Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.299/2008
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_299/2008

Urteil vom 10. Februar 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Schoder.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Thomas Marfurt,

gegen

Einwohnergemeinde Interlaken, handelnd durch den Gemeinderat, dieser vertreten
durch Fürsprecher Günther Galli,
Regierungsstatthalteramt Interlaken, Schloss 1, Postfach 276, 3800 Interlaken.

Gegenstand
Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit eines Gemeindeangestellten,

Beschwerde gegen das Urteil vom 26. Mai 2008 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.
Sachverhalt:

A.
X.________ trat 1985 als Angestellter der Einwohnergemeinde Interlaken in den
Dienst der Ortspolizei und war seit dem 1. März 2001 Leiter der Uniformpolizei.
Am 4. März 2002 wurde gegen ihn ein polizeiliches Ermittlungsverfahren wegen
Verdachts auf Veruntreuung von Parkuhrengeldern eröffnet. Mit Bericht vom 17.
Juni 2002 stellte die Treuhandgesellschaft Y.________ AG fest, der Gemeinde
Interlaken seien zwischen Juni 2000 und April 2002 Einnahmen aus der
Bewirtschaftung ihrer Parkuhren in der Höhe von CHF 295'733.83 entgangen. Mit
Verfügung vom 11. September 2002 eröffnete das Untersuchungsrichteramt IV
Berner Oberland gegen X.________ ein Strafverfolgungsverfahren.
Am 18. März 2002 wurde X.________ beurlaubt und am 6. Mai 2002 freigestellt.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2003 kündigte die Gemeinde das
Anstellungsverhältnis per 31. Mai 2003. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
wies die von X.________ gegen die Kündigung gerichtete Beschwerde mit Urteil
vom 5. November 2003 ab. Dieses Urteil blieb unangefochten.
Das Kreisgericht XI Interlaken-Oberhasli sprach X.________ mit Urteil vom 7.
Mai 2004 von der Anschuldigung des gewerbsmässigen Diebstahls frei. Dieses
Urteil erwuchs ebenfalls in Rechtskraft.
Am 20. April 2006 verfügte die Gemeinde, X.________ habe ihr Schadenersatz im
Betrag von CHF 60'000.-- zu entrichten. Zur Begründung führte sie an,
X.________ sei für die Kontrolle der Einnahmen aus Parkgebühren und für die
Verwaltung der Schlüssel zur Bewirtschaftung der Parkuhren und der
Geldkassetten zuständig gewesen. Er habe diese Pflichten grobfahrlässig
verletzt und dadurch die für den Schadenseintritt massgebende Ursache gesetzt.
Der Regierungsstatthalter hiess die Beschwerde von X.________ mit Entscheid vom
8. August 2007 gut und hob die angefochtene Verfügung der Gemeinde auf. In der
Begründung hielt er fest, X.________ habe zwar nicht immer mit genügender
Sorgfalt gehandelt, doch sei sein Verhalten nicht als grobfahrlässig
einzustufen. Damit entfalle eine Anspruchsvoraussetzung für die
Schadenersatzforderung der Gemeinde.

Die Gemeinde beschwerte sich gegen den Entscheid des Regierungsstatthalters
beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Mit Urteil vom 26. Mai 2008 hiess
dieses die Beschwerde teilweise gut, hob den Entscheid des
Regierungsstatthalters auf und verpflichtete X.________, der Gemeinde einen
reduzierten Schadenersatzbetrag von CHF 44'400.-- zu entrichten. Im Übrigen
wies es die Beschwerde ab. Das Verwaltungsgericht bejahte den Vorwurf der
Grobfahrlässigkeit, vertrat aber die Ansicht, die geltend gemachte
Schadenersatzforderung von CHF 60'000.-- sei wegen Mitverschulden der Gemeinde
zu kürzen.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________
die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde.

C.
Das Verwaltungsgericht beantragt unter Verweis auf die Erwägungen im
angefochtenen Urteil die Abweisung der Beschwerde. Der Regierungsstatthalter
verzichtet unter Verweis auf seinen Entscheid auf Vernehmlassung. Die Gemeinde
beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
X.________ hat unter Aufrechterhaltung seiner Anträge nochmals Stellung
genommen.

Erwägungen:

1.
1.1 Das angefochtene, kantonal letztinstanzliche Urteil betrifft einen aus
einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis herrührenden
Entschädigungsanspruch des Gemeinwesens. Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) ist damit gegeben. Die
Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde
grundsätzlich einzutreten ist.

1.2 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig"
bedeutet dabei willkürlich (BGE 133 II 249 E. 1.2.2.). An die Begründung der
Beschwerde werden bei Sachverhaltsrügen strenge Anforderungen gestellt. In der
Beschwerdeschrift ist detailliert darzulegen, inwiefern die Feststellungen
willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen
Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255).
Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid fest, dass der
Beschwerdeführer in seiner Funktion als Uniformpolizist ab Ende Februar 2000
für die Kontrolle der zentralen Parkuhren zuständig gewesen war. Ab März 2001
sei der Beschwerdeführer Leiter der Uniformpolizei geworden. Die Aufgabe der
Kontrolle der Parkuhren sei zwar im neuen Stellenbeschrieb nicht aufgeführt
worden, doch habe der Beschwerdeführer nicht bestritten, diese Aufgabe
weiterhin ausgeführt zu haben.
In seiner Beschwerde ans Bundesgericht bestreitet der Beschwerdeführer, als
Uniformpolizist in der Zeit von Februar 2000 bis Februar 2001 für die Kontrolle
der Parkuhren verantwortlich gewesen zu sein. Er behauptet, sein Vorgänger sei
bis zum 28. Februar 2001 für die Kontrolle der Parkuhrgelder zuständig gewesen.
Dieser sei aber nie zur Verantwortung gezogen worden. Er selbst habe die
besagte Aufgabe nur als Leiter der Uniformpolizei ab März 2001 und nur im Sinne
einer "Vorprüfung" wahrgenommen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf diese
Behauptungen, ohne rechtsgenüglich aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz die
zeitliche Zurechenbarkeit der Verantwortlichkeit für die Kontrolle der
Parkuhren offensichtlich unrichtig festgestellt hätte. Auf blosse Behauptungen
ist nicht einzutreten.
Nichts anderes gilt für die Bestreitung der Zurechenbarkeit des Gesamtschadens
von rund CHF 295'000.--. Das Verwaltungsgericht stützte sich bei dieser Annahme
auf den Bericht der Treuhandgesellschaft Y.________ AG und die Beweiswürdigung
des Kreisgerichts. Mit der blossen Behauptung, ein Teilbetrag (die
"unerklärbaren Differenzen") stehe im luftleeren Raum und könne nicht mit
seiner Tätigkeit in Verbindung gebracht werden, ist der Beschwerdeführer nicht
zu hören.

2.
Ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 95 lit. c-e BGG, welche Bestimmungen
hier nicht zum Tragen kommen, bildet die Verletzung kantonaler bzw. kommunaler
Bestimmungen nur dann einen zulässigen Beschwerdegrund, wenn eine derartige
Rechtsverletzung einen Verstoss gegen Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a
BGG oder gegen Völkerrecht im Sinne von Art. 95 lit. b BGG zur Folge hat.
Insbesondere kann vorgebracht werden, die Anwendung des kantonalen bzw.
kommunalen Rechts verstosse gegen das verfassungsmässige Willkürverbot. Die
Kognition des Bundesgerichts bleibt diesbezüglich auf die Willkürprüfung
beschränkt (BGE 133 II 249 E. 1.2.2. S. 252).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Überprüfen der Einnahmen aus den
Parkuhrautomaten habe nicht zu seinem Pflichtenheft als Leiter der
Uniformpolizei gehört. Er habe diese Aufgabe deshalb nur stichprobenweise
wahrgenommen. Die Kontrolle der Parkuhrgelder könne höchstens als vom
vorgesetzten Polizeiinspektor mündlich erteilter Auftrag betrachtet und
lediglich als "Vorprüfung" verstanden werden. Für die Wahrnehmung der
Kontrollen sei im Grunde nicht er zuständig gewesen, sondern eine private
Unternehmung.

3.2 Das Verwaltungsgericht stützte die Haftung des Beschwerdeführers für den
angerichteten Schaden auf das bis zum 30. Juni 2005 geltende Gesetz vom 5.
November 1992 über das öffentliche Dienstrecht (aPG; GS 1993 S. 64 ff.). In
sinngemässer Anwendung von Art. 49 Abs. 3 aPG hafte das Gemeindepersonal für
vorsätzlich oder grobfahrlässig der Gemeinde zugefügten Schaden.
Gemäss den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil enthielt der
Stellenbeschrieb des Beschwerdeführers als Uniformpolizist die Zuständigkeit
zur selbständigen "Organisation/Kontrolle von Unterhalt, Störungsbehebung und
Leeren Parkuhren". Diese Kontrollaufgabe sei im Stellenbeschrieb des
Beschwerdeführers als Leiter der Uniformpolizei nicht mehr ausdrücklich
aufgeführt worden. Das Verwaltungsgericht leitet die Verantwortlichkeit des
Beschwerdeführers als Leiter der Uniformpolizei daraus ab, dass er die
Kontrolle der Parkuhrgelder tatsächlich wahrgenommen habe. Daran ändert nach
Auffassung des Verwaltungsgerichts nichts, dass die Aufgabe der
Parkuhrenbewirtschaftung (Wartung und wöchentliche Auswechslung der
Geldkassetten) einer privaten Unternehmung übertragen worden sei.

3.3 Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist diese Auffassung des
Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden. Öffentlichrechtliche
Anstellungsverhältnisse werden zwar in der Regel schriftlich festgelegt, jedoch
macht der Beschwerdeführer nicht geltend, das anwendbare kantonale Recht
enthalte eine zwingend zu beachtende Vorschrift, wonach jede einzelne Aufgabe
des kantonalen bzw. kommunalen Angestellten schriftlich festgehalten werden
muss. Zumindest unter dem Blickwinkel des Willkürverbots ist die
stillschweigende Vereinbarung einer einzelnen Aufgabe denkbar. Ausserdem
enthält der Stellenbeschrieb des Leiters der Uniformpolizei unter Ziffer 5 die
Klausel, wonach dem Stelleninhaber durch Beschluss des Gemeinderates oder der
zuständigen Organe jederzeit weitere Spezialaufgaben zur Erledigung zugewiesen
werden können, und der direkte Vorgesetzte dem Stelleninhaber mündlich weitere
Aufgaben zuteilen oder Aufträge erteilen kann. Die Annahme der Vorinstanz, der
Beschwerdeführer habe die Kontrolle der Parkuhreinnahmen wahrgenommen, lässt
Raum für die Schlussfolgerung, es habe eine entsprechende Anordnung der
vorgesetzten Instanz vorgelegen.
In tatsächlicher Hinsicht beschränkt sich der Beschwerdeführer auf die
Behauptung, nicht er, sondern die für die Wartung der Parkuhren beauftragte
Unternehmung sei für die Kontrolle der Bankabrechnungen zuständig gewesen.
Damit erfüllt er in diesem Punkt die qualifizierte Rügepflicht (vgl. E. 1.2
hiervor) nicht. Mit seinem Vorbringen ist er daher nicht zu hören.

4.
4.1 Des Weitern bestreitet der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte
Grobfahrlässigkeit. Im Wesentlichen bringt er vor, die Kontrolle jeder
einzelnen Parkuhr wäre zu zeitaufwändig gewesen, weshalb er sich auf eine
Stichprobenkontrolle habe beschränken müssen. Zudem verfüge er über keine
buchhalterische Ausbildung, so dass ihm nicht zur Last gelegt werden könne,
dass er die Fehlbeträge nicht bemerkt habe. Selbst die Finanzabteilung und die
Rechnungsprüfungskommission hätten den Fehler nicht bemerkt. Auch habe es an
einem internen Kontrollsystem betreffend Parkuhrengelder gefehlt.

4.2 Das Verwaltungsgericht knüpft unter Heranziehung von Art. 51 Abs. 1 aPG,
worin auf die Geltung privatrechtlicher Grundsätze als ergänzendes kantonales
Recht verwiesen werde, an den objektivierten Begriff der Fahrlässigkeit des
Haftpflichtrechts an. Danach bilde das an einem bestimmten Ort oder in einer
bestimmten Gegend oder in einem bestimmten Berufszweig übliche Verhalten
Massstab der erforderlichen Sorgfalt. Subjektive Umstände wie das Alter des
Schädigers oder der Schädigerin, deren Beruf oder Erfahrung seien ebenfalls zu
berücksichtigen. Ferner würden sich die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht
auch nach der Wichtigkeit oder Gefährlichkeit einer Tätigkeit richten. Das
Verhältnis des Gemeinwesens zu seinem Polizeipersonal sei von besonderem
Vertrauen geprägt. Dementsprechend hoch dürften die Erwartungen an eine
sorgfältige Amtsausübung angesetzt werden. Hinzu komme, dass der jährlich
erwirtschaftete Erlös aus der Parkplatzbewirtschaftung (1 Mio CHF) hoch sei und
bei diesem Betrag hohe Sorgfalt und Genauigkeit erwartet werden müsse (E.
6.3.2). Diese grundsätzlichen Erwägungen zum Sorgfaltsmassstab werden vom
Beschwerdeführer nicht angefochten.

4.3 Nach den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil seien die
Wartung der Parkuhren und die wöchentliche Auswechslung der Geldkassetten von
einer privaten Unternehmung durchgeführt worden. Der Einnahmebeleg der Bank und
die Kontrollstreifen der einzelnen Parkuhren seien dem Polizeiinspektorat der
Gemeinde jeweils einige Tage nach der Leerung zwecks Kontrolle und Verbuchung
zugestellt worden. Bei jeder Leerung habe die betreffende Parkuhr einen
Kontrollstreifen ausgedruckt, welcher folgende Informationen enthalten habe:
die total aufgelaufene Parkgeldsumme, Datum und Zeit der aktuellen Leerung, den
seit der letzten Leerung eingeworfenen Geldbetrag, Datum und Zeit der
vorangegangenen Leerung und die damals entnommene Parkgeldsumme. Die
Fehlbeträge hätten durch den Vergleich des auf dem Kontrollstreifen
aufgedruckten, seit der letzten Leerung eingeworfenen Geldbetrages und der
Bankabrechnung ohne Weiteres festgestellt werden können. Nach Auffassung des
Verwaltungsgerichts ist diese Art der Kontrolle der Parkuhreinnahmen als
einfach einzustufen. Es sei daher unverständlich, dass der Beschwerdeführer die
deliktischen Zwischenleerungen nicht bemerkt habe.
Dies gelte auch für diejenigen Zwischenleerungen, die durch Manipulation der
Parkuhren ohne Ausdruck von Kontrollstreifen erfolgt seien. Nach Ansicht der
Vorinstanz hätte der Beschwerdeführer die Leerungen bemerken sollen, da der
massive Einbruch der Geldeinnahmen in der Höhe von rund CHF 149'000.-- den
Beschwerdeführer hätte kritisch stimmen sollen und die Möglichkeit bestanden
habe, durch Auf- und Rückrechnung die Fehlbeträge zu ermitteln.
Ebenso schwer verständlich sei die Vernichtung der Kontrollstreifen früherer
Jahre im März 2001. Damit habe der Beschwerdeführer nicht nur gegen Weisungen
verstossen, sondern es hätte ihm wie jedem verständigen Menschen einleuchten
müssen, dass Belege und Einnahmenkontrollen mehrere Jahre aufbewahrt werden
müssen. Mit der Vernichtung der Kontrollstreifen habe der Beschwerdeführer
Nachkontrollen verhindert und die frühzeitige Entdeckung der Fehlbeträge
erschwert.
Weiter führte die Vorinstanz aus, für den Beschwerdeführer sei erkennbar
gewesen, dass im Geldverkehr eine umfassende Prüfung geboten gewesen sei. Der
Beschwerdeführer wäre daher verpflichtet gewesen, die vorgesetzte Stelle zu
informieren, wenn er sich aus zeitlichen Gründen nur mehr in der Lage gesehen
hätte, Stichproben durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht schloss, der Beschwerdeführer habe elementare
Sorgfaltspflichten missachtet, indem er die Parkuhrgelder nicht einer
umfassenden Kontrolle unterzogen habe. Die Führungs- und Organisationsmängel im
Polizeiinspektorat und innerhalb der politisch verantwortlichen Organe würden
den Schweregrad der Verantwortlichkeit nicht beeinflussen. Die genannten Mängel
seien aber bei der Beteiligungsquote zu berücksichtigen.

4.4 Diese Erwägungen sind verfassungsrechtlich haltbar. Das Verwaltungsgericht
geht davon aus, dass die Kontrolle der Parkuhreinnahmen nicht schwierig gewesen
sei und vom Beschwerdeführer habe verlangt werden dürfen. Dessen Einwand, er
verfüge über keine buchhalterische Ausbildung, vermag den Standpunkt der
Vorinstanz, es sei lediglich ein Vergleich der Bankabrechnungen mit den
Kontrollstreifen resp. eine Auf- und Rückrechnung der Beträge erforderlich
gewesen, weshalb der Kontrollvorgang als einfach einzustufen sei, jedenfalls
nicht als willkürlich erscheinen zu lassen.
Der Beschwerdeführer bringt erneut vor, er habe sich aus Zeitgründen auf
Stichproben beschränken müssen. Er setzt sich aber nicht mit der Erwägung
auseinander, wonach er zumindest verpflichtet gewesen wäre, die vorgesetzte
Stelle über den angeblichen Zeitdruck und die Beschränkung auf Stichproben zu
informieren.
Das Argument des Beschwerdeführers, es habe kein internes Kontrollsystem
bestanden, und die Finanzabteilung hätte die Fehlbeträge ebenfalls nicht
bemerkt, hat das Verwaltungsgericht ohne Verletzung des Willkürverbots beim
haftungsreduzierenden Mitverschulden des Staates berücksichtigen dürfen.
Dementsprechend hat es die Haftung des Beschwerdeführers von CHF 60'000.-- auf
CHF 44'400.-- reduziert. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt auch in
diesem Punkt nicht vor.

5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
demzufolge abzuweisen, soweit darauf in Anbetracht der über weite Strecke
rechtsungenüglichen Begründung eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss werden
die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die
Ausrichtung einer Parteientschädigung fällt ausser Betracht (Art. 68 Abs. 3
BGG; Urteile des Bundesgerichts 1C_383/2007 vom 15. Juli 2008 E. 5; 1C_351/2007
vom 30. Oktober 2008 E. 8).

Das Bundesgericht erkennt:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde und dem
Regierungsstatthalteramt Interlaken sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons
Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Schoder