Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.329/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_329/2008 /daa

Urteil vom 23. Juli 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5,
Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand
Vorsorglicher Entzug des Führerausweises; Bestätigung des vorsorglichen Entzugs
des Führerausweises; Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Juni 2008 des Präsidenten der
Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern.

Erwägungen:

1.
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern entzog X.________
mit Verfügung vom 24. April 2008 den Führerausweis für Motorfahrzeuge
vorsorglich bis zur Abklärung der Fahrtauglichkeit; einer allfälligen
Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Gegen diese Verfügung
wandte sich X.________ an die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen
gegenüber Fahrzeugführern. Deren Präsident bestätigte mit Verfügung vom 19.
Juni 2008 den vorsorglichen Entzug des Führerausweises und stellte die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht wieder her. Zur Begründung führte er
zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer seine gesundheitlichen Probleme
nicht in Abrede stelle und einen vertrauensärztlichen Bericht, der seine
Fahreignung bestätigen sollte, in Aussicht gestellt habe; dieser sei bisher
nicht eingegangen. Sollte indessen die Fahreignung durch den erwähnten Bericht
bestätigt werden, würde die Vorinstanz den Beschwerdeführer selbstverständlich
wieder zum Verkehr zulassen.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 18. Juli 2008 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen die Verfügung
des Präsidenten der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber
Fahrzeugführern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von
Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95
ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen des Präsidenten der
Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern nicht rechtsgenüglich
auseinander. Er vermag nicht darzulegen, inwiefern der Präsident der
Rekurskommission Recht verletzt haben sollte, als er den vorsorglichen Entzug
des Führerausweises bestätigte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne
von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der
Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden
kann.

4.
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt des Kantons Bern und dem Präsidenten der Rekurskommission des
Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Juli 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Pfäffli