Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.286/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_286/2008

Urteil vom 1. April 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiberin Schoder.

Parteien
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hans W. Stössel,

gegen

Regierungsrat des Kantons Schwyz,
Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz.

Gegenstand
Genugtuung nach Opferhilfegesetz,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 24. April 2008 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Schwyz,
Kammer III.
Sachverhalt:

A.
A.a Am 1. Juli 2004 wurde die damals 22-jährige A.________ von ihrem Ex-Freund
B.________ ermordet.

Das Strafgericht des Kantons Schwyz sprach den Täter mit Urteil vom 6. Juli
2006 des Mordes schuldig und verurteilte ihn zu einer lebenslänglichen
Zuchthausstrafe. Der Schwester der Ermordeten, X.________, sprach es eine
Genugtuung in der Höhe von CHF 25'000.-- nebst 5 % Zins seit dem schädigenden
Ereignis zu, wobei die Genugtuung für den Verlust der Schwester mit CHF
20'000.-- bemessen wurde und aufgrund des Umstandes, dass der Täter mit
verschiedenen Machenschaften versucht hatte, den Tatverdacht auf X.________ zu
lenken, und sie deswegen circa 3 Wochen in Untersuchungshaft verbringen musste,
wurden zusätzlich CHF 5'000.-- als Gengtuung zugesprochen.

Eine vom Verurteilten gegen diesen Entscheid geführte Berufung wies das
Kantonsgericht Schwyz mit Urteil vom 29. November 2006 ab und bestätigte das
angefochtene Urteil des Strafgerichts auch im Zivilpunkt.

Das Bundesgericht wies die gegen das Urteil des Kantonsgerichts geführte
staatsrechtliche Beschwerde sowie die Nichtigkeitsbeschwerde von B.________ mit
Urteil vom 29. Juni 2007 (6P.47/2007 und 6S.106/2007) ab, soweit es darauf
eintrat.
A.b Am 1. Februar 2006 reichte X.________ ein Gesuch um eine
opferhilferechtliche Genugtuung im Betrag von CHF 20'000.-- ein.

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz sprach X.________ am 22. August 2006
gestützt auf kantonales Recht für die unschuldig erlittene Untersuchungshaft
eine Genugtuung von CHF 6'500.-- zu.

Mit Beschluss vom 8. Januar 2008 sprach der Regierungsrat X.________ eine
opferhilferechtliche Genugtuung von CHF 5'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 1.
Juli 2004 zu.

Gegen diesen Beschluss beschwerte sich X.________ beim Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz und beantragte nebst der Aufhebung des Beschlusses die
Zusprechung einer Genugtuung von CHF 25'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 1.
Juli 2004 (entsprechend der durch das Kantonale Strafgericht Schwyz mit
Entscheid vom 6. Juli 2006 festgelegten Entschädigung [recte: Genugtuung]).

Mit Entscheid vom 24. April 2008 wies die Kammer III des Verwaltungsgerichts
die Beschwerde ab. In der Urteilsbegründung führte das Verwaltungsgericht aus,
unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse sei der Genugtuungsanspruch
der Schwester des Opfers grundsätzlich zu bejahen. Die Opferhilfebehörden seien
an die rechtlichen Erwägungen im Strafurteil jedoch nicht gebunden, sondern
dürften die Opferhilfe-Genugtuung nach opferhilferechtlichen Kriterien tiefer
ansetzen. Der Regierungsrat habe der Beschwerdeführerin für die unschuldig
erlittene Untersuchungshaft bereits eine Genugtuung von CHF 6'500.--
ausgerichtet, weshalb es nicht gerechtfertigt sei, die Untersuchungshaft bei
der Festlegung der Höhe der Opferhilfe-Genugtuung nochmals zu berücksichtigen.
Der vom Regierungsrat zugesprochene Betrag von CHF 5'000.-- sei unter den
gegebenen Umständen nicht zu beanstanden.

B.
X.________ hat gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts beim Bundesgericht
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Sie beantragt,
der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihr sei eine Genugtuung von CHF
25'000.-- nebst 5 % Zins seit dem 1. Juli 2004, eventuell CHF 20'000.-- nebst
gleicher Zinsfolge, zuzusprechen (entsprechend der durch das Kantonale
Strafgericht Schwyz mit Entscheid vom 6. Juli 2006 festgelegten Entschädigung
[recte: Genugtuung]). Eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und
die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Zusprechung
einer Genugtuung von CHF 25'000.-- nebst 5 % Zins seit dem 1. Juli 2004,
eventuell CHF 20'000.-- nebst gleicher Zinsfolge). Ferner ersucht die
Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen
Verfahren.

C.
Das Verwaltungsgericht verzichtet auf Vernehmlassung. Der Regierungsrat
beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das
Bundesamt für Justiz als beschwerdeberechtigte Bundesverwaltungsbehörde
schliesst ebenfalls auf Beschwerdeabweisung. Die Beschwerdeführerin nahm unter
Aufrechterhaltung ihrer Anträge nochmals Stellung.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene, kantonal letztinstanzliche Entscheid betrifft die Abweisung
eines Gesuchs um eine finanzielle Leistung aufgrund des Opferhilfegesetzes des
Bundes, d.h. eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit.
a BGG. Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG ist nicht gegeben. Das
Opferhilfegesetz entspringt dem Gedanken der Hilfeleistung, nicht der
Staatshaftung (BGE 132 II 117 E. 2.2.4 S. 121 mit Hinweisen). Nicht zum Tragen
kommt demzufolge Art. 85 BGG, wonach eine Beschwerde auf dem Gebiet der
Staatshaftung nur zulässig ist, wenn der Streitwert nicht weniger als 30'000
Franken beträgt (Abs. 1 lit. a) oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt (Abs. 2). Die Sachurteilsvoraussetzungen sind insgesamt
erfüllt. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.

2.
Am 1. Januar 2009 ist das neue Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an
Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) in Kraft getreten. Nach
dessen Übergangsbestimmung gilt das bisherige Recht für Ansprüche auf
Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes verübt worden sind, wobei für Ansprüche aus Straftaten, die weniger
als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind, die
Fristen nach Art. 25 gelten (Art. 48 lit. a OHG).

Im vorliegenden Fall erfolgte die Straftat am 1. Juli 2004 und damit vor
Inkrafttreten des neuen OHG am 1. Januar 2009. Zur Beurteilung des von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten opferhilferechtlichen Genugtuungsanspruchs
ist demzufolge das alte Opferhilfegesetz vom 4. Oktober 1991 in der bis zum 31.
Dezember 2008 geltenden Fassung (aOHG) massgebend.

3.
Strittig ist vorliegend die Bemessung der Genugtuung. Die Beschwerdeführerin
ist der Auffassung, es habe keinen Grund dafür gegeben, bei der Festlegung der
Höhe des opferhilferechtlichen Genugtuungsanspruchs vom Strafurteil
abzuweichen. Das Urteil des Strafgerichts beruhe auf einer umfassenden
Sachverhaltsermittlung, Beweiswürdigung und rechtlichen Würdigung, weshalb die
Opferhilfe-Behörden daran gebunden seien. Die vom Kantonalen Strafgericht
zugesprochene Genugtuung von CHF 25'000.-- entspreche der Gerichtspraxis und
könne deshalb nicht als übermässig bezeichnet werden. Zu diskutieren sei
lediglich, ob die für die erlittene Untersuchungshaft zugesprochene Genugtuung
von CHF 5'000.-- abgezogen werden dürfe, da der Regierungsrat nach Fällung des
Strafurteils eine Haftentschädigung zugesprochen habe. Die Beschwerdeführerin
rügt eine Verletzung von Art. 9 und Art. 12 Abs. 2 OHG sowie Art. 8 und Art. 9
BV, da die Genugtuung in Abweichung vom Strafurteil auf CHF 5'000.--
festgesetzt worden sei.
4. Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit dem administrativen
Führerausweisentzug Grundsätze dazu entwickelt, inwieweit die Verwaltungs- und
Strafbehörden gegenseitig an ihre Erkenntnisse gebunden sind. Danach ist die
Verwaltungsbehörde in reinen Rechtsfragen nicht an die Beurteilung durch das
Strafgericht gebunden, da sie sonst in ihrer freien Rechtsanwendung beschränkt
würde (Urteil des Bundesgerichts 1C_45/2007 vom 30. November 2007 E. 4.3, nicht
publ. in: BGE 134 II 33). Die Unabhängigkeit vom Erkenntnis der Strafbehörde
folgt hier auch aus der unterschiedlichen Zwecksetzung der von der
Verwaltungsbehörde anzuwendenden Normen (BGE 103 Ib 101 E. 2c S. 106, mit
Hinweisen).
Diese Rechtsprechung gilt sinngemäss auch für die Frage der Bindung der
Opferhilfeinstanzen an das in der Sache ergangene Strafurteil
(Bundesgerichtsurteil 1C_45/2007, a.a.O., E. 4.3). Bei der Prüfung der
Angemessenheit einer Genugtuung handelt es sich um eine Rechtsfrage, weshalb
die Opferhilfe-Behörde an das Erkenntnis des Strafgerichts nicht gebunden ist.
Die Beschwerdeführerin hebt zu Recht hervor, dass es das Bundesgericht als
sinnvoll erachtet, wenn sich die Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz
nicht zu weit von den zivilrechtlichen Grundsätzen, wie sie die Strafgerichte
im Adhäsionsverfahren (vgl. Art. 9 aOHG) anwenden, entfernt. Ansonsten könnte
sich ein Opfer, das ein rechtskräftiges Urteil auf Genugtuung gegen den Täter
bereits erwirkt hat, im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Täters vor den
Opferhilfebehörden nicht auf dieses Urteil berufen (BGE 124 II 8 E. 3d/bb S.
14). Nach konstanter Gerichtspraxis braucht die Opferhilfe-Genugtuung aber
dennoch nicht gleich hoch wie die zivilrechtliche zu sein, sondern darf tiefer
angesetzt werden, da sie nicht vom Täter, sondern - im Sinne eines Akts der
Solidarität zugunsten einer von Unrecht betroffenen Person - von der
Allgemeinheit bezahlt wird (BGE 132 II 117 E. 2.2.4 S. 121 mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht daher kein Bundesrecht
verletzt, wenn es vom Strafurteil in dem Sinne abwich, dass es die
Opferhilfe-Genugtuung aus opferhilferechtlichen Überlegungen tiefer ansetzte
als die zivilrechtliche.

5.
5.1 Nach Art. 12 Abs. 2 aOHG kann dem Opfer unabhängig von seinem Einkommen
eine Genugtuung ausgerichtet werden, wenn es schwer betroffen ist und besondere
Umstände es rechtfertigen. Der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der
eingetragene Partner des Opfers, dessen Kinder und Eltern sowie andere
Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen, werden dem Opfer bei der
Geltendmachung von Entschädigung und Genugtuung gleichgestellt, soweit ihnen
Zivilansprüche gegenüber dem Täter zustehen (Art. 2 Abs. 2 lit. c aOHG). Nach
Art. 47 OR kann der Richter bei Tötung eines Menschen unter Würdigung der
besonderen Umstände den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme
als Genugtuung zusprechen.

5.2 Für die Frage, ob und in welcher Höhe im Falle einer Tötung gestützt auf
Art. 47 OR eine Genugtuung zugesprochen wird, ist nicht allein der
Verwandtschaftsgrad, sondern vor allem die Intensität der Beziehung zwischen
der getöteten Person und deren Angehörigen massgeblich (Roland Brehm, Berner
Kommentar, 3. Aufl. 2006, N. 133 f. zu Art. 47 OR; Hardy Landolt, Zürcher
Kommentar, 3. Aufl. 2007, N. 408 zu Art. 47 OR; Klaus Hütte, Anleitung zur
Ermittlung angemessener Genugtuungsleistungen im Zivil- und im Opferhilferecht,
in: Personen - Schaden - Forum 2005, S. 139 ff., S. 158 und S. 165). Die Höhe
der zuzusprechenden Summe hängt massgeblich vom Ausmass der Beeinträchtigung
des tatsächlichen Nähegefühls zwischen dem Getöteten und dem Anspruchsteller im
Zeitpunkt der Tötung ab (Bundesgerichtsurteil 1C_106/2008 vom 24. September
2008 E. 3.2.2, in: ZBl 109/2008 S. 614).
Der Tatsache, ob der Ansprecher mit dem Opfer zusammen gewohnt hat, kommt
regelmässig eine grosse Bedeutung zu, weil darin ein wichtiger Anhaltspunkt für
die Intensität einer Beziehung liegt (Bundesgerichtsurteile 1C_106/2008,
a.a.O., E. 3.2.2; 1A.196/2000 vom 7. Dezember 2000, E. 3c, in: ZBl 102/2001 S.
492, je mit Hinweisen).
Bei Geschwister sind Lehre und Rechtsprechung bezüglich der Anerkennung eines
Genugtuungsanspruchs eher zurückhaltend. In der Regel wird der Anspruch auf
Genugtuung nur dann geschützt, wenn das Geschwister mit dem Getöteten noch im
gleichen Haushalt lebte. Wurde der gemeinsame Haushalt schon vor dem
Schadenereignis aufgegeben, besteht ein Genugtuungsanspruch nur unter der
Bedingung, dass sehr enge Kontakte zueinander bestanden und der Verlust des
Geschwisterteils einen aussergewöhnlichen seelischen Schmerz verursacht (Urteil
des Bundesgerichts 6S.700/2001 vom 7. November 2002 E. 4.3, in: Pra 2003 Nr.
122 S. 652; BGE 89 II 396 E. 3 S. 400 f.; Brehm, a.a.O., N. 153 ff. zu Art. 47
OR; Hütte, a.a.O., S. 158).

5.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Bemessung der
opferhilferechtlichen Genugtuung sind die von den Zivilgerichten entwickelten
Bemessungsgrundsätze zu Art. 47 OR (und Art. 49 OR) sinngemäss heranzuziehen
(BGE 132 II 117 E. 2.2.1 S. 119 mit Hinweisen). Da die Opferhilfe-Genugtuung
vom Staat im Sinne einer Hilfeleistung erbracht wird, dürfen aber - anders als
im Zivilrecht - subjektive, täterbezogene Merkmale (z.B. besonders skrupellose
Art der Begehung der Straftat) nicht berücksichtigt werden (BGE 132 II 117 E.
2.2.4 S. 121 mit Hinweisen).

5.4 Klaus Hütte/Petra Ducksch/Kayum Guerrero (Die Genugtuung, 3. Aufl., V/1,
Zeitraum 2002-2005) gehen für im gleichen Haushalt lebende Geschwister von
einer Basis-Genugtuung von CHF 6'000.-- bis CHF 7'000.-- aus, wobei diese
opferhilferechtlich CHF 5'000.-- nicht übersteigen sollte.

5.5 Den kantonalen Behörden steht bei der Festsetzung der Höhe der Genugtuung
ein weiter Ermessensspielraum zu, in den das Bundesgericht nur eingreift, wenn
grundlos von den in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen
abgewichen wird, wenn Tatsachen berücksichtigt werden, die für den Entscheid im
Einzelfall keine Rolle spielen dürfen oder wenn umgekehrt Umstände ausser
Betracht geblieben sind, die hätten beachtet werden müssen, oder wenn sich der
Entscheid als offensichtlich ungerecht erweist (BGE 132 II 117 E. 2.2.5 S. 121
mit Hinweisen).

5.6 Das Kantonsgericht schützte das erstinstanzliche Strafurteil im Zivilpunkt,
wonach der Straftäter der Beschwerdeführerin eine Genugtuung von CHF 25'000.--
zu leisten hat. Die Genugtuung setzt sich zusammen aus dem Betrag von CHF
20'000.-- für den Verlust der Schwester und CHF 5'000.-- für die erlittene
Untersuchungshaft.

Bei der Bemessung der opferhilferechtlichen Genugtuung ist der Betrag für die
erlittene Untersuchungshaft ausser acht zu lassen, da die Beschwerdeführerin
vom Regierungsrat gestützt auf kantonales Strafprozessrecht dafür bereits
entschädigt worden ist (vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 3 aOHG). Die Vorinstanz geht
ebenfalls von diesem Standpunkt aus.

Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, dass der plötzliche Tod der
Schwester unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse, in welchen die
Geschwister gelebt hätten, besonders tragisch sei. Deshalb erscheine die
Ausrichtung einer Genugtuung an die Beschwerdeführerin, obwohl kein gemeinsamer
Haushalt mehr bestand, als gerechtfertigt. Im Frühjahr 1993 hätten sich die
Eltern getrennt. Die Geschwister hätten fortan bei der alkohol- und später
krebskranken Mutter gewohnt. Diese sei im Frühjahr 2000 verstorben. Die
verstorbene Schwester habe im letzten Jahr vor dem Tod der Mutter gegenüber der
Beschwerdeführerin die Mutterrolle übernommen. Beide Schwestern hätten keine
Berufslehre absolviert und seien nie einer regelmässigen Erwerbsarbeit
nachgegangen. Die Beschwerdeführerin habe die Kinder der verstorbenen Schwester
regelmässig gesehen und diese auch gehütet. Die Geschwister hätten sich über
ihre sehr erheblichen Probleme jeweils informiert und seien teilweise darin
involviert gewesen. Es sei anzunehmen, dass die besonders schwierige soziale
und familiäre Situation bewirkt habe, dass die Schwestern aufeinander
angewiesen gewesen seien und eine entsprechend intensive Beziehung zueinander
gepflegt hätten, auch wenn sie in den letzten Jahren nicht mehr zusammen
gewohnt hätten. Hingegen dürfe das grosse Verschulden, das die Strafrichter
genugtuungserhöhend berücksichtigt hätten, bei der Bemessung der
Opferhilfe-Genugtuung keine Rolle spielen. Die zugesprochene
Opferhilfe-Genugtuung von CHF 5'000.-- sei insgesamt nicht zu beanstanden.

Diese Erwägungen sind bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Das
Verwaltungsgericht berücksichtigte dabei, dass die Geschwister aufgrund der
schwierigen Lebensumstände aufeinander angewiesen waren, deshalb enge Kontakte
zueinander pflegten und die Zusprechung einer Genugtuung grundsätzlich zu
bejahen ist. Genugtuungsreduzierend wirkt hingegen zum einen, dass die
Schwestern nicht mehr im gleichen Haushalt lebten, und zum andern, dass das
Täterverschulden, welches bei der Festsetzung der zivilrechtlichen Genugtuung
stark gewichtet wurde (vgl. das Strafurteil des Kantonsgerichts vom 29.
November 2006 E. III.1.b S. 42 f. und E. IV S. 46), bei der Bemessung der
Opferhilfe-Genugtuung ausser Betracht fiel (vgl. E. 5.4 hiervor). Damit hat das
Verwaltungsgericht seinen Entscheid auf bundesrechtskonforme Bemessungsfaktoren
gestützt und diese richtig angewendet. Die Höhe der zugesprochenen Genugtuung
von CHF 5'000.-- ist im Vergleich zur Gerichtspraxis in ähnlichen Fällen (vgl.
die Entscheide bei HÜTTE/DUKSCH/GUERRERO, a.a.O.) ebenfalls nicht zu
beanstanden. Das Bundesgericht hat daher keinen Anlass, in den
Ermessensspielraum der Vorinstanz einzugreifen.

6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen.

Im Bereich des Verfahrensrechts gilt der Grundsatz, dass das
Rechtsmittelverfahren nach dem bisherigen Recht weitergeführt wird (Urteil des
Bundesgerichts vom 30. September 1997 E. 3c, in: Pra 1998 Nr. 20 S. 145; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 2. Aufl. 1998, Rz. 79; ALFRED KÖLZ, Intertemporales Verwaltungsrecht,
in: ZSR 102/1983 II S. 222 f.). Vorliegende Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde mit Eingabe vom 26. Juni 2008
(Datum Poststempel), somit vor dem Inkrafttreten des neuen OHG am 1. Januar
2009 beim Bundesgericht hängig gemacht. Demnach kommen die
Verfahrensbestimmungen des alten OHG, d.h. Art. 16 aOHG auf das Verfahren zur
Anwendung. Nach der Rechtsprechung zu Art. 16 Abs. 1 aOHG ist das Verfahren vor
Bundesgericht kostenlos (BGE 122 II 211 E. 4b S. 218 f.).

Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege im
bundesgerichtlichen Verfahren. Diesem Antrag kann entsprochen werden (vgl. Art.
64 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt,
Rechtsanwalt Hans W. Stössel als unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt und für
das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar
von CHF 1'500.-- entschädigt.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, sowie dem Bundesamt für
Justiz, Direktionsbereich Öffentliches Recht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. April 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Schoder