Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.278/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_278/2008 /fun

Urteil vom 1. September 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.

- ParteienX.________,
Parteien
- X.________,
- Y.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michel Czitron,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680,
8036 Zürich.

Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Polen,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. Juni 2008
des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A.
Die Regionalstaatsanwaltschaft Lodz (Polen) führt gegen X.________ und
Y.________ ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei.

Mit Rechtshilfeersuchen vom 15. November 2006 bat sie die schweizerischen
Behörden um Übermittlung von Unterlagen betreffend Bankkonten der Beschuldigten
und um eine Zeugeneinvernahme.

Mit Schlussverfügung vom 18. Januar 2008 entsprach die Staatsanwaltschaft I des
Kantons Zürich dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe von
Bankunterlagen und eines Einvernahmeprotokolls an die ersuchende Behörde an.

Die von X.________ und Y.________ dagegen erhobenen Beschwerden wies das
Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 12. Juni 2008 ab, soweit es darauf
eintrat.

B.
X.________ und Y.________ führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei
aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen vom 15. November 2006 abzulehnen. Im
Weiteren stellen sie den prozessualen Antrag, die Behandlung der vorliegenden
Beschwerde sei auszusetzen, bis in Polen von der angerufenen
Appellationsinstanz über das am 26. November 2007 gegen das Rechtshilfeersuchen
vom 15. November 2006 eingereichte Rechtsmittel rechtskräftig entschieden
worden sei.

C.
Das Bundesstrafgericht hat Gegenbemerkungen zum Sistierungsantrag eingereicht.
Es beantragt (sinngemäss) dessen Abweisung. Im Übrigen hat es auf
Vernehmlassung verzichtet.

Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich hat auf eine Stellungnahme
verzichtet.

Das Bundesamt für Justiz hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, auf die
Beschwerde sei nicht einzutreten und das Sistierungsgesuch abzuweisen. Es hält
dafür, es fehle an der Eintretensvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles
nach Art. 84 BGG.

D.
X.________ und Y.________ haben eine Replik eingereicht. Sie halten an ihren
Anträgen fest.

Erwägungen:

1.
1.1 Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er
unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich
betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein
besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das
Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im
Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1
S. 160, mit Hinweisen).

Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist,
steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 156 E.
1.3.1 S. 160, mit Hinweis).

Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen
Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3
BGG den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines
allfälligen Schriftenwechsels.

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über
Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall
vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder
teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.2 Es geht hier um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich
und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG
insoweit möglich ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer handelt es
sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.
Sie bringen vor, im ersuchenden Staat sei ein Rechtsmittel gegen das
Rechtshilfeersuchen hängig; damit bestehe Anlass, das schweizerische
Rechtshilfeverfahren zu sistieren, bis die zuständige Instanz im ersuchenden
Staat über das Rechtsmittel entschieden habe. Die Vorinstanz hat eine
Sistierung abgelehnt. Ihre Erwägungen dazu (S. 5 f. E. 3) sind nicht zu
beanstanden. Sie stützen sich entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer
nicht nur auf die Rechtsprechung der Vorinstanz, sondern - worauf das Bundesamt
in der Vernehmlassung zu Recht hinweist - auch des Bundesgerichts. Wie dieses
im Urteil 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003 dargelegt hat, hat die
schweizerische Behörde, an die ein Rechtshilfeersuchen gerichtet worden ist,
die zwischenzeitlich im ersuchenden Staat ergangenen Entscheide nicht zu
interpretieren. Solange die ersuchende Behörde das Rechtshilfeersuchen nicht
zurückgezogen hat, ist es zu vollziehen (E. 3.5).

Auch sonst wie ist der vorliegende Fall nicht von besonderer Bedeutung.
Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt
worden sind oder das Verfahren im Ausland an schweren Mängeln leidet, fehlen.

Die Beschwerde ist deshalb unzulässig.

1.3 Bestand nach dem Gesagten kein Grund für die Sistierung des schweizerischen
Rechtshilfeverfahrens, gilt dies auch für das Verfahren vor Bundesgericht.

2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten (Art.
66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (Art. 68
Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Gesuch um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern je
zur Hälfte auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft I des Kantons
Zürich, dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für
Justiz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. September 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Härri