Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.311/2008
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_311/2008 /fun

Urteil vom 8. August 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Forster.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Robert Baumann,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand
Auslieferung an Mazedonien,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 1. Juli 2008
des Bundesstrafgerichtes, II. Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A.
Am 1. September 2004 wurde X.________ vom Amtsgericht Skopje (Mazedonien) im
Kontumazialverfahren wegen Ausweisfälschung zu einem Jahr Freiheitsentziehung
verurteilt. Auf Ersuchen der mazedonischen Behörden versetzte das Bundesamt für
Justiz (BJ) den Verurteilten (der sich damals im Kanton St. Gallen wegen
separater Vorwürfe in Untersuchungshaft befand) am 27. Dezember 2007 in
provisorische Auslieferungshaft.

B.
Mit Entscheid vom 11. April 2008 bewilligte das BJ ein Gesuch Mazedoniens um
Auslieferung des Verurteilten. Eine vom Verfolgten dagegen erhobene Beschwerde
wies das Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, mit Urteil vom 1. Juli 2008
ab.

C.
Gegen das Urteil des Bundesstrafgerichtes erhob der Verfolgte am 11. Juli 2008
Beschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt zur Hauptsache die Aufhebung des
angefochtenen Entscheides. Auf die Stellungnahme des BJ vom 18. Juli 2008
replizierte der Beschwerdeführer am 4. August 2008.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen
Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nur zulässig, wenn er (unter anderem) eine Auslieferung
betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein
besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das
Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

1.1 Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über
Nichteintreten auf eine Beschwerde, wenn kein besonders bedeutender Fall
vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet (Abs. 3; zum
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 i.V.m. Art. 84 und Art. 107 Abs. 3 BGG
vgl. näher BGE 133 IV 125 ff.).

1.2 Zwar geht es hier um eine rechtshilfeweise Auslieferung und damit um ein
Sachgebiet, bei dem die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 84 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers handelt es sich jedoch nicht um einen besonders bedeutenden
Fall. Insbesondere kann seiner Ansicht nicht gefolgt werden, die
Beschwerdesache sei von ähnlicher Tragweite wie die in BGE 130 II 337, BGE 131
II 235 oder BGE 133 IV 58 beurteilten Fälle (mutmassliche Tötungsdelikte bzw.
Terrorismusvorwürfe in den serbisch-kosovoalbanischen bzw. türkisch-kurdischen
Bürgerkriegen). Der angefochtene Entscheid stützt sich auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung, auf die zurückzukommen kein Anlass besteht.
Auch sonst wie ist der Fall nicht von aussergewöhnlicher Tragweite (zur
restriktiven gesetzlichen Regelung und Eintretenspraxis vgl. BGE 133 IV 125 E.
1.4 S. 128 f., 129 f., 131 f., 271 E. 2.2.2 S. 274 mit Hinweisen). Hinreichende
Anhaltspunkte für die Annahme, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt
worden wären oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufwiese, fehlen
ebenfalls.

Die Beschwerde ist daher unzulässig.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen
(Art. 64 Abs. 1-2 BGG). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet
(Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz und dem
Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. August 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Forster