Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.284/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_284/2008

Urteil vom 1. April 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiberin Schoder.

Parteien
Erbengemeinschaft A.________, namentlich:,
1. X.________,
2. Y.________,
3. Z.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Walter Hofstetter,

gegen

Regierungsrat des Kantons Schwyz,
Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz.

Gegenstand
Genugtuung nach Opferhilfegesetz,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 24. April 2008 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Schwyz,
Kammer III.
Sachverhalt:

A.
A.a Am 1. Juli 2004 wurde die damals 22-jährige B.________ von ihrem Ex-Freund
C.________ ermordet.
Das Strafgericht des Kantons Schwyz sprach den Täter mit Urteil vom 6. Juli
2006 des Mordes schuldig und verurteilte ihn zu einer lebenslänglichen
Zuchthausstrafe. Dem Vater der Ermordeten, A.________, sprach es eine
Genugtuung in der Höhe von CHF 40'000.-- nebst 5 % Zins seit dem schädigenden
Ereignis zu.
Eine vom Verurteilten gegen diesen Entscheid geführte Berufung wies das
Kantonsgericht Schwyz mit Urteil vom 29. November 2006 ab und bestätigte das
angefochtene Urteil des Strafgerichts auch im Zivilpunkt.
Das Bundesgericht wies die gegen das Urteil des Kantonsgerichts geführte
staatsrechtliche Beschwerde sowie die Nichtigkeitsbeschwerde von C.________ mit
Urteil vom 29. Juni 2007 (6P.47/2007 und 6S.106/2007) ab, soweit es darauf
eintrat.
A.b Am 20. Februar 2006 reichte A.________ ein Gesuch um eine
opferhilferechtliche Genugtuung im Betrag von CHF 50'000.-- ein.
Am 7. März 2007 verstarb A.________.
Mit Beschluss vom 8. Januar 2008 wies der Regierungsrat des Kantons Schwyz das
Gesuch um eine opferhilferechtliche Genugtuung mit der Begründung ab, dass an
der leiblichen Vaterschaft von A.________ Zweifel bestehen würden und dieser
auch faktisch keine enge Beziehung zu seiner verstorbenen Tochter gehabt habe.
Gegen diesen Beschluss beschwerten sich die Kinder des verstorbenen A.________,
nämlich X.________ und Y.________ (Kinder aus der Ehe von A.________ mit
D.________) sowie Z.________ (Tochter von A.________ und E.________) beim
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und beantragten nebst der Aufhebung des
Beschlusses die Zusprechung einer Genugtuung von insgesamt CHF 40'000.--
zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Juli 2004, eventualiter die Aufhebung des
Beschlusses und die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz.

Mit Entscheid vom 24. April 2008 (und Berichtigung des Urteilsdispositivs vom
30. Mai 2008) hiess die Kammer III des Verwaltungsgerichts die Beschwerde
insofern teilweise gut, als dass der Genugtuungsanspruch von A.________ sel.
auf CHF 12'000.-- nebst Zins seit dem 1. Juli 2004 festgesetzt wurde, welcher
seinen Erben (anteilsmässig) auszuzahlen sei (Dispositiv-Ziffer 1), und
verpflichtete die Vorinstanz zur Bezahlung einer reduzierten
Parteientschädigung an die Beschwerdeführer von insgesamt CHF 600.--
(Dispositiv-Ziffer 3). In der Urteilsbegründung führte das Verwaltungsgericht
aus, grundsätzlich sei die Anspruchsberechtigung des Vaters des Opfers gegeben
und die Vererblichkeit des Anspruchs auf die Erben ebenfalls zu bejahen.
Entgegen der Ansicht des Regierungsrates müsse davon ausgegangen werden, dass
A.________ der leibliche Vater des Opfers sei. Auch habe sich dieser um seine
Tochter gekümmert, so dass er auch faktisch als Vater zu betrachten sei. Die
faktischen Eltern seien den leiblichen Eltern hinsichtlich des
Genugtuungsanspruchs gleichgestellt. A.________ habe eine normale, aber nicht
überdurchschnittlich enge Bindung zu seiner Tochter gehabt. Unter
Berücksichtigung opferhilferechtlicher Bemessungsgrundsätze sei eine Genugtuung
in der Höhe von CHF 12'000.-- angemessen.

B.
X.________, Y.________ und Z.________ haben als Erbengemeinschaft gegen den
Entscheid des Verwaltungsgerichts Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben. Die Beschwerdeführer beantragen, Dispositif-Ziffer 1
und 3 des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben, und es sei ihnen zusammen
eine Genugtuung von CHF 40'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Juli 2004
sowie eine volle Parteientschädigung für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren
zuzusprechen, alles unter Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.

C.
Das Verwaltungsgericht verzichtet auf Vernehmlassung. Der Regierungsrat des
Kantons Schwyz beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Das Bundesamt für Justiz als beschwerdeberechtigte
Bundesverwaltungsbehörde schliesst ebenfalls auf Beschwerdeabweisung. Die
Beschwerdeführer verzichten auf eine weitere Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene, kantonal letztinstanzliche Entscheid betrifft die Abweisung
eines Gesuchs um eine finanzielle Leistung aufgrund des Opferhilfegesetzes des
Bundes, d.h. eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit.
a BGG. Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG ist nicht gegeben. Das
Opferhilfegesetz entspringt dem Gedanken der Hilfeleistung, nicht der
Staatshaftung (BGE 132 II 117 E. 2.2.4 S. 121 mit Hinweisen). Nicht zum Tragen
kommt demzufolge Art. 85 BGG, wonach eine Beschwerde auf dem Gebiet der
Staatshaftung nur zulässig ist, wenn der Streitwert nicht weniger als 30'000
Franken beträgt (Abs. 1 lit. a) oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt (Abs. 2). Die Sachurteilsvoraussetzungen sind insgesamt
erfüllt. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.

2.
Am 1. Januar 2009 ist das neue Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an
Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) in Kraft getreten. Nach
dessen Übergangsbestimmung gilt das bisherige Recht für Ansprüche auf
Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes verübt worden sind, wobei für Ansprüche aus Straftaten, die weniger
als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind, die
Fristen nach Art. 25 gelten (Art. 48 lit. a OHG).
Im vorliegenden Fall erfolgte die Straftat am 1. Juli 2004 und damit vor
Inkrafttreten des neuen OHG am 1. Januar 2009. Zur Beurteilung des von den
Beschwerdeführern geltend gemachten opferhilferechtlichen Genugtuungsanspruchs
ist demzufolge das alte Opferhilfegesetz vom 4. Oktober 1991 in der bis zum 31.
Dezember 2008 geltenden Fassung (aOHG) massgebend.

3.
Strittig ist vorliegend die Bemessung der opferhilferechtlichen Genugtuung. Die
Beschwerdeführer beanstanden, die Vorinstanz habe die Bemessungskriterien
bundesrechtswidrig angewendet. Es habe das Leid des Vaters zu wenig
berücksichtigt, sei hinsichtlich der Enge der Vater-Tochter-Beziehung vom
Strafurteil abgewichen und habe bei der Festlegung der Genugtuungshöhe auf das
neue, "deutlich opferunfreundlichere" statt auf das alte OHG abgestellt.

Das Bundesamt für Justiz dagegen erachtet die zugesprochene Genugtuung von CHF
12'000.-- angesichts der Umstände des Einzelfalles als angemessen. Unter
Bezugnahme auf ein zur Zeit der Vernehmlassung hängiges Verfahren am
Bundesgericht wirft es ausserdem die Frage auf, ob bei der Bemessung der
Genugtuung als Reduktionsgrund hätte berücksichtigt werden müssen, dass der
Vater des Opfers zur Zeit der Gutheissung des Genugtuungsanspruchs bereits
verstorben war und seine Tochter nur um knapp drei Jahre überlebt hatte.

4.
4.1 Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit dem administrativen
Führerausweisentzug Grundsätze dazu entwickelt, inwieweit die Verwaltungs- und
Strafbehörden gegenseitig an ihre Erkenntnisse gebunden sind. Danach ist die
Verwaltungsbehörde in reinen Rechtsfragen nicht an die Beurteilung durch das
Strafgericht gebunden, da sie sonst in ihrer freien Rechtsanwendung beschränkt
würde (Urteil des Bundesgerichts 1C_45/2007 vom 30. November 2007 E. 4.3, nicht
publ. in: BGE 134 II 33). Hingegen darf die Verwaltungsbehörde von den
tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts nur abweichen, wenn sie aufgrund
eigener Beweiserhebungen Tatsachen feststellt, die dem Strafgericht unbekannt
waren oder die es nicht beachtet hat, ferner wenn neue entscheiderhebliche
Tatsachen vorliegen, wenn die Beweiswürdigung des Strafgerichts feststehenden
Tatsachen klar widerspricht oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung
auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat (Urteil 1C_45/2007,
a.a.O., E. 4.3 mit Hinweisen).

4.2 Die Beschwerdeführer beanstanden, das Verwaltungsgericht habe in Abweichung
von den Strafgerichten festgestellt, dass die Beziehung zwischen Vater und
Tochter nicht überdurchschnittlich intensiv und harmonisch gewesen sei.
Laut Urteil des Kantonalen Strafgerichts Schwyz vom 6. Juli 2006 (E.
VII.A.b.bb.bbb S. 83) hatte der Vater "eine gute Beziehung und ein enges
Verhältnis" zu seiner getöteten Tochter. Sie hätten regelmässig Kontakt gehabt
und seien sich nahe gestanden. Insbesondere der Tod der Mutter des Opfers im
Jahr 2000 habe die Beziehung zwischen Vater und Tochter intensiviert. Hingegen
habe die Getötete mit ihrem Vater nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt
gelebt. Sie sei bereits erwachsen gewesen und habe auf eigenen Beinen
gestanden. Dies rechtfertige es, dem Vater nicht eine Genugtuung in der
geforderten Höhe, sondern eine Genugtuung von CHF 40'000.-- zuzusprechen.
Im Urteil vom 29. November 2006 (E. IV. S. 46) bestätigte das Kantonsgericht
Schwyz das erstinstanzliche Urteil im Zivilpunkt unter Verweis auf die darin
enthaltenen Erwägungen.
Das Verwaltungsgericht geht im angefochtenen Urteil (E. 3.3 S. 7-8 und E. 3.5
S. 10) gleich wie das Kantonale Strafgericht von einer guten, aber nicht
überdurchschnittlich intensiven oder harmonischen Vater-Tochter-Beziehung aus.
Diese Beurteilung stützt es, gleich wie die Strafgerichte, auf den Umstand,
dass die Tochter (von kurzen Aufenthalten wegen Belästigungen und Drohungen
ihres Ex-Freundes abgesehen) bereits seit längerem mit dem Vater nicht mehr im
gleichen Haushalt gewohnt hatte. Gestützt auf die Akten und in Ergänzung der
Strafurteile hielt das Verwaltungsgericht fest, dass der Vater der Getöteten
das Verhältnis als gut bezeichnet habe. Unbestritten sei auch, dass die
Getötete den Vater wenige Tage vor ihrem Tod mit ihren Kindern besucht und am
Tag vor ihrer Ermordung mit ihm telefoniert habe (Urteil E. 3.3 S. 8). Indessen
habe der Vater auch erwähnt, dass seine Tochter mit ihm nie über ihre Probleme
gesprochen, er diese aber gekannt habe. Ferner stellte das Verwaltungsgericht
fest, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vater bei der Lösung der
diversen Probleme der Tochter aktiv Hilfe geleistet hätte, welcher Umstand bei
der Bemessung der Genugtuung ebenfalls zu berücksichtigen sei (Urteil E. 3.5 S.
10).
Mit diesen Feststellungen setzt sich das Verwaltungsgericht in keinen
Widerspruch zu den Feststellungen in den Strafurteilen, sondern ergänzt diese
lediglich anhand der Akten. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern das
Verwaltungsgericht die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Umfang
der Bindung der Verwaltungsbehörden an Strafurteile verletzt hätte.

5.
5.1 Nach Art. 12 Abs. 2 aOHG kann dem Opfer unabhängig von seinem Einkommen
eine Genugtuung ausgerichtet werden, wenn es schwer betroffen ist und besondere
Umstände es rechtfertigen. Der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der
eingetragene Partner des Opfers, dessen Kinder und Eltern sowie andere
Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen, werden dem Opfer bei der
Geltendmachung von Entschädigung und Genugtuung gleichgestellt, soweit ihnen
Zivilansprüche gegenüber dem Täter zustehen (Art. 2 Abs. 2 lit. c aOHG). Nach
Art. 47 OR kann der Richter bei Tötung eines Menschen unter Würdigung der
besonderen Umstände den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme
als Genugtuung zusprechen. Der Genugtuungsanspruch ist vererblich
(Bundesgerichtsurteil 1C_106/2008 vom 24. September 2008 E. 6.3, wobei dies nur
für die nach Zivilrecht und nach altem OHG zugesprochenen Genugtuungen,
hingegen nicht mehr nach neuem OHG gilt).

5.2 Für die Frage, ob und in welcher Höhe im Falle einer Tötung gestützt auf
Art. 47 OR eine Genugtuung zugesprochen wird, ist nicht allein der
Verwandtschaftsgrad, sondern vor allem die Intensität der Beziehung zwischen
der getöteten Person und deren Angehörigen massgeblich (Roland Brehm, Berner
Kommentar, 3. Aufl. 2006, N. 133 f. zu Art. 47 OR; Hardy Landolt, Zürcher
Kommentar, 3. Aufl. 2007, N. 408 zu Art. 47 OR; Klaus Hütte, Anleitung zur
Ermittlung angemessener Genugtuungsleistungen im Zivil- und im Opferhilferecht,
in: Personen - Schaden - Forum 2005, S. 139 ff., S. 158 und S. 165). Die Höhe
der zuzusprechenden Summe hängt massgeblich vom Ausmass der Beeinträchtigung
des tatsächlichen Nähegefühls zwischen dem Getöteten und dem Anspruchsteller im
Zeitpunkt der Tötung ab (Bundesgerichtsurteil 1C_106/2008, a.a.O., E. 3.2.2).
Der Tatsache, ob der Ansprecher mit dem Opfer zusammen gewohnt hat, kommt
regelmässig eine grosse Bedeutung zu, weil darin ein wichtiger Anhaltspunkt für
die Intensität einer Beziehung liegt (Bundesgerichtsurteile 1C_106/2008,
a.a.O., E. 3.2.2; 1A.196/2000 vom 7. Dezember 2000, E. 3c, in: ZBl 102/2001 S.
492, je mit Hinweisen). Deshalb darf ein Abschlag vom Genugtuungsanspruch bei
nicht bestehender Hausgemeinschaft zwischen erwachsenen Kindern mit eigenem
Haushalt und ihren Eltern gemacht werden (Bundesgerichtsurteil 1C_106/2008,
a.a.O., E. 3.2.2; Landolt, a.a.O., N. 429 und 451 zu Art. 47 OR; Hütte, a.a.O.,
S. 164).
Neben der Intensität der Beziehung ist die Dauer der Auswirkungen grundsätzlich
ein wichtiges Bemessungskriterium (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 mit Hinweisen). In
aller Regel lässt das Alter des Hinterbliebenen keinen Rückschluss auf eine
kürzere Leidenszeit zu. Steht jedoch zum Urteilszeitpunkt bereits fest, dass
der genugtuungsberechtigte Angehörige das getötete Opfer nur um wenige Monate
überlebt hat, so ist es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig,
diesen Umstand genugtuungsmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt zumindest
dann, wenn kein Zusammenhang zwischen dem Tod des Opfers und demjenigen des
Angehörigen besteht (Bundesgerichtsurteil 1C_106/2008, a.a.O., E. 5.3; vgl.
auch BGE 132 II 117 E. 3.3 und 3.4 S. 127, wonach für die Bemessung der
opferhilferechtlichen Genugtuung grundsätzlich der Urteilszeitpunkt massgeblich
ist).

5.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Bemessung der
opferhilferechtlichen Genugtuung sind die von den Zivilgerichten entwickelten
Bemessungsgrundsätze zu Art. 47 OR (und Art. 49 OR) sinngemäss heranzuziehen
(BGE 132 II 117 E. 2.2.1 S. 119 mit Hinweisen). Nach konstanter Gerichtspraxis
braucht die Opferhilfe-Genugtuung aber nicht gleich hoch wie die
zivilrechtliche zu sein, sondern darf tiefer angesetzt werden, da sie nicht vom
Täter, sondern - im Sinne eines Akts der Solidarität zugunsten einer von
Unrecht betroffenen Person - von der Allgemeinheit bezahlt wird (BGE 132 II 117
E. 2.2.4 S. 121 mit Hinweisen). Eine Reduktion gegenüber der zivilrechtlichen
Genugtuung ist namentlich dann gerechtfertigt, wenn diese aufgrund von
subjektiven, täterbezogenen Merkmalen (z.B. besonders skrupellose Art der
Begehung der Straftat) erhöht worden ist (BGE 132 II 117 E. 2.2.4 S. 121 mit
Hinweisen).

5.4 Das Verwaltungsgericht zitierte unter Bezugnahme auf die tabellarische
Übersicht in Klaus Hütte/Petra Ducksch/Kayum Guerrero (Die Genugtuung, 3.
Aufl., 8/05 III/1, Zeitraum 2003-2005) Gerichtsentscheide, in denen Eltern beim
Verlust ihres Kindes eine opferhilferechtliche Basis-Genugtuung in der Höhe von
CHF 22'000.-- bis CHF 25'000.-- zugesprochen worden war. Es nahm aber an, dass
im vorliegenden Fall eine weniger intensive Beziehung zwischen Vater und
Tochter bestanden habe, was eine Reduktion der Basis-Genugtuung rechtfertige.
Im Entscheid 1A.120/1999 vom 17. Januar 2000 waren der Mutter einer im eigenen
Haushalt lebenden, getöteten Tochter CHF 25'000.-- Genugtuung zugesprochen
worden; dabei wurden genugtuungserhöhend die Schwangerschaft der Tochter, das
rücksichtslose Verhalten des Täters nach der Straftat sowie der Umstand
berücksichtigt, dass die Mutter seither an starken Depressionen litt und
jegliche Lebensfreude verloren hatte.
Im Entscheid 1A.169/2001 vom 7. Februar 2002 E. 5.2 schützte das Bundesgericht
eine opferhilferechtliche Genugtuung von CHF 15'000.--, die der Mutter einer
von ihrem Ehemann ermordeten Tochter zugesprochen worden war. Dabei wies es
darauf hin, dass die opferhilferechtliche Genugtuung aufgrund ihrer Rechtsnatur
und der Tatsache, dass sie von der Allgemeinheit und nicht vom Täter bezahlt
wird, niedriger ausfallen kann als die zivilrechtliche Genugtuung (so auch BGE
132 II 117 E. 2.2.4 S. 121 und E. 3.3.3. S. 126 f. mit Hinweisen).
Im Urteil 1C_106/2008 vom 24. September 2008 E. 3.2 beurteilte das
Bundesgericht eine Basis-Genugtuung von CHF 20'000.-- für den Vater eines
Opfers, das seit mehr als 20 Jahren weit von den Eltern entfernt im eigenen
Haushalt lebte, als vertretbar. Da der Vater das Opfer nur um wenige Monate
überlebt hatte, erachtete das Bundesgericht eine Reduktion dieses Betrages auf
CHF 5'000.-- ebenfalls als zulässig (E. 5).

5.5 Den kantonalen Behörden steht bei der Festsetzung der Höhe der Genugtuung
ein weiter Ermessensspielraum zu, in den das Bundesgericht nur eingreift, wenn
grundlos von den in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen
abgewichen wird, wenn Tatsachen berücksichtigt werden, die für den Entscheid im
Einzelfall keine Rolle spielen dürfen oder wenn umgekehrt Umstände ausser
Betracht geblieben sind, die hätten beachtet werden müssen, oder wenn sich der
Entscheid als offensichtlich ungerecht erweist (BGE 132 II 117 E. 2.2.5 S. 121
mit Hinweisen).

5.6 Die Strafgerichte sprachen dem Vater des Opfers eine zivilrechtliche
Genugtuung in der Höhe von CHF 40'000.-- zu. Dabei spielte das Verschulden des
Straftäters eine massgebliche Rolle (vgl. das Strafurteil des Kantonsgerichts
vom 29. November 2006 E. III.1.b S. 42 f. und E. IV S. 46). Bei der Bemessung
der Opferhilfe-Genugtuung wird auf das Täterverschulden nicht abgestellt (vgl.
E. 5.3 hiervor). Demzufolge ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das
Verwaltungsgericht die skrupellose Art der Tötung (Mord) als Bemessungsfaktor
nicht berücksichtigte und die opferhilferechtliche Genugtuung im Vergleich zur
vom Straftäter zivilrechtlich geschuldeten Genugtuung tiefer ansetzte.
Das Verwaltungsgericht erwähnt neben der Basis-Genugtuung nach HÜTTE/DUKSCH/
GUERRERO (CHF 22'000.-- bis CHF 25'000.-- bei Verlust eines Kindes) die
Richtwerte zur Genugtuungsbemessung in der Botschaft vom 9. November 2005 zur
Totalrevision des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (BBl
2005 7227: CHF 10'000.-- bis CHF 20'000.-- bei Verlust eines Kindes). Eines der
Hauptziele der Gesetzesrevision lag darin, für die Kantone die Kosten
einzugrenzen, die sich aus Genugtuungszahlungen ergeben (BBl 2005 7166, 7184,
7224 ff.). Die Beschwerdeführer beanstanden zu Recht, dass die Vorinstanz die
weit tieferen Ansätze nach den Materialien zum neuen OHG als Vergleichsbasis
heranzog, da für den vorliegend zu beurteilenden Genugtuungsanspruch für die
vor dem 1. Januar 2009 begangene Straftat das alte OHG und somit höhere
Genugtuungsansätze massgebend sind (Art. 48 lit. a OHG; vgl. E. 2 hiervor).
Die Vorinstanz ging von einer intakten Vater-Tochter-Beziehung aus,
berücksichtigte aber als genugtuungsreduzierend, dass die Verstorbene nicht das
einzige Kind war, von kürzeren Aufenthalten abgesehen bereits seit ihrem 11.
Lebensjahr nicht mehr mit dem Vater in einem gemeinsamen Haushalt lebte und ihr
dieser bei der Lösung ihrer erheblichen Probleme keine aktive Hilfe geleistet
hatte. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erachtete das Verwaltungsgericht
eine Genugtuung von CHF 12'000.-- als angemessen. Im Vergleich zu den (in E.
6.3 hiervor) erwähnten Präjudizien zur Höhe des Genugtuungsanspruchs beim
Verlust eines erwachsenen, nicht mehr im gleichen Haushalt lebenden Kindes (CHF
15'000.-- im Entscheid 1A.169/2001, CHF 20'000.-- im Entscheid 1C_106/2008, CHF
25'000.-- im Entscheid 1A.120/1999) erscheint die zugesprochene Summe als eher
niedrig.
Das Bundesamt für Justiz macht indessen zu Recht geltend, dass das
Verwaltungsgericht bei der Bemessung der Genugtuung auch die kurze Dauer der
Überlebenszeit des Vaters hätte einbeziehen müssen. Der Vater starb bereits
knapp drei Jahre nach dem Tod seiner Tochter, was die Dauer seines Leidens
erheblich verkürzte. Die Dauer des Leidens wirkt hier anspruchsreduzierend
(vgl. E. 5.2 hiervor).
Im Urteil 1C_106/2008 E. 5.4 erachtete das Bundesgericht eine Reduktion der für
den Vater, welcher das Opfer um wenige Monate überlebte, festgesetzten
Basis-Genugtuung von CHF 20'000.-- auf CHF 5'000.-- nicht als
ermessensmissbräuchlich. Im Ergebnis ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das
Verwaltungsgericht den auf die Erben übergehenden Genugtuungsanspruch (vgl. E.
5.1 hiervor) auf CHF 12'000.-- nebst Zins seit dem schädigenden Ereignis
festsetzte. Das Bundesgericht hat keinen Anlass, in den Ermessensspielraum der
Vorinstanz einzugreifen.

6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen.
Im Bereich des Verfahrensrechts gilt der Grundsatz, dass das
Rechtsmittelverfahren nach dem bisherigen Recht weitergeführt wird (Urteil des
Bundesgerichts vom 30. September 1997 E. 3c, in: Pra 1998 Nr. 20 S. 145; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 2. Aufl. 1998, Rz. 79; Alfred Kölz, Intertemporales Verwaltungsrecht,
in: ZSR 102/1983 II S. 222 f.). Vorliegende Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde mit Eingabe vom 26. Juni 2008
(Datum Poststempel), somit vor dem Inkrafttreten des neuen OHG am 1. Januar
2009 beim Bundesgericht hängig gemacht. Demnach kommen die
Verfahrensbestimmungen des alten OHG, d.h. Art. 16 aOHG auf das Verfahren zur
Anwendung. Nach der Rechtsprechung zu Art. 16 Abs. 1 aOHG ist das Verfahren vor
Bundesgericht kostenlos (BGE 122 II 211 E. 4b S. 218 f.).
Die Zusprechung einer Parteientschädigung fällt ausser Betracht (Art. 68 Abs. 3
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, sowie dem Bundesamt für
Justiz, Direktionsbereich Öffentliches Recht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. April 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Schoder