Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.362/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_362/2008

Urteil vom 27. April 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Gerber.

1. Parteien
A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
6. Parteien
F.________,
7. G.________,
8. H.________,
9. I.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Mike Gessner,

gegen

Firma X.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
Hans-Peter Lenherr,
Amt für Umwelt des Kantons Thurgau,
Bahnhofstrasse 55, 8510 Frauenfeld,
Departement für Bau und Umwelt des
Kantons Thurgau, Promenade, Postfach,
8510 Frauenfeld.

Gegenstand
Betriebsbewilligung Inertstoffdeponie Paradies,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 14. Mai 2008
des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau.

Sachverhalt:

A.
Die Y.________ AG gewinnen in der Grube "Paradies" Bänderton für die
Herstellung von Backsteinen. 1993/1994 erfolgte eine Erweiterungsplanung für
den Materialabbau verbunden mit einer Waldrodung.
Am 2. November 2001 wurde der Y.________ AG die Errichtung einer
Inertstoffdeponie in der Tongrube Paradies bewilligt. Der Betrieb der Deponie
wurde der Firma X.________ übertragen. Dieser wurde am 25. Juni 2002 die
Betriebsbewilligung erteilt, befristet auf den 30. Juni 2007.

B.
Am 30. März 2007 erteilte das Amt für Umwelt der Firma X.________ die
Bewilligung zur Entgegennahme von "anderen kontrollpflichtigen Abfällen und
weiteren nicht VeVA-klassierten Abfällen" gemäss der Verordnung vom 22. Juni
2005 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA; SR 814.610), die am 1. Januar 2006 in
Kraft getreten war. Die Bewilligung wurde - wie die laufende
Betriebsbewilligung - bis zum 30. Juni 2007 befristet.

C.
Am 26. Juni 2007 verlängerte das Amt für Umwelt die Betriebsbewilligung der
Firma X.________ sowie die Bewilligung zur Entgegennahme von anderen
kontrollpflichtigen Abfällen und weiteren nicht VeVA-klassierten Abfällen.
Gegen diesen Entscheid erhob die Interessengemeinschaft "Sichere
Ziegeleistrasse", bestehend aus A.________ und weiteren Anwohnern der
Ziegeleistrasse, am 27. Juli 2007 Rekurs beim Departement. Sie beantragten, die
Betriebsbewilligung sei nicht zu verlängern, weil die Erschliessung der Deponie
über die Ziegeleistrasse für die Anwohner unzumutbar sei. Überdies
beanstandeten sie, dass die neue Betriebsbewilligung eine Sonderbewilligung für
die Ablagerung von Abfällen enthalte, die in einer Inertstoffdeponie nicht
vorgesehen sei.
Am 27. November 2007 trat das Departement auf den Rekurs nicht ein.

D.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Thurgauer Verwaltungsgericht am 14.
Mai 2008 ab, weil die Vorinstanz die Rekurslegitimation der Beschwerdeführer zu
Recht verneint habe.
Gleichentags wies das Verwaltungsgericht eine weitere Beschwerde von A.________
und Konsorten ab, die sich gegen den Gestaltungsplan "Materialabbau- und
Deponieareal Paradies" richtet. Dieser sieht eine Erweiterung der Deponie durch
eine Aufschüttung der Tongrube bis zu 10 m über dem ursprünglichen Terrain vor,
um zusätzlich 380'000 m³ Inertstoffmaterial und ca. 80'000 m³ unverschmutzten
Aushub ablagern zu können. Dieser Entscheid ist Gegenstand des Urteils 1C_361/
2008 vom 27. April 2009.

E.
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid i.S. Betriebsbewilligung haben
A.________ und die weiteren im Rubrum genannten Personen am 22. August 2008
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben.
Sie beantragen die Aufhebung der Entscheide des Verwaltungsgerichts und des
Departements und die Rückweisung der Sache zu neuer Beurteilung an das
Verwaltungsgericht oder eine seiner Vorinstanzen. Zudem ersuchen sie um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
Die Firma X.________ (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) und das Amt für Umwelt
beantragen Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

F.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) ist der Auffassung, die Rekurslegitimation der
Beschwerdeführer hänge davon ab, ob die notwendigen Massnahmen betreffend
Immissionsschutz in den Bereichen Lärmbekämpfung und Luftreinhaltung schon in
den vorgelagerten Verfahren (Sondernutzungsplan, Baubewilligung,
Errichtungsbewilligung) angeordnet worden seien; wenn ja, seien diese
Massnahmen nicht mehr Gegenstand des Betriebsbewilligungsverfahrens. Ob dies
der Fall sei, lasse sich den Akten nicht entnehmen. Aus abfallrechtlicher Sicht
hält das BAFU die Betriebsbewilligung vom 26. Juni 2007 grundsätzlich für
bundesrechtskonform.
Die Parteien und das Amt für Umwelt nahmen zur Vernehmlassung des BAFU
Stellung. Die Beschwerdeführer machen geltend, sie könnten die vom BAFU
aufgeworfene Frage nicht beantworten, weil ihnen im gesamten Verfahren stets
die Akteneinsicht verweigert worden sei.

