Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.276/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_276/2008

Urteil vom 22. Dezember 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger,
nebenamtlicher Bundesrichter Rohner,
Gerichtsschreiber Haag.

Parteien
Ehepaar X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Gerhard
Frey,

gegen

Einwohnergemeinde Walkringen, Unterdorfstrasse 1, 3512 Walkringen, vertreten
durch Fürsprecher
Samuel Lemann,
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse
11, 3011 Bern.

Gegenstand
Umgebungsarbeiten, Verletzung des Lichtraumprofils; Wiederherstellung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 13. Mai 2008 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.
Sachverhalt:

A.
Am 8. Februar 2005 erteilte die Einwohnergemeinde Walkringen den Eheleuten
X.________ die Bewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit
Einstellhalle auf Parzelle Nr. 1474, Grundbuch Walkringen. Die Baubewilligung
erwuchs in Rechtskraft. Am 13. November 2006 stellten Gemeindeorgane fest, dass
die Eheleute X.________ entlang der Parzellengrenze zur Zihlstrasse am
Fahrbahnrand Granitblöcke als Bordsteine aufstellten. Am 16. November 2006
verfügte die Baupolizeibehörde der Einwohnergemeinde Walkringen die Einstellung
der Bauarbeiten und forderte die Bauherrschaft auf, diese Bauarbeiten
rückgängig zu machen. Am 25. November 2006 reichten die Eheleute X.________ ein
nachträgliches Baugesuch für die Vorplatzgestaltung ein und ersuchten um
Erteilung einer Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des Lichtraumprofils
der Strasse, das nach Art. 68 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Februar 1964 über Bau
und Unterhalt der Strassen (Strassenbaugesetz, SBG/BE; BSG 732.11) in der Regel
50 cm beträgt. Mit Verfügung vom 11. Januar 2007 verweigerte die
Einwohnergemeinde die Ausnahmebewilligung nach Art. 68 SBG/BE. Nachdem die
Eheleute X.________ am 18. Januar 2007 hiergegen Beschwerde bei der Bau-,
Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern erhoben hatten, erliess die
Einwohnergemeinde Walkringen am 24. Januar 2007 eine korrigierte Verfügung, in
der sie der Bauherrschaft Frist bis 31. März 2007 ansetzte, um die Stützmauer
an der Strassengrenze zu entfernen oder sie um 50 cm vom Strassenrand
zurückzuversetzen. Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion schrieb darauf das
bei ihr eingeleitete Beschwerdeverfahren ab.

B.
Gegen die Verfügung vom 24. Januar 2007 erhoben die Eheleute X.________ am 26.
Februar 2007 erneut Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion.
Sie beantragten, die Wiederherstellungsverfügung sei aufzuheben und ihnen sei
eine Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des Lichtraumprofils zu
erteilen. Am 13. September 2007 wies die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
die Beschwerde ab.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies mit Urteil vom 13. Mai 2008 eine
gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde von den Eheleuten
X.________ ab, soweit es darauf eintrat. Es setzte eine neue Frist von zwei
Monaten ab Rechtskraft des Urteils zur Entfernung bzw. Rückversetzung der
strittigen Bordsteinmauer an.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. Juni 2008
beantragen die Eheleute X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern vom 13. Mai 2008 sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer
Beurteilung im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

D.
Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion verzichtet auf Vernehmlassung. Das
Verwaltungsgericht und die Einwohnergemeinde Walkringen schliessen auf
Abweisung der Beschwerde. Die Eheleute X.________ halten in einer weiteren
Eingabe an ihrer Beschwerde fest. Am 8. Oktober 2008 reicht die
Einwohnergemeinde Walkringen unaufgefordert eine zusätzliche Eingabe ein. Die
Eheleute X.________ beantragen mit Schreiben vom 9. Oktober 2008, diese Eingabe
aus den Akten zu weisen.

E.
Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung hat der Beschwerde mit
Verfügung vom 15. Juli 2008 aufschiebende Wirkung beigelegt.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 133 III 489 E. 3 mit Hinweis).

