Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.350/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_350/2008 /daa

Urteil vom 20. August 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude,
Postfach,
8510 Frauenfeld.

Gegenstand
Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 25. Juni 2008
des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau.

Erwägungen:

1.
Mit Verfügung vom 7. März 2008 verpflichtete der Gemeinderat Kemmental
X.________, sein auf der eigenen Parzelle Nr. 933 an der Türlistrasse in
Neuwilen gelagertes Eigentum zu sortieren und abzuführen (Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustandes). Gegen diese Verfügung rekurrierte X.________ an das
Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau. Mit Verfügung vom 15. April
2008 verlangte das Departement einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr.
1'500.-- mit dem Hinweis, dass bei Säumnis auf den Rekurs nicht eingetreten
werde.

Gegen die letztgenannte Verfügung gelangte X.________ mit Beschwerde ans
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit dem Begehren, der Kostenvorschuss
sei auf übliche Fr. 500.-- zu reduzieren. Mit Entscheid vom 25. Juni 2008 hat
das Verwaltungsgericht die Beschwerde abgewiesen.

Hiergegen führt X.________ der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG). Soweit hier wesentlich, beantragt er
sinngemäss die Aufhebung des Entscheids.

2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der
Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang
auch BGE 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG
nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer kritisiert den angefochtenen verwaltungsgerichtlichen
Entscheid nur auf ganz allgemeine Weise. Dabei legt er nicht im Einzelnen dar,
inwiefern die Begründung des Entscheids bzw. dieser im Ergebnis rechts- bzw.
verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher
auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich,
weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG entschieden werden kann.

Verhält es sich so, braucht nicht weiter erörtert zu werden, ob auch die
weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind.

3.
Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, für das vorliegende
bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben, womit das vom
Beschwerdeführer sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gegenstandslos wird.

Demnach wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement für Bau und Umwelt
sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. August 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp