Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.349/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_349/2008 /fun

Urteil vom 19. August 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Polizei Basel-Landschaft, Verkehrssicherheit, Brühlstrasse 43, 4415 Lausen,
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal.

Gegenstand
Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit,

Beschwerde gegen das Urteil vom 9. Juli 2008
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und
Verwaltungsrecht.

Erwägungen:
-
Nachdem verschiedene verkehrspsychologische Gutachten ergaben, dass die
Teilnahme von X.________ am motorisierten Strassenverkehr nicht vertretbar sei,
wurde dieser darüber orientiert, dass der Führerausweis von Gesetzes wegen auf
unbestimmte Zeit entzogen werden müsse. X.________ deponierte daraufhin am 9.
November 2005 seinen Führerausweis.

Am 23. November 2005 ersuchte er um Durchführung einer Kontrollfahrt. Diese
fand am 28. Dezember 2005 statt und wurde mit Entscheid vom 29. Dezember 2005
als nicht bestanden bewertet. Dagegen ergriff X.________ erfolglos
Rechtsmittel, zuletzt wies das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation mit Entscheid vom 4. Dezember 2007 eine Beschwerde
ab.
-
Als Folge der nicht bestandenen Kontrollfahrt verfügte die Kantonspolizei
Basel-Landschaft den Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit. Eine
dagegen von X.________ eingereichte Beschwerde wies der Regierungsrat des
Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 19. Februar 2008 ab. Gegen den
Regierungsratsentscheid erhob X.________ Beschwerde beim Kantonsgericht des
Kantons Basel-Landschaft, welches mit Urteil vom 9. Juli 2008 die Beschwerde
abwies. Das Kantonsgericht führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass die
negative Bewertung der Kontrollfahrt nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens sei. Darüber habe das Eidgenössische Departement für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation mit Entscheid vom 4. Dezember 2007
rechtskräftig entschieden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei einzig
die Sanktion der nichtbestandenen Kontrollfahrt. Diesbezüglich sei der Entzug
des Führerausweises zu Recht erfolgt, da bei einem Nichtbestehen der
Kontrollfahrt der Führerausweis zwingend zu entziehen sei.
-
X.________ führt mit Eingabe vom 15. August 2008 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen das Urteil des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft. Das Bundesgericht verzichtet auf die
Einholung von Vernehmlassungen.
-
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95
ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft nicht auseinander. Er vermag nicht darzulegen, inwiefern das
Kantonsgericht Recht verletzt haben sollte, als es den Führerausweisentzug
bestätigte und die Beschwerde abwies. Mangels einer genügenden Begründung im
Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der
Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden
kann.
-
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:
-
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
-
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
-
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Polizei Basel-Landschaft,
Verkehrssicherheit, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und dem
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. August 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli