Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.364/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_364/2008 /daa

Urteil vom 15. September 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Bopp.

1. ParteienAa.________,
Parteien
1. Aa.________,
2. Ehepaar Ab.________,
3. Ehepaar Ac.________,
4. Ehepaar Ad.________,
5. Familie Ae.________,
6. Ehepaar Af.________,
7. Ag.________,
8. Ah.________,
9. Ehepaar Ai.________,
10. Ehepaar Aj.________,
11. Ak.________,
12. Ehepaar Al.________,
13. Am.________,
14. An.________,
15. Ehepaar Ao.________,
16. Ap.________,
17. Aq.________,
18. Ehepaar Ar.________,
19. Ehepaar As.________,
20. Ehepaar At.________,
21. Ehepaar Au.________,
22. Av.________,
23. Aw.________,
24. Ax.________,
25. Ay.________,
26. Az.________,
27. Ehepaar Ba.________,
28. Bb.________,
29. Ehepaar Bc.________,
30. Bd.________,
31. Ehepaar Be.________,
32. Ehepaar Bf.________,
33. Ehepaar Bg.________,
34. Bh.________,
35. Bi.________,
36. Bj.________,
37. Ehepaar Bk.________,
38. Bl.________,
39. Bm.________,
40. Bn.________,
41. Ehepaar Bo.________,
42. Bp.________,
43. Ehepaar Bq.________,
44. Br.________,
45. Ehepaar Bs.________,
46. Ehepaar Bt.________,
47. Bu.________,
48. Ehepaar Bv.________,
49. Bw.________,
50. Bx.________,
51. By.________,
52. Bz.________,
53. Erben des Ca.________,
54. Cb.________,
55. Cc.________ AG,
56. Cd.________,
57. Familie Ce.________,
58. Cf.________,
59. Ehepaar Cg.________,
60. Ch.________,
61. Ci.________,
62. Cj.________,
63. Ck.________,
64. Cl.________,
65. Cm.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Klose,

gegen
unique zurich airport Flughafen Zürich AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch
Rechtsanwalt
Dr. Roland Gfeller,
Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 10, Albert Staffelbach, Präsident,
Limmatquai 94, 8001 Zürich.

Gegenstand
Enteignung; Sistierung,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 16. Juni 2008 des
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I.

Erwägungen:

1.
Die Eidg. Schätzungskommission (ESchK), Kreis 10, leitete am 11. August 2003
ein Enteignungsverfahren ein, nachdem bei der Flughafen Zürich AG infolge der
im Herbst 2001 eingeführten Ostanflüge auf die Piste 28 des Flughafens
Zürich-Kloten zahlreiche Entschädigungsbegehren angemeldet worden waren. In der
Folge beschränkte sie das Verfahren auf eine der Anspruchsvoraussetzungen,
nämlich auf die Frage der Unvorhersehbarkeit. Am 17. Dezember 2007 kam sie im
Rahmen von insgesamt 21 Teilentscheiden zum Schluss, dass als massgebliches
Stichdatum der 1. Januar 1961 gelten müsse. Entsprechend wies sie die Begehren
jener ab, die das jeweils fragliche Grundeigentum nach diesem Datum erworben
hatten und deren Grundstücke auch nicht direkt überflogen werden. Analoge
Entscheide fällte die EschK am 3. und 18. April 2008.

Gegen diese Entscheide gingen beim Bundesverwaltungsgericht zahlreiche
Beschwerden ein, womit die Beschwerdeführer in erster Linie die Aufhebung des
sie betreffenden Teilentscheids verlangten. Sodann ersuchten verschiedene
Beschwerdeführer um Sistierung des Beschwerdeverfahrens, dies bis zum Vorliegen
eines definitiven Betriebsreglements. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2008
wies die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts den Sistierungsantrag ab.

Gegen diese Zwischenverfügung führen Aa.________ und Mitbeteiligte Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, die Zwischenverfügung
vom 16. Juni 2008 sei aufzuheben; das Verfahren sei allgemein bis zum Vorliegen
eines definitiven Betriebsreglements zu sistieren.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen zur Beschwerde
einzuholen.

2.
2.1 Der angefochtene Entscheid schliesst das vorinstanzliche Verfahren nicht
ab. Er ist ausdrücklich als Zwischenverfügung ergangen, indem das
Bundesverwaltungsgericht die Sistierungsbegehren der Beschwerdeführer
abgewiesen und gestützt darauf angeordnet hat, das dort hängige
Beschwerdeverfahren fortzuführen.

Gegen Vor- und Zwischenentscheide - die weder die Zuständigkeit noch den
Ausstand betreffen (s. dazu Art. 92 BGG) - ist die Beschwerde ans Bundesgericht
gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann sofort gesondert zulässig, wenn sie einen
nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil bewirken können (lit. a; s. in
diesem Zusammenhang etwa BGE 134 II 192 E. 1.4 S. 196) oder - was indes hier
von vornherein ausser Betracht fällt - wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Eine bloss tatsächliche Beeinträchtigung wie beispielsweise eine Verlängerung
oder Verteuerung des Verfahrens genügt somit nicht. Der Nachteil ist nur dann
rechtlicher Natur, wenn er auch durch einen für den bzw. die Beschwerdeführer
günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann. Dabei ist es nicht
nötig, dass sich der Nachteil schon im vorinstanzlichen Verfahren durch einen
günstigen Endentscheid beheben lässt. Es genügt, wenn er in einem
anschliessenden bundesgerichtlichen Verfahren beseitigt werden kann (s. BGE 133
IV 139 E. 4 S. 140 und 335 E. 4 S. 338).

2.2 Die Beschwerdeführer halten dafür, die angefochtene Zwischenverfügung sei
geeignet, für sie nicht wieder gutzumachende Nachteile zu bewirken. Im
Einzelnen bringen sie in diesem Zusammenhang - nebst allgemeinen Ausführungen
zur Frage der Fluglärmbelastung und über die Flughafenpolitik - vor, eine
Weiterführung des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne
Kenntnis des definitiven Betriebsreglements komme einem Schattenboxen gleich,
indem damit ein korrektes Verfahren verunmöglicht werde, weil in wesentlichen
Belangen bloss auf Vermutungen und Schätzungen abzustellen sei (Beschwerde S. 5
f.). Erst beim Erlass eines definitiven Betriebsreglements werde sich zeigen,
ob eine faire und ausgewogene Verteilung des Lärms erfolge. Die Frage der
Vorhersehbarkeit müsse aus Gründen der Rechtsgleichheit für alle Regionen rund
um den Flughafen in gleicher Weise und gleichzeitig beantwortet werden. Somit
führe kein Weg an der Sistierung vorbei, die bis zum Vorliegen des definitiven
Betriebsreglements unumgänglich sei; erst durch dieses könne die nötige
Klarheit bezüglich der Frage der zukünftigen Lärmbelastung geschaffen werden
(Beschwerde S. 6 f. und 9. f.). Ohne Sistierung des Beschwerdeverfahrens vor
dem Bundesverwaltungsgericht bis zum Vorliegen des definitiven
Betriebsreglements werde diese umfassende Prüfung verunmöglicht und es
entstünden ihnen daher durch den angefochtenen Entscheid in den fraglichen
Enteignungsverfahren nicht wieder gutzumachende Nachteile.

Mit der Sistierung wird ein Verfahren ausgesetzt. In der Regel geht es dabei
darum, das Ergebnis anderer Verfahren oder besonderer Verfahrensabschnitte
abzuwarten, welche den weiteren Verfahrensablauf in prozessualer Hinsicht
beeinflussen können. Der Behörde, die darüber zu befinden hat, ob zu sistieren
ist oder nicht, kommt bei diesem Entscheid ein erheblicher Ermessensspielraum
zu.

Die Beschwerdeführer erblicken einen solchen Grund zur Sistierung des vor dem
Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahrens und damit der zugrunde
liegenden verschiedenen Enteignungsverfahren - wie erwähnt - im Umstand, dass
noch gar kein definitives Betriebsreglement vorliegt und deswegen, ohne
Kenntnis dieses Reglements, ein punkto Lärmbelastung objektiv korrektes,
gesamtheitliches Verfahren verunmöglicht werde. Ihre Bedenken sind jedoch nicht
stichhaltig. Wie das Bundesverwaltungsgericht in der angefochtenen
Zwischenverfügung überzeugend dargelegt hat (E. 5 S. 7 f.), besteht kein
Zusammenhang zwischen dem noch gar nicht zur Genehmigung eingereichten
definitiven Betriebsreglement und dem hängigen Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht. In diesem stellt sich einzig die Frage, ob der 1.
Januar 1961 - wie gemäss den zugrunde liegenden ESchK-Teilentscheiden - als
Stichdatum für die Unvorhersehbarkeit des Lärms anzusehen ist, der durch die im
Jahre 2001 eingeführten vermehrten Ostanflüge generiert wird. Diese Frage kann
unabhängig von inskünftig zu regelnden An- und Abflugverfahren des Flughafens
Zürich beantwortet werden, wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend
ausgeführt hat.

Entsprechend ist die hier angefochtene Zwischenverfügung, d.h. die Abweisung
des Sistierungsbegehrens, nicht geeignet, für die Beschwerdeführer einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken
zu können. Auf die vorliegende Beschwerde, mit der im Rahmen ihres
Hauptbegehrens die Aufhebung der Zwischenverfügung vom 16. Juni 2008 verlangt
wird, ist daher nicht einzutreten. Verhält es sich so, sind auch die von den
Beschwerdeführern mit ihrer Eingabe nebst diesem Hauptbegehren gestellten
Zusatz- bzw. Eventualbegehren nicht weiter zu erörtern.

3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten den
Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 BGG).

Demnach wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Schätzungskommission,
Kreis 10, und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 15. September 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp