Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.292/2008
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_292/2008

Urteil 10. Juni 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Dold.

Parteien
X.________, Talstrasse 47, 8103 Unterengstringen, Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsanwältin Antonia Kerland,

gegen

Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 22. Mai 2008
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III.
Sachverhalt:

A.
X.________, geboren 1967, stammt aus Sri Lanka. Am 3. Januar 1991 gelangte er
in die Schweiz und ersuchte um Asyl. Das Gesuch wurde abgelehnt. X.________ kam
der Pflicht, bis zum 15. Juni 1994 auszureisen, nicht nach. Am 15. März 1995
heiratete er die Schweizer Bürgerin A.________. Gestützt darauf erhielt er eine
Aufenthaltsbewilligung.
Am 2. April 1998 stellte X.________ ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Im
Einbürgerungsverfahren unterzeichneten er und seine Ehefrau am 13. Januar 2000
eine Erklärung, wonach sie in stabiler ehelicher Gemeinschaft zusammenlebten
und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen
sie zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn
vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung
oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft
mehr bestehe. Am 23. Februar 2000 wurde X.________ das Schweizer Bürgerrecht
verliehen. Am 23. Januar 2001 unterzeichneten die Ehegatten ein gemeinsames
Scheidungsbegehren. Seit dem 4. Juli 2001 ist die Ehe rechtskräftig geschieden.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2004 teilte das Bundesamt für Zuwanderung,
Integration und Auswanderung (IMES, heute: Bundesamt für Migration, BFM)
X.________ mit, es erwäge, die erleichterte Einbürgerung für nichtig zu
erklären. X.________ nahm mit Schreiben vom 24. und 26. November 2004 Stellung,
wobei das erste Schreiben von seiner geschiedenen Ehefrau mitunterzeichnet
wurde. Sie selbst wurde später noch mündlich einvernommen. Das Bundesamt
gewährte X.________ Einsicht in die Verfahrensakten und holte die Zustimmung
des Heimatkantons Graubünden zur Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung ein. Mit Verfügung vom 16. Februar 2005 erklärte es die
erleichterte Einbürgerung für nichtig.
X.________ focht diese Verfügung an. Mit Urteil vom 22. Mai 2008 wies das
Bundesverwaltungsgericht seine Beschwerde ab.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. Juni 2008
beantragt X.________ im Wesentlichen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
sei aufzuheben. Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht haben auf eine
Stellungnahme verzichtet.
Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1
lit. a BGG). Die Ausnahme der ordentlichen Einbürgerungen nach Art. 83 lit. b
BGG erstreckt sich nicht auf die Nichtigerklärung der Einbürgerung. Es liegt
auch keine der übrigen Ausnahmen von Art. 83 BGG vor. Auf die Beschwerde ist
deshalb einzutreten.

2.
2.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG;
SR 141.0) kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einer Schweizer
Bürgerin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt
fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei
Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Schweizer Bürgerin lebt. Eine eheliche
Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 BüG setzt nicht nur das formelle Bestehen
einer Ehe, sondern eine tatsächliche Lebensgemeinschaft voraus. Eine solche
Gemeinschaft kann nur bejaht werden, wenn der gemeinsame Wille zu einer
ehelichen Gemeinschaft intakt ist. Gemäss konstanter Praxis muss sowohl im
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des
Einbürgerungsentscheids eine tatsächliche Lebensgemeinschaft bestehen, die
Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet. Zweifel bezüglich eines dahin
gehenden Willens sind angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten
Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird. Der
Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die
erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der
Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (BGE 130 II 482 E.
2 S. 483 f. mit Hinweisen).

2.2 Nach Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung
der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn
sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen
worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht.
Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese
"erschlichen", d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt
worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht
erforderlich, wohl aber, dass der Betroffene bezüglich erheblicher Tatsachen
bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen
Glauben lässt (BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f. mit Hinweisen).

