Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.305/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_305/2008

Urteil vom 23. Januar 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Eusebio,
Gerichtsschreiber Kappeler.

Parteien
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Groner,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
vertreten durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung
Administrativmassnahmen, Lessingerstrasse 33, 8090 Zürich.

Gegenstand
Entzug des Führerausweises,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 21. Mai 2008
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
1. Abteilung, 1. Kammer.
Sachverhalt:

A.
X.________ lenkte am 4. September 2004 um etwa 07.30 Uhr ihren Personenwagen
von der Autobahn A1 herkommend auf der Murtenstrasse (Gemeindegebiet
Frauenkappelen BE) in Richtung Heggidorn. Mit der Absicht zu wenden fuhr sie
zunächst in die rechts neben der Fahrbahn befindliche Haltebucht der
Bushaltestelle "Längägerten" und führte dann unter Querung einer
Sicherheitslinie das Wendemanöver durch. Ein in der Gegenrichtung fahrender
Motorradlenker kollidierte alsdann mit der rechten Seite des im Wenden
begriffenen Personenwagens. Dabei erlitt er schwere Verletzungen, an welchen er
später verstarb. Am Motorrad und am Personenwagen der Beschwerdeführerin
entstand Sachschaden.

Wegen des Vorfalls vom 4. September 2004 wurde X.________ am 12. April 2005 von
der Strafabteilung des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen wegen fahrlässiger
Tötung im Sinne von Art. 117 StGB zu einer Gefängnisstrafe von 15 Tagen
verurteilt. Es wurde ihr der bedingte Strafvollzug gewährt unter Ansetzung
einer Probezeit von zwei Jahren. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

In der Folge verfügte die Direktion für Soziales und Sicherheit, heute
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung
Administrativmassnahmen), gegen X.________ am 27. Januar 2006 einen Entzug des
Führerausweises für die Dauer von sechs Monaten.

B.
Gegen diesen Entscheid reichte X.________ Rekurs beim Regierungsrat des Kantons
Zürich ein. Sie verlangte eine Herabsetzung des Ausweisentzugs auf zwei Monate.
Der Regierungsrat wies den Rekurs mit Entscheid vom 27. Februar 2008 ab.

Gegen diesen Rekursentscheid erhob X.________ Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragte erneut die Reduktion der
Dauer des Ausweisentzugs auf zwei Monate. Mit Entscheid vom 21. Mai 2008 hiess
das Verwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut und legte die Entzugsdauer
auf vier Monate fest. Es erwog, das Verschulden von X.________ sei als
ausgesprochen schwer zu beurteilen. Indessen rechtfertige es sich die Dauer des
Führerausweisentzugs um einen Monat zu reduzieren, da die Vorinstanz den
Umstand des langjährigen ungetrübten automobilistischen Leumunds der
Fahrzeugführerin nicht angemessen berücksichtigt habe. Das Verwaltungsgericht
reduzierte die Dauer der Massnahme zudem um einen weiteren Monat, weil der
Regierungsrat im Rekursverfahren die Pflicht zur Verfahrensbeschleunigung
verletzt habe.

C.
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 21. Mai 2008 erhebt X.________
mit Eingabe vom 4. Juli 2008 beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und die Herabsetzung der Dauer des Entzugs des
Führerausweises auf zwei Monate. Sie rügt sinngemäss eine unrichtige
Feststellung des Sachverhalts, eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots, da
eine Auseinandersetzung mit ähnlich gelagerten Fällen unterblieben sei, sowie
eine bundesrechtswidrige Missachtung der beruflichen Massnahmeempfindlichkeit.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 3. September 2008 wurde der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zuerkannt.

E.
Das Verwaltungsgericht und die Sicherheitsdirektion beantragen in ihren
Vernehmlassungen Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA)
schliesst auf Gutheissung der Beschwerde. Den Parteien ist Gelegenheit gegeben
worden, sich zur Stellungnahme des Bundesamts zu äussern.

Erwägungen:

1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 82 ff. BGG sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist daher einzutreten.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Soweit ein Beschwerdeführer die
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen beanstandet und eine mangelhafte
Sachverhaltsfeststellung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist, kann
er indessen nur geltend machen, die Feststellungen seien offensichtlich
unrichtig oder beruhten auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
(Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Die mit dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 geänderten Bestimmungen des SVG
über den Entzug von Führerausweisen sind am 1. Januar 2005 in Kraft getreten.
Da die hier zu beurteilende Widerhandlung am 4. September 2004 und somit vor
Inkrafttreten der neuen Bestimmungen begangen wurde, gelangt das am Tag der
Widerhandlung geltende Recht zur Anwendung (vgl. Schlussbestimmung der Änderung
vom 14. Dezember 2001).

3.
Nach den massgeblichen Bestimmungen hängt die Dauer des Entzugs des
Führerausweises vor allem von der Schwere des Verschuldens, vom
automobilistischen Leumund und der beruflichen Notwendigkeit ein Motorfahrzeug
zu führen ab (aArt. 17 Abs. 1 SVG in Verbindung mit aArt. 33 Abs. 2 VZV). Sie
beträgt mindestens einen Monat (aArt. 17 Abs. 1 lit. a SVG). Die genannten
Umstände sind gesamthaft zu würdigen, und die Entzugsdauer ist im Einzelfall so
festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und
präventive Wirkung am besten erreicht wird (BGE 128 II 173 E. 4b S. 178; 124 II
44 E. 1 S. 46). Bei der Bemessung der Entzugsdauer steht den kantonalen
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift daher nur
ein, wenn dieses Ermessen überschritten oder missbraucht wurde. Dies ist
namentlich der Fall, wenn die kantonalen Behörden einzelne Umstände zu Unrecht
ganz ausser Acht lassen oder in einer unhaltbaren Weise gewichten (BGE 128 II
173 E. 4b S. 178; 115 Ib 163 E. 3 S. 166).
3.1
3.1.1 Das Verschulden der Beschwerdeführerin wird vom Verwaltungsgericht als
ausgesprochen schwer eingestuft. Es erwägt, das Durchführen eines Wendemanövers
über eine Sicherheitslinie hinweg stelle bereits eine grobe Nachlässigkeit dar.
Überdies habe die Beschwerdeführerin die lokalen Verhältnisse falsch
eingeschätzt. Sie hätte erkennen müssen, dass sie ein aus der Gegenrichtung
herannahendes Fahrzeug erst beim Auftauchen unmittelbar hinter der Geländekuppe
und somit erst auf kürzeste Entfernung überhaupt würde sehen können. Zudem
hätte sie bedenken müssen, dass das Wendemanöver eine gewisse Zeit benötige,
und dass ein entgegenkommendes Fahrzeug mit der am Ort zulässigen
Geschwindigkeit von 80 km/h die für sie überblickbare, rund 120 m lange Strecke
innerhalb einer kurzen Zeitspanne zurücklegen würde.
3.1.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe übersehen, dass
der Motorradfahrer offensichtlich mit übersetzter Geschwindigkeit gefahren sei.
Der aus Reaktions- und Bremsweg bestehende Anhalteweg betrage bei einer
Geschwindigkeit von 80 km/h 71 m. Wäre der Motorradfahrer mit dieser
Geschwindigkeit unterwegs gewesen, wäre er somit bei einer überblickbaren
Strecke von 120 m rund 50 m vor dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin zum Stehen
gekommen. Es treffe ihn somit ein grobes Selbstverschulden. Ausserdem sei die
Sicherheitslinie einige Meter weiter in der ursprünglichen Fahrtrichtung der
Beschwerdeführerin unterbrochen gewesen. Ein Wendemanöver wäre dort mithin
erlaubt gewesen, obwohl die für den Motorradfahrer überblickbare Strecke und
der zur Verfügung stehende Anhalteweg kürzer gewesen wären. Angesichts dieser
Umstände komme der Beschwerdeführerin kein Verschulden zu.
3.1.3 Das Verwaltungsgericht hat das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin,
aufgrund dessen es von einem schweren Verschulden ausging, im angefochtenen
Entscheid detailliert umschrieben. Für das Gericht bestand dabei kein Anlass
hinsichtlich der Geschwindigkeit des Motorradfahrers oder der Bedeutung der
unterbrochenen Sicherheitslinie für die Beurteilung des Verschuldens der
Beschwerdeführerin weitere Abklärungen vorzunehmen, wie dies die
Beschwerdeführerin und das Bundesamt für Strassen (ASTRA) verlangen. Vielmehr
durfte es davon ausgehen, dass der massgebliche Sachverhalt durch die
Strafabteilung des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen hinreichend abgeklärt und
gewürdigt worden sei, zumal dort ein ordentliches Strafverfahren durchgeführt
worden ist. Dass der Beschwerdeführerin im Strafverfahren keine hinreichenden
Möglichkeiten gewährt worden wären, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen, wird
von ihr nicht geltend gemacht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind
zudem die Behörden, die über den Entzug eines Führerausweises entscheiden,
grundsätzlich an die Sachverhaltsfeststellungen im Strafurteil, das zum
fraglichen Vorfall ergangen ist, gebunden. Die Entzugsbehörde hat vor allem
dann auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses - wie hier - im
ordentlichen Verfahren durch ein Gericht gefällt wurde (BGE 124 II 103 E. 1c/aa
S. 106; 123 II 97 E. 3c/aa S. 103 f.; je mit Hinweisen). Die der Beurteilung
des Verschuldens der Beschwerdeführerin zugrunde liegende
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz erweist sich somit nicht als
offensichtlich mangelhaft. Auf die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin
ist daher nicht weiter einzugehen.
3.1.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe sich nicht mit
dem Entscheid BGE 125 II 561 auseinandergesetzt, bei dem die Behörden in einem
vergleichbaren Fall auf einen Führerausweisentzug verzichtet hätten, obwohl
auch dort der in den Verkehrsunfall involvierte Verkehrsteilnehmer getötet
worden sei.

Im Verfahren, das dem Entscheid BGE 125 II 561 zugrunde lag, wurde der
Fahrzeugführer vom Strafrichter wegen fahrlässiger Tötung (Nichtgewähren des
Vortrittsrechts gegenüber einer Fussgängerin auf einem Fussgängerstreifen) mit
einer Busse von Fr. 1'000.-- bestraft. Aufgrund dieser Strafe gelangte das
Bundesgericht zum Schluss, dass der Strafrichter das Verschulden des
Fahrzeugführers als leicht bewertete; denn bei fahrlässiger Tötung sei die
Strafdrohung Gefängnis bis zu drei Jahren, Haft oder Busse, und in der Praxis
werde nur bei leichtem Verschulden ausschliesslich eine Busse ausgesprochen
(vgl. BGE 125 II 561 E. 2c S. 567 f.). Im vorliegenden Fall wurde die
Beschwerdeführerin vom Strafrichter mit einer bedingten Gefängnisstrafe von 15
Tagen und nicht lediglich mit einer Busse bestraft. Hinsichtlich Strafart und
-ausmass unterscheidet er sich somit erheblich von dem in BGE 125 II 561
beurteilten Fall. Die Vorinstanz hat das Gleichbehandlungsgebot demzufolge
nicht verletzt, als sie im angefochtenen Entscheid nicht analog zu BGE 125 II
561 auf leichtes Verschulden erkannt hat.

Die beiden anderen von der Beschwerdeführerin erwähnten
Bundesgerichtsentscheide (Urteil 6A.9/2004 vom 23. April 2004 und Urteil 6A.35/
2004 vom 1. September 2004) unterscheiden sich ebenfalls erheblich vom
vorliegenden Fall. In beiden Fällen wurde dem Fahrzeugführer ein
Nichtbeherrschen des Fahrzeugs verbunden mit einem Nichtanpassen der
Geschwindigkeit an die Umstände (6A.9/2004) bzw. einem Überschreiten der
signalisierten Höchstgeschwindigkeit (6A.35/2004) vorgeworfen. Aus den
genannten Bundesgerichtsurteilen ergibt sich nichts, was für die Beurteilung
des Verschuldens der Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt des
Gleichbehandlungsgrundsatz von Bedeutung wäre. Die Rüge der Verletzung des
Gleichbehandlungsgebots geht somit auch im Hinblick auf diese beiden Urteile
fehl.

3.2 Bei der Beurteilung der Massnahmeempfindlichkeit ist nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit
Rechnung zu tragen und deshalb zu berücksichtigen, in welchem Mass der
Fahrzeugführer infolge beruflicher Angewiesenheit auf ein Motorfahrzeug stärker
als andere Fahrer vom Entzug des Führerausweises betroffen ist (BGE 128 II 285
E. 2.4 S. 289; 123 II 572 E. 2c S. 574 f.).
3.2.1 Das Verwaltungsgericht hielt fest, die Beschwerdeführerin sei
Gesellschafterin und Geschäftsführerin einer im Juli 2003 gegründeten Firma,
welche die Herstellung und den Vertrieb von Badebekleidungsartikeln bezweckt.
In dieser Funktion besuche sie Lieferanten von Stoffen bzw. von Zubehör sowie
die Kunden der Firma, wobei sie vor allem bei Kundenbesuchen ein Sortiment an
Bademodeartikeln mitführen müsse. Ausserdem fahre sie an Bademodemessen in der
Schweiz und im Ausland. Eine Angewiesenheit der Beschwerdeführerin auf ein
Motorfahrzeug sei damit zu bejahen. Allerdings sei ihre
Massnahmeempfindlichkeit weniger stark massnahmemindernd zu veranschlagen, als
dies etwa bei einem Berufschauffeur der Fall wäre.
3.2.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet, aus dem angefochtenen Entscheid gehe
nicht hervor, in welchem Umfang ihre berufliche Massnahmeempfindlichkeit
massnahmemindernd berücksichtigt worden sei. Ausserdem sei nicht beachtet
worden, dass ihr bei einem Ausweisentzug von mehreren Monaten verunmöglicht
würde wichtige Lieferanten und vor allem Kunden zu besuchen. Dies komme einem
Berufsstillstand gleich und führe faktisch dazu, dass ihr Unternehmen zu Grunde
gehe.
3.2.3 Das Verwaltungsgericht hält nicht in Zahlen oder Prozentwerten fest, um
wie viel die Dauer des Führerausweisentzugs aufgrund der beruflichen
Massnahmeempfindlichkeit der Beschwerdeführerin herabgesetzt worden ist.
Trotzdem ist nachvollziehbar, wie das Verwaltungsgericht den fraglichen Umstand
gewichtet hat. So erhellt aus den entsprechenden Erwägungen, dass das Gericht
eine erhöhte Massnahmeempfindlichkeit annimmt, diese aber weniger stark
massnahmemindernd veranschlagt, als dies bei einem Berufschauffeur der Fall
wäre. Auch hält es fest, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung ihres Berufs
durch den Führerausweisentzug nicht verboten werde. Diese Argumentation ist
vertretbar und genügt den bundesrechtlichen Anforderungen an die Begründung des
Massnahmeentscheids. Das Verwaltungsgericht hat zudem auch dem Umstand, dass
Lieferanten- und Kundenbesuche einen wesentlichen Bestandteil der
Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin darstellen, Rechnung getragen. Indem es
diesem Element aber nicht das von der Beschwerdeführerin verlangte zusätzliche
Gewicht einräumte, hat es sein Ermessen nicht überschritten. Die Beschwerde
erweist sich somit auch hinsichtlich der beruflichen Massnahmeempfindlichkeit
der Beschwerdeführerin als unbegründet.

3.3 Die Beschwerdeführerin macht im vorliegenden Verfahren neben dem
Verschulden und der Massnahmeempfindlichkeit keine weiteren Umstände geltend,
welche die von ihr beantragte Herabsetzung der Entzugsdauer auf zwei Monate
begründen könnten. Somit ergibt sich, dass die Vorinstanz sämtliche
massgebenden Umstände berücksichtigt hat und bei deren Würdigung im Rahmen des
ihr zustehenden Ermessens geblieben ist. Die von ihr festgesetzte Entzugsdauer
von vier Monaten erweist sich somit als bundesrechtskonform.

4.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten
der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Art. 1 und 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Sicherheitsdirektion sowie dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, und dem
Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Januar 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Kappeler