Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.344/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}
1C_344/2008 nip

Urteil vom 14. Oktober 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Steinmann.

Parteien
Bürgerbewegung Lebenswertes Reussbühl und Littau,
Beschwerdeführerin,
handelnd durch Willi Wampfler,

gegen

Einwohnerrat Littau,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Stimmrechtsbeschwerde,

Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrats des Kantons Luzern vom 1.
Juli 2008.

Sachverhalt:
Anlässlich der Volksabstimmungen vom 17. Juni 2007 haben die Stimmberechtigten
der Stadt Luzern und der Gemeinde Littau der Fusion der beiden Gemeinden
zugestimmt (vgl. Urteil 1C_185/2007 vom 6. November 2007; vgl. auch Urteil
1C_202/2007 vom 6. November 2007).

An der Sitzung vom 12. Dezember 2007 beschloss der Einwohnerrat Littau über die
folgenden vier Gemeindeinitiativen des Komitees "Bürgerbewegung Lebenswertes
Reussbühl und Littau" (im Folgenden: Initiativkomitee):

1) Die Initiative "zrog zur Vernunft" wurde für gültig erklärt, jedoch
abgelehnt;
2) die Initiative "Ergänzungen zum Wahl- und Abstimmungsverfahren" wurde für
ungültig erklärt;
3) die Initiative "Für eine eigenständige und lebenswerte Gemeinde Littau"
wurde für ungültig erklärt;
4) die Inititative "Jetzt längts au z'Littau" wurde für ungültig erklärt.

Der Regierungsrat des Kantons Luzern entschied am 1. Juli 2008 über die vom
Initiativkomitee erhobene Beschwerde. In Bezug auf die Initiative 1) trat er
auf die Beschwerde nicht ein; hinsichtlicher der Initiativen 2), 3) und 4) wies
er die Beschwerde ab.

Gegen diesen Entscheid hat Willi Wampfer im Namen der Bürgerbewegung
"Lebenswertes Reussbühl und Littau" beim Bundesgericht am 13. August 2008
Beschwerde erhoben.

Erwägungen:
Der Regierungsrat ist unter Hinweis auf das kantonale Verfahrensrecht auf die
Beschwerde hinsichtlich der Initiative 1) mangels hinreichender
Beschwerdebegründung nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerin setzt sich weder
mit den Erwägungen des Regierungsrates noch mit dem kantonalen Verfahrensrecht
auseinander und legt nicht dar, weshalb der Regierungsrat auf ihre Beschwerde
hätte eintreten müssen. Insoweit genügt die Beschwerde offensichtlich den
Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. In diesem
Punkte ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Im Übrigen hielt der Regierungsrat fest, dass der Gemeinde in Bezug auf die
Initiative 2) kein Regelungsspielraum zukomme, dass die Initiative 3) zu Recht
für ungültig erklärt worden und in Anbetracht der Abstimmung vom 17. Juni 2007
gegenstandlos sei und dass die Initiative 4) einen der Gemeinde nicht
zukommenden Regelungsgegenstand aufweise. Auch in dieser Hinsicht setzt sich
die Beschwerdeführerin mit den Erwägungen des Regierungsrates nicht
auseinander. Sie legt auch nicht dar, inwiefern politische Rechte verletzt sein
sollen. In Bezug auf die Initiative 3) im Besondern ist darauf hinzuweisen,
dass die Abstimmung vom 17. Juni 2007 nicht Verfahrensgegenstand bildet; ebenso
wenig die Frage, ob die Stimmbürger des Kantons Luzern über die Fusion von
Littau und Luzern befinden können. Damit genügt die Beschwerde auch in dieser
Hinsicht offensichtlich den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs.
2 BGG nicht, weshalb in Bezug auf die Initiativen 2), 3) und 4) auf die
Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

Die bundesgerichtlichen Kosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Einwohnerrat Littau und dem
Regierungsrat des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Oktober 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Steinmann