Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.333/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_333/2008 /fun

Urteil vom 28. August 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Strassenverkehrsamt Graubünden, Kalchbühlstrasse 18, 7000 Chur,
Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Hofgraben 5, 7000
Chur.

Gegenstand
Fahrzeugausweisentzug und Rückgabe der Kontrollschilder,

Beschwerde gegen das Urteil vom 2. Juni 2008
des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss.

Erwägungen:

1.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden teilte X.________ mit Verfügung
vom 5. Februar 2008 mit, dass gemäss Meldung ihrer Versicherung die
Haftpflichtversicherung für ihr Fahrzeug erloschen sei. Es werde ihr deshalb
der Fahrzeugausweis entzogen und sie müsse ihn zusammen mit den
Kontrollschildern innert 5 Tagen zurückgeben. Der Entzug falle dahin, wenn dem
Strassenverkehrsamt innert der gleichen Frist ein neuer Versicherungsnachweis
zugestellt werde.

2.
X.________ reichte die Verfügung des Strassenverkehrsamtes mit ihren
handschriftlichen Notizen versehen dem Departement für Justiz, Sicherheit und
Gesundheit Graubünden ein. Das Departement machte sie mit Schreiben vom 22.
Februar 2008 auf die gesetzlichen Anforderungen einer Beschwerde aufmerksam und
teilte ihr u.a. mit, ohne Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass sie auf
eine Beschwerdeerhebung verzichte. In der Folge teilte X.________ dem
Departement mit, sie bestehe darauf, dass ihre Eingabe behandelt werde. Nachdem
des Departement X.________ nochmals auf die gesetzlichen Anforderungen einer
Beschwerde hingewiesen hatte, trat es mit Verfügung vom 14. April 2008 auf die
Beschwerde nicht ein. X.________ stellte diese Verfügung, wiederum mit
handschriftlichen Notizen versehen, dem Kantonsgerichtsausschuss des
Kantonsgerichts von Graubünden zu, ohne eine separate Berufung einzureichen.
Der Kantonsgerichtsausschuss trat mit Urteil vom 2. Juni 2008 auf die Berufung
nicht ein, da die Eingabe den formellen Anforderungen an ein Rechtsmittel nicht
zu genügen vermöge.

3.
X.________ wandte sich mit Schreiben vom 18. Juni 2008 erneut an das
Kantonsgericht von Graubünden. Dieses teilte ihr am 20. Juni 2008 mit, dass das
Gericht im Nachgang zu einem gefällten Urteil grundsätzlich keine Korrespondenz
mehr führe. Es verwies X.________ auf die Rechtsmittelbelehrung im Urteil vom
2. Juni 2008. Am 22. Juli 2008 liess X.________ dieses Schreiben mit
handschriftlichen Notizen versehen dem Bundesgericht zugehen. Das Bundesgericht
teilte ihr mit Schreiben vom 30. Juli 2008 u.a. mit, dass diese Eingabe den
Begründungsanforderungen an eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nicht zu genügen vermöge. Sie könne die Beschwerde bis zum 20.
August 2008 zurückziehen. Stillschweigen werde als Festhalten ausgelegt.
Innert Frist liess sich X.________ nicht vernehmen. Ihre Eingabe ist somit als
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu behandeln.

4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95
ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Ausführungen des
Kantonsgerichtsausschusses nicht auseinander und beruft sich auf kein
verfassungsmässiges Recht, gegen welches das angefochtene Urteil verstossen
sollte. Aus ihrer Eingabe ergibt sich somit nicht, inwiefern der
Kantonsgerichtsausschuss Recht verletzt haben sollte, als er auf die Berufung
nicht eintrat. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2
BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist
offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

5.
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrsamt, dem
Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden und dem
Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 28. August 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli