Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.332/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_332/2008

Urteil vom 15. Dezember 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb, Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Parteien
Verein gegen Tierfabriken Schweiz VgT, vertreten durch Erwin Kessler,
Präsident, Beschwerdeführer,

gegen

Präsidium des Bezirksgerichts Arbon,
Rathausgasse 1, Postfach 83, 9320 Arbon.

Gegenstand
Öffentlichkeit der Verhandlung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 23. Juni 2008 des Obergerichts des Kantons
Thurgau.
Sachverhalt:

A.
Am 29. Mai 2008 fand vor der Bezirksgerichtlichen Kommission Arbon die
Hauptverhandlung im Strafverfahren gegen Z.________ wegen Drohung und
mehrfacher Tierquälerei statt. Gegen diesen hatte der Verein gegen Tierfabriken
Schweiz (VgT) Strafanzeige erhoben.
Zuvor waren bereits zwei Verhandlungen angesetzt worden. Am Tag der ersten
Verhandlung erschien der Angeklagte zwar, verliess aber das Gerichtsgebäude
nach eineinhalbstündiger Wartezeit wieder, nachdem sich die vorhergehende
Verhandlung unerwartet in die Länge gezogen hatte. Der Vorladung zur zweiten
Verhandlung leistete er keine Folge. Als die bezirksgerichtliche Kommission
über das weitere Vorgehen beriet, betrat Erwin Kessler, Präsident des VgT,
eigenmächtig den Gerichtssaal und verlangte, dass der Angeklagte polizeilich
vorgeführt werde. Das Gericht entschied anders und beschloss, den Angeklagten
unter dem Druck polizeilicher Vorführung zu einem "freiwilligen" Erscheinen zu
einer dritten Hauptverhandlung zu bewegen. Bei der öffentlichen Verkündung und
Begründung dieses Beschlusses protestierten die Zuschauer gegen dieses
Vorgehen; sie unterbrachen das Gericht mehrfach und befolgten die Aufforderung
zum Verlassen des Sitzungssaals erst, als die Polizei herbeigerufen wurde.
An der dritten Verhandlung wurden die Zuschauer auf Anordnung des
Gerichtspräsidenten vor Einlass in den Saal nach Waffen durchsucht, ihre
Ausweise kontrolliert und ihre Personalien auf einer Liste registriert. An der
Verhandlung wurde eine Zuhörerin wegen Zwischenrufen des Saals verwiesen;
ansonsten verlief die Verhandlung störungsfrei.

B.
Am 30. Mai 2008 erhob der Verein gegen Tierfabriken Schweiz (VgT) Beschwerde an
das Obergericht des Kantons Thurgau und beantragte die Feststellung, dass die
anlässlich der Verhandlung gegen Z.________ veranlasste Personenkontrolle und
Registrierung der Zuschauer das Öffentlichkeitsgebot gemäss Art. 6 EMRK
verletzt hätten. Am 23. Juni 2008 wies das Obergericht die Beschwerde ab.

C.
Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat Erwin Kessler namens des VgT
strafrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Er beantragt, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei durch das Bundesgericht
festzustellen, dass die Kontrolle und Registrierung der Zuhörer das
Öffentlichkeitsgebot gemäss Art. 6 EMRK verletzt habe.

D.
Der Präsident des Bezirksgerichts Arbon beantragt Abweisung der Beschwerde. Er
führt aus, dass die Namen der Besucher ausschliesslich zu sitzungspolizeilichen
Zwecken festgehalten worden seien und die Liste inzwischen vernichtet worden
sei. Das Obergericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
eingetreten werden könne.
Der Beschwerdeführer hat die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Replik nicht
genutzt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, der eine Verletzung
des Öffentlichkeitsprinzips an einer Strafverhandlung verneint.

1.1 Fraglich ist, ob dieser Entscheid der Beschwerde in Strafsachen oder der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt.
Die Beschwerde wird vom VgT erhoben, dem im Strafverfahren keine Parteistellung
zukommt; die Beschwerde bezweckt auch nicht die Wahrnehmung von Parteirechten
im Strafverfahren. Dies spricht für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten (vgl. zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil 1C_302/2007 vom 2.
April 2008 E. 1.1 und Urteil 1C_252/2008 vom 4. September 2008 E. 1).
Gegenstand der Beschwerde ist jedoch eine sitzungspolizeiliche Verfügung des
Gerichtspräsidenten während eines hängigen Strafverfahrens, die sich auf § 36
Abs. 1 der Thurgauer Strafprozessordnung vom 30. Juni 1970 (StPO/TG), eine
strafprozessuale Norm, stützt. Diese Umstände sprechen für eine strafrechtliche
Qualifikation der Beschwerde. Die Frage kann jedoch offen bleiben, wenn auf die
Beschwerde, unabhängig von ihrer Qualifikation als öffentlich- oder
strafrechtlich, einzutreten ist, zumal die I. öffentlich-rechtliche Abteilung
in beiden Fällen zuständig ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 des
Bundesgerichtsreglements vom 20. November 2006 [BGerR; SR 173.110.131]).

1.2 Aus Sicht der Parteien des Strafverfahrens handelt es sich um einen
verfahrensleitenden Entscheid und damit um einen Zwischenentscheid i.S.v. Art.
93 BGG. Für den Beschwerdeführer und die Besucher der Sitzung vom 29. Mai 2008,
die nicht Partei des Strafverfahrens sind, handelt es sich dagegen um einen
isolierten Entscheid, der als Endentscheid zu qualifizieren ist.

1.3 Zwar wurde nicht der VgT (als juristische Person), sondern dessen Präsident
und mehrere Mitglieder beim Besuch der Hauptverhandlung kontrolliert und
registriert. Der VgT hatte jedoch Strafanzeige gegen den Angeklagten erhoben
und hatte insofern ein besonderes Interesse daran, sich durch Teilnahme an der
öffentlichen Strafverhandlung über Verlauf und Ausgang des Strafverfahrens zu
informieren (vgl. zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil 1C_302/2007 vom 2.
April 2008 E. 5 und 6 betr. die Eröffnung von Einstellungsbefehlen). Hierfür
war er auf die Zulassung seiner Organe bzw. seiner Mitglieder an der Sitzung
angewiesen. Insofern hat er ein besonderes, auch rechtlich (durch Art. 30 Abs.
3 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK) geschütztes Interesse an der Öffentlichkeit der
Verhandlung und ist deshalb diesbezüglich zur Beschwerde legitimiert, gleich,
ob hierfür Art. 89 Abs. 1 BGG oder Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG herangezogen wird.
Dagegen erscheint es fraglich, ob der VgT auch berechtigt wäre, eine Verletzung
des Rechts der Zuschauer auf Achtung ihres Privatlebens nach Art. 8 EMRK zu
rügen, zumal er nicht darlegt, inwiefern die beanstandeten Massnahmen ihn (als
juristische Person) besonders berührt haben. Die Frage kann jedoch offen
bleiben, weil diese Frage nicht Streitgegenstand ist (vgl. unten E. 1.5).

1.4 Nachdem die Hauptverhandlung bereits stattgefunden hat und auch die
Namensliste zwischenzeitlich vernichtet wurde, besteht kein aktuelles Interesse
mehr an der Aufhebung der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten oder an
besonderen Anordnungen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.
Das Bundesgericht sieht indessen vom Erfordernis des aktuellen Interesses dann
ab, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen
jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne
dass im Einzelfall rechtzeitig eine höchstrichterliche Prüfung stattfinden
könnte (BGE 131 II 670 E. 1.2 S. 674 mit Hinweisen). Dies ist hier der Fall: Es
besteht die Möglichkeit, dass die gleichen oder ähnliche Kontrollmassnahmen
auch in Zukunft gegenüber Mitgliedern des VgT angeordnet werden, ohne dass je
rechtzeitig eine Aufhebung der sitzungspolizeilichen Anordnung erwirkt werden
könnte. Insofern hat der VgT ein schutzwürdiges Interesse an einem Entscheid im
vorliegenden Fall.
Zwar ist es unter den genannten Voraussetzungen zulässig, die Aufhebung der
gegenstandslos gewordenen Verfügung zu verlangen (vgl. z.B. BGE 131 II 670 E.
1.2 S. 673). Da die Aufhebung für den Beschwerdeführer keinen praktischen
Nutzen mehr hat, kann er sich aber auch auf einen Feststellungsantrag
beschränken (vgl. BGE 131 II 361 E. 1.2 S. 365; vgl. auch Urteil 1P.338/2000
vom 23. Oktober 2000 E. 4, in Pra 2001 Nr. 3 S. 12).

1.5 Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer schon vor
Obergericht beantragt hat, es sei die Verletzung des Öffentlichkeitsgebots
gemäss Art. 6 EMRK festzustellen. Damit hat er den Streitgegenstand auf diese
Rüge eingeschränkt, weshalb auch das Obergericht nur diese Frage geprüft hat.
Dies hat zur Folge, dass andere mögliche Verletzungen von Verfassungs- und
Konventionsrecht, namentlich das Recht der Zuschauer auf Achtung des
Privatlebens nach Art. 8 EMRK, nicht selbständig geprüft werden können, sondern
nur insoweit, als sie einen Konnex zum Öffentlichkeitsprinzip aufweisen.

1.6 Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde
einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine offensichtlich falsche
Sachverhaltsfeststellung des Obergerichts (Art. 97 BGG). Dieses ging im
angefochtenen Entscheid (Ziff. 5b S. 8) davon aus, dass die Präsenz von
Polizeibeamten während der gesamten Verhandlung mit einem bedeutend grösseren
Aufwand an Personen und Zeit und damit letztlich an Kosten verbunden gewesen
wäre als die blosse Eingangskontrolle samt Registrierung. Das Obergericht nahm
somit an, dass die Polizei nur bei der Eingangskontrolle präsent gewesen sei
und nicht mehr im Sitzungssaal. Der Beschwerdeführer rügt dies als falsch: Die
Polizei sei während der gesamten Verhandlung durch mehrere Beamten präsent
gewesen.
Der Präsident des Bezirksgerichts Arbon bestätigt dies in seiner
Vernehmlassung: Während der Gerichtsverhandlung seien im Gerichtssaal dauernd
zwei bis vier Polizeibeamten anwesend gewesen.

2.1 Das Obergericht macht in seiner Vernehmlassung geltend, der
Beschwerdeführer habe diese Tatsache in seiner Beschwerdeschrift vom 30. Mai
2008 nicht erwähnt. Den Hinweis in der Replik des Beschwerdeführers vom 11.
Juni 2008 (Ziff. 10) habe das Obergericht als blossen rechtlichen Hinweis
verstanden und - angesichts der Systematik der Replik - auch verstehen dürfen,
in dem Sinne, dass die Präsenz der Polizei im Gerichtssaal ein milderes Mittel
zur Verhinderung von Störungen gewesen wäre.

2.2 Der entsprechende Hinweis ist im Indikativ verfasst ("Eine geeignete
Massnahme war die Anwesenheit mehrerer Polizeibeamter") und folgt auf einen
Absatz, in dem dargelegt wird, weshalb die (unstreitig durchgeführte)
Ausweiskontrolle kein geeignetes Mittel zur Vermeidung von Störungen war. Diese
Passage enthält nicht nur rechtliche Hinweise zum Verhältnismässigkeitsprinzip,
sondern auch Erwägungen tatsächlicher Art. Insofern konnte auch der
nachfolgende Hinweis zur Polizeipräsenz durchaus als tatsächliche Behauptung
verstanden werden.
Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer keine Veranlassung, sich in
Beschwerdeschrift oder Vernehmlassung näher mit der Polizeipräsenz im
Sitzungssaal zu befassen, nachdem diese Massnahme von ihm nicht beanstandet
worden war. Insofern kann ihm nicht vorgeworfen werden, seine
Mitwirkungspflicht vor Obergericht verletzt zu haben. Vielmehr hätte das
Obergericht, das den Sachverhalt frei prüfen musste (Art. 110 BGG), beim
Bezirksgerichtspräsidium oder der Polizei nachfragen müssen, ob Polizisten an
der Gerichtsverhandlung anwesend waren, wenn es dies für wesentlich erachtete.

2.3 Das Obergericht hat allerdings in seiner Vernehmlassung klar zum Ausdruck
gebracht, dass die Polizeipräsenz im Saal nichts an seiner rechtlichen
Würdigung der Situation ändern würde, d.h. es sich seines Erachtens nicht um
einen Mangel handelt, der gemäss Art. 97 BGG für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein könnte. Unter diesen Umständen würde die Rückweisung nicht zu
einem für den Beschwerdeführer günstigen obergerichtlichen Entscheid führen.
Deshalb ist, entsprechend dem Eventualantrag des Beschwerdeführers, vor
Bundesgericht zu prüfen, ob die beanstandeten Massnahmen das
Öffentlichkeitsprinzip verletzten. Zugrunde zu legen ist der durch die
Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers und die Ausführungen des
Bezirksgerichtspräsidenten berichtigte bzw. ergänzte Sachverhalt (Art. 105 Abs.
2 BGG).

3.
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Öffentlichkeitsgebots gemäss Art.
6 Ziff. 1 EMRK.

3.1 Diese Bestimmung räumt das Recht ein, dass u.a. in Strafsachen öffentlich
verhandelt wird. Der Öffentlichkeitsgrundsatz soll nicht nur Personen, die am
Prozess beteiligt sind, eine korrekte Behandlung gewährleisten; vielmehr will
er auch der Allgemeinheit ermöglichen, festzustellen, wie das Recht verwaltet
und die Rechtspflege ausgeübt wird, und liegt insoweit auch im öffentlichen
Interesse (BGE 133 I 106 E. 8.1 S. 107 mit Hinweisen).
Die Öffentlichkeit des Verfahrens kann aus den in Art. 6 Ziff. 1 Satz 2 EMRK
genannten Gründen eingeschränkt werden. Diese Bestimmung enthält einen
unmittelbar anwendbaren Vorbehalt, d.h. es bedarf keiner gesetzlichen Regelung,
um die Zulässigkeit der Beschränkung der Öffentlichkeit durch nationale
Gerichte zu begründen. Dies schliesst nicht aus, dass der Gesetzgeber dennoch
Regelungen trifft; diese dürfen jedoch nicht über den Tatbestand von Art. 6
hinausgehen (CHRISTOPH GRABENWARTER, Europäische Menschenrechtskonvention, 3.
Aufl., § 24 Rz. 75 S. 347 f.).
Dient der Ausschluss der Öffentlichkeit den Interessen der Rechtspflege, so
darf er nur "unter besonderen Umständen" und "nur in dem nach Auffassung des
Gerichts erforderlichen Umfang" verfügt werden. Das Interesse der Rechtspflege
erfasst u.a. die Wahrung der Ordnung im Verhandlungssaal zur Gewährleistung
eines störungsfreien Verhandlungsverlaufs (GRABENWARTER, a.a.O., Rz. 88 S.
353).
Der Ausschluss der Öffentlichkeit muss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit
entsprechen, d.h. er muss geeignet und erforderlich sein, um eines der in Art.
6 Abs. 1 Satz 2 EMRK genannten Ziele zu verfolgen, und es muss ein angemessenes
Verhältnis zwischen den Gründen für den Ausschluss der Öffentlichkeit
einerseits und dem Interesse an der öffentlichen Verhandlung andererseits
bestehen (EGMR, Urteil vom 28. Juni 1984 i.S. Campbell u. Fell c,
Grossbritannien, Série A Nr. 80 § 87, = EuGRZ 1985 S. 541; GRABENWARTER, a.a.O.
Rz.79 S. 349 f.).

3.2 Gemäss § 149 Abs. 1 StPO/TG sind die Verhandlungen vor Gericht mündlich und
öffentlich. Die Öffentlichkeit ist u.a. auszuschliessen, wenn Ordnung und
Sittlichkeit es erfordern (Abs. 2). Einschränkungen dieses Grundsatzes können
sich auch aus den sitzungspolizeilichen Befugnissen des Gerichtspräsidenten
gemäss § 36 Abs. 1 StPO/TG ergeben: Danach sorgt der Gerichtspräsident für Ruhe
und Ordnung in der Sitzung. Er kann störende Personen wegweisen und ihnen
überdies eine Ordnungsbusse von bis zu Fr. 200.-- auferlegen. Nötigenfalls kann
er die Öffentlichkeit der Verhandlung zeitweise aufheben.
Wie das Obergericht im angefochtenen Entscheid ausgeführt hat (E. 2b, mit
Hinweis auf THOMAS ZWEIDLER, Die Praxis der thurgauischen Strafprozessordnung,
2005, § 36 N. 1), gilt dies nicht erst ab Sitzungsbeginn, sondern schon bei der
Vorbereitung der Verhandlung. Werden ernsthafte Störungen oder Gefährdungen
befürchtet, entscheidet der Gerichtspräsident nach pflichtgemässem Ermessen,
welche Sicherheitsvorkehren im Einzelfall notwendig und angemessen sind.

3.3 Soweit ersichtlich, haben weder das Bundesgericht noch der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte bisher entschieden, ob und inwiefern
Eingangskontrollen und Sicherheitsmassnahmen das Öffentlichkeitsprinzip
verletzen können.
In der französischen Gerichtspraxis ist anerkannt, dass der Gerichtspräsident
eine polizeiliche Kontrolle von Personen vor dem Gerichtssaal anordnen darf, um
die Sicherheit von Personen und einen ungestörten Verhandlungsverlauf
sicherzustellen. Zu diesem Zweck kann er auch störende Elemente wegweisen, ohne
das Öffentlichkeitsprinzip zu verletzen. Dagegen ist es dem Gericht verboten,
eine vorherige Auswahl des Publikums vorzunehmen (MICHEL REDON, Encyclopédie
Dalloz Pénal, Cour d'Assises, Rz. 209 und 249 mit Hinweisen).
Nach der Praxis des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH) in Strafsachen ist eine
ungestörte Verhandlung ebenso wesentlich wie die Kontrolle des Verfahrensgangs
durch die Allgemeinheit. Daraus folgert er, dass Massnahmen, die den Zugang zu
einer Gerichtsverhandlung nur unwesentlich erschweren und dabei eine Auswahl
der Zuhörerschaft nach bestimmten persönlichen Merkmalen vermeiden, nicht
ungesetzlich sind, wenn für sie ein die Sicherheit im Gerichtsgebäude
berührender verständlicher Anlass besteht (Urteil des BGH vom 6. Oktober 1976,
in: BGHSt 27, 13 ff., S. 15).
Welche Massnahmen im Einzelfall ergriffen werden, müsse dem pflichtgemässen
Ermessen des die Sitzungspolizei ausübenden Vorsitzenden überlassen bleiben.
Eine Beschränkung auf das Allernotwendigste könne bei geringfügigen
Erschwerungen nicht gefordert werden, weil diese den Grundsatz der
Öffentlichkeit in Wahrheit unberührt liessen. Der mit einer solchen
Beschränkung verbundene Aufwand und die mit ihr notwendig verbundene geringe
Aussicht, die Sicherheit im Gerichtsgebäude zu gewährleisten, würden der
gleichrangigen Bedeutung der kollidierenden Prinzipien - Öffentlichkeit und
ungestörte Durchführung der Verhandlung - nicht gerecht werden (BGHSt 27, 13
ff., S. 15).
Auch durch polizeiliche Massnahmen im Gerichtsgebäude darf kein psychisch
wirkender Druck - beispielsweise durch Fotografieren oder Filmen aller Zuhörer
- ausgeübt werden, der dazu führt, dass einzelne von einer Teilnahme absehen.
Jedoch kommt nach Auffassung des BGH nicht jede möglicherweise als
psychologische Hemmschwelle wirkende Massnahme einer Verwehrung des Zutritts
zur Hauptverhandlung gleich (Entscheid vom 11. Juli 1979, in: NJW 1980, 249
f.).
Der BGH hielt eine Ausweiskontrolle verbunden mit einer Registrierung der
Zuhörer im Hinblick auf das Öffentlichkeitsprinzip für unbedenklich (BGHSt 27,
16): Jeder Person, die sich ausweisen könne, werde unterschiedslos der Zutritt
gestattet. Zwar treffe es zu, dass niemand verpflichtet sei, seinen
Personalausweis stets bei sich zu führen. Das bedeute indes nicht, dass
niemandem Nachteile daraus erwachsen dürfen, dass er sich nicht ausweisen könne
(so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 31. Juli 1975, NJW 1875 S. 2080 ff.; OTTO
HELMUT SCHMITT, Öffentlichkeit der Sitzung und Ausweiskontrolle, DRiZ 1971 20
f.).
Das Oberlandesgericht Karlsruhe erachtete es auch mit dem Grundsatz der
Öffentlichkeit der Verhandlung für vereinbar, wenn in Strafverfahren, in denen
schwerwiegende Störungen der Hauptverhandlung zu befürchten sind, der Zutritt
zum Sitzungssaal für Zuhörer davon abhängig gemacht wird, dass sie ihren
Personalausweis für die Dauer ihres Aufenthalts im Sitzungssaal an eine
Gerichtsstelle abgeben (Urteil vom 31. Juli 1975, in: NJW 1975 2080 ff.). Zwar
sei die psychologische Belastung dessen, der seinen Personalausweis gegen
Erhalt einer numerierten Einlasskarte abgeben müsse und somit für eine gewisse
Zeit "registriert" sei, grösser, als wenn es bei dem blossen Vorzeigen des
Ausweises sein Bewenden habe, und es könne deshalb sein, dass mancher
Eintrittswillige, weil er die Registrierung seiner Person scheue, auf die
Teilnahme an einer Sitzung als Zuhöher verzichten werde. Diese Massnahme sei
daher bei gewöhnlichen Strafverfahren, in denen kein Störungsrisiko bestehe,
unzulässig. Sei jedoch eine Störung der Verhandlung ernstlich zu befürchten, so
handle es sich um eine unter dem Gesichtspunkt der Öffentlichkeit unbedenkliche
sitzungspolizeiliche Massnahme. Diese sei erforderlich und geeignet, die meist
gruppenweise auftretenden Störer rasch zu identifizieren. Wer nicht störend in
Erscheinung trete, habe vom Einbehalten seines Ausweises keine Nachteile zu
befürchten: Während der Verhandlung bedürfe er seiner nicht und nach ihrer
Beendigung oder wenn er sie vor der Zeit endgültig verlassen wolle, erhalte er
ihn ohne Umschweife zurück (a.a.O., S. 2082).
In der Literatur werden die genannten Entscheide überwiegend zustimmend
kommentiert (vgl. THOMAS WICKERT, in: Löwe/Rosenberg, GVG-Kommentar, 25. Aufl.,
2003, § 169 N. 33 mit weiteren Literaturhinweisen). WICKERT (a.a.O.) hält es
insbesondere auch für zulässig, bei Vorliegen konkreter Verdachtsmomente für
eine Störung der Hauptverhandlung den Zugang zum Gerichtssaal davon abhängig zu
machen, dass die Personalien der Zuhörer in einer Liste festgehalten werden
oder der die Personalien enthaltende Teil ihres Personalausweises fotokopiert
wird.

3.4 Im vorliegenden Fall ging auch das Obergericht davon aus, dass nicht jede
möglicherweise als psychologische Hemmschwelle wirkende Sicherheitsmassnahme
einer Verweigerung des Zugangs gleichkomme. Es müsse jedoch im Einzelfall
sorgfältig zwischen der drohenden Gefahr von Störungen einerseits und der
Wichtigkeit des Öffentlichkeitsgrundsatzes andererseits abgewogen werden.
Hier sei der Gerichtspräsident aufgrund des Tumults am zweiten Verhandlungstag
gezwungen gewesen, Massnahmen zur Wahrung von Ruhe und Ordnung an der dritten
Verhandlung zu ergreifen. Bei der zweiten Verhandlung hätten Erwin Kessler und
weitere Zuschauer den Gerichtsvorsitzenden mehrmals unterbrochen und das
Gericht als "Mafia" und dessen Vorgehen als "Schweinerei" bezeichnet. Erst als
die Polizei herbeigerufen wurde, hätten sich Erwin Kessler und die weiteren
Störer zurückgezogen, wobei ersterer die Tür des Gerichtssaals in
unkontrollierter Wut zugeschlagen habe. Es habe keinerlei Veranlassung
bestanden, darauf zu hoffen, Erwin Kessler und die weiteren Tierschützer würden
sich angesichts ihres offensichtlichen Hasses gegenüber dem Gericht und dem
Angeklagten in ihrem Auftritt mässigen; aufgrund der zu Tage tretenden Wut habe
nicht einmal ausgeschlossen werden können, dass sich die Aggressivität auch
gegen den Angeklagten richten könnte. Diese Einschätzung sei durch die
allgemein bekannten Leserbriefe in der Thurgauer Tagespresse bestätigt worden,
in denen in gehässigem Ton nicht nur die Amtsenthebung des Gerichtspräsidenten
gefordert, sondern auch verlangt worden sei, den Angeklagten hinter Gitter zu
bringen.
Die vom Gerichtspräsidenten angeordnete Registrierung der Zuschauer habe den
beiden zu berücksichtigenden Interessen - Ruhe und Ordnung einerseits und
Öffentlichkeit andererseits - angemessen Rechnung getragen. Diese Massnahme sei
offensichtlich geeignet gewesen, präventiv für Ruhe und Ordnung zu sorgen und
habe Gewähr dafür geboten, im Fall eines erneuten Tumults den Kreis der
Beteiligten entscheidend eingrenzen zu können. Die Massnahme habe sich ohne
weiteres innerhalb des dem Gerichtsvorsitzenden zustehenden Ermessens bewegt.
Davon, dass mit der Registrierung faktisch der Zutritt verwehrt worden sei,
könne schon deshalb keine Rede sein, weil kein einziger Zuschauer von der
Beobachtung des Prozesses Abstand genommen habe. Schliesslich diene Art. 6
Ziff. 1 EMRK in erster Linie der Garantie eines fairen Verfahrens und dies vor
allem auch im Interesse des Angeklagten. Auch unter diesem Blickwinkel sei die
angeordnete Registrierung mit dem Öffentlichkeitsprinzip absolut vereinbar.

3.5 Der Beschwerdeführer räumt ein, dass die Durchsuchung der Besucher nach
Waffen sowie die Anwesenheit von Polizeibeamten im Sitzungssaal rechtmässige
Sicherheitsmassnahmen gewesen seien. Dagegen hält er die Ausweiskontrolle und
die namentliche Erfassung der Zuschauer für unverhältnismässig. Die Fichierung
von Besuchern eines Prozesses könne Personen davon abschrecken, eine
öffentliche Gerichtsverhandlung zu besuchen, insbesondere wenn daraus
Rückschlüsse auf ihre politischen Interessen gezogen werden könnten. Er weist
darauf hin, dass sich viele Tierschützer in der Rolle einer oppositionellen
politischen Minderheit sähen; sie würden vom Staat z.T. als "Öko-Terroristen"
bezeichnet.
Die Ausweiskontrolle und das Erstellen einer Namensliste seien auch kein
geeignetes Mittel zur Vermeidung von Störungen oder zur nachträglichen
Sanktionierung von Störern gewesen, weil es gar nicht möglich gewesen wäre,
einen unbekannten Störer auf der Namensliste zu identifizieren.
An der dritten Hauptverhandlung sei es nur zu einem Zwischenfall gekommen, als
eine Zuschauerin nach einem Zwischenruf aus dem Saal gewiesen wurde. Sie habe
diese Anweisung befolgt, ohne dass die Polizei hätte einschreiten müssen. Hätte
sich diese Zwischenruferin geweigert, hätte sie von der Polizei weggeführt
werden müssen, wobei auch ihre Identität hätte überprüft werden können. Die
Namensliste hätte dagegen gar nichts genützt.

3.6 Die Ausweiskontrolle sowie die Deponierung des Ausweises gegen Abgabe einer
Besucherkarte werden sowohl im Bundesgericht als auch im Bundeshaus in Bern
routinemässig verlangt, um die Sicherheit des Parlaments- bzw. des
Gerichtsgebäudes zu gewährleisten, unabhängig davon, ob konkrete Anhaltspunkte
für eine Störung vorliegen. Sowohl das Bundesgericht als auch die
Bundesversammlung gehen somit davon aus, dass diese Massnahmen keine
psychologische Barriere darstellen, welche die Öffentlichkeit ihrer Sitzungen
in Frage stellen könnte.
Die Ausweiskontrolle, d.h. die Verpflichtung, einen Pass oder Personalausweis
vorzuzeigen, ist keine besonders schwerwiegende Massnahme, und bedeutet per se
keinen Nachteil, der einen interessierten Zuhörer von der Teilnahme an einer
Verhandlung abhalten könnte. So konnten sich auch im vorliegenden Fall
sämtliche Zuhörer ausweisen, so dass alle an der Hauptverhandlung teilnehmen
konnten. Diese Massnahme erscheint auch geeignet und erforderlich, um die
Identität eines Störers während der Verhandlung durch das Gericht feststellen
zu können, wenn dieser die Angaben seiner Personalien verweigert oder falsche
Angaben macht.

3.7 Näher zu prüfen ist die vom Bezirksgerichtspräsidenten angeordnete
namentliche Erfassung der Besucher auf einer Liste.
3.7.1 Im vorliegenden Fall bestand aufgrund der Vorfälle an der zweiten
Verhandlung Anlass, eine Störung der Sitzung seitens der Zuhörer zu befürchten;
dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
3.7.2 Die Erforderlichkeit dieser Massnahme muss aus der Sicht des
Bezirksgerichtspräsidenten im Zeitpunkt ihrer Anordnung und nicht ex post
beurteilt werden. In jenem Zeitpunkt stand noch keineswegs fest, dass es
lediglich zu vereinzelten Zwischenrufen kommen würde, die vom Vorsitzenden,
u.U. unter Beizug der anwesenden Polizeibeamten, bewältigt werden konnten.
Vielmehr konnte nicht ausgeschlossen werden, dass es - vor allem im Fall eines
erneuten Ausbleibens des Angeklagten - zu tumultartigen Szenen unter
Beteiligung vieler oder aller Zuschauer kommen könnte. In diesem Fall wären die
anwesenden Polizeibeamten mit der Erhebung der Personalien aller Störer
möglicherweise überfordert gewesen, weshalb die vorherige Registrierung der
Personalien die nachträgliche Sanktionierung der Störer erleichtert hätte. Für
diesen Fall entfaltete die Massnahme auch eine gewisse präventive Wirkung.
Insofern kann sie, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, nicht als von
vornherein ungeeignet betrachtet werden, und lag im Ermessen des
Gerichtspräsidenten.
3.7.3 Werden die Personalien nur für die Zwecke der Sitzungspolizei registriert
und die Liste nach der Verhandlung vernichtet, so hat dies dieselbe Wirkung wie
die Praxis der Bundesbehörden, die Abgabe eines amtlichen Ausweises zu
verlangen: Die Identität der Besucher wird nur während der Dauer der
Hauptverhandlung festgehalten und nicht darüber hinaus gespeichert; die
Informationen können deshalb auch nicht zu anderen als sitzungspolizeilichen
Zwecken verwendet werden. Insofern erscheint die Massnahme nicht als
unverhältnismässig und stellt die Öffentlichkeit des Verfahrens nicht in Frage.
Problematisch ist es dagegen, wenn die Teilnehmerliste über die Dauer der
Verhandlung hinaus aufbewahrt wird und deshalb die Möglichkeit besteht, dass
sie zu anderen als sitzungspolizeilichen Zwecken verwendet werden könnte.
Aus der Teilnahme an einer oder mehreren Verhandlungen können u.U. Rückschlüsse
auf die Anschauungen der Zuhörer, ihre Zugehörigkeit zu Vereinigungen oder auf
andere sensible persönliche Daten gezogen werden. So erscheint die Auffassung
des VgT, dass die Besucher des vorliegenden Prozesses als Mitglieder oder
Sympathisanten des VgT identifiziert werden könnten, die dessen kompromisslosen
Einsatz für den Tierschutz und dessen äussert kritische Haltung gegenüber den
staatlichen Behörden teilen, nicht von vornherein als abwegig. Müssten die
Zuschauer befürchten, als radikale Tierschützer "fichiert" zu werden, könnten
sie auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichten, um Nachteile im
Umgang mit den staatlichen Behörden zu vermeiden. Insofern wäre die
Aufbewahrung derartiger Besucherlisten nicht nur aus Sicht des Daten- und
Persönlichkeitsschutzes problematisch, sondern könnte auch den
Öffentlichkeitsgrundsatz verletzen.
Im vorliegenden Fall hat der Gerichtspräsident die Vernichtung der Liste nach
der Hauptverhandlung nicht von vornherein angeordnet. Er hat jedoch glaubhaft
dargelegt, dass die Besucher nur vorübergehend, während der Dauer der
Hauptverhandlung, erfasst werden sollten, und die Besucherliste ausschliesslich
sitzungspolizeilichen Zwecken gedient habe. Sie sei weder kopiert noch
irgendwie sonst verwendet worden. Inzwischen sei die Liste auf Anweisung des
Gerichtspräsidenten vernichtet worden. Es gibt keinen Anlass, an dieser
Darstellung zu zweifeln; diese wurde auch vom Beschwerdeführer nicht
bestritten.
Auch für die Besucher der Hauptverhandlung gab es keinen Grund anzunehmen, dass
die Registrierung ihrer Personalien, die erstmals - als Reaktion auf einen
konkreten Vorfall an der vorangegangenen Verhandlung - angeordnet worden war,
anderen als sitzungspolizeilichen Zwecken dienen sollte. Jedenfalls ist
unstreitig, dass sich keiner der Zuhörer durch die Massnahme von der Teilnahme
an der Hauptverhandlung hat abhalten lassen.

3.8 Unter diesen Umständen stellten die Ausweiskontrolle und Registrierung der
Besucher keine Verletzung des Öffentlichkeitsprinzips dar.

4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen.
Beim Kostenentscheid ist allerdings zu berücksichtigen, dass die
Sachverhaltsrüge des Beschwerdeführers begründet war und bei der rechtlichen
Beurteilung neue, vom Bezirksgerichtspräsidenten erstmals vor Bundesgericht
vorgebrachte Tatsachen berücksichtigt wurden. Dies rechtfertigt eine Halbierung
der dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Präsidium des Bezirksgerichts
Arbon und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Dezember 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Gerber