G.
Am 13. Oktober 2008 wies das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführer um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.
Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführer, denen im kantonalen Verfahren die Rekursberechtigung
abgesprochen wurde, sind legitimiert, dagegen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheit zu erheben (Art. 82 ff. BGG). Da auch die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde
einzutreten.

2.
Gemäss § 44 Ziff. 1 des Thurgauer Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom
23. Februar 1981 (VRG/TG) ist zum Rekurs berechtigt, wer durch einen Entscheid
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung
hat. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe ihre
Rekursberechtigung nach dieser Bestimmung willkürlich verneint und ihnen
deshalb das rechtliche Gehör verweigert.

2.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 BGG wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes
wegen an; es prüft jedoch die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem
und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und begründet worden ist.
Zu dem von Amtes wegen anzuwendenden Bundesrecht gehört auch Art. 111 Abs. 1
BGG. Danach muss sich eine Person, die zur Beschwerde an das Bundesgericht
berechtigt ist, an allen Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei
beteiligen können. Die Berechtigung zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ergibt sich aus Art. 89 Abs. 1 BGG. Ob dessen Voraussetzungen
vorliegen, prüft das Bundesgericht frei.
Der von den Beschwerdeführern erhobenen Rüge der willkürlichen Anwendung von
kantonalem Recht käme daher nur dann selbständige Bedeutung zu, wenn das
kantonale Recht eine grosszügigere Regelung der Beschwerdelegitimation kennen
würde als das Bundesrecht. Das wird von den Beschwerdeführern nicht geltend
gemacht.
Im Folgenden ist die Rekursberechtigung der Beschwerdeführer daher am Massstab
von Art. 89 Abs. 1 BGG zu prüfen.

2.2 Diese Bestimmung verlangt neben der formellen Beschwer (lit. a), dass der
Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt
(lit. b) und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids zieht (lit. c). Ein schutzwürdiges Interesse liegt
vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers
durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. Botschaft vom
28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4236).
Die Voraussetzungen von Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG hängen eng zusammen;
insgesamt kann insoweit an die Grundsätze, die zur Legitimationspraxis bei der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 103 lit. a des früheren
Organisationsgesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG) entwickelt worden sind,
angeknüpft werden (BGE 133 II 249 E. 1.3.1 S. 252 f., 353 E. 3 S. 356 f., 400
E. 2.2 S. 404, je mit Hinweisen).

3.
Die Technische Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 (TVA; SR 814.600)
unterscheidet zwischen der Errichtungs- und der Betriebsbewilligung für
Deponien (Art. 21 Abs. 1 und 2 TVA). Die gleiche Unterscheidung liegt auch dem
Thurgauer Gesetz über die Abfallbewirtschaftung (Abfallgesetz; AbfallG) vom 4.
Juli 2007 zugrunde (vgl. §§ 8 und 9 AbfallG).

3.1 Gegenstand der Errichtungsbewilligung ist die Erstellung der Deponie, d.h.
die Anlage. Im Verfahren der Errichtungsbewilligung wird geprüft, ob ein Bedarf
nachgewiesen ist, die Deponie in der Abfallplanung ausgewiesen ist, und ob die
für den vorgesehenen Deponietyp geltenden Anforderungen, namentlich an den
Standort, erfüllt sind (vgl. Art. 24 und 25 TVA). Die Errichtungsbewilligung
legt den Deponietyp fest und enthält allfällige Beschränkungen der darin
zugelassenen Abfälle sowie nötigenfalls weitere Auflagen oder Bedingungen zum
Schutz der Umwelt (Art. 25 Abs. 2 TVA).

3.2 Im Betriebsbewilligungsverfahren prüft die Behörde dagegen, ob Gewähr
besteht, dass die Abfälle vorschriftsgemäss abgelagert werden und der Nachweis
über die volle Deckung der Kosten für die Abschlussarbeiten und die
erforderliche Nachsorge erbracht ist (Art. 27 Abs. 2 TVA). Hierfür muss der
Betreiber in seinem Gesuch u.a. das Betriebsreglement einreichen, das
insbesondere die Pflichtenhefte des Deponiepersonals enthält und die
Anforderungen der TVA an den Betrieb konkretisiert (Art. 26 Abs. 1 lit. c TVA).
Die Betriebsbewilligung legt für den Betreiber verbindlich fest: den
Deponietyp, allfällige Einzugsgebiete, allfällige Beschränkungen der nach
Anhang 1 zugelassenen Abfälle, Anforderungen an den Nachweis der Zulassung,
während des Betriebs und nach Abschluss der Deponie vorzunehmende Kontrollen,
Unterhaltsarbeiten und Dokumentation sowie nötigenfalls weitere Auflagen und
Bedingungen zum Schutz der Umwelt (Art. 27 Abs. 3 TVA).

3.3 Im Entscheid "Chrüzlen" (1A.128/1993 vom 28. März 1994, publ. in URP 1994
S. 148, E. 5a) hat das Bundesgericht allerdings festgehalten, dass die in der
TVA vorgesehene Aufteilung der umweltschutzrechtlichen Deponiebewilligung in
eine Errichtungs- und eine Betriebsbewilligung nicht zu einer Beeinträchtigung
der Koordination der Bewilligungsverfahren führen darf (vgl. Art. 20 TVA und
Art. 25a RPG). Deshalb seien sämtliche Fragen, die für die Erteilung der
grundsätzlichen Deponiebewilligung (Errichtungsbewilligung) entscheidend sind,
in diesem der Koordinationspflicht unterliegenden Verfahren zu beurteilen. Nur
Fragen, die nicht untrennbar mit diesem Grundsatzentscheid zusammenhängen,
dürften unter Beachtung der Erfordernisse des Rechtsschutzes in die spätere
Phase der Betriebsbewilligung verwiesen werden.
Insofern werden die grundsätzlichen umweltschutzrechtlichen Fragen bereits im
Verfahren der Errichtungsbewilligung und der mit dieser koordinierten
Bewilligungen entschieden. Sind diese Bewilligungen rechtskräftig geworden,
können sie anlässlich der Erteilung der Betriebsbewilligung oder ihrer
Verlängerung nicht mehr grundsätzlich in Frage gestellt werden.

3.4 Das bedeutet jedoch nicht, dass die Betriebsbewilligung für die Anwohner
völlig bedeutungslos wäre: Werden etwa Einwände gegen die Zuverlässigkeit,
Qualifikation oder finanzielle Leistungsfähigkeit des Betreibers und dessen
Personal erhoben, so müssen diese Einwände gegen die Betriebsbewilligung
geltend gemacht werden. Gleiches gilt, sofern zusätzliche
umweltschutzrechtliche Auflagen für den Betrieb der Anlage gefordert werden,
die keine Änderung der Anlage bedingen (z.B. Einschränkung der Betriebszeiten
oder zusätzliche Sicherheitsauflagen für den Transport auf der Strasse).

4.
Fraglich ist allerdings, wie es sich verhält, wenn die Betriebsbewilligung -
wie im vorliegenden Fall - nicht erstmals erteilt, sondern verlängert wird.

4.1 Die Beschwerdegegnerin und das Amt für Umwelt weisen darauf hin, dass
regelmässig ein Anspruch auf Verlängerung der Betriebsbewilligung besteht,
sofern sich die Rahmenbedingungen nicht geändert haben und die regelmässig
durchgeführten Kontrollen und Betriebsbegehungen keine Hinweise auf eine nicht
vorschriftsgemässe Abfallbewirtschaftung zeigen. Die Betriebsbewilligung sei
nur deshalb auf fünf Jahre befristet, um der technologischen und
gesetzgeberischen Entwicklung Rechnung zu tragen und um auf allfällige
Fehlentwicklungen im Betrieb reagieren zu können (§ 9 Abs. 3 AbfG/TG).
Die Beschwerdelegitimation könne daher nicht von einem Vergleich des Zustands
mit und ohne Deponie abhängen; entscheidend sei vielmehr, ob sich im Vergleich
zum Betrieb vor der Verlängerung der Bewilligung Änderungen ergeben, welche die
Beschwerdeführer besonders berühren. Dies sei nicht der Fall wenn, wie im
vorliegenden Fall, alle massgebenden Grenz- und Richtwerte eingehalten werden
und der Betreiberin zumutbare ergänzende Auflagen zur Reduktion der Immissionen
gemacht worden seien.
Könnte die Betriebsbewilligung alle fünf Jahre grundsätzlich in Frage gestellt
werden, hätte dies eine grosse Rechtsunsicherheit zur Folge. Für Erstellung und
Betrieb von Abfallanlagen seien grosse Investitionen erforderlich. Damit diese
sinnvoll amortisiert werden könnten, müsse der Betrieb auf einen langen
Zeitraum hin ausgerichtet sein. Eine Gutheissung der Beschwerde und eine
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz hätte eine Einstellung des
Deponiebetriebs zur Folge, was völlig unangemessen wäre.

4.2 Im Fall der Verlängerung einer befristeten Bewilligung ist die zuständige
Behörde nicht stets zur neuerlichen Durchführung des gesamten
Bewilligungsverfahrens verpflichtet. Der Sinn der Befristung liegt aber darin,
dass am Ende der Frist der Fall neu überprüft werden kann; der
Bewilligungsinhaber hat nach Ablauf der Bewilligungsdauer keinen Anspruch auf
unveränderte Fortsetzung des Bewilligungsverhältnisses sondern muss, je nach
den Umständen, damit rechnen, dass die Bewilligung wegen neuer rechtlicher oder
tatsächlicher Verhältnisse angepasst oder sogar nicht mehr verlängert wird (BGE
112 Ib 133 E. 1 S. 133). Dies muss von der zuständigen Behörde sorgfältig
geprüft werden; eine routinemässige Verlängerung genügt nicht (Entscheid der
Umweltschutz- und Energiedirektion des Kantons Appenzell-Innerrhoden vom 1.
Oktober 1999, ARGVP 1999 S. 36).
Dritte, die zur Anfechtung der ersten Betriebsbewilligung befugt gewesen wären,
müssen deshalb die Möglichkeit haben, geltend zu machen, die tatsächlichen oder
rechtlichen Verhältnisse hätten sich derart verändert, dass die Bewilligung
verweigert oder angepasst werden müsse, z.B. durch die Verfügung neuer
Bedingungen und Auflagen. Dies wird nur in Ausnahmefällen dazu führen, dass der
Deponiebetrieb während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens eingestellt werden
muss; in aller Regel wird es angezeigt sein, der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu entziehen, um die Entsorgungssicherheit nicht zu gefährden; notfalls
kann im Wege vorsorglicher Massnahmen die vorläufige Einhaltung gewisser
zusätzlicher Massnahmen angeordnet werden.

5.
Im vorliegenden Fall ergibt sich Folgendes:

5.1 Der Rekurs richtete sich vor allem gegen die Erschliessung der Deponie über
die Ziegeleistrasse.
Diese Frage betrifft die Anlage als solche und wurde bereits im Verfahren der
Errichtungsbewilligung sowie des vorangegangenen Gestaltungsplanverfahrens
rechtskräftig entschieden. Zwar ist die Erschliessung der Deponie erneut im
Zusammenhang mit der projektierten Erweiterung der Deponie zu prüfen. Dies ist
aber Gegenstand des Gestaltungsplanverfahrens (vgl. dazu Urteil 1C_361/2008 vom
27. April 2009) und nicht des Betriebsbewilligungsverfahrens. Soweit die
Beschwerdeführer eine andere Erschliessung der bestehenden Deponie verlangen,
hat das Verwaltungsgericht daher die Rekursberechtigung zu Recht verneint.

5.2 Fraglich ist dagegen, ob die kantonalen Behörden nicht hätten prüfen
müssen, ob den Anliegen der Beschwerdeführer durch zusätzliche Auflagen und
Bedingungen für den Betrieb Rechnung getragen werden könnte, beispielsweise
durch einen weitergehenden Transfer der Anlieferungen auf die Bahn oder durch
die Anordnung vorsorglicher Massnahmen für den Lastwagentransport. Dies gilt
jedenfalls, soweit sich die Beschwerdeführer auf neue Tatsachen berufen
(schlechte Erfahrungen mit der alten Betriebsbewilligung; angeblich
aufgetretene Gebäudeschäden, usw.) oder neue rechtliche Gegebenheiten geltend
machen (Ausdehnung der Betriebsbewilligung auf zusätzliche Abfallarten, die
erhöhte Sicherheitsvorkehrungen erfordern).
Die Auffassung der kantonalen Behörden, zusätzliche umweltschutzrechtliche
Auflagen seien in der Betriebsbewilligung generell unzulässig, ist
unzutreffend, wie sich bereits aus Art. 27 Abs. 3 lit. f TVA ergibt.
Voraussetzung ist lediglich, dass sich diese Auflagen an den Betreiber der
Deponie richten und von diesem umgesetzt werden können. So verlangt Ziff. 1.9
der Errichtungsbewilligung für die Inertstoffdeponie Paradies ausdrücklich,
dass im Rahmen der Betriebsbewilligung ein Konzept eingereicht wird, wie den
umweltrechtlichen Anliegen der Anlieferung per Bahn/Strasse Rechnung getragen
werden kann. Dieses Konzept ist also Teil der Betriebsbewilligung, weshalb
zusätzliche Auflagen und Bedingungen zu diesem Punkt in die Betriebsbewilligung
gehören. Das Amt für Umwelt hat denn auch in den Ziff. 18 ff. der
Betriebsbewilligung vom 26. Juni 2007 zusätzliche Auflagen zum vorsorglichen
Immissionsschutz erlassen. Ob diese ausreichen oder nicht, ist keine Frage der
Legitimation, sondern der materiellen Beurteilung. Auch in diesem Punkt ist
daher die Rekursberechtigung der Beschwerdeführer zu bejahen.

5.3 Schliesslich haben die Beschwerdeführer auch gegen die Verlängerung der
Bewilligung zur Entgegennahme von anderen kontrollpflichtigen Abfällen und
weiteren nicht VeVA-klassierten Abfällen rekurriert, mit der Begründung, damit
werde die Ablagerung von Sonderabfällen bewilligt, die in Inertstoffdeponien
nicht vorgesehen seien.
5.3.1 Zwar war diese Bewilligung schon zuvor, am 30. März 2007, befristet bis
zum 30. Juni 2007, erteilt worden. Die erste Bewilligung wurde jedoch (soweit
aus den Akten ersichtlich) den Beschwerdeführern weder zugestellt noch
publiziert. Insofern muss den Beschwerdeführern Gelegenheit gegeben werden,
diese Bewilligung anlässlich ihrer Verlängerung anzufechten. Da die Abfälle an
ihren Häusern vorbei transportiert und in ihrer unmittelbaren Nähe abgelagert
werden, haben sie hieran ein schutzwürdiges Interesse.
5.3.2 In diesem Punkt besteht auch kein Vorrang des hängigen Verfahrens
betreffend Gestaltungsplan und Baugesuch: Das parallele Verfahren betrifft die
Frage der Erweiterung der Deponie durch zusätzliche Ablagerungen über die
frühere Terrainhöhe hinaus. Im vorliegenden Fall ist dagegen streitig, welche
Abfallarten vom Betreiber im Rahmen der bestehenden Bewilligungen abgelagert
werden dürfen. Diese Frage stellt sich auch dann, wenn das Erweiterungsvorhaben
aus irgend einem Grund scheitern sollte. Auch in diesem Punkt ist daher die
Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführer zu bejahen.
5.3.3 Zwar gibt es keinen Grund, an der Aussage des Amts für Umwelt zu
zweifeln, wonach die fraglichen Stoffe von Anfang an in der Deponie abgelagert
worden sind und nur aufgrund des Inkrafttretens der VeVA eine gesonderte
Bewilligung erforderlich wurde. Auch das BAFU hält die Beschwerde in diesem
Punkt für unbegründet. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist jedoch
nur die Eintretensfrage. Insofern ist es dem Bundesgericht verwehrt, anstelle
der kantonalen Instanzen einen materiellen Entscheid zu fällen.

6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, der angefochtene
Entscheid insofern aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das
Verwaltungsgericht zurückzuweisen, soweit den Beschwerdeführern die
Rekursberechtigung gegen die Bewilligung zur Entgegennahme von anderen
kontrollpflichtigen Abfällen und weiteren nicht VeVA-klassierten Abfällen
verweigert wurde. Zu bejahen ist die Legitimation der Beschwerdeführer ferner,
soweit sie zusätzliche Auflagen in der Betriebsbewilligung zum Schutz vor Lärm-
und Luftimmissionen des Deponiebetriebs verlangen. Im Übrigen ist die
Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten den
Beschwerdeführern und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte aufzuerlegen und die
Parteikosten wettzuschlagen (Art. 66 und 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 14. Mai 2008 betreffend
Betriebsbewilligung Inertstoffdeponie Paradies wird insoweit aufgehoben und zu
neuer Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen, als den
Beschwerdeführern die Rekursberechtigung gegen die Verlängerung der Bewilligung
zur Entgegennahme von anderen kontrollpflichtigen Abfällen und weiteren nicht
VeVA-klassierten Abfällen abgesprochen und die Überprüfung der Auflagen der
Betriebsbewilligung zum Schutz der Anwohner vor Lärm- und Luftimmissionen
abgelehnt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an
das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern und der
Beschwerdegegnerin je zur Hälfte auferlegt.

4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Amt für Umwelt, dem Departement für Bau
und Umwelt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt
für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. April 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Gerber