Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.283/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_283/2008 /fun

Urteil vom 30. Juni 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Bundeskanzlei, 3003 Bern.
.

Gegenstand
Eidgenössische Volksabstimmung vom 1. Juni 2008
über die Volksinitiative vom 11. August 2004 "Volkssouveränität statt
Behördenpropaganda",

Beschwerde gegen den Beschluss vom 11. Juni 2008 des Regierungsrats des Kantons
Zürich.

Erwägungen:

1.
X.________ erhob am 2. Juni 2008 Abstimmungsbeschwerde betreffend die
eidgenössische Volksabstimmung vom 1. Juni 2008 über die Volksinitiative vom
11. August 2004 "Volkssouveränität statt Behördenpropaganda". Der Regierungsrat
des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 11. Juni 2008 auf die Beschwerde
nicht ein. Er kam zusammenfassend zum Schluss, dass die Beschwerde verspätet
sei, soweit mit ihr die Vorbereitung der Abstimmung bemängelt werde. Ausserdem
würden Erläuterungen des Bundesrates nicht der Beschwerde unterliegen.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 24. Juni 2008 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen den Entscheid
des Regierungsrats des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die
Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95
ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung des Regierungsrats, die
zum Nichteintreten auf die Abstimmungsbeschwerde führte, nicht rechtsgenüglich
auseinander. Die Beschwerdeführerin bestreitet, verspätet Beschwerde erhoben zu
haben und macht geltend, dass sie sich in dieser Sache "seit dem 8.4.08
bemühe". Sie vermag indessen nicht darzulegen, dass sie bereits vor dem 2. Juni
2008 eine Beschwerde bzw. eine beschwerdeähnliche Eingabe eingereicht hätte.
Sie legt nicht dar, inwiefern der regierungsrätliche Nichteintretensentscheid
Recht im obgenannten Sinne verletzten sollte. Mangels einer genügenden
Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist somit auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die
Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
entschieden werden kann.

4.
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten (Art. 86 Abs. 2 BPR in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Schweizerischen Bundeskanzlei
und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juni 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli