Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.301/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_301/2008 /daa

Urteil vom 8. August 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Forster.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Sararard Arquint,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand
Auslieferung an Slowenien,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. Juni 2008
des Bundesstrafgerichtes, II. Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A.
Die slowenischen Behörden führen eine Strafuntersuchung gegen den georgischen
Staatsangehörigen X.________ wegen Diebstahls. Mit Entscheid vom 21. Februar
2008 bewilligte das Bundesamt für Justiz (BJ) ein Gesuch Sloweniens um
Auslieferung von X.________. Eine vom Verfolgten dagegen erhobene Beschwerde
wies das Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, mit Urteil vom 19. Juni 2008
ab.

B.
In seinem Urteil korrigierte das Bundesstrafgericht ein redaktionelles Versehen
im Auslieferungsentscheid des BJ (wo versehentlich von einem
Auslieferungsersuchen vom "07.02.08" die Rede war). Das Bundesstrafgericht
stellte in den Erwägungen klar, "dass es sich um das Ersuchen vom 20. Dezember
2007" handelte und um den gegen den Verfolgten dort erhobenen Vorwurf des
Diebstahls eines Damenrucksacks am 11. August 2003 in Ljubljana (E. 3.2, S.
5-6). Im Dispositiv seines Urteils wies das Bundesstrafgericht das BJ an, "den
Redaktionsfehler im Dispositiv des Entscheids vom 21. Februar 2008 im Sinne der
Erwägungen 3.2 zu bereinigen" (Dispositiv Ziffer 3).

C.
Gegen das Urteil des Bundesstrafgerichtes vom 19. Juni 2008 erhob der Verfolgte
am 4. Juli 2008 Beschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt zur Hauptsache die
Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Auf die Stellungnahme des BJ vom 16.
Juli 2008 replizierte der Beschwerdeführer am 4. August 2008.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen
Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nur zulässig, wenn er (unter anderem) eine Auslieferung
betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein
besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das
Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

1.1 Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über
Nichteintreten auf eine Beschwerde, wenn kein besonders bedeutender Fall
vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet (Abs. 3; zum
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 i.V.m. Art. 84 und Art. 107 Abs. 3 BGG
vgl. näher BGE 133 IV 125 ff.).

1.2 Zwar geht es hier um eine rechtshilfeweise Auslieferung und damit um ein
Sachgebiet, bei dem die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 84 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers handelt es sich jedoch nicht um einen besonders bedeutenden
Fall. Der angefochtene Entscheid stützt sich auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung, auf die zurückzukommen kein Anlass besteht. Auch sonst wie ist
der Fall nicht von aussergewöhnlicher Tragweite (zur restriktiven gesetzlichen
Regelung und Eintretenspraxis vgl. BGE 133 IV 125 E. 1.4 S. 128 f., 129 f., 131
f., 271 E. 2.2.2 S. 274 mit Hinweisen). Hinreichende Anhaltspunkte für die
Annahme, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden wären oder das
Verfahren im Ausland schwere Mängel aufwiese, fehlen ebenfalls.

Die Beschwerde ist daher unzulässig.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen
(Art. 64 Abs. 1-2 BGG). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet
(Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz und dem
Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. August 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Forster