Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.315/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_315/2008 /fun

Urteil vom 16. Juli 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Abteilung Massnahmen, Postfach 162,
6000 Luzern 4.

Gegenstand
Führerausweisentzug,

Beschwerde gegen das Urteil vom 20. Juni 2008 des Präsidenten der
Abgaberechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern.

Erwägungen:

1.
Das Strassenverkehrsamt Luzern, Abteilung Massnahmen, entzog X.________ mit
Verfügung vom 23. April 2008 den Führerausweis für 12 Monate. Am 24. April 2008
verweigerte X.________ die Annahme der als Einschreiben versandten
Entzugsverfügung. Die Zustellung wurde am 29. April 2008 mit A-Post wiederholt.
Dagegen erhob X.________ am 20. Mai 2008 Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
Der Präsident der Abgaberechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern trat mit Urteil vom 20. Juni 2008 wegen verspäteter
Beschwerdeeinreichung auf die Beschwerde nicht ein. Der Beschwerdeführer habe
die Annahme einer eingeschrieben versandten Originalverfügung ausdrücklich
verweigert. Er müsse sich deshalb deren Zustellung mit der Erstsendung
entgegenhalten lassen. Die zwanzigtägige Beschwerdefrist habe mit der
Erstzustellung der Entzugsverfügung am 24. April 2008 zu laufen begonnen und
endete am 14. Mai 2008. Die am 20. Mai 2008 der Post übergebene Beschwerde
erweise sich daher als verspätet.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 9. Juli 2008 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern. Das Bundesgericht verzichtet auf die
Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95
ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den Ausführungen des
Verwaltungsgerichts auseinander, welche zum Nichteintreten auf seine
Verwaltungsgerichtsbeschwerde führten. Er vermag folglich nicht darzulegen,
inwiefern der verwaltungsgerichtliche Nichteintretensentscheid Recht verletzen
sollte. Da die vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung
mit den Entscheidgründen des angefochtenen Urteils darstellen, ist mangels
einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde
nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die
Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
entschieden werden kann.

4.
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Strassenverkehrsamt und dem
Präsidenten der Abgaberechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichtes des
Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juli 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Pfäffli