Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.296/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_296/2008
1C_310/2008

Urteil vom 5. März 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

Parteien
1C_296/2008
Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften, Technikumstrasse 9, Postfach
805, 8401 Winterthur, Beschwerdeführerin 1, vertreten durch Rechtsanwältin
Prof. Dr. Isabelle Häner,

gegen

X.________, Beschwerdegegner,
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich,
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur,

und

1C_310/2008
X.________,

gegen

Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften, Technikumstrasse 9, Postfach
805, 8401 Winterthur, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Prof.
Dr. Isabelle Häner,

Gegenstand
Entlassung,

Beschwerden gegen den Entscheid vom 14. Mai 2008
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
4. Abteilung, 4. Kammer.
Sachverhalt:

A.
Im Jahre 1981 nahm X.________ seine Lehrtätigkeit an der Zürcher Hochschule
Winterthur (ZHW, damals noch Technikum Winterthur Ingenieurschule, seit Anfang
2008 Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften [ZHAW]) auf.
Die ZHW kündigte X.________ mit Verfügung vom 9. Dezember 2005 auf den 30.
September 2006. Ausgehändigt wurde dem Adressaten die Kündigung am 11. Januar
2006. Mit Verfügung vom 13. März 2006 erfolgte X.________s Freistellung. Wegen
dessen Krankheit wurde ihm der Lohn bis Ende März 2007 weiter gezahlt.

B.
Sowohl gegen die Entlassung wie auch gegen die Freistellung gelangte X.________
an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Seine Rechtsverzögerungs- bzw.
-verweigerungsbeschwerde betreffend den Rekurs gegen die Entlassung wies das
Verwaltungsgericht am 16. Mai 2007 ab, soweit es darauf eintrat.
Am 17. und 24. Mai 2006 hatte der Vorsitzende der Rekurskommission zuvor die
Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Rechtsmittelwirkung sowie um
unentgeltlichen Rechtsbeistand des Rekurrenten abgewiesen und zudem die
Begehren betreffend Sistierung sowie Ausstand verworfen. Dagegen von X.________
erhobene Beschwerden ans Verwaltungsgericht blieben erfolglos.
Mit Beschluss vom 12. Juli 2007 vereinigte die Rekurskommission die Rekurse
gegen die Entlassung und die Freistellung und wies sie im Wesentlichen ab,
soweit sie darauf eintrat. Gleichzeitig verpflichtete sie die ZHW in
Dispositiv-Ziff. II zur Bezahlung einer Entschädigung von vier Monatslöhnen
wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften bei der Kündigung.

C.
X.________ erhob hierauf Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.
In erster Linie verlangte er die Aufhebung der Entlassungsverfügung vom 9.
Dezember 2005 bzw. die Feststellung von deren Nichtigkeit sowie die
Weiterzahlung des Lohnes ab April 2007. Dabei seien seinem Stundenkontokorrent
1'143.98 Arbeitsstunden für das Sommersemester 2006, während welchem er zu
Unrecht freigestellt gewesen sei, gutzuschreiben. Eventualiter seien ihm diese
Stunden auszuzahlen. Im Weitern forderte er Schadenersatz von Fr. 100'000.--
und eine Pönale von sechs Monatslöhnen. Eventualiter, falls die Kündigung nicht
als nichtig beurteilt werde, sei das Arbeitsverhältnis invaliditätshalber oder
aus gesundheitlichen Gründen altershalber zu beenden. Zusätzlich seien die
damit verbundenen Einkommenseinbussen und Verluste bei der Altersvorsorge wegen
Mobbing auszugleichen. Subeventualiter wollte der Beschwerdeführer ein
lebenslängliches Ruhegehalt oder eine Entschädigung von elf Jahresgehältern.
Gleichentags erhob auch die ZHW Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie
beantragte die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheides und die
Feststellung, dass die Kündigung rechtmässig erfolgt sei.
Schliesslich ersuchte am 27./28. September 2007 die Arbeitslosenkasse des
Kantons Zürich um Eintritt ins Verfahren. Sie verlangte von der ZHW Ersatz für
die an X.________ bezahlte Arbeitslosenentschädigung von Fr. 33'560.10.
Mit Präsidialverfügung vom 4. Oktober 2007 wurden verschiedene prozessuale
Begehren X.________s abgewiesen. Zudem wies der Vorsitzende das Gesuch der
Arbeitslosenkasse um Verfahrenseintritt ab, eröffnete allerdings für deren
Forderung ein eigenes Geschäft.

D.
Am 14. Mai 2008 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde von X.________
teilweise gut und stellte fest, dass die Kündigung vom 9. Dezember 2005 nichtig
sei. Die ZHAW wurde verpflichtet, X.________ den Lohn mit Wirkung ab April 2007
im Sinne der Erwägungen fortzuzahlen. Bezüglich des Begehrens von X.________ um
Zuteilung eines 100%-Pensums wurde die Sache im Sinne der Erwägungen an die
ZHAW zum Entscheid zurückgewiesen. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht
X.________s Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Die Beschwerde der ZHAW wurde als gegenstandslos abgeschrieben, soweit darauf
eingetreten wurde. Auf die Beschwerde der Arbeitslosenkasse trat das
Verwaltungsgericht nicht ein. Die Gerichtskosten wurden X.________ und seiner
Arbeitgeberin zu je 7/15 und der Arbeitslosenkasse zu 1/15 auferlegt.
Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen.

E.
Mit Eingabe vom 30. Juni 2008 (Verfahren 1C_296/2008) erhebt die ZHAW
(nachfolgend Beschwerdeführerin 1) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Mai 2008. Sie
beantragt die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 1, 2 sowie 4, 5 und 6 des
angefochtenen Entscheids und die Feststellung, dass das Anstellungsverhältnis
X.________s mit der Entlassungsverfügung vom 9. Dezember 2005 aufgelöst worden
sei. Das Verwaltungsgericht sei anzuweisen, die Beschwerde der ZHAW vom 19.
September 2007 gegen Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses der Rekurskommission
vom 12. Juli 2007 zu behandeln. Eventualiter ersucht die Beschwerdeführerin um
Rückweisung der Sache an das Verwaltungsgericht zur gehörigen Untersuchung des
rechtserheblichen Sachverhalts.
X.________ (nachfolgend Beschwerdeführer 2) ficht das Urteil des
Verwaltungsgerichts am 5. Juli 2008 beim Bundesgericht an (Verfahren 1C_310/
2008). Er stellt auf sieben Seiten diverse Anträge, sowohl in prozessualer als
auch in materieller Hinsicht. Sinngemäss zusammengefasst fordert er eine
Neuverteilung der Gerichtskosten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu
Lasten der Beschwerdeführerin 1 und der Arbeitslosenkasse und beansprucht eine
vollumfängliche Parteientschädigung für seine Aufwendungen. Weiter verlangt er
die Verpflichtung der Beschwerdeführerin 1 zur Zahlung einer Pönalen in der
Höhe von mindestens einem Monatslohn und eine Genugtuung in der Höhe von zwei
bis sechs Bruttojahresgehältern, zahlbar durch die Beschwerdeführerin 1. Die
Beschwerdeführerin 1 soll zudem verpflichtet werden, rückwirkend auf die
Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 19. September 2007 und neu ab
Einreichung der Beschwerde vor Bundesgericht weiterhin Lohnnachzahlungen
jeweils per 25. jeden Monats mit 5 % Verzugszins zu verzinsen. Schliesslich
beantragt er die Aufhebung der Entlassungsverfügung vom 9. Dezember 2005 und
der Mitarbeiterbeurteilung vom Mai 2005. Eventualiter sei die Sache zur
korrekten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

F.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verzichtet in beiden Verfahren auf
eine Stellungnahme. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich hat sich nicht
vernehmen lassen.
Der Beschwerdeführer 2 beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde 1C_296
/2008, während die Beschwerdeführerin 1 ihrerseits auf Abweisung der Beschwerde
1C_310/2008 schliesst, soweit darauf eingetreten werden könne. Im weiteren
Schriftenwechsel halten die Beschwerdeführenden sinngemäss an ihren Anträgen
fest.

Erwägungen:

1.
1.1 Da die Beschwerden 1C_296/2008 und 1C_310/2008 denselben rechtserheblichen
Sachverhalt und grundsätzlich dieselben Rechtsfragen betreffen, rechtfertigt es
sich, die Verfahren zu vereinigen.

1.2 Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts, ein Endentscheid einer
letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG), betrifft ein
öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis, d.h. eine öffentlich-rechtliche
Angelegenheit im Sinn von Art. 82 lit. a BGG. Bei den Beschwerden geht es um
die angebliche Nichtigkeit einer Kündigung, mithin um eine vermögensrechtliche
Angelegenheit; ein Ausschlussgrund liegt nicht vor (Art. 83 lit. g BGG). Die
Höhe des Streitwerts ist umstritten, das Streitwerterfordernis von 15'000.--
Franken ist indes bei Weitem erfüllt (Art. 51 Abs. 1 lit. a, Art. 85 Abs. 1
lit. b BGG). Die Beschwerden sind somit zulässig. Die Beschwerdeführerin 1 als
Arbeitgeberin und der Beschwerdeführer 2 als öffentlich-rechtlich Angestellter
der ZHAW sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG; siehe dazu BGE
134 I 204 E. 2.3 S. 206 f.). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind
erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerden
ist darum - unter Vorbehalt von E. 1.3 ff. hiernach - grundsätzlich
einzutreten.

1.3 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus,
dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen
Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten. Zwar wendet
das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG); dies setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten
werden kann, diese also wenigstens die minimalen Begründungsanforderungen von
Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt.
Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten
(einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür
bei der Sachverhaltsfeststellung - BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) geltend
gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur
insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Für derartige Rügen gelten die gleichen
Begründungsanforderungen, wie sie gestützt auf Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die
staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit
Hinweisen). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz
gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid
verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene
und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Wird eine Verletzung des
Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im
Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und
offensichtlichen Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 mit Hinweisen).

1.4 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Soweit ein Beschwerdeführer die
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen beanstandet und eine mangelhafte
Sachverhaltsfeststellung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist, kann
er nur geltend machen, die Feststellungen seien offensichtlich unrichtig oder
beruhten auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 97 Abs. 1
und Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert
vorzubringen (E. 1.3 hiervor). Vorbehalten bleibt die Sachverhaltsberichtigung
von Amtes wegen nach Art. 105 Abs. 2 BGG (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254
f.).

2.
Die Beschwerdeführerin 1 wirft dem Verwaltungsgericht in verschiedener Hinsicht
Willkür vor. Sie stellt die Nichtigkeit der Kündigung in Abrede und macht
geltend, die Vorinstanz habe Art. 336c Abs. 1 lit. b OR willkürlich angewandt.
Zudem vertritt sie den Standpunkt, sie sei aufgrund der konkreten Umstände
nicht gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer 2 nochmals zu kündigen. Ihre
Eingabe vom 8. März 2006 zuhanden der Rekurskommission hätte als erneute
Kündigung qualifiziert werden müssen. Weiter führt sie aus, es sei sinn- und
zwecklos, bei einer sehr langen Kündigungsfrist von sechs Monaten und bei
Anwendung der maximalen Sperrfrist von 180 Tagen auf Nichtigkeit einer
Kündigung zu schliessen, welche gut neun Monate vor dem Ende des
Anstellungsverhältnisses ausgesprochen worden sei. In Bezug auf die vom
Beschwerdeführer 2 eingereichten Arztzeugnisse hält die Beschwerdeführerin 1
die Sachverhaltsermittlung des Verwaltungsgerichts für offensichtlich falsch
bzw. dessen Beweiswürdigung für willkürlich.

2.1 Das Verwaltungsgericht nennt zu dieser Thematik zunächst die massgeblichen
Gesetzesbestimmungen. Es zitiert § 2 der Personalverordnung der Zürcher
Fachhochschulen vom 29. August 2000 (PV ZFH/ZH; LS 414.112), wonach das
allgemeine kantonale Personalrecht anwendbar ist, soweit die Verordnung keine
abweichenden Regelungen trifft. Nach § 20 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 27.
September 1998 (PG/ZH; LS 177.10) richten sich Tatbestand und Rechtsfolgen der
Kündigung zur Unzeit nach den Bestimmungen des Obligationenrechts. Das
Verwaltungsgericht stellt darum zu Recht auf Art. 336c Abs. 1 lit. b OR ab, was
auch von der Beschwerdeführerin 1 nicht bestritten wird.
Gemäss dieser Bestimmung darf der Arbeitgeber nach Ablauf der Probezeit das
Arbeitsverhältnis nicht kündigen, während der Arbeitnehmer ohne eigenes
Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der
Arbeitsleistung verhindert ist. Ab dem sechsten Dienstjahr gilt diese
Sperrfrist während 180 Tagen. Die Kündigung, die während einer solchen Frist
erklärt wird, ist nichtig (Art. 336c Abs. 2 OR). Ist ein Arbeitnehmer wegen
Krankheiten oder Unfällen, die untereinander in keinem Zusammenhang stehen,
arbeitsunfähig, so löst jede neue Krankheit oder jeder neue Unfall eine neue
gesetzliche Schutzfrist aus, während welcher der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag
nicht gültig kündigen kann (BGE 120 II 124 E. 3 S. 125 ff.). Wer
krankgeschrieben ist und dennoch arbeiten geht, ist durch die Sperrfrist
trotzdem vor Kündigung geschützt, denn der gesetzliche Schutz setzt nicht
voraus, dass der Arbeitnehmer um seine Krankheit weiss oder der Arbeitgeber
darüber informiert ist (Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag,
Praxiskommentar, Zürich, 6. Auflage, Art. 336c N. 2 S. 717, mit Hinweis auf BGE
128 III 212 E. 2c S. 216 f.). Das Gesetz unterscheidet in Art. 336c Abs. 2 OR
den Fall, dass eine Kündigung während der Sperrfrist ausgesprochen wird, vom
Fall, dass sie schon vorher erfolgte. In der ersten Konstellation ist die
Kündigung nichtig, d.h., sie bewirkt auch nach Ablauf der Sperrfrist keinerlei
Wirkungen und muss wiederholt werden. Es muss neu gekündigt werden, eine blosse
Bestätigung genügt nicht (Streiff/von Kaenel, a.a.O., Art. 336c N. 9 S. 727).

2.2 Unbestritten ist, dass die Kündigung dem Beschwerdeführer 2 am 11. Januar
2006 ausgehändigt wurde. Gemäss den nicht widerlegten Ausführungen des
Verwaltungsgerichts erschien er an diesem Tag zur Arbeit, um Klausurprüfungen
zu beaufsichtigen. Das Verwaltungsgericht stellt im Folgenden einmal auf zwei
Zeugnisse ab, welche dem Beschwerdeführer 2 für den 11. Januar 2006 eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigen. Einerseits handelt es sich um ein
Zeugnis von C.________, bei welchem der Beschwerdeführer 2 gemäss den
ärztlichen Angaben seit dem 19. Oktober 2005 in Behandlung gewesen ist (act. 12
/16 S. 1 der vorinstanzlichen Akten). Das Verwaltungsgericht führt dazu aus,
der Arzt habe dem Beschwerdeführer 2 vom 21. Dezember 2005 bis 25. Januar 2006
gänzliche Arbeitsunfähigkeit attestiert. Laut den Ausführungen des
Beschwerdeführers 2 sei diese Arbeitsunfähigkeit durch seine Herzbeschwerden
bedingt gewesen. Zum zweiten bezieht sich das Verwaltungsgericht auf
A.________, welche dem Beschwerdeführer 2 wegen Unfalls eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit ab 9. Januar 2006 für jedenfalls drei Tage bescheinigt hat
(act. 12/16 S. 3). Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin 1 setzt
sich das Verwaltungsgericht mit der Würdigung dieser Zeugnisse durch die
Rekurskommission auseinander und erachtet diese als nicht überzeugend (E. 6.4.3
des angefochtenen Urteils). Dass neben den erwähnten noch weitere ärztliche
Atteste vorhanden sind, welche für den 11. Januar 2006 keine oder nur teilweise
Arbeitsfähigkeit annehmen, spricht nach Meinung des Verwaltungsgerichts nicht
gegen die Überzeugungskraft der Zeugnisse C.________ und A.________.

2.3 Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts werden durch die Akten
vollumfänglich gestützt. Die Vorinstanz geht denn auch auf den Umstand ein,
dass das Zeugnis von A.________ nicht datiert ist resp. das Austellungsdatum
verdeckt ist. Dies spreche wohl dafür, dass es erst im Nachhinein erstellt
worden sei. Indessen liege auch ein Unfallschein UVG bei den Akten (act. 12/
190): Darin habe B.________ dem Beschwerdeführer 2 ab 9. Januar 2006
vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert; A.________ habe daran
anschliessend ab 12. Januar 2006 die vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit
bestätigt. Es bestünden keine vernünftigen Zweifel daran, dass der
Beschwerdeführer 2 am 11. Januar 2006 wegen seines Unfalls aus ärztlicher Sicht
als nicht arbeitsfähig beurteilt worden sei. Gegenüber der Glaubwürdigkeit des
Zeugnisses C.________ könnte prima facie nach Meinung des Verwaltungsgerichts
insoweit ein Vorbehalt angebracht werden, als die Arbeitsunfähigkeit erst am
25. Januar 2006 bescheinigt worden ist. Allerdings handle es sich nicht um eine
retrospektive Beurteilung des Arztes auf den Zeitraum vor der ersten
Konsultation; gemäss den Angaben auf dem Attest habe er den Beschwerdeführer 2
bereits seit dem 19. Oktober 2005 behandelt. Der Zeitpunkt der Ausstellung
spreche darum nicht gegen die Überzeugungskraft des Zeugnisses.

2.4 Was die Beschwerdeführerin 1 dagegen vorbringt, ist weitgehend als
appellatorische Kritik zu qualifizieren und vermag jedenfalls keine Willkür
darzutun. Wohl zeigt die Beschwerdeführerin 1 gewisse Unstimmigkeiten zwischen
den Zeugnissen auf. Dies genügt indes nicht, um dem Verwaltungsgericht eine
offensichtlich falsche Sachverhaltsermittlung vorwerfen zu können. Die
Schlussfolgerungen der Vorinstanz werden durch die Aktenlage gestützt. Auch
kann sich die Beschwerdeführerin 1 nicht darauf berufen, es sei nicht
vorhersehbar gewesen, dass das Verwaltungsgericht auf den Unfallschein UVG
abstelle, weshalb es ihr rechtliches Gehör verletzt habe: Der Unfallschein
befand sich in den Akten und die Beschwerdeführerin 1 hatte selber Kenntnis
davon. Das Verwaltungsgericht war nicht gehalten, ihr im voraus mitzuteilen,
dass es diesen bei der Beweiswürdigung beiziehen würde. Im Übrigen hat das
Verwaltungsgericht seine Begründung nicht allein auf den Unfallschein gestützt,
sondern diesen beigezogen, um seine Schlussfolgerungen aus den verschiedenen
Arztzeugnissen zu untermauern. Die von der Beschwerdeführerin 1 nicht weiter
begründeten Zweifel daran, dass die Angabe von B.________ im Unfallschein
tatsächlich von diesem stammten, zeigen ebenso wenig Willkür des
Verwaltungsgerichts auf: Es handelt sich hierbei lediglich um vage, nicht
belegte Vermutungen der Beschwerdeführerin 1. Ebenfalls nicht geeignet, die
Sachverhaltsermittlung und daraus folgende Beweiswürdigung des
Verwaltungsgerichts als willkürlich erscheinen zu lassen, ist der Einwand der
Beschwerdeführerin 1, C.________ sei Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, weshalb er den Beschwerdeführer 2 nicht wegen seiner
Herzbeschwerden habe krank schreiben können. Es ist durchaus denkbar, dass der
Beschwerdeführer 2 wegen seiner Herzbeschwerden auch in psychiatrischer resp.
psychologischer Behandlung war. Weitere Mutmassungen dazu erübrigen sich.
Willkürlich sind die Erhebungen des Verwaltungsgerichts jedenfalls nicht.

2.5 Dem Beschwerdeführer 2 gereicht weiter nicht zum Nachteil, dass er am 11.
Januar 2006 zur Arbeit erschienen ist. Wie gesehen (E. 2.1 hiervor), ändert
dies nichts an der durch Krankheit und Unfall begründeten Sperrfrist. Der
Beschwerdeführer 2 erklärte sein Erscheinen in der Schule mit der ihm an diesem
Tag obliegenden Prüfungsaufsicht, für welche er keinen Ersatz gefunden hatte.
Daraus kann nicht geschlossen werden, dass er voll einsatzfähig gewesen wäre.
Es handelte sich bei dem Unfall (einem Rippenbruch) denn auch kaum um eine
Bagatelle, wurde der Beschwerdeführer 2 doch für mehrere Wochen krank
geschrieben. Die anhaltende Beeinträchtigung wird durch die Angaben auf dem
Unfallschein bestätigt. Art. 336c Abs. 1 lit. b OR nennt überdies ausdrücklich
auch die teilweise Verhinderung an der Arbeitsleistung als Grund für die
Sperrfrist (siehe BGE 128 III 212 E. 2c S. 216 f.).

