Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.312/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_312/2008

Urteil vom 26. Februar 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Reeb, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

1. Parteien
A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften, Finanzen & Service,
Technikumstrasse 9, Postfach 805, 8401 Winterthur.

Gegenstand
Lohnnachzahlung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 14. Mai 2008
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
4. Abteilung, 4. Kammer.
Sachverhalt:

A.
Am 9. Dezember 1998 beschloss der Regierungsrat des Kantons Zürich, dass bei
den Angestellten im Lehrbereich per 1. Juli 1999 Beförderungen vorgenommen
werden könnten. Den hierfür vorgesehenen Betrag setzte er auf 0.4 % der
Grundbesoldung fest. Mit Schreiben vom 21. Juni 1999 teilte der Prorektor der
Zürcher Hochschule Winterthur (ZHW; seit 1. Januar 2008 Zürcher Hochschule für
Angewandte Wissenschaften, ZHAW) A.________, B.________, C.________ und
D.________ sowie weiteren Dozenten mit, dass ihnen im Gegensatz zu anderen
Kollegen kein lohnwirksamer Stufenanstieg gewährt werden könne.

B.
In einem ersten Rechtsmittelverfahren wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich die Angelegenheit an die ZHW zurück, da der Sachverhalt nicht
rechtsgenügend erstellt war.
Nachdem die ZHW und die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen die Begehren
erneut abgewiesen hatten, hiess der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts die
dagegen gerichtete Beschwerde am 9. Dezember 2005 gut und verpflichtete die ZHW
zu Lohnnachzahlungen: A.________ sollte nachträglich Fr. 837.-- erhalten,
B.________, C.________ und D.________ je Fr. 3'348.--.

C.
Am 28. März 2006 gelangten die vorgenannten Lehrpersonen an die ZHW mit der
Forderung, bei ihnen infolge des Verwaltungsgerichtsentscheids vom 9. Dezember
2005 ab 1. Juli 1999 die gesamte Lohnentwicklung nachzuvollziehen, wie wenn die
ZHW damals korrekt gehandelt hätte. Vorab ersuchten sie um die Zustellung
anfechtbarer Verfügungen. Nach weiteren Briefwechseln verfügte die ZHW am 22.
August 2006 gegenüber A.________ und C.________ die Lohnnachzahlungen von Fr.
837.-- resp. 3'348.--, unter Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge.
Weitergehende Lohnansprüche, Schadenersatzansprüche und Ansprüche auf
Verzinsung wies die ZHW ab.

D.
Zuvor hatte die ZHW C.________ am 3. September 2001 per 1. Oktober 2001 neu
eingereiht. Die Einreihung erfolgte in die Lohnklasse 23, Jahresstufe 13 des
neuen Besoldungssystems. Der Bruttolohn betrug Fr. 157'997.--.

E.
Das von C.________ gegen die Einreihung vom 1. Oktober 2001 angestrengte
Rekursverfahren wurde zunächst sistiert und dann durch die Rekurskommission der
Zürcher Hochschulen übernommen. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wies der Vorsitzende der Rekurskommission ab. Das dagegen
angerufene Verwaltungsgericht schützte diesen Entscheid. Im Übrigen wies die
Rekurskommission den Rekurs am 9. November 2006 ab, soweit sie darauf eintrat.

F.
Zuvor rekurrierten A.________, B.________, C.________ und D.________ am 2.
Oktober 2006 gemeinsam bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen mit dem
Antrag, die Verfügung der ZHW vom 22. August 2006 (lit. C hiervor) aufzuheben
und ihnen den Lohn ab 1. Juli 1999 nachzuzahlen. Mit Beschluss vom 7. Juni 2007
trat die Rekurskommission auf die Eingaben von B.________ und D.________ nicht
ein. Die Rekurse von A.________ und C.________ wies sie ab, soweit sie darauf
eintrat.

G.
Mit Beschwerde vom 5./6. August 2007 beantragten A.________, B.________,
C.________ und D.________ dem Verwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügung
der ZHW vom 22. August 2006 und des dazu erlassenen Rekursentscheids vom 7.
Juni 2007. Das Urteil des Einzelrichters vom 9. Dezember 2005 sei so zu
vollziehen, dass die Beschwerdeführer in finanzieller Hinsicht so gestellt
würden, wie wenn sie den individuellen Stufenanstieg per 1. Juli 1999 korrekt
erhalten hätten. C.________ schliesslich ersuchte um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung (kantonales Verfahren
PB.2007.00024).

