Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.341/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_341/2008 /fun

Urteil vom 2. September 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Sararard Arquint,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand
Auslieferung an Slowenien,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 8. Juli 2008
des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A.
Mit Meldung vom 17. September 2004 ersuchte Interpol Ljubljana gestützt auf
einen Haftbefehl des Bezirksgerichts Ljubljana vom 31. August 2004 um
Verhaftung des georgischen Staatsangehörigen X.________. Die slowenischen
Behörden werfen diesem vor, zusammen mit einem Mittäter am 5. August 2003 in
einem Geschäft in Ljubljana zwei Füllfederhalter im Gesamtwert von umgerechnet
Fr. 2'227.95 gestohlen zu haben.

Am 4. Dezember 2007 wurde X.________ in Zürich verhaftet und anschliessend in
Auslieferungshaft versetzt.

Am 20. Dezember 2007 ersuchten die slowenischen Behörden das erste Mal formell
um die Auslieferung von X.________, wobei dem Auslieferungsersuchen ein anderer
Sachverhalt zugrunde lag als der Interpol-Meldung. Gemäss dem Ersuchen wird
X.________ vorgeworfen, am 11. August 2003 in Ljubljana zusammen mit einem
Mittäter einer Frau den Rucksack gestohlen zu haben.

Mit Entscheid vom 21. Februar 2008 bewilligte das Bundesamt für Justiz (im
Folgenden: Bundesamt) die Auslieferung von X.________ an Slowenien für den dem
Ersuchen vom 20. Dezember 2007 zugrunde liegenden Sachverhalt.

Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (II.
Beschwerdekammer) am 19. Juni 2008 ab.

Hiergegen führte X.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten. Mit Urteil vom 8. August 2008 trat das Bundesgericht darauf
nicht ein (1C_301/2008). Es befand (E. 1.2), es fehle an der
Eintretensvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles nach Art. 84 BGG.

B.
Am 10. März 2008 ersuchten die slowenischen Behörden formell um die
Auslieferung von X.________ wegen des in der Interpol-Meldung vom 17. September
2004 erwähnten Sachverhalts (Diebstahl von zwei Füllfederhaltern).
Am 21. Mai 2008 bewilligte das Bundesamt die Auslieferung von X.________ an
Slowenien für die dem Auslieferungsersuchen vom 10. März 2008 zugrunde
liegenden Straftaten.

Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht am
8. Juli 2008 ab.

C.
X.________ führt auch gegen diesen Entscheid Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, das vorliegende Verfahren
sei mit dem beim Bundesgericht hängigen Verfahren 1C_301/2008 zu vereinigen;
der Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 8. Juli 2008 sei aufzuheben; das
vereinigte Verfahren sei an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung
zurückzuweisen; der Beschwerdeführer sei für die weitere Zeit des Verfahrens
aus der Auslieferungshaft zu entlassen.

D.
Das Bundesstrafgericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Das Bundesamt hat sich vernehmen lassen. Es hält dafür, es liege - wie bereits
im Verfahren 1C_301/2008 - kein besonders bedeutender Fall vor, weshalb auf die
Beschwerde nicht einzutreten sei.

E.
X.________ hat auf eine Replik verzichtet.

Erwägungen:

1.
Mit Urteil vom 8. August 2008, das gemäss Art. 61 BGG am Tag seiner Ausfällung
in Rechtskraft erwuchs, schloss das Bundesgericht das Verfahren 1C_301/2008 ab.
Der Antrag, das vorliegende sei mit jenem Verfahren zu vereinigen, ist damit
hinfällig.

2.
Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen
Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem
eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall
handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn
Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt
worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im
Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1
S. 160, mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer
Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich
insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen,
und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu (BGE 134 IV
156 E. 1.3.4 S. 161).

Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist,
steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 156 E.
1.3.1 S. 160, mit Hinweis).

Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen
Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3
BGG den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines
allfälligen Schriftenwechsels.

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über
Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall
vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder
teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

3.
Es geht hier um eine Auslieferung und damit um ein Sachgebiet, bei dem die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 84 BGG insoweit
möglich ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich
jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall. Der angefochtene Entscheid stützt
sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, auf die zurückzukommen kein
Anlass besteht. Auch sonst wie ist der Fall nicht von aussergewöhnlicher
Tragweite. Hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass die schweizerischen
Behörden elementare Verfahrensgrundsätze verletzt haben oder das Verfahren in
Slowenien schwere Mängel aufweist, fehlen ebenfalls.

Die Beschwerde ist deshalb unzulässig.

4.
Der Beschwerdeführer verlangt (S. 8 Ziff. 9) seine Haftentlassung. Er verweist
auf das hängige Asylverfahren und macht geltend, die Dauer der Haft sei mit
Blick auf die ihm vorgeworfenen Straftaten inzwischen unverhältnismässig.

Da auf die vorliegende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nicht eingetreten werden kann, fällt eine Haftentlassung durch das
Bundesgericht von vornherein ausser Betracht.

Ein allfälliges Gesuch um Entlassung aus der Auslieferungshaft hätte der
Beschwerdeführer beim Bundesamt zu stellen (Art. 50 Abs. 3 IRSG; Robert
Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2.
Aufl., Bern 2004, S. 210 N. 197 und S. 329 N. 289).

5.
Da die Beschwerde aussichtslos war, kann das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG nicht bewilligt werden. Mit
Rücksicht auf die finanzielle Lage des Beschwerdeführers wird auf die Erhebung
einer Gerichtsgebühr jedoch verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz und dem
Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. September 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Härri