Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.319/2008
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_319/2008 /fun

Urteil vom 17. Juli 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
Ehepaar X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Andreas Bandi,
Einwohnergemeinde Roggwil, vertreten durch die Baubewilligungsbehörde,
Bahnhofstrasse 8, Postfach 164, 4914 Roggwil,
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse
11, 3011 Bern.

Gegenstand
Baugesuch; Erstellung von Parkplätzen; Wiederherstellung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 11. Juni 2008
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern.

Erwägungen:

1.
Y.________ ist Eigentümer der Parzelle Roggwil Nr. 1887. Im Grundbuch ist
zugunsten der Parzelle Nr. 1887 und zulasten der Parzelle Nr. 1886 ein Wegrecht
eingetragen. Am 22. März 2006 reichte Y.________ bei der Einwohnergemeinde
Roggwil ein Baugesuch ein für das Erstellen einer Stützmauer, die Aufschüttung
des Geländes und das Einrichten von Parkplätzen "auf der Parzelle Gbbl. Nr.
1887". Geplant war das Vorhaben auf einem von drei Teilstücken, die von der
angrenzenden Parzelle Nr. 1666 abparzelliert und mit den Nachbarparzellen Nrn.
2504, 2503 und 1887 vereinigt werden sollten. Gegen das Bauvorhaben erhoben die
Eheleute X.________, Eigentümer der Parzelle Nr. 1886, Einsprache. Die
Einwohnergemeinde Roggwil erteilte Y.________ am 12. Juni 2006 die
Baubewilligung zum Erstellen der Parkplätze unter der Bedingung, dass vor
Baubeginn die Neuparzellierung des Grundstücks Nr. 1887 mit entsprechender
Dienstbarkeit (Wegrecht zu Lasten Grundstück Nr. 1886) rechtsgültig im
Grundbuch eingetragen sein müsse.

Gegen die Baubewilligung der Einwohnergemeinde Roggwil erhoben die Eheleute
X.________ Beschwerde an die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons
Bern. Diese sistierte das Verfahren bis zum Abschluss des Grundbuchverfahrens,
letztmals bis zum 30. April 2007. Weil die Eheleute X.________ einer Ausdehnung
des Wegrechts auf die neu erworbene Fläche nicht zustimmten, zog Y.________ den
Antrag zur Vereinigung dieser 180 m2 mit der Parzelle Nr. 1887 beim
Grundbuchamt zurück. Die Fläche wurde stattdessen unter Gbbl. Nr. 2778 als
Anmerkungsparzelle zur Parzelle Nr. 1887 ins Grundbuch eingetragen. Auf der
Parzelle Nr. 1887 wurde zugunsten der Anmerkungsparzelle Nr. 2778 ein Wegrecht
errichtet.
Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern hiess am 7. Dezember
2007 die Beschwerde wegen fehlender rechtlicher Erschliessung der
Anmerkungsparzelle gut und hob die Baubewilligung der Einwohnergemeinde Roggwil
vom 12. Juni 2006 auf. Sie ordnete in Bezug auf die Nutzung der Fläche als
Autoabstellplatz die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter
Androhung der Ersatzvornahme an und wies die Gemeinde an, die Höhe der
erstellten Stützmauer zu kontrollieren und die zur Behebung des allenfalls
baurechtswidrigen Zustands nötigen Massnahmen zu treffen.
Gegen diesen Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion erhoben sowohl
die Eheleute X.________ als auch Y.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern vereinigte die beiden Verfahren und trat
mit Urteil vom 11. Juni 2008 auf die Beschwerde der Eheleute X.________ nicht
ein; die Beschwerde von Y.________ wies es ab, soweit es darauf eintrat.
Hinsichtlich des Nichteintretensentscheids führte das Verwaltungsgericht
zusammenfassend aus, die Eheleute X.________ seien durch den angefochtenen
Entscheid nicht beschwert, soweit sie die Aufhebung der Baubewilligung mangels
Erschliessung verlangen würden. Die weiteren Begehren, die Grenzmarche zwischen
der Anmerkungsparzelle Nr. 2778 und der Parzelle Nr. 1887 sei wieder
herzustellen und das bestehende Wegrecht zulasten der Parzelle Nr. 1887 und
zugunsten der Anmerkungsparzelle Nr. 2778 sei aufzuheben, würden ausserhalb des
Streitgegenstandes liegen. Im Baubewilligungsverfahren könne nur überprüft
werden, ob ein Bauvorhaben mit dem öffentlichen Recht übereinstimme.

2.
Die Eheleute X.________ führen mit Eingabe vom 14. Juli 2008 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die
Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95
ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Die Beschwerdeführer setzen sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts,
die zum Nichteintreten auf ihre Beschwerde führten, nicht auseinander. Sie
vermögen folglich nicht darzulegen, inwiefern der verwaltungsgerichtliche
Nichteintretensentscheid Recht verletzen sollte. Da die vorgebrachten
Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des
angefochtenen Urteils darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im
Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der
Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden
kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

2.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Roggwil sowie der Bau-,
Verkehrs- und Energiedirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juli 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Pfäffli