H.
Am 10./11. Januar 2007 stellte C.________ dem Verwaltungsgericht zudem Antrag
auf Aufhebung der mit Anstellungsverfügung vom 3. September 2001 erlassenen
Einreihung sowie des Rekursentscheids vom 9. November 2006 (lit. E hiervor,
kantonales Verfahren PB.2007.00002).

I.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich vereinigte mit Urteil vom 14. Mai
2008 die beiden Verfahren, wies das Gesuch von C.________ um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung ab und trat auf die Beschwerden von B.________
und D.________ nicht ein. Deren Eingaben wurden an die ZHAW (als
Rechtsnachfolgerin der ZHW) zur Behandlung weitergeleitet. Weiter verpflichtete
das Verwaltungsgericht die ZHAW, A.________ auf der geschuldeten
Lohnnachzahlung von Fr. 837.-- Zinsen zu 5 % ab 28. März 2001 zu bezahlen. Im
Übrigen wies es A.________s Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. In Bezug
auf C.________ wurde die ZHAW mit dem Entscheid verpflichtet, dem
Beschwerdeführer auf der geschuldeten Lohnnachzahlung von Fr. 3'348.-- Zinsen
zu 5 % ab 28. März 2001 zu bezahlen. Im Übrigen wurden beide Beschwerden
C.________s abgewiesen, soweit das Verwaltungsgericht darauf eintrat.

J.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. Juli 2008
wenden sich A.________ (Beschwerdeführerin 1), B.________ (Beschwerdeführer 2),
C.________ (Beschwerdeführer 3) und D.________ (Beschwerdeführer 4) gegen das
Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts vom 14. Mai 2008. Sie stellen auf ca. 17
Seiten 20 Anträge (u.a. Feststellungsbegehren und Ersuchen um Vormerkungen),
auf deren Wiedergabe hier verzichtet wird. Im Wesentlichen beantragen sie die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids, des Beschlusses der Rekurskommission
vom 7. Juni 2007 sowie der Verfügungen der ZHAW vom 22. August 2006. Sie
fordern zusammengefasst, in finanzieller und versicherungstechnischer Hinsicht
so gestellt zu werden, wie wenn sie den lohnwirksamen Stufenanstieg per 1. Juli
1999 korrekt erhalten hätten, wozu die gesamte gesetzlich geregelte
Lohnentwicklung rückwirkend nachzuvollziehen sei.
Die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) als
Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
eingetreten werden könne, während das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf
eine Vernehmlassung verzichtet.
In ihrer Replik halten die Beschwerdeführer sinngemäss an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1.
1.1 Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts, ein Endentscheid einer
letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG), betrifft ein
öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis, d.h. eine öffentlich-rechtliche
Angelegenheit im Sinn von Art. 82 lit. a BGG. Bei der Beschwerde geht es um
aufgelaufene Lohnforderungen, weshalb es sich um eine vermögensrechtliche
Angelegenheit handelt und ein Ausschlussgrund nicht vorliegt (Art. 83 lit. g
BGG). Die Höhe des Streitwerts ist umstritten, das Streitwerterfordernis von
15'000 Franken ist indes bei Weitem erfüllt (Art. 51 Abs. 1 lit. a, Art. 85
Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde ist somit zulässig. Die Beschwerdeführer als
(z.T. ehemalige) öffentlich-rechtlich angestellte Dozierende der ZHAW sind ohne
Weiteres zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen weiteren
Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist darum - unter Vorbehalt von E. 1.2
ff. hiernach - grundsätzlich einzutreten.

1.2 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus,
dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen
Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten. Zwar wendet
das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG); dies setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten
werden kann, diese also wenigstens die minimalen Begründungsanforderungen von
Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt.

1.3 Der angefochtene Entscheid stützt sich in der Sache weitgehend auf
kantonales Recht, nämlich u.a. auf die Personalverordnung der Zürcher
Fachhochschulen vom 29. August 2000 (PV ZFH/ZH; LS 414.112) und auf die zuvor
noch geltende Mittelschullehrerverordnung vom 7. Dezember 1988 (MSV/ZH; LS
413.110 - Historische Fassung, Band 6, Nachtragsnummer 028, http://
www.zhlex.zh.ch). Als Beschwerdegrund kommt im Wesentlichen die Verletzung von
Bundes- und Völkerrecht, insbesondere von verfassungsmässigen Rechten der
Bundesverfassung in Frage (Art. 95 BGG). Die Anwendung des kantonalen bzw.
kommunalen Rechts als solches bildet nicht Beschwerdegrund. Überprüft werden
kann insoweit nur, ob der angefochtene Entscheid auf willkürlicher
Gesetzesanwendung beruht oder ob das Gesetz oder seine Anwendung sonstwie gegen
übergeordnetes Recht verstossen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.1 S.251 f.). In den
genannten Fällen gelten strengere Anforderungen an die Begründungspflicht: Das
Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der
willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung - BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) nicht von Amtes
wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht
und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Für derartige Rügen gelten die
gleichen Begründungsanforderungen, wie sie gestützt auf Art. 90 Abs. 1 lit. b
OG für die staatsrechtliche Beschwerde aufgestellt worden sind (BGE 133 II 249
E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen
Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche
verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den
angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht
prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf
rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Wird
eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der
angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid
an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 130 I 258 E.
1.3 S. 261 mit Hinweisen).