2.3 In verfahrensrechtlicher Hinsicht richtet sich die erleichterte
Einbürgerung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a VwVG; SR 172.021). Danach
obliegt der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen
(Untersuchungsgrundsatz, Art. 12 VwVG). Bei der Nichtigerklärung einer
erleichterten Einbürgerung ist deshalb von der Behörde zu untersuchen, ob die
Ehe im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung
tatsächlich gelebt wurde. Im Wesentlichen geht es dabei um innere Vorgänge, die
der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. Sie kann sich
daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf
unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Es handelt sich dabei um
Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen
werden. Der Betroffene ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig
(BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f. mit Hinweisen).
Die tatsächliche Vermutung betrifft die Beweiswürdigung und bewirkt keine
Umkehrung der Beweislast (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486). Begründet die kurze
Zeitspanne zwischen der erleichterten Einbürgerung einerseits und der Trennung
oder Einleitung einer Scheidung andererseits die tatsächliche Vermutung, es
habe schon bei der Einbürgerung keine stabile eheliche Gemeinschaft mehr
bestanden, so muss der Betroffene deshalb nicht das Gegenteil beweisen. Es
genügt, wenn er einen Grund anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen
lässt, dass er bei der Erklärung, wonach er mit seinem Schweizer Ehepartner in
einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebt, nicht gelogen hat. Bei diesem Grund
kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung
eingetretenes Ereignis handeln, welches zum raschen Scheitern der Ehe führte,
oder um das fehlende Bewusstsein des Gesuchstellers bezüglich bestehender
Eheprobleme im Zeitpunkt der Einbürgerung (zur Publikation bestimmtes Urteil
1C_190/2008 vom 29. Januar 2009 E. 3 mit Hinweisen).
2.4
2.4.1 Die Vorinstanz legt dar, dass der Beschwerdeführer auf die Abweisung
seines Asylgesuchs hin nicht ausgereist sei. Stattdessen habe er am 15. März
1995 eine Schweizerin geheiratet und am 2. April 1998 ein Gesuch um
erleichterte Einbürgerung gestellt. Am 23. Februar 2000 sei diese gewährt
worden und elf Monate später hätten die Ehegatten ein gemeinsames
Scheidungsbegehren eingereicht. Der Zusammenhang zwischen diesen Ereignissen
führe zur tatsächlichen Vermutung, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der
erleichterten Einbürgerung nicht mehr in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft
lebte.
Als Scheidungsgrund seien noch in der ersten, von der ehemaligen Ehefrau
mitunterzeichneten Stellungnahme ausschliesslich die plötzlich aufgetretenen
unterschiedlichen Vorstellungen über den Kinderwunsch genannt worden. Später im
Verfahren sei dagegen das aufgrund andauernder Arbeitslosigkeit und Krankheit
zunehmend angeschlagene Selbstwertgefühl der Ehefrau in den Vordergrund gerückt
worden. Diese sei schon während der Ehe krank gewesen und dauernd arbeitslos ab
Ende 1995. Es sei davon auszugehen, dass sie bereits im Zeitpunkt der
erleichterten Einbürgerung an mangelndem Selbstwertgefühl gelitten habe. Wegen
ihres gesundheitlichen Zustands und der prekären finanziellen Situation habe
dem Beschwerdeführer schon einige Zeit vor der Einbürgerung klar gewesen sein
müssen, dass sich der Kinderwunsch nicht mehr werde realisieren lassen. Dass
die unterschiedliche Vorstellung über den Kinderwunsch plötzlich aufgetreten
und erst einige Monate nach der erleichterten Einbürgerung thematisiert worden
sei, scheine nicht glaubhaft. Es sei deshalb davon auszugehen, dass im
Zeitpunkt der erwähnten Erklärung der beidseitige Wille zu einer auf die
Zukunft gerichteten, stabilen ehelichen Beziehung nicht bestanden habe. Die
weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten oder angebotenen Beweismittel
änderten an dieser Einschätzung nichts. So gehe aus dem von der Ehefrau
verfassten Briefentwurf vom 11. Mai 2000 über ein geplantes Fischimportgeschäft
nicht hervor, dass der Beschwerdeführer geplant habe, dieses Geschäft zusammen
mit seiner Ehefrau zu betreiben. Es sage nichts über eine stabile eheliche
Beziehung aus, wenn die Ehefrau dem Ehemann bei der Abfassung eines Gesuchs an
die Behörden behilflich sei. Schliesslich gäben die vom Beschwerdeführer
eingereichten Referenzschreiben lediglich Wahrnehmungen von Drittpersonen über
das äussere Erscheinungsbild der Ehegatten wieder und könnten deshalb nichts
zur Sache beitragen.
2.4.2 Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er und seine ehemalige Gattin auch
deshalb geheiratet hätten, um ihm den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen.
Sie hätten ja gerade zusammen leben wollen. Aus den Akten gehe hervor, dass sie
die Lebensgemeinschaft wirklich gewollt hätten. Aus seiner Situation im
Zeitpunkt der Heirat könne nicht darauf geschlossen werden, dass bei der
erleichterten Einbürgerung keine stabile eheliche Gemeinschaft bestanden habe.
Er und seine damalige Ehefrau seien sich lange Zeit einig gewesen, einmal
zusammen ein Kind haben zu wollen. Bis zur erleichterten Einbürgerung habe es
in dieser Hinsicht keine Meinungsverschiedenheit gegeben. Erst als es endlich
darum gegangen sei, den Kinderwunsch umzusetzen, habe die Ehefrau zu zweifeln
begonnen. Sie habe keine Kinder mehr gewollt, da es ihr wegen ihrer Krankheit
und der andauernden Arbeitslosigkeit psychisch zunehmend schlechter gegangen
sei. Wohl sei ihr Gesundheitszustand bereits vor der erleichterten Einbürgerung
nicht gut gewesen. Bis dahin sei das jedoch für das Ehepaar kein Grund gewesen,
vom Kinderwunsch abzusehen. Der Beschwerdeführer weist sodann darauf hin, dass
die prekären finanziellen Verhältnisse kein absolutes Hindernis gewesen wären
und verweist in diesem Zusammenhang auf staatliche Unterstützungsleistungen und
das geplante Fischimportgeschäft.

2.5 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einbürgerung einen
intakten Ehewillen besass und ob er auf das Fortbestehen einer stabilen
ehelichen Gemeinschaft vertrauen durfte. Da lediglich elf Monate später die
Ehegatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren einreichten, ist zu vermuten, dass
dies nicht zutraf. Es ist Sache des Beschwerdeführers, plausibel darzulegen,
dass ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes
Ereignis zum raschen Scheitern der Ehe führte, dass er sich der bestehenden
Eheprobleme im Zeitpunkt der Einbürgerung nicht bewusst war (E. 2.3) oder dass
andere Gründe vorliegen, welche die Vermutungsfolge umzustossen vermögen.
Die Umstände im Zusammenhang mit der Eheschliessung sind dabei insofern von
Bedeutung, als sie Rückschlüsse auf das Bestehen bzw. Nichtbestehen einer
stabilen Lebensgemeinschaft im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung
zulassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt eine Scheinehe
indessen nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche Motive für die Heirat
mitentscheidend waren. Massgebend ist der Wille zur Führung einer
Lebensgemeinschaft (Urteil 2C_750/2007 vom 8. April 2008 E. 2.2; vgl. auch BGE
128 II 145 E. 2.1 S. 151 mit Hinweis). Vorliegend sind keine Umstände
ersichtlich, die das Fehlen eines solchen Willens im Zeitpunkt der Heirat
nahelegen. Davon scheint im Resultat auch die Vorinstanz auszugehen.
Nach den Ausführungen der Vorinstanz wie auch des Beschwerdeführers bestanden
die Gründe, welche schliesslich zum Scheitern der Ehe führten, bereits vor der
erleichterten Einbürgerung. Es handelt sich dabei insbesondere um die Epilepsie
der ehemaligen Ehefrau und ihre seit Ende 1995 andauernde Arbeitslosigkeit. Es
erscheint nicht als plausibel, dass sich der Beschwerdeführer der daraus
resultierenden psychischen und physischen Belastungen für seine Frau und deren
möglicher Auswirkung auf die Realisierung des Kinderwunsches nicht bewusst war,
als er eingebürgert wurde. Die Umsetzung des Kinderwunsches war für die Ehe
offensichtlich zentral. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers soll sich
seine ehemalige Gattin zudem aus finanziellen Gründen gegen Kinder entschieden
haben. Auch wenn finanzielle Schwierigkeiten diesbezüglich kein absolutes
Hindernis darstellen, so ist doch davon auszugehen, dass sich die Ehegatten
bewusst waren, dass die Umsetzung des Kinderwunsches nicht einfach sein dürfte.
Es ist nicht ersichtlich, dass ein ausserordentliches, nach der erleichterten
Einbürgerung eingetretenes Ereignis zum raschen Scheitern der Ehe geführt
hätte. Vielmehr ist anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der
Einbürgerung der gesundheitlichen Situation seiner Ehefrau und der finanziellen
Schwierigkeiten bewusst war und dass er deren Zusammenhang mit dem für die Ehe
bedeutsamen Wunsch nach Kindern erkannte. Die Vorinstanz durfte deshalb davon
ausgehen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren der erleichterten Einbürgerung
bewusst wahrheitswidrig bestätigt hat, in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft
zu leben. Sie hat zu Recht festgestellt, dass die Einbürgerung im Sinne von
Art. 41 Abs. 1 BüG durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher
Tatsachen erschlichen worden sei.

3.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang
trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Migration und dem
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Dold