Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.285/2008
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_285/2008 /nip

Urteil vom 24. Oktober 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
A.X.________,
B.X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
Baukommission Neftenbach, Schulstrasse 7, 8413 Neftenbach,
Baurekurskommission IV des Kantons Zürich, Neue Börse, Selnaustrasse 32, 8001
Zürich.

Gegenstand
Baubewilligung; Revision des Entscheids VB.2007.00039,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1.
Abteilung, 1. Kammer, vom 23. April 2008.

Erwägungen:

1.
Der Gemeinderat Neftenbach erteilte Y.________ am 6. September 2005 die
baurechtliche Bewilligung für den Neubau von sechs Abstellplätzen auf dem
Grundstück Nr. 2892 in Hünikon. Diese Bewilligung wurde mit einem Beschluss vom
27. März 2006 ergänzt. Gegen beide Beschlüsse erhoben A.X.________ und
B.X.________ Rekurs bei der Baurekurskommission IV des Kantons Zürich. Am 19.
September 2006 teilte die Bauherrin der Baurekurskommission mit, dass sie auf
die Realisierung des Bauvorhabens verzichte. Die Baurekurskommission vereinigte
darauhin die Rekursverfahren und schrieb diese mit begründetem
Kommissionsentscheid vom 7. Dezember 2006 als durch Verzicht auf die
Realisierung des Bauvorhabens gegenstandslos geworden ab. Die dagegen von
A.X.________ und B.X.________ erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. Februar 2007 ab. Dieser Entscheid
erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 19. Februar 2008 reichten A.X.________
und B.X.________ ein Revisionsgesuch ein, welches das Verwaltungsgericht mit
Entscheid vom 23. April 2008 abwies, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung
führte das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, dass der von den
Beschwerdeführern geltend gemachte Revisionsgrund einer neu entdeckten
erheblichen Tatsache offensichtlich nicht gegeben sei. In den von den
Beschwerdeführern erwähnten Protokollnotizen werde lediglich festgehalten, dass
die Revisionsbeklagte auf die Ausführung des streitigen Bauvorhabens in der
(ursprünglichen) geplanten Form verzichte und ein neues, abgeändertes Baugesuch
einreichen werde. Gleiches ergebe sich auch aus der schriftlichen
Verzichtserklärung vom 19. September 2006, zu deren rechtlichen Tragweite das
Verwaltungsgericht sich in seinem Entscheid vom 14. Februar 2007 klar und
eindeutig geäussert habe. Eine neue erhebliche Tatsache liege deshalb nicht
vor.
2. A.X.________ und B.X.________ führen mit Eingabe vom 25. Juni 2008
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die
Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95
ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Ist ein, wie hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid
angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen
selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen,
inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa
das Willkürverbot verstossen soll. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten
gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106
Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer
namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten
Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert
erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Mit ihrer Auffassung von der Rechtswirkung der Verzichtserklärung vom 19.
September 2006 vermögen die Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern das
Verwaltungsgericht in Verletzung des Willkürverbots das Vorliegen eines
Revisionsgrundes verneint haben sollte. Aus der Beschwerde geht auch nicht
hervor, inwiefern das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführern - wie geltend
gemacht - den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hätte. Mit dieser Rüge
beanstanden die Beschwerdeführer vielmehr die unterschiedliche Rechtsauffassung
des Verwaltungsgerichts zur Rechtswirkung der Verzichtserklärung. Insoweit
führte das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Beschluss aus, dass es im
Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht möglich sei, eine andere
Rechtsauffassung durchzusetzen oder eine neue rechtliche Würdigung der beim
Entscheid bekannten Tatsachen herbeizuführen. Inwiefern diese Auffassung
verfassungswidrig sein soll, legen die Beschwerdeführer nicht dar. Aus der
Beschwerde ergibt sich daher nicht, inwiefern das Verwaltungsgericht Recht
verletzt haben sollte, als es das Revisionsgesuch abwies, soweit es darauf
eintrat. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG
ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist
offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Entsprechend dem Verfahrensausgang tragen die Beschwerdeführer die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Baukommission Neftenbach sowie der
Baurekurskommission IV und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1.
Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Oktober 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli