Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.314/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_314/2008 /daa

Urteil vom 22. Juli 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verlängerung von Schutzmassnahmen,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Juni 2008
des Bezirksgerichts Hinwil, Haftrichter.

Erwägungen:

1.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2008 verlängerte der Haftrichter des Bezirkes Hinwil
die von der Kantonspolizei Zürich am 6. Juni 2008 angeordnete Kontaktsperre
zwischen Y.________ und X.________ bis zum 6. September 2008, ebenso das
gleichzeitig verhängte Rayonverbot.

Mit Eingabe vom 11. Juli 2008 führt X.________ der Sache nach Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG). Sinngemäss beantragt
er die Aufhebung der Verfügung vom 13. Juni 2008.

2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der
Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang
auch BGE 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG
nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer beanstandet die angefochtene Verfügung auf ganz allgemeine
Weise. Dabei legt er nicht im Einzelnen dar, inwiefern die ihr zugrunde
liegenden Erwägungen bzw. die Verfügung im Ergebnis rechts- bzw.
verfassungswidrig sein sollen. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher
auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich,
weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG entschieden werden kann.

3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Hinwil, Haftrichter,
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juli 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Bopp