Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.327/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_327/2008 /fun

Urteil vom 18. Juli 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, vertreten durch das
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen,
Lessingstrasse 33, Postfach, 8090 Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Anordnung Sperrfrist (Führerausweis),

Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. Juni 2008
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
1. Abteilung, 1. Kammer.

Erwägungen:

1.
Nachdem bei einer Grenzkontrolle festgestellt worden war, dass X.________ trotz
eines am 4. Juni 1985 verfügten Entzugs des Führerausweises ein Motorfahrzeug
führte, ordnete die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 18. September
2006 gegenüber X.________ als weitere Massnahme zur Verfügung vom 4. Juni 1985
eine Sperrfrist von drei Monaten mit Wirkung ab 10. August 2006 an. Zudem
stellte sie fest, dass die Voraussetzungen für die Wiedererteilung des
Führerausweises sich nach der Verfügung vom 4. Juni 1985 richten würden und die
angeordnete Sperrfrist zuvor abgelaufen sein müsse. Dagegen wandte sich
X.________ mit Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich und machte
geltend, dass er 1985 nach Absolvierung des verkehrspsychologischen Tests den
Führerausweis zurückerhalten habe. Der Regierungsrat wies den Rekurs mit
Entscheid vom 15. Januar 2008 ab, soweit er auf den Rekurs eintrat bzw. dieser
nicht gegenstandslos geworden war. Eine dagegen von X.________ erhobene
Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 4.
Juni 2008 ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte es
zusammenfassend aus, die Darstellung des Beschwerdeführers, dass er seinerzeit
ein Duplikat abgegeben und nach Aufhebung der Verfügung vom 4. Juni 1985 das
früher verloren gegangene Original (wieder) zurückerhalten habe, sei nicht
glaubwürdig. Es sei vielmehr darauf abzustellen, dass eine Wiedererteilung
nicht aus den Akten des Strassenverkehrsamtes hervorgehe.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 17. Juli 2008 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf
die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95
ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den Ausführungen des
Verwaltungsgerichts auseinander. Er vermag folglich nicht darzulegen, inwiefern
der verwaltungsgerichtliche Entscheid Recht verletzen sollte. Da die
vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den
Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids darstellen, ist mangels einer
genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die
Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
entschieden werden kann.

4.
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Sicherheitsdirektion, dem
Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1.
Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juli 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Pfäffli