1.4 Unzulässig ist der Antrag der Beschwerdeführer, auch den Entscheide der
Rekurskommission vom 7. Juni 2007 und die Verfügungen der ZHAW vom 22. August
2006 aufzuheben. Diese sind durch das Urteil des Verwaltungsgerichts ersetzt
worden (Devolutiveffekt) und gelten als inhaltlich mitangefochten (BGE 129 II
438 E. 1 S. 441 mit Hinweisen).

1.5 Nicht zu hören sind die Beschwerdeführer mit ihren Anträgen, von gewissen
Umständen "Vormerk zu nehmen" (bspw. in Antrag 7 der Beschwerde). Die
Beschwerde hat entweder reformatorische oder kassatorische Wirkung (vgl. Art.
107 BGG). Das Institut der "Vormerknahme" kennt das BGG nicht.

1.6 Sodann ist vorab festzuhalten, dass vorliegend einzig das angefochtene
Urteil vom 14. Mai 2008 Gegenstand des Verfahrens bildet. Soweit sich die
Beschwerdeführer zu anderen im Kanton angestrengten Verfahren äussern, ist auf
ihre Ausführungen nicht einzutreten.

2.
Des Weitern gilt es, sich Folgendes vor Augen zu halten:

2.1 Die Beschwerdeführer berufen sich auf das Urteil des Einzelrichters am
Verwaltungsgericht vom 9. Dezember 2005, mit welchem der Beschwerdeführerin 1
ein Lohn von Fr. 837.-- und den Beschwerdeführern 2 bis 4 eine Summe von Fr.
3'348.-- zugesprochen worden war. Im Urteil war festgehalten worden, dass die
Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht hätten, dass der per 1. Juli 1999
nicht erfolgte Anstieg der Jahresstufe nach altem Recht Auswirkungen auf die
Lohneinstufung nach neuem Recht gezeitig habe. Hinzu komme, dass die Löhne der
Beschwerdeführenden auch schon nach altem Recht im Jahr 2000 erhöht worden
seien. Dies sei einerseits bei der Berechnung des Streitwerts und andererseits
bei der Bestimmung des Streitgegenstands zu berücksichtigen (E. 2.2 des Urteils
vom 9. Dezember 2005). Gestützt auf diese Überlegungen hat der Einzelrichter
sodann in E. 3.2 und 3.3 die Beträge ausgerechnet, welche seiner Auffassung
nach den Beschwerdeführenden noch zustanden. Für die Beschwerdeführerin 1 galt
die Lohnerhöhung nur für drei Monate, da sie im September 1999 aus dem Dienst
der Beschwerdegegnerin ausschied. Für die übrigen drei Beschwerdeführer
berechnete der Einzelrichter die ausstehende Lohnsumme entsprechend den obigen
Ausführungen für die Dauer eines Jahres. Im Folgenden hat er im Dispositiv die
Beschwerdegegnerin "im Sinne der Erwägungen" zu den Lohnnachzahlungen an die
heutigen vier Beschwerdeführer verpflichtet. Aus Erwägung 6 des Urteils vom 9.
Dezember 2005 ergibt sich klar, dass der Lohn gemäss den Berechnungen in den E.
3.2-4 nachzuzahlen ist.

2.2 Dieses Urteil wurde von den Beschwerdeführern nicht angefochten und ist in
Rechtskraft erwachsen. Über weite Teile bringen die Beschwerdeführer Rügen vor,
über welche mit dem Urteil des Einzelrichters im Dezember 2005 abschliessend
entschieden wurde. Wenn sie argumentieren, anfechtbar und rechtsverbindlich sei
nur das Dispositiv, verkennen sie, dass die Erwägungen durch den Verweis im
Dispositiv Teil der verbindlichen Anordnung werden (THOMAS MERKLI/ARTHUR
AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz vom 23. Mai 1989 über die
Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, Bern 1997, N. 15 zu Art. 49). Dem
heute angefochtenen Urteil liegt demnach nur der Vollzug des
Einzelrichterentscheids zu Grunde. Soweit die Beschwerdeführer stets von Neuem
auf die bereits vom Einzelrichter beurteilten Fragen Bezug nehmen, sind sie
nicht zu hören. Auf diese Vorbringen ist bereits die Vorinstanz zu Recht nicht
eingetreten.

3.
3.1 Die Beschwerdeführer machen wiederholt geltend, das Verwaltungsgericht,
insbesondere der Abteilungspräsident und die Gerichtssekretärin, sei befangen.
Auch die Rekurskommission erachten sie als parteiisch. Diese Befangenheit
begründen sie sinngemäss mit der offensichtlichen Fehlerhaftigkeit
verschiedener Entscheide sowohl der Rekurskommission wie auch des
Verwaltungsgerichts, respektive einzelner Mitglieder dieser Instanzen. Beim
angefochtenen Urteil beispielsweise führen sie als Zeichen der Befangenheit die
aus ihrer Sicht klar falsche Kostenverteilung an. Einen Beleg für die
offensichtliche Befangenheit der Vorinstanz scheinen sie auch im Umstand zu
erblicken, dass das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer 4 in E. 5.3 des
angefochtenen Urteils namentlich nennt.

3.2 Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei
objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der
Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen.
Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der
Rechtsprechung angenommen, wenn sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen
und verfahrensrechtlichen Gegebenheiten Umstände ergeben, die bei objektiver
Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu
erwecken (BGE 131 I 24 E. 1.1. S. 25, 113 E. 3.4 S. 116; je mit Hinweisen).

3.3 Die Beschwerdeführer legen nicht rechtsgenüglich dar, dass Art. 30 Abs. 1
BV verletzt wäre. Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht der Rechtsauffassung
der Beschwerdeführer gefolgt ist, ist keineswegs geeignet, den Anschein von
Befangenheit zu erwecken. Zwar können richterliche Verfahrensfehler
ausnahmsweise die Unabhängigkeit bzw. Unbefangenheit einer Gerichtsperson in
Frage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme
bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert,
die auf fehlende Distanz und Neutralität beruht. Es muss sich um besonders
krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung
der Richterpflichten darstellen (BGE 125 I 119 E. 3e S. 124). Dass diese
Voraussetzungen vorliegend erfüllt wären, ist in keiner Weise ersichtlich, noch
wurde dies rechtsgenüglich dargetan. Auch ist die Tatsache, dass die
Gerichtspersonen in unterschiedlichen Verfahren, die allesamt das
Arbeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und der Beschwerdegegnerin
betreffen, beteiligt sind, nicht geeignet, deren Unparteilichkeit im Grundsatz
in Frage zu stellen. Soweit auf die Rügen der Beschwerdeführer überhaupt
einzutreten ist, sind sie abzuweisen.

4.
Insgesamt erschöpfen sich die Vorwürfe der Beschwerdeführer hauptsächlich in
appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil. Damit wird jedoch keine
Verfassungswidrigkeit dargetan. Die Beschwerde lässt eine rechtsgenügliche
Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid praktisch gänzlich
vermissen:

4.1 So ist das Verwaltungsgericht auf die Beschwerden der Beschwerdeführer 2
und 4 gar nicht eingetreten, sondern hat diese an die ZHAW weitergeleitet, weil
diese beiden Beschwerdeführer noch gar keine anfechtbare Verfügung erhalten
hatten. Falls die Beschwerdeführer dieses Vorgehen als Rechtsverweigerung
erachten, erfüllen ihre Rügen die Begründungsanforderungen nicht.

4.2 Was den Beschwerdeführer 3 anbelangt, hat sich das Verwaltungsgericht
eingehend mit seiner Rüge der rechtsungleichen Behandlung auseinander gesetzt.
Die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde stellen wiederum
appellatorische Kritik dar und geben den Standpunkt des Beschwerdeführers
wieder; dies genügt indessen nicht, um eine willkürliche Anwendung der
kantonalen Normen oder eine Verfassungswidrigkeit aufzuzeigen.

