Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.326/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}
1C_326/2008 /len

Urteil vom 29. Oktober 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.

Parteien
Gemeinde Oberembrach, Beschwerdeführerin,
handelnd durch den Gemeinderat,
und dieser vertreten durch Rechtsanwältin Carmen Walker Späh,

gegen

Staat Zürich, Beschwerdegegner,
handelnd durch das Sozialamt des Kantons Zürich,
und dieses vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. Isabelle Häner.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. Juni 2008
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
1. Abteilung, 1. Kammer.

Sachverhalt:

A.
Das Sozialamt des Kantons Zürich plant, die kantonseigenen, leer stehenden
Gebäulichkeiten auf dem Grundstück Kat.-Nr. 483 im Weiler Sonnenbühl, Gemeinde
Oberembrach, als Durchgangsheim für Asylsuchende umzunutzen. Auf dieser
Parzelle stehen die Gebäude Nrn. 162 und 158; Nr. 162 liegt in der
Landwirtschaftszone und Nr. 158 in der kommunalen Kernzone B (Weiler). Die
beiden Gebäude dienten zusammen bis 2003 als Drogenklinik. Die Drogenklinik war
für 25 Patienten bestimmt. Im Durchgangszentrum sollen bis zu 145 Asylsuchende
untergebracht werden. Dabei sind rund 20 Schlafplätze im Gebäude Nr. 162 und
rund 120 Schlafplätze im Gebäude Nr. 158 vorgesehen. Das für den Staat Zürich
als Bauherrschaft auftretende Sozialamt reichte am 23. Dezember 2004 ein
entsprechendes Baugesuch ein.
Die Baudirektion des Kantons Zürich erteilte am 22. März 2005 die
Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24c RPG (SR 700) für den Projektteil, der
Gebäude Nr. 162 betrifft. Unter gleichzeitiger Eröffnung dieser Verfügung
verweigerte der Gemeinderat Oberembrach am 21. April 2005 dem Bauvorhaben die
Bewilligung.

B.
Mehrere Anwohner rekurrierten gegen die Erteilung der kantonalen
Ausnahmebewilligung; der Staat Zürich focht seinerseits die Bauverweigerung der
Gemeinde an. Mit Entscheid vom 9. März 2006 vereinigte die Baurekurskommission
IV des Kantons Zürich die Rechtsmittelverfahren; sie hiess den Rekurs der
Bauherrschaft gut und wies den Rekurs der Anwohner ab, soweit sie darauf
eintrat. Entsprechend lud sie den Gemeinderat zur Erteilung der Baubewilligung
ein.
Die Gemeinde Oberembrach zog den Rekursentscheid an das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich weiter. Am 28. Juni 2006 hiess dieses die Beschwerde teilweise
gut. Es hob den Rekursentscheid insoweit auf, als damit die Gemeinde zur
Erteilung der Baubewilligung eingeladen worden war, und wies die Sache zur
Neubeurteilung an die Baurekurskommission zurück. Das Gericht erwog, streitig
sei lediglich noch die Bauverweigerung durch den Gemeinderat. Insofern habe die
Baurekurskommission zu Unrecht die Zonenkonformität des Bauvorhabens in der
Weilerkernzone B bejaht. Das Bauvorhaben sei jedoch daraufhin zu prüfen, ob es
gestützt auf § 357 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG/ZH; LS 700.1)
bewilligt werden könne.
Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 1. Februar 2007 auf die staatsrechtliche
Beschwerde des Staats Zürich gegen den Zwischenentscheid des
Verwaltungsgerichts vom 28. Juni 2006 nicht ein (Verfahren 1P.564/2006).

C.
Im zweiten Rechtsgang wies die Baurekurskommission den Rekurs des Staats Zürich
am 27. September 2007 ab. Sie hielt die frühere Nutzung der in der Kernzone
gelegenen Gebäulichkeiten als Drogenklinik für zonenkonform. Deshalb könne sich
die Bauherrschaft nicht auf § 357 PBG/ZH stützen.
Gegen diesen Rekursentscheid gelangte der Staat Zürich an das
Verwaltungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 4. Juni 2008
gut. Es stufte das Bauvorhaben unter dem Gesichtswinkel von § 357 Abs. 1 PBG/ZH
als zulässig ein und erachtete die weiteren, vom Gemeinderat geltend gemachten
Bauhinderungsgründe als nicht stichhaltig. Demzufolge hob es den
Rekursentscheid vom 27. September 2007 und die Bauverweigerung des Gemeinderats
vom 21. April 2005 auf und lud den letzteren ein, die Baubewilligung für das
Durchgangszentrum unter den allenfalls notwendigen Nebenbestimmungen zu
erteilen.

D.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2008 erhebt die Gemeinde Oberembrach beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie
beantragt die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids vom 4. Juni
2008 und die Bestätigung des Entscheids der Baurekurskommission, der im zweiten
Rechtsgang erging. Eventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Beurteilung an
das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
Der Staat Zürich und das Verwaltungsgericht ersuchen um Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die soeben genannten Eingaben sind
der Gemeinde Oberembrach zur Kenntnisnahme zugestellt worden. Mit Schreiben vom
23. September 2008 äussert sich die Gemeinde Oberembrach dazu; gleichzeitig
stellt sie das Gesuch, es sei ihr Frist für eine Replik anzusetzen. Mit
Verfügung vom 29. September 2008 hat der Instruktionsrichter dieses Gesuch,
unter Hinweis auf das ihr unbenommene Äusserungsrecht, abgewiesen. Mit Eingabe
vom 17. Oktober 2008 reicht die Gemeinde Oberembrach eine zusätzliche
Stellungnahme ein und hält darin an ihren Begehren fest.
Erwägungen:

1.
Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005
über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) anwendbar (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonalen Entscheid, der eine
Baubewilligung zum Gegenstand hat. Hiergegen steht grundsätzlich die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung.
Der angefochtene Entscheid schliesst den kantonalen Instanzenzug ab (Art. 86
Abs. 1 lit. d BGG). Bei einem Rückweisungsentscheid, welcher der Gemeinde - wie
hier - Vorgaben für die Erteilung der Baubewilligung macht, liegt für diese ein
nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
vor. Der Gemeinde, die sich nach Art. 50 BV auf die Gemeindeautonomie beruft,
ist es nicht zuzumuten, einer von ihr als falsch erachteten Weisung Folge zu
leisten, um später ihren eigenen Entscheid anzufechten (vgl. BGE 133 II 409 E.
1.2 S. 412 mit Hinweisen).

1.2 Der angefochtene Entscheid trifft die Gemeinde in ihren hoheitlichen
Befugnissen. Sie ist gestützt auf Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG zur
Autonomiebeschwerde legitimiert. Ob und inwieweit ihr tatsächlich Autonomie
zusteht, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen
Beurteilung (BGE 129 I 410 E. 1.1 S. 412 mit Hinweisen). Die Gemeinde kann im
Rahmen dieser Beschwerde auch Gehörsrügen vorbringen (vgl. BGE 131 I 91 E. 3.1
S. 95).

1.3 Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht gilt
der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes
wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (vgl. Art. 106
Abs. 2 BGG). Dabei wird die Praxis zum Rügeprinzip gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b
des früheren Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG)
weitergeführt (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Das Bundesgericht prüft nur
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf
ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische
Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Diese Anforderungen an
die Beschwerdebegründung haben auch die von Gemeinden wegen Verletzung ihrer
Autonomie eingereichten Beschwerden zu erfüllen (vgl. das Urteil des
Bundesgerichts 1C_230/2007 vom 11. März 2008 E. 1.3 mit Hinweisen). Unter
diesem Vorbehalt ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.

1.4 Die Beschwerdeführerin hat in der Eingabe vom 23. September 2008 beantragt,
es sei ihr Frist für eine Replik zu den Vernehmlassungen des Beschwerdegegners
und des Verwaltungsgerichts anzusetzen. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung des
Instruktionsrichters vom 29. September 2008, unter Hinweis auf das der
Beschwerdeführerin zustehende Äusserungsrecht (vgl. BGE 133 I 98 ff. und 133 I
100 ff.), abgewiesen. In der Eingabe vom 23. September 2008 hat die
Beschwerdeführerin bereits inhaltlich zu den genannten Vernehmlassungen
Stellung genommen. Diese Stellungnahme hat sie in einer weiteren Eingabe vom
17. Oktober 2008 vertieft. Damit hat sie ihren Anspruch auf Replik hinreichend
ausgeschöpft.

2.
2.1 Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn
das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder
teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ
erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann
sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften
beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder
eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine
solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen
Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie
aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und
Gesetzesrecht (vgl. BGE 133 I 128 E. 3.1 S. 130 f.; 129 I 290 E. 2.1 S. 294; je
mit Hinweisen).

2.2 Im vorliegenden Fall steht die Auslegung und Anwendung von kantonalem
Gesetzesrecht zur Diskussion; dabei geht es um § 357 Abs. 1 PBG/ZH. Die Norm
regelt die Besitzstandsgarantie für Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen
(vgl. WALTER HALLER/PETER KARLEN, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Band I,
3. Aufl., Zürich 1999, Rz. 819; CHRISTOPH FRITZSCHE/PETER BÖSCH, Zürcher
Planungs- und Baurecht, 4. Aufl., Zürich 2006, S. 17-2). Die
bundesverfassungsrechtliche Bestandesgarantie schützt nur die bestehende, nicht
aber eine geänderte Nutzung; die Kantone können jedoch über diesen minimalen
Schutz hinausgehen (vgl. BGE 113 Ia 119 E. 2a S. 122), was die meisten Kantone
getan haben. Nach § 357 Abs. 1 PBG/ZH in der geltenden Fassung vom 1. September
1991 dürfen bestehende Bauten und Anlagen, die Bauvorschriften widersprechen,
umgebaut, erweitert und anderen Nutzungen zugeführt werden, sofern sie sich für
eine zonengemässe Nutzung nicht eignen, wenn keine überwiegenden öffentlichen
oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen. Für neue oder weiter gehende
Abweichungen von Vorschriften bleiben die erforderlichen Ausnahmebewilligungen
vorbehalten.

2.3 Wie sich dem angefochtenen Entscheid und der Vernehmlassung des
Verwaltungsgerichts entnehmen lässt, überprüft dieses die Handhabung von § 357
Abs. 1 PBG/ZH frei. Dieser Umstand steht einer Anerkennung der
Gemeindeautonomie bezüglich der genannten kantonalen Bestimmung nicht entgegen;
er hat lediglich zur Folge, dass sich das Bundesgericht bei der Prüfung, ob die
Gemeindeautonomie verletzt sei, auf eine Willkürprüfung beschränkt (vgl. das
Urteil des Bundesgerichts 1P.26/1995 vom 5. Dezember 1995, E. 3c, in: ZBl 98/
1997 S. 260). Mit dieser Kognition ist die vorliegende Beschwerde daher
inhaltlich zu beurteilen. Nicht einzutreten ist auf den Einwand in der
Beschwerdeschrift, wonach das Verwaltungsgericht im Hinblick auf § 357 Abs. 1
PBG/ZH keine freie Prüfung hätte anstellen dürfen, sondern weitergehende
Beurteilungs- bzw. Ermessensspielräume der Gemeinde hätte respektieren müssen.
Insofern beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf unzulässige appellatorische
Kritik am angefochtenen Entscheid.

2.4 Ebenfalls an rechtsgenüglichen Rügen fehlt es, soweit es um die Anwendung
von anderen baurechtlichen Bestimmungen geht, welche das Verwaltungsgericht als
weitere Bauhinderungsgründe bezeichnet hat. Dem Bundesgericht ist es somit
verwehrt, das Bauvorhaben auf Fragen der Wohnhygiene (einschliesslich
genügender Aufenthaltsräume sowie Spiel-, Ruhe- und Gartenbereiche) und der
Erschliessung zu überprüfen. Nicht anders verhält es sich mit
immissionsrechtlichen Aspekten. Die Beschwerdeführerin spricht die Wohnqualität
der Nachbargebäude sowie ideelle Immissionen an; sie tut freilich nicht dar,
inwiefern diesbezüglich eine Rechtsverletzung oder eine unrichtige
Sachverhaltsfeststellung vorliegen soll.

3.
3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt Willkür vor, wenn der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid
jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis
unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar
zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148; 133 I 149 E.
3.1 S. 153; je mit Hinweisen).

3.2 Damit ein Vorhaben unter § 357 Abs. 1 PBG/ZH eingeordnet werden kann,
müssen kumulativ mehrere Voraussetzungen erfüllt sein: So gelangt die Norm nur
auf vorschriftswidrige, bestehende Bauten und Anlagen zur Anwendung; diese
müssen rechtmässig erstellt worden und der Widerspruch zu den Vorschriften muss
durch Rechtsänderung eingetreten sein. Bei einer Umnutzung im Sinne von § 357
Abs. 1 PBG/ZH, d.h. der Änderung von einer vorschriftswidrigen Nutzung in eine
andere vorschriftswidrige Nutzung, ist zusätzlich verlangt, dass sich die
bestehende Baute oder Anlage nicht für eine zonenkonforme Nutzung eignet.
Ferner behält § 357 Abs. 1 PBG/ZH überwiegende öffentliche oder nachbarliche
Interessen vor, die der geplanten Umnutzung entgegenstehen (vgl. HALLER/KARLEN,
a.a.O., Rz. 819; FRITZSCHE/BÖSCH, a.a.O., S. 17-3 ff.).

3.3 Die Beschwerdeführerin hakt bei jeder einzelnen Voraussetzung ein und wirft
dem Verwaltungsgericht eine willkürliche Würdigung vor. Der angefochtene
Entscheid beruht aber auf nachvollziehbaren Überlegungen und ist - im Umfang
der genügend begründeten Rügen - verfassungsrechtlich haltbar. Zu den einzelnen
Vorbringen ist auszuführen, was folgt.
3.3.1 Das Verwaltungsgericht hielt - entgegen der Baurekurskommission - bereits
die frühere Gebäudenutzung als Drogenklinik für zonenwidrig; dabei
qualifizierte es die Gebäude als ursprünglich rechtmässig errichtet. Die
Beschwerdeführerin wehrt sich in diesem Punkt nicht konkret gegen die
Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts. Sie macht indessen geltend, die
Besitzstandsgarantie gemäss § 357 Abs. 1 PBG/ZH sei erloschen, weil die Nutzung
als Drogenklinik aufgegeben worden sei. In einer solchen Konstellation komme
nur noch die Prüfung einer Ausnahmebewilligung nach § 220 PBG/ZH in Frage; es
müsse sich gleich verhalten, wie wenn der Bauherr von einer zonenkonformen zu
einer zonenwidrigen Nutzung wechseln wolle. Die von der Beschwerdeführerin
postulierte Gleichsetzung ergibt sich allerdings nicht zwingend aus § 357 Abs.
1 PBG/ZH. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht nicht in Willkür verfallen, wenn
es hier die Gebäulichkeiten und mithin deren mangelnde Eignung für eine
zonenkonforme Nutzung in den Vordergrund gestellt hat (dazu E. 3.3.2 hiernach).
Deswegen konnte es den Umstand, dass die frühere zonenwidrige Nutzung
eingestellt worden ist, für bedeutungslos erklären.
3.3.2 Die Eignung für eine zonenkonforme Nutzung hat das Verwaltungsgericht im
vorliegenden Fall verneint. Dabei verglich es den baulichen Aufwand für die
umstrittene Umnutzung einerseits mit demjenigen für die Herstellung einer
zonenkonformen Nutzung anderseits. Nach seinen Feststellungen käme eine
Umgestaltung des Gebäudes im Hinblick auf eine Wohnnutzung im Sinne der
Zonenvorschriften einem Neubau nahe; dahingegen stufte es den Aufwand im
Hinblick auf das geplante Projekt als geringfügig ein. Die Beschwerdeführerin
wendet zur Hauptsache ein, es müsse auch der Erlös berücksichtigt werden, der
bei einem Verkauf nach dem Umbau zu Wohnungen mutmasslich erzielt werden könne.
Dabei sei mit einem Ertragsüberschuss zu rechnen. Ein solcher Erlös bildet
jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kein massgebliches
Kriterium im vorliegenden Zusammenhang. Dabei stellt es auf den mit der
Revision vom 1. September 1991 eingeführten Zweck von § 357 Abs. 1 PBG/ZH ab
(vgl. Rechenschaftsbericht des Verwaltungsgerichts [RB] 1992 Nr. 75). In diesem
Punkt vermag die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht wiederum nicht
erfolgreich Willkür vorzuwerfen. Soweit in der Beschwerde darüber hinaus andere
denkbare Nutzungsvarianten - so ein Umbau für die Einrichtung von Ateliers oder
Seminarräumen - in den Raum gestellt werden, sind die Rügen zu wenig bestimmt;
darauf kann nicht eingetreten werden.
3.3.3 Die umstrittene Umnutzung dient der Asylfürsorge und damit der Erfüllung
einer dem Beschwerdegegner obliegenden öffentlichen Aufgabe. Das entsprechende
öffentliche Interesse steht dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten,
raumplanerischen Interesse an der Einhaltung der Nutzungsplanung gegenüber. Die
von der Beschwerdeführerin zusätzlich angerufenen nachbarlichen Interessen
besitzen hier - soweit die Beschwerde insofern überhaupt rechtsgenüglich
begründet ist (vgl. E. 2.4 hiervor) - keine über die Raumplanung hinausgehende
Bedeutung.
3.3.4 Im Hinblick auf diese Interessenabwägung beanstandet die
Beschwerdeführerin, das Projekt verändere den Charakter des kleinen und
ländlichen Weilers Sonnenbühl derart tiefgreifend, dass eine vorgängige
Anpassung der Zonenplanung unumgänglich sei. Der Beschwerdegegner habe der
Gemeinde im Rahmen der rechtskräftigen Nutzungsplanung vorgegeben, die
Einwohnerzahl im Weiler Sonnenbühl klein zu halten. Es sei stossend, dass er
nun als Eigentümer einer einzelnen Liegenschaft - mit seinem Vorhaben - ein
gegenteiliges Anliegen durchsetzen könne. Bei diesen Ausführungen nennt die
Beschwerdeführerin allerdings keine Norm, welche für den vorliegenden Fall eine
Anpassung der Nutzungsplanung erfordern bzw. den Weg über § 357 Abs. 1 PBG/ZH
ausschliessen würde.
3.3.5 Das Verwaltungsgericht hat eingeräumt, dass mit dem umstrittenen Projekt
ein zahlenmässiges Ungleichgewicht zwischen der Wohnbevölkerung im Weiler
(derzeit 13 Personen) und den Kapazitäten des Heims (145 Personen) geschaffen
wird. Es hat auch nicht verkannt, dass die Räumlichkeiten im Vergleich zur
früheren Kliniknutzung sehr dicht bewohnt sein werden. Die Beschwerdeführerin
behauptet nicht, § 357 Abs. 1 PBG/ZH stehe einer Verstärkung in der Abweichung
von den einschlägigen Zonenvorschriften entgegen. Dass das Vorhaben der
Zonenordnung diametral entgegenlaufe, trifft nicht zu. Ferner wird weder
geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass der angefochtene Entscheid gegen
wichtige Anliegen der Raumplanung verstösst (vgl. zu dieser Vorgabe BGE 113 Ia
119 E. 2a S. 122). Daher konnte das Verwaltungsgericht die Verhältnismässigkeit
der umstrittenen Umnutzung willkürfrei bejahen.

3.4 Gesamthaft erweist es sich - im Rahmen der geprüften Rügen - als
verfassungskonform, dass das Verwaltungsgericht das geplante Vorhaben als
bewilligungsfähig betrachtet hat. Unter diesen Umständen hatte es keinen
Anlass, zusätzlich zu untersuchen, ob bloss ein Durchgangsheim mit einer
reduzierten Kapazität verhältnismässig wäre. Die Beschwerdeführerin bemängelt
in einer Eventualargumentation, dass eine solche Abklärung unterblieben ist.
Die entsprechende Gehörsrüge geht aber fehl.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführerin sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4
BGG). Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht eine Parteientschädigung nicht zu
(Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen
zugesprochen.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
1. Abteilung, 1. Kammer, sowie der Baurekurskommission IV des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Kessler Coendet