbeteiligten
sowie der IG Lebensgrundlagen teilweise gut. Das Bauinspektorat wurde
verpflichtet, das Baugesuch mit der Auflage zu versehen, dass die geplante
Anlage in das Qualitätssicherungs-System eingebunden werde. Im Übrigen wurden
die Beschwerden abgewiesen. Zur Begründung führte die Baurekurskommission im
Wesentlichen aus, dass die Grenzwerte an allen gemessenen Punkten eingehalten
und die Höhenangaben mit einem Laser-Distanzmesser überprüft worden seien. Nach
der Rechtsprechung des Kantonsgerichts stellten Mobilfunkantennen kein
selbstständiges Gebäude dar, so dass die Höhenvorschriften des Zonenreglements
nicht zur Anwendung kämen. Auch sei der Antennenmast wegen seiner
eindimensionalen Konstruktion keine Dachaufbaute im Sinne der kantonalen
Zonennormalien ZR 7/63.

Aa.________ und Mitbeteiligte sowie die IG Lebensgrundlagen beantragten
daraufhin je mit Beschwerde beim Kantonsgericht insbesondere, der Entscheid der
Baurekurskommission vom 20. Dezember 2007 sei aufzuheben und das Baugesuch Nr.
1399/2003 abzuweisen. Sie machten unter anderem geltend, die Vorinstanz hätte
das Baugesuch materiell behandeln müssen, da der Formmangel (fehlende
Zustimmung der neuen Grundeigentümer) nicht geheilt werden könne. Die
Mobilfunkantenne stelle eine Dachaufbaute dar, welche die Vorschriften über die
Dachaufbauten einhalten müsse. Das Kantonsgericht vereinigte die Verfahren und
wies die Beschwerden mit Urteil vom 2. Juli 2008 ab.

C.
Mit Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären
Verfassungsbeschwerden vom 25. August 2008 beantragen Aa.________ und
Mitbeteiligte sowie die IG Lebensgrundlagen, das Urteil des Kantonsgerichts vom
2. Juli 2008 sei aufzuheben und das Baugesuch für die Mobilfunkanlage der
Sunrise sei abzuweisen. Sie rügen die fehlerhafte Anwendung des Grundsatzes des
Vorrangs des Bundesrechts bei der Handhabung des Fernmelderechts des Bundes
sowie die Verletzung des Gewaltenteilungsprinzips. Weiter beanstanden sie die
Rechtsprechung des Kantonsgerichts als widersprüchlich und machen die falsche
Anwendung kantonaler und kommunaler Vorschriften geltend. In diesem
Zusammenhang beklagen sie sich über eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs.

D.
Das Kantonsgericht, die Baurekurskommission und die Gemeinde Pratteln
verzichten auf Vernehmlassung. Die Sunrise Communications AG beantragt, die
Beschwerden abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Bundesamt
für Umwelt (BAFU) verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt für
Kommunikation (BAKOM) äussert sich, ohne einen Antrag zum Ausgang des
Verfahrens zu stellen. In weiteren Eingaben halten die Parteien an ihren
Standpunkten fest.

E.
Mit Verfügung vom 24. September 2008 hat der Präsident der I.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts den Beschwerden
aufschiebende Wirkung beigelegt.

Erwägungen:

1.
Die vorliegenden, wörtlich übereinstimmenden Beschwerden betreffen denselben
Sachverhalt und dieselben Rechtsfragen, weshalb die Verfahren zu vereinigen
sind.

2.
Der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts unterliegt grundsätzlich der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG). Für die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt somit kein Raum; auf diese ist nicht
einzutreten.

2.1 Die Beschwerdeführer im Verfahren 1C_366/2008 wohnen innerhalb des
praxisgemäss (BGE 128 II 168) berechneten Einspracheradius. Sie sind als
Adressaten des angefochtenen Entscheids vom umstrittenen Vorhaben besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung
des Urteils des Kantonsgerichts (Art. 89 Abs. 1 BGG, BGE 133 II 249 E. 1.3 S.
252 f.).

Die Interessengemeinschaft Lebensgrundlagen Regio Basiliensis, Ortsgruppe
Pratteln, besitzt keine juristische Persönlichkeit, weshalb sie nicht
selbstständig zur Beschwerde berechtigt ist. Der Vertreter der
Interessengemeinschaft erhebt allerdings auch in eigenem Namen Beschwerde. Er
wohnt innerhalb des Einspracheradius und vertritt die in der Beschwerde
namentlich aufgeführten Personen, die ihrerseits die
Legitimationsvoraussetzungen gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG erfüllen. Somit ist auch
diese Beschwerde grundsätzlich zulässig.

2.2 Näher zu prüfen ist, ob die Beschwerde den Begründungsanforderungen
entspricht.
2.2.1 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus,
dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen
Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten. Zwar wendet
das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG); dies setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten
werden kann, diese also wenigstens die minimalen Begründungsanforderungen von
Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.).
Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten
(einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür
bei der Sachverhaltsfeststellung - BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) geltend
gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur
insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Für derartige Rügen gelten die gleichen
Begründungsanforderungen, wie sie gestützt auf Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die
staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit
Hinweisen). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz
gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid
verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene
und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Wird eine Verletzung des
Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im
Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und
offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 130 I 258 E. 1.3
S. 261 mit Hinweisen).
2.2.2 Das Bundesgericht kann angefochtene Urteile nicht uneingeschränkt,
sondern nur hinsichtlich der im Gesetz (Art. 95 ff. BGG) genannten
Beschwerdegründe überprüfen. Soweit die Beschwerdeführer die falsche Anwendung
kantonaler und kommunaler Vorschriften rügen, ohne sich auf einen der in Art.
95 ff. BGG genannten Beschwerdegründe zu berufen, kann auf die Beschwerden von
vornherein nicht eingetreten werden. Dies betrifft insbesondere die vom
Kantonsgericht vorgenommene Auslegung und Anwendung der kantonalen und
kommunalen Vorschriften über die Zulässigkeit von Dachaufbauten sowie die
Auslegung der kantonalen Anforderungen an die Unterzeichnung eines Baugesuchs
(§ 86 der kantonalen Verordnung vom 27. Oktober 1998 zum Raumplanungs- und
Baugesetz, RBV/BL, GS 33.0340). Auch soweit die Beschwerdeführer den
Sachverhaltsfeststellungen des Kantonsgerichts zusätzliche Sachverhaltselemente
beifügen, ohne darzulegen, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen
offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG), kann auf die Beschwerden nicht eingetreten
werden.

In Bezug auf die Rüge der Verletzung von § 86 RBV entsprechen die Beschwerden
immerhin insoweit knapp den Begründungsanforderungen, als geltend gemacht wird,
das Kantonsgericht sei auf diese Rüge zu Unrecht nicht eingetreten und habe
dadurch den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
BV) verletzt. Weiter berufen sich die Beschwerdeführer mit der Rüge, der
angefochtene Entscheid beruhe im Hinblick auf das Fernmelderecht des Bundes auf
einer falschen Anwendung des Grundsatzes des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 49
BV), auf einen im Hinblick auf Art. 95 lit. a BGG zulässigen Beschwerdegrund.

2.3 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen
weiteren Bemerkungen Anlass.

3.
Die Beschwerdeführer erblicken eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs (Art.
29 Abs. 2 BV) darin, dass die Vorinstanz auf die Rüge der Verletzung von § 86
RBV nicht eingetreten sei. In § 86 Abs. 1 RBV wird vorgeschrieben, dass das
Baugesuch von der Bauherrschaft und den projektverantwortlichen Personen zu
unterzeichnen ist. Wird das Baugesuch - wie hier - nicht von der
Grundeigentümer- bzw. von der Baurechtsnehmerschaft gestellt, ist auch deren
Unterschrift erforderlich (§ 86 Abs. 2 RBV).

Das Kantonsgericht äussert sich auf S. 18 f. seines Urteils zum Erfordernis der
Unterzeichnung des Baugesuchs und hat dabei die konkreten Umstände der
vorliegenden Angelegenheit berücksichtigt. Es gelangte zum Schluss, dass
allfällige Mängel, die sich aus einem Eigentümerwechsel während der Hängigkeit
des Baubewilligungsverfahrens ergaben, im Laufe des weiteren Verfahrens
korrigiert wurden. Mit seinen Ausführungen hat das Kantonsgericht sinngemäss
auch zur Tragweite von § 86 RBV in Bezug auf die vorliegenden Umstände Stellung
genommen. Im Ergebnis hat es aus prozessökonomischen Gründen entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführer akzeptiert, dass die Unterschrift der neuen
Grundeigentümer erst nachträglich im Wiedererwägungsverfahren beigebracht
wurde. Diesbezüglich liegt somit keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör vor. Zum Inhalt der vorinstanzlichen Ausführungen liegt wie erwähnt keine
substanziiert erhobene Rüge vor, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

4.
Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, der angefochtene Entscheid beruhe
im Hinblick auf das Fernmelderecht des Bundes auf einer falschen Anwendung des
Grundsatzes des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 49 BV). Das Kantonsgericht habe
unter Hinweis auf BGE 133 II 353 die massgeblichen Bau- und Zonenvorschriften
als nicht anwendbar bezeichnet. Stattdessen habe es zu Unrecht dem
Fernmelderecht des Bundes den Vorrang eingeräumt und sich damit als Gesetzgeber
betätigt, was das Gewaltenteilungsprinzip verletze.

