Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.298/2008
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_298/2008

Urteil vom 11. November 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
Gerichtsschreiberin Schoder.

Parteien
1. Stockwerkeigentümergemeinschaft M.,
bestehend aus:
- A.________,
- B.________,
- C.________,
- D.________,
2. C.________,
3. D.________,
Beschwerdeführer, alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zgraggen,

gegen

E.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann,
Stadt Luzern, Stadtplanung, Hirschengraben 17, 6002 Luzern.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 27. Mai 2008 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.

Sachverhalt:

A.
Der Stadtrat von Luzern erteilte am 19. Februar 2003 E.________ die Bewilligung
zum Bau eines Zweifamilienhauses auf ihrem am Vierwaldstättersee gelegenen
Grundstück Nr. 3351, Grundbuch Luzern. Gleichzeitig wies er die gegen das
Bauvorhaben eingereichten Einsprachen ab. A.________ und B.________ erhoben
gegen die Baubewilligung Beschwerde. Da bezüglich der massgeblichen
Gewässergrenze Unsicherheiten bestanden, sistierte das Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern diese Verfahren und forderte das (damals zuständige) Bau-,
Umwelt- und Wirtschaftsdepartement auf, einen entsprechenden
Feststellungsentscheid zu erlassen.

Die erste Verfügung der Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und
Geoinformation (rawi) vom 14. September 2004, welche die Festlegung des
Verlaufs der Böschungsoberkante betraf, hob das Verwaltungsgericht auf
Beschwerde von A.________ und B.________ wegen Missachtung des rechtlichen
Gehörs auf und wies die Sache an die Dienststelle rawi zurück.

A.________ und B.________ fochten auch den zweiten Entscheid der Dienststelle
rawi vom 23. September 2005, welcher unter anderem eine Ausnahmebewilligung zur
Unterschreitung des gesetzlichen Gewässerabstands zum Vierwaldstättersee
enthielt, an. Mit Urteil vom 27. Juli 2006 hiess das Verwaltungsgericht die
Beschwerden insofern teilweise gut, als bei den Profilen 34 und 37 die
Unterschreitung des ordentlichen Gewässersabstands bewilligt worden war. Im
Übrigen wies es die Beschwerden ab.

In demselben Urteil vom 27. Juli 2006 hiess das Verwaltungsgericht die bis
dahin sistierten Verwaltungsgerichtsbeschwerden von A.________ und B.________
gegen die Erteilung der Baubewilligung gut, hob die Baubewilligung vom 19.
Februar 2003 auf und wies die Sache an den Stadtrat zurück, damit dieser im
Sinne der Erwägungen entscheide. Grund für die Aufhebung der Baubewilligung
bildete die Unterschreitung des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstands zum
See bei den Profilen 34 und 37. Im Urteil wurde Folgendes festgehalten:
"Angesichts der langen Dauer des Baubewilligungsverfahrens und aufgrund der
Tatsache, dass das vorliegende Bauprojekt einzig den Gewässerabstand nicht
einhält, kann der Stadtrat Luzern ein neues Baugesuch - unter Einbezug der
beteiligten Parteien - prüfen, ohne neuerliche öffentliche Auflage, wenn die
Bauherrschaft innerhalb eines halben Jahres ein neues Projekt vorlegt. Dieses
Vorgehen ist jedoch nur dann statthaft, wenn einzig eine Reduktion des Gebäudes
zur Einhaltung des Gewässerabstands vorgenommen wird. Sollten wesentliche
weitere Projektänderungen erfolgen, wäre eine neue öffentliche Auflage
unumgänglich."
In der Folge reichte E.________ revidierte Pläne ein. Die Änderungen betrafen
lediglich die Verkleinerung des Gebäudes im Bereich der Profile 34 und 37, um
den Gewässerabstand von 10m gegenüber dem See einzuhalten, sowie die damit
zusammenhängenden notwendigen Anpassungen. Am 9. Mai 2007 erteilte der Stadtrat
Luzern die Bewilligung für das Bauprojekt. Gleichzeitig wies er die Einsprachen
von A.________ und B.________ ab, soweit er darauf eintrat. Auf die Einsprache
der Stockwerkeigentümergemeinschaft M., bestehend aus B.________, A.________,
C.________ und D.________, trat er nicht ein.

Dagegen beschwerte sich die Stockwerkeigentümergemeinschaft beim
Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:
1. Der Entscheid des Stadtrates Luzern, Baudirektion vom 9. Mai 2007 (StB 425)
betr. Erteilung der Baubewilligung für ein Zweifamilienhaus mit Einstellhalle,
M., Grundstück Nr. 3351, Grundbuch Luzern, linkes Ufer, sei aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass das Baugrundstück nicht erschlossen ist und die
Baubewilligung nicht erteilt werden kann.
3. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführerin in den vorinstanzlichen
Verfahren das rechtliche Gehör verweigert worden ist.
4. Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf die Einsprache der
Beschwerdeführerin vom 17. Januar 2007 nicht eingetreten ist.
5. Eventualiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, das Bauvorhaben in Bezug
auf die Beschwerdeführerin neu aufzulegen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Urteil vom 27. Mai 2008 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab,
soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte es Folgendes aus: Die
ordentliche öffentliche Auflage des Baugesuchs habe vom 3. bis zum 22. Oktober
2002 stattgefunden. Innert dieser Frist habe die
Stockwerkeigentümergemeinschaft keine Einsprache erhoben, weshalb sie in den
nachfolgenden Verfahren auch nicht Partei gewesen sei. Bei der Auflage vom 8.
bis zum 17. Januar 2007, welche Grundlage des vorliegenden Verfahrens bilde,
handle es sich nicht um eine öffentliche Auflage gemäss § 193 des kantonalen
Planungs- und Baugesetzes (PBG/LU), sondern um die vom Verwaltungsgericht mit
Urteil vom 27. Juli 2006 angeordnete Auflage des bezüglich des Gewässerabstands
verbesserten Projekts. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft habe sich im
ordentlichen Planauflageverfahren nicht mit einer Einsprache gemeldet. Zudem
erhebe sie keine Rügen bezüglich der Einhaltung des Gewässerabstands. Es sei
demzufolge nicht zu beanstanden, dass der Stadtrat auf ihre Einsprache im
zweiten Planauflageverfahren nicht eingetreten sei.

Das Verwaltungsgericht erwog weiter, dass, soweit die Beschwerde als solche der
einzelnen Stockwerkeigentümer entgegen genommen werde, bezüglich C.________ und
D.________ resp. allfälliger Rechtsvorgänger auf das zur Beschwerde der
Stockwerkeigentümergemeinschaft Ausgeführte zu verweisen sei. Hingegen sei die
Beschwerdelegitimation von A.________ und von B.________ dem Grundsatz nach zu
bejahen. Zu beachten sei aber, dass mit der zweiten Einsprache gegen das
verbesserte Bauprojekt nur Beanstandungen bezüglich des Gewässerabstands hätten
vorgebracht werden können, da der Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts
einzig diesen Punkt betroffen und die Beschwerdegegnerin keine darüber
hinausgehenden Änderungen am Bauprojekt vorgenommen habe. A.________ und
B.________ würden indessen nicht den Gewässerabstand, sondern die Erschliessung
des Grundstücks rügen. Es sei nicht zulässig, das vorliegende Verfahren auf die
Frage der Erschliessung auszudehnen. Deshalb sei auf die Beschwerde von
A.________ und von B.________ in diesem Punkt nicht einzutreten. Mit der Rüge,
der Stockwerkeigentümergemeinschaft und den Miteigentümern C.________ und
D.________ sei das rechtliche Gehör verweigert worden, würden A.________ und
B.________ Drittinteressen geltend machen, wozu sie nicht befugt seien. Auch in
diesem Punkt sei demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten.

B.
Die Stockwerkeigentümergemeinschaft M., bestehend aus A.________, B.________,
C.________ und D.________, sowie C.________ und D.________ haben gegen das
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Mai 2008 beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Sie stellen folgende
Anträge:
1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, verwaltungsrechtliche
Abteilung, vom 27. Mai 2008 sei aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass der Beschluss des Stadtrates von Luzern vom 9.
Mai 2007 (StB 425), mit welchem der Beschwerdegegnerin die Baubewilligung für
ein Zweifamilienhaus mit Einstellhalle, M., Grundstück Nr. 3351, Grundbuch
Luzern, linkes Ufer, erteilt wird, gegen formelles und materielles Recht
verstösst. Der Beschluss sei aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern.

Insbesondere sei festzustellen, dass sowohl das angefochtene Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, verwaltungsrechtliche Abteilung, als
auch der Beschluss des Stadtrates von Luzern vom 9. Mai 2007 (StB 425) den
Beschwerdeführern das rechtliche Gehör verweigert. Ebenso sei festzustellen,
dass die besagten Entscheide im Sinne von Art. 9 BV willkürlich sind.
3. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhaltes und zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Vorliegender Beschwerde sei auf Antrag der Beschwerdeführer die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

C.
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, verzichtet
aber auf Vernehmlassung. Die Stadt Luzern sowie E.________ schliessen ebenfalls
auf Beschwerdeabweisung.

D.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 hat der Präsident der I.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um Gewährung der
aufschiebenden Beschwerdewirkung abgewiesen.
Erwägungen:

1.
1.1 Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts, ein Endentscheid einer
letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG), betrifft eine
Bausache und damit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinn von Art. 82
lit. a BGG. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft gilt als beschwerdefähig
(BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 1 zu
Art. 89 BGG). Sowohl diese als auch jeder einzelne Stockwerkeigentümer haben
sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in dem über die Behandlung ihrer
Baueinsprachen durch den Stadtrat entschieden wurde, beteiligt und sind demnach
beschwerdelegitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist damit - unter
Vorbehalt genügend begründeter Rügen - zulässig.

1.2 Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und
interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht
prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Im
Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist die Praxis zum Rügeprinzip bei der
staatsrechtlichen Beschwerde weiterzuführen (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

Die Beschwerdeführer beanstanden die mangelhafte Erschliessung des
Baugrundstücks. Sie setzen sich aber mit den Erwägungen des angefochtenen
Urteils nicht rechtsgenüglich auseinander, sondern beschränken sich im
Wesentlichen auf Wiederholungen der Vorbringen im kantonalen Verfahren. Da die
Beschwerdeführer in diesem Punkt die Rügepflicht nicht erfüllen, ist auf die
Beschwerde insoweit nicht einzutreten. Ihr in diesem Zusammenhang gestellter
Antrag der Abnahme eines Augenscheins ist damit gegenstandslos.

1.3 In Ergänzung zu den Rügen, die sich auf Art. 95 f. BGG stützen, können
unter den engen Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG die tatsächlichen
Feststellungen des angefochtenen Urteils beanstandet werden. Ein solches
Vorbringen kann nach der letztgenannten Bestimmung aber nur erhoben werden,
wenn die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann. "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (vgl. die
Botschaft, BBl 2001 S. 4338). Der Willkürvorwurf ist detailliert und präzise zu
begründen (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255).

2.
2.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, nicht alle Stockwerkeigentümer hätten
vor Eröffnung des ordentlichen, vom 3. bis zum 22. Oktober 2002 dauernden
Planauflageverfahrens eine Bauanzeige erhalten. Gemäss § 193 Abs. 3 PBG/LU
seien die Behörden aber verpflichtet, den Anstössern die öffentliche Auflage
des Baugesuchs mit eingeschriebenem Brief und dem Hinweis auf die
Einsprachemöglichkeit während der Auflagefrist bekannt zu geben. Die
Beschwerdeführer rügen, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt bezüglich
der Frage, ob alle Anstösser eine Bauanzeige erhalten hätten, nicht genügend
abgeklärt und dadurch § 193 Abs. 3 PBG/LU willkürlich angewendet sowie den
Anspruch auf rechtliches Gehör der nicht benachrichtigten Stockwerkeigentümer
(Beschwerdeführer 2 und 3) sowie der Stockwerkeigentümergemeinschaft verletzt,
welche in der Folge vom weiteren Verfahren ausgeschlossen worden seien.

2.2 Dem bei den Akten liegenden Bauentscheid des Stadtrats Luzern vom 19.
Februar 2003 kann entnommen werden, dass während der Auflagefrist vom 3. bis
zum 22. Oktober 2002 vier Einsprachen erhoben wurden. Zwei der Einsprecher sind
Stockwerkeigentümer der Stockwerkeigentümergemeinschaft M. Das
Verwaltungsgericht verstösst nicht gegen das Willkürverbot bei der
Sachverhaltsermittlung, wenn es aufgrund der gegebenen Sachlage annimmt, dass
auch die übrigen Stockwerkeigentümer vor dem ersten Planauflageverfahren eine
Bauanzeige erhielten.

Damit ist gleichzeitig gesagt, dass das Verwaltungsgericht weder § 193 Abs. 3
PBG/LU willkürlich anwendete noch den Gehörsanspruch der Beschwerdeführer
verletzte, indem es den Nichteintretensentscheid des Stadtrats im zweiten, vom
8. bis zum 17. Januar 2007 dauernden Planauflageverfahren mit der Begründung
schützte, die Beschwerdeführer hätten sich im ordentlichen Planauflageverfahren
nicht mit einer Einsprache gemeldet und würden keine Rügen im Zusammenhang mit
der Projektverbesserung (Gewässerabstand) erheben.

Daran ändert auch der zwischenzeitlich erfolgte Wechsel des Eigentümers eines
der betroffenen Stockwerke nichts. Der Beschwerdeführer 3 wurde gemäss seinen
Angaben erst im Jahr 2004 Stockwerkeigentümer. Er muss sich die unterlassenen
Rechtshandlungen seines Rechtsvorgängers anrechnen lassen.

Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu
tragen und die private Beschwerdegegnerin angemessen zu entschädigen (Art. 66
Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben die private Beschwerdegegnerin für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Stadt Luzern und dem Verwaltungsgericht
des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Schoder