I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.290/2008
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Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_290/2008 /fun Verfügung vom 19. August 2008 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Féraud, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Parteien Ehepaar X.________, Beschwerdeführer, gegen Gemeinderat Muri, Seetalstrasse 6, 5630 Muri, Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau. Gegenstand Baubewilligung, Beschwerde gegen das Urteil vom 29. April 2008 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer. In Erwägung, dass die Eheleute X.________ gegen das am 29. April 2008 betreffend Baubewilligung ergangene Urteil der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) erhoben haben; dass sie die Beschwerde mit Eingabe vom 12. August 2008 zurückgezogen haben; dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben; wird verfügt: 1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_290/2008 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, dem Gemeinderat Muri, dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 19. August 2008 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Féraud Bopp