2.6 Ist dem Verwaltungsgericht aber darin zu folgen, dass die Kündigung während
zweier Sperrfristen (eine wegen Krankheit und eine wegen Unfall) gemäss Art.
336c Abs. 1 lit. b OR erfolgte und deshalb nichtig war, so ist die
Argumentation der Beschwerdeführerin 1, ihre Eingabe vom 8. März 2006 an die
Rekurskommission hätte als neue Kündigung gewertet werden müssen, unbehelflich.
Wie in E. 2.1 hiervor dargelegt, zeigt die nichtige Kündigung keinerlei Wirkung
und muss darum wiederholt werden. Eine Stellungnahme in einem
Rechtsmittelverfahren genügt diesen Anforderungen nicht.

2.7 Zwar ist der Beschwerdeführerin 1 darin zuzustimmen, dass der
Beschwerdeführer 2 im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis eine Vielzahl von
verschiedenen Verfahren angestrengt hat. Jedoch fehlen Anhaltspunkte, um darin
einen Rechtsmissbrauch zu erblicken.

2.8 Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 abzuweisen
ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

3.
3.1 Was der Beschwerdeführer 2 gegen das angefochtene Urteil vorbringt, stellt
über weite Teile keine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit dem
angefochtenen Entscheid dar, sondern appellatorische Kritik (vgl. auch die den
Beschwerdeführer betreffenden Urteile 2P.302/2006 vom 29. März 2007, 1C_132/
2008 vom 26. Juni 2008 und 1C_312/2008 vom 26. Februar 2009). Zudem äussert
sich der Beschwerdeführer 2 zu etlichen anderen von ihm angestrengten
Verfahren, welche vorliegend nicht Streitgegenstand sind.

3.2 Einmal mehr erachtet der Beschwerdeführer 2 zudem im Umstand, dass die
Vorinstanzen den Sachverhalt rechtlich anders gewürdigt haben als er, einen
Grund für deren Befangenheit. Das Bundesgericht hat ihm in den Urteilen 1C_132/
2008 und 1C_312/2008 bereits dargelegt, dass diese Argumentation nicht zu
überzeugen vermag. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf
Vorbefassung resp. Befangenheit des Verwaltungsgerichts oder der
Rekurskommission schliessen lassen. Die diesbezüglichen Vorbringen des
Beschwerdeführers 2 sind offensichtlich unbegründet.

3.3 Soweit der Beschwerdeführer 2 den Kosten- und Entschädigungsentscheid des
Verwaltungsgerichts bemängelt, blendet er aus, dass er zwar im Hauptpunkt in
Bezug auf die Nichtigkeit der Kündigung obsiegt hat, ansonsten aber mit seinen
zahlreichen Begehren nicht durchdringen konnte. Insbesondere wurde u.a. sein
Antrag auf Zusprechung von elf Jahresgehältern abgewiesen. Demzufolge hat das
Verwaltungsgericht das Obsiegen und Unterliegen der Beschwerdeführerin 1 und
des Beschwerdeführers 2 als ungefähr gleichmässig bewertet. Daraus ist ihm -
unter Hinweis auf die zutreffende Erwägung 11 des angefochtenen Entscheids
(Art. 109 Abs. 3 BGG) - kein Vorwurf der Rechtsverletzung zu machen.

3.4 Zusammenfassend ist auch die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden kann.

4.
Die Beschwerden 1C_296/2008 und 1C_310/2008 sind demzufolge abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind nur dem
Beschwerdeführer 2 Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdeführerin 1 als öffentlich-rechtliche Arbeitgeberin trifft keine
Kostenpflicht (Art. 66 Abs. 4 BGG; Urteil 1C_77/2007 vom 27. August 2007). Dem
Beschwerdeführer 2 ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da er nicht
anwaltlich vertreten war, während die Beschwerdeführerin 1 aufgrund von Art. 68
Abs. 3 BGG keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerdeverfahren 1C_296/2008 und 1C_310/2008 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden 1C_296/2008 und 1C_310/2008 werden abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden X.________ auferlegt.

4.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
4. Abteilung, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Scherrer