4.1 Der Standort der umstrittenen Mobilfunkantenne befindet sich auf einem
Gebäude, das die zulässige Vollgeschosszahl von fünf Einheiten voll ausschöpft.
Dachaufbauten sind nach den kantonalen Zonennormalien ZR 7/63, die Bestandteil
des Zonenreglements Teilzonenplan bilden, nur möglich, wenn die zulässige
Vollgeschosszahl nicht beansprucht wird. Die Anwendung dieser Vorschrift auf
Mobilfunkantennen käme nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
weitgehend einem gänzlichen Verbot solcher Anlagen gleich, was mit dem
Fernmelderecht des Bundes nicht vereinbar wäre (BGE 133 II 353 E. 4.2 S. 359).
Nach der Rechtsprechung sind Mobilfunkantennen in der Bauzone grundsätzlich
zonenkonform, soweit sie im Wesentlichen die Bauzone abdecken (BGE 133 II 321
E. 4.3.2 S. 325). Einschränkende Planungsvorschriften für Mobilfunkantennen
sollen sich grundsätzlich explizit auf solche Anlagen beziehen. Dabei ist auf
die Zielsetzungen der Fernmeldegesetzgebung angemessen Rücksicht zu nehmen (BGE
133 II 353 E. 4.2 S. 359 f. mit Hinweisen).

4.2 Das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts beruht auf einer zutreffenden
Würdigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Möglichkeit der Regelung
der Standortwahl für Mobilfunkantennen. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführer kann diese Rechtsprechung auch bei der Auslegung und Anwendung
bestehender planungsrechtlicher Bestimmungen beigezogen werden. Ergibt sich,
wie in der vorliegenden Angelegenheit, dass die Anwendung bestehender
planungsrechtlicher Vorschriften zu einem Konflikt mit dem Fernmelderecht des
Bundes führt, so muss auf die Zielsetzungen der Fernmeldegesetzgebung
angemessen Rücksicht genommen werden. Dies kann dazu führen, dass
Baubeschränkungen des kantonalen oder kommunalen Rechts, welche geeignet sind,
die Erfüllung der fernmelderechtlichen Anliegen zu vereiteln, im Einzelfall
nicht angewendet werden können. Dieser Fall kann insbesondere dann vorliegen,
wenn die Anwendung einer bau- und planungsrechtlichen Baubeschränkung
weitgehend einem gänzlichen Verbot von Mobilfunkantennen gleichkäme. Das
Kantonsgericht ist zum Schluss gelangt, ein solcher Fall sei hier gegeben,
weshalb die Baubeschränkung nicht zur Anwendung gelangen könne. Diese
Auffassung ist nicht zu beanstanden. Der Argumentation der Beschwerdeführer
kann nicht gefolgt werden.

5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens den unterliegenden Beschwerdeführern
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese haben die Sunrise Communications AG
für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
und 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerden 1C_366/2008 und 1C_367/2008 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten werden abgewiesen,
soweit darauf eingetreten werden kann.

3.
Auf die subsidiären Verfassungsbeschwerden wird nicht eingetreten.

4.
Die Gerichtkosten von Fr. 3'000.-- für das Verfahren 1C_366/2008 und Fr.
3'000.-- für das Verfahren 1C_367/2008 werden den entsprechenden
Beschwerdeführern auferlegt.

5.
Die Beschwerdeführer haben die Sunrise Communications AG im Verfahren 1C_366/
2008 mit Fr. 2'000.-- und im Verfahren 1C_367/2008 mit Fr. 2'000.--, je unter
solidarischer Haftung zu entschädigen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Pratteln, der Bau- und
Umweltschutzdirektion sowie der Baurekurskommission des Kantons
Basel-Landschaft, den weiteren Beteiligten, dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, dem Bundesamt
für Umwelt und dem Bundesamt für Kommunikation schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juli 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Haag