4.3 Soweit die Beschwerdeführer schliesslich den Kosten- und
Entschädigungsentscheid des Verwaltungsgerichts rügen, ist nicht einzusehen,
inwiefern Letzteres willkürlich gehandelt haben sollte:
4.3.1 Die Höhe der Gerichtsgebühr bemisst sich gemäss der Verordnung über
Gebühren, Kosten und Entschädigungen im Verfahren vor Verwaltungsgericht vom
26. Juni 1997 (GebV VGr/ZH; LS 175.252). Weiter sehen die §§ 80b ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH; LS 175.2) i.V.m. § 13
Abs. 2 VRG/ZH vor, dass mehrere Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend
ihrem Unterliegen tragen. Das Verwaltungsgericht zeigt detailliert auf, wie es
zu seiner Kostenverteilung gelangt: Zunächst berücksichtigt es, dass auf die
Beschwerden zu weiten Teilen nicht eingetreten werden konnte. Insoweit sind die
Beschwerdeführer aus seiner Sicht als unterliegende Partei zu qualifizieren.
Daran ändere auch nichts, dass die Rekurskommission eine Weiterleitung der
Eingaben an die Beschwerdegegnerin unterlassen habe. Es trägt dem Umstand des
Nichteintretens jedoch bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr im Sinn von § 6
der GebV VGr/ZH Rechnung. Danach kann die Gerichtsgebühr bei summarischer
Begründung auf die Hälfte und bei formellen Erledigungen bis auf einen Fünftel
der Ansätze gemäss §§ 3 und 4 GebV VGr/ZH herabgesetzt werden.
4.3.2 Sodann gilt es sich vor Augen zu halten, dass einzig die Beschwerdeführer
1 und 3 mit ihren Begehren teilweise durchdrangen, indem das Verwaltungsgericht
ihnen die Verzinsung der per Urteil vom 9. Dezember 2005 festgesetzten
Lohnnachzahlungen zuspricht. Im Übrigen wurden die Rügen abgewiesen, soweit das
Verwaltungsgericht darauf eintrat. Es auferlegt der Beschwerdeführerin 1 keine
Kosten, weil ihre Lohnnachforderung von Fr. 837.-- im Vergleich zu denjenigen
der anderen drei Beschwerdeführer kaum ins Gewicht gefallen sei. Was das
Verhältnis der drei Übrigen anbelangt, zieht das Verwaltungsgericht in
Erwägung, dass der Beschwerdeführer 3 die weitaus grösste Forderung gestellt
habe und dass nur sein Begehren materiell zu beurteilen gewesen sei. Sodann sei
die Forderung von Beschwerdeführer 2 deutlich grösser als diejenige des
Beschwerdeführers 4. Es auferlegt darum dem Beschwerdeführer 3 17/20 der
Kosten, während der Beschwerdeführer 2 2/20 und der Beschwerdeführer 4 1/20 zu
übernehmen haben. Weshalb diese Aufschlüsselung willkürlich sein soll, ist
nicht ersichtlich.
4.3.3 § 17 Abs. 2 lit. a VRG/ZH sieht vor, das im Rekursverfahren und im
Verfahren vor Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu
einer angemessen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet
werden kann, namentlich wenn die rechtsgenügende Darstellung komplizierter
Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand oder den Beizug
eines Rechtsbeistandes erforderte. Das Verwaltungsgericht führt dazu unter
Hinweis auf seine Praxis aus, einem obsiegendem Gemeinwesen werde zwar nur mit
Zurückhaltung eine Entschädigung zugesprochen. Dennoch könne selbst ein
grösseres, leistungsfähigeres und insofern in der Regel nicht
anspruchsberechtigtes Gemeinwesen eine Parteientschädigung erhalten für einen
Aufwand, welcher den ordentlichen übersteigt, oder wenn es durch das
prozessuale Verhalten und die Vorbringen der Gegenpartei über Gebühr belastet
werde. Das Verwaltungsgericht erachtet diese Voraussetzungen in Bezug auf den
Beschwerdeführer 3 als erfüllt und verpflichtet ihn zu einer Entschädigung in
der Höhe von Fr. 1'000.--. Auch dies ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, insbesondere mit Blick auf den komplizierten Sachverhalt und die
ausführlichen Rechtsschriften mit unzähligen Anträgen des Beschwerdeführers 3.
4.3.4 In diesem Zusammenhang durfte das Verwaltungsgericht auch das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung des Beschwerdeführers 3
abweisen: Wie es zu Recht festgestellt hat, genügt der Hinweis auf dessen
Arbeitslosigkeit nicht, um Mittellosigkeit im Sinne von § 16 VRG/ZH darzutun.

5.
Insgesamt ist die Beschwerde darum abzuweisen, soweit überhaupt darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang tragen die
Beschwerdeführer auch die Kosten im bundesgerichtlichen Verfahren (Art. 66
Abs.1 BGG). Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin hat keinen
Anspruch auf Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Zürcher Hochschule für Angewandte
Wissenschaften und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4.
Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Aemisegger Scherrer