Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.322/2008
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_322/2008

Verfügung vom 25. September 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Steinmann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, Postfach, 8021 Zürich,
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Zweigstelle Horgen, Burghaldenstrasse 3,
Postfach, 8810 Horgen.

Gegenstand
Verlängerung der Schutzmassnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Horgen, Haftrichter, vom 10.
Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
X.________ und Y.________ lebten zusammen mit ihrem gemeinsamen Sohn in
Adliswil. In Folge von Auseinandersetzungen und angeblichen Bedrohungen
verfügte die Kantonspolizei Zürich am 29. Mai 2008 gestützt auf das kantonale
Gewaltschutzgesetz (GSG) gegenüber X.________ Gewaltschutzmassnahmen. Er wurde
aus der Wohnung in Adliswil weggewiesen und es wurde ihm ein Rayon- und ein
Kontaktverbot auferlegt.

Der Haftrichter des Bezirkes Horgen hob am 6. Juni 2008 die Wegweisung aus der
Wohnung in Adliswil und das entsprechende Rayonverbot auf und bestätigte im
Übrigen das von der Kantonspolizei angeordnete Kontakt- und Rayonverbot.

Auf Ersuchen von Y.________ um Verlängerung der Schutzmassnahmen stellte der
Haftrichter am 10. Juni 2008 fest, dass das Gesuch hinsichtlich der Wegweisung
aus der Wohnung in Adliswil und das entsprechende Rayonverbot gegenstandslos
geworden ist, und verlängerte die von der Kantonspolizei angeordneten
Schutzmassnahmen in Form des Kontaktverbotes und des Rayonverbotes
(hinsichtlich des neuen Wohnortes und des Arbeitsortes von Y.________) bis zum
29. August 2008.

B.
Gegen diesen Entscheid des Haftrichters vom 10. Juni 2008 hat X.________ beim
Bundesgericht am 12. Juli 2008 (Postaufgabe am 13. Juli 2008) Beschwerde
erhoben. Er beantragt im Wesentlichen, den Haftrichterentscheid aufzuheben und
das Verfahren zu neuem Entscheid an das Bezirksgericht Horgen zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nicht auf eine mündliche Anhörung
durch den Haftrichter verzichtet, und stellt eine Bedrohung von Y.________ in
Abrede. Der Beschwerdeführer liess dem Bundesgericht weitere Eingaben zukommen.

Die Beschwerdegegnerin Y.________ beantragt sinngemäss die Abweisung der
Beschwerde. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Horgen beantragt die Abweisung.
Die Kantonspolizei und die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis haben auf
Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig der
Haftrichterentscheid vom 10. Juni 2008. Die gegen den vorgängig ergangenen
Entscheid vom 6. Juni 2008 erhobene Beschwerde wurde als durch Rückzug erledigt
am 17. Juli 2008 abgeschrieben (Verfügung 1C_308/2008).

Mit dem angefochtenen Entscheid verlängerte der Haftrichter die
Schutzmassnahmen bis zum 29. August 2008. Weder aus den Akten im Allgemeinen
noch aus der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin und der letzten Eingabe des
Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass die angefochtenen Massnahmen über den
29. August 2008 hinaus verlängert worden wären. Bei dieser Sachlage erweist
sich die Beschwerde als gegenstandslos und ist entsprechend abzuschreiben.

Es rechtfertigt sich, auf eine Kostenauflage zu verzichten. Damit wird das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos. Der
Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu.

Demnach verfügt der Präsident:

1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien, der Kantonspolizei Zürich, Fachstelle
Häusliche Gewalt, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Zweigstelle Horgen,
und dem Bezirksgericht Horgen, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Steinmann