1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen
Endentscheid öffentlich-rechtlicher Natur (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit.
d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Ein Ausschlussgrund ist nicht gegeben (Art. 83
BGG). Ebensowenig liegen die Unzulässigkeitsgründe der Art. 84 und 85 BGG vor.
Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor Verwaltungsgericht und vor den
vorausgegangenen Instanzen teilgenommen (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG). Als
Bauherrschaft und Eigentümer des Baugrundstücks sind sie durch das angefochtene
Urteil besonders berührt (lit. b) und haben ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung (lit. c). Sie sind daher zur Beschwerde berechtigt. Die
Beschwerde erweist sich im Grundsatz als zulässig.

1.2 Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
und die Rückweisung der Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz. Diese
Anträge genügen den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 BGG, da sich aus der
Beschwerde zweifelsfrei ergibt, dass die Beschwerdeführer die Aufhebung einer
baurechtlichen Wiederherstellungsverfügung anstreben (BGE 133 II 409 E. 1.4 S.
414 f.; 133 III 489 E. 3.1; je mit Hinweisen).
Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind grundsätzlich erfüllt. Auf die
Beschwerde ist unter Vorbehalt der Ausführungen in E. 2.2.1 und 2.2.2 hiernach
einzutreten.

2.
Das Verwaltungsgericht und seine kantonalen Vorinstanzen begründen die Pflicht
zur Entfernung bzw. Rückversetzung der von den Beschwerdeführern gesetzten
Bordsteine mit Art. 68 Abs. 1 SBG/BE, wonach Bauten und Anlagen, auch wenn sie
als solche nicht der Baubewilligungspflicht unterstehen, grundsätzlich ein
Lichtraumprofil von mindestens 50 cm zum Fahrbahnrand einer öffentlichen
Strasse zu wahren haben. Sie rechtfertigen dies in Würdigung der örtlichen
Verhältnisse insbesondere mit Erwägungen der Verkehrssicherheit. Die Einhaltung
des Lichtraumprofils soll die Sichtverhältnisse verbessern und vermeiden, dass
Hindernisse in den Verkehrsraum ragen, und sie soll den Verkehrsteilnehmenden
ermöglichen, die ganze, ohnehin geringe Fahrbahnbreite dieser in einer
Tempo-30-Zone liegenden Strasse zu nutzen, ohne bei Kreuzungsmanövern zur Mitte
hin ausweichen zu müssen. Die Vorinstanz erachtet demzufolge die
Wiederherstellungsverfügung als verhältnismässig.

2.1 Die Beschwerdeführer rügen, das Verwaltungsgericht lasse ausser Acht, dass
die Zihlstrasse gestützt auf die einschlägigen Vorschriften des Bundesrechts
als Tempo-30-Zone ausgestaltet sei. Die Bordsteine seien als
Verkehrsberuhigungselemente nach Art. 5 der Verordnung vom 28. September 2001
über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen (SR 741.213.3; nachfolgend: VO
Tempo-30-Zonen) anzusehen. Wenn die Vorinstanz die Entfernung oder Versetzung
der Bordsteine gestützt auf Art. 68 SBG/BE verlange, verkenne sie den Vorrang
des Bundesrechts.
2.1.1 Sollten die Beschwerdeführer damit dartun wollen, die Vorinstanz habe
bezüglich des Bestehens einer Tempo-30-Zone im fraglichen Gebiet den
Sachverhalt unvollständig festgestellt, ist ihre Rüge offensichtlich
unbegründet. Das angefochtene Urteil erwähnt in E. 3.4.1 die an Ort und Stelle
bestehende Tempo-30-Zone ausdrücklich.

2.1.2 Nach Art. 82 Abs. 1 BV erlässt der Bund Vorschriften über den
Strassenverkehr. Demgegenüber bleibt die Strassenhoheit, vorbehältlich der in
der Bundesverfassung genannten Ausnahmen (Art. 82 Abs. 2 sowie Art. 83 f.
i.V.m. Art. 3 BV), bei den Kantonen (RENÉ SCHAFFHAUSER, Grundriss des
schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, 2. Aufl. Bern 2002, Rz. 2 ff.,
68 f.). Gestützt auf Art. 82 BV hat der Bund das Strassenverkehrsgesetz (SVG)
erlassen. Dieses behält in Art. 3 Abs. 1 die Strassenhoheit der Kantone
ausdrücklich vor und räumt in den folgenden Absätzen den Kantonen Kompetenzen
ein für örtlich und/oder zeitlich beschränkte Fahrverbote,
Verkehrsbeschränkungen, sonstige Verkehrsregelungen sowie für "andere
Beschränkungen und Anordnungen", insbesondere zum Schutz von Anwohnern und
sonstigen Betroffenen. Letztere - die sog. "funktionellen Verkehrsanordnungen"
- sind Massnahmen, die nicht in einem (vollständigen oder zeitlich begrenzten)
Fahrverbot bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_206/2008 vom 9. Oktober
2008, E. 2.1 mit Hinweisen; RENÉ SCHAFFHAUSER, a.a.O., Rz. 37 ff.). Ihre
Zulässigkeit wird durch Art. 3 Abs. 4 SVG an besondere sachliche
Voraussetzungen geknüpft; sie unterstehen der Herrschaft des SVG. Die Kantone
können diese Befugnisse den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde
an eine kantonale Behörde (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 SVG).
Nach Art. 32 Abs. 3 SVG kann insbesondere die vom Bundesrat festgesetzte
Höchstgeschwindigkeit von der zuständigen Behörde herab- oder heraufgesetzt
werden, dies aber nur aufgrund eines Gutachtens. Diese Bestimmung wird in Art.
108 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) näher
ausgeführt. Abs. 2 dieser Bestimmung nennt die Voraussetzungen der Herabsetzung
der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit, und Abs. 5 regelt näher, welche
abweichenden Höchstgeschwindigkeiten zulässig sind; lit. e dieses Absatzes
erwähnt als innerorts zulässige Temporeduktionsmassnahmen die Tempo-30-Zonen
(Art. 22a SSV) und die Begegnungszonen (Art. 22b SSV). Nach Art. 32 Abs. 3 SVG
in Verbindung mit Art. 108 Abs. 4 SSV ist vor der Festlegung abweichender
Höchstgeschwindigkeiten durch Gutachten abzuklären, ob die Massnahme nötig,
zweck- und verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen vorzuziehen sind.
Nach Art. 108 Abs. 6 SSV regelt das Eidgenössische Departement für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Einzelheiten für die Festlegung
abweichender Höchstgeschwindigkeiten und legt insbesondere für Tempo-30-Zonen
und Begegnungszonen bezüglich Ausgestaltung, Signalisierung und Markierung die
Anforderungen fest. Das UVEK hat dazu die VO Tempo-30-Zonen erlassen, die in
Art. 3 insbesondere die Anforderungen an das von Art. 32 Abs. 3 SVG und Art.
108 Abs. 4 SSV geforderte Gutachten und in Art. 5 Massnahmen zur Gestaltung des
Strassenraumes festlegt (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 2A.38/2006 vom
13. Juli 2006, in: ZBl 108/2007 S. 611; 1C_206/2008 vom 9. Oktober 2008).
2.1.3 Solche funktionelle Verkehrsanordnungen zur Gestaltung des Strassenraums
liegen an der Schnittstelle zwischen bundesrechtlicher
Verkehrsregelungskompetenz und kantonaler Strassen(bau)hoheit (vgl. RENÉ
SCHAFFHAUSER, a.a.O., Rz. 68 f.). Der vor Aufhebung (per 1. Januar 2003) des
Ausschlussgrunds von Art. 100 Abs. 1 lit. 1 Ziff. 1 OG zuständige Bundesrat
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.90/2006 vom 26. Juni 2006 E. 1.1; 2A.23/
2006 vom 23. Mai 2006 E. 2.1 und 2A.387/2003 vom 1. März 2004 E. 1.1) nahm in
seiner damaligen Praxis zu Art. 3 Abs. 4 SVG an, dass der Bund
verfassungsrechtlich nicht befugt sei, die bauliche Ausgestaltung einer
kantonalen Strasse zu bestimmen, und dass das Strassenverkehrsrecht des Bundes
auch in Tempo-30-Zonen keine Handhabe biete, um von den Kantonen bauliche
Veränderungen der Strassen zu verlangen (Urteil 2A.90/2006 vom 26. Juni 2006 E.
1.2, mit Hinweisen auf die frühere bundesrätliche Praxis; vgl. die bei RENÉ
SