Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.365/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_365/2008

Verfügung vom 8. Oktober 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Steinmann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Zwahlen,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, Postfach, 8021 Zürich.

Gegenstand
Verlängerung von Schutzmassnahmen,

Beschwerde gegen die Verfügung des Haftrichter des Bezirkes Bülach vom 26. Juni
2008.

Sachverhalt:
Gestützt auf das Gewaltschutzgesetz des Kantons Zürich (GSG) ordnete die
Kantonspolizei Zürich gegenüber X.________ am 12. Juni 2008 Schutzmassnahmen
an, nämlich ein Kontaktverbot gegenüber Y.________ und ein Betretungsverbot
(Rayonverbot) hinsichtlich eines Quartiers in Wallisellen. Mit Verfügung vom
26. Juni 2008 verlängerte der Haftrichter des Bezirks Bülach die
Schutzmassnahmen bis zum 26. September 2008.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 25. August 2008
ersucht X.________ um Aufhebung des haftrichterlichen Entscheides vom 26. Juni
2008. Die Kantonspolizei und der Haftrichter haben auf Vernehmlassung
verzichtet. Die Beschwerdegegnerin Y.________ hat sich nicht rechtzeitig
vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.
Mit dem angefochtenen Entscheid verlängerte der Haftrichter die
Schutzmassnahmen bis zum 26. September 2008. Den Akten lassen sich keine
Hinweise entnehmen, dass die angefochtenen Massnahmen über den 26. September
2008 hinaus verlängert worden wären. Bei dieser Sachlage ist die
Beschwerdesache gegenstandslos geworden und demnach abzuschreiben.

2.
Im Falle der Gegenstandslosigkeit befindet das Bundesgericht mit summarischer
Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des
Erledigungsgrundes (Art. 72 BZP i.V.m. Art. 71 BGG). In dieser Hinsicht darf
berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer die Gegenstandslosigkeit des
Verfahrens durch die Ausnützung der vollen Beschwerdefrist und des
Friststillstandes mitverursachte. Die Rüge der Verletzung von Art. 29a BV ist
im Lichte von Art. 130 Abs. 3 BGG unbegründet (Urteil 2C_64/2007 vom 29. März
2007, E. 3.2 [Pra 2997 Nr. 134]). Es kann dem Haftrichter keine Willkür
vorgeworfen werden, wenn er gefährdende Handlungen im Sinne des
Gewaltschutzgesetzes von Seiten des Beschwerdeführers als glaubhaft
qualifizierte. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer eine reduzierte
Gerichtsgebühr aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung steht weder dem
Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegnerin zu.

Demnach verfügt der Instruktionsrichter:

1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Diese Verfügung wird den Parteien, der Kantonspolizei Zürich, Fachstelle
Häusliche Gewalt, und dem Haftrichter des Bezirkes Bülach schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 8. Oktober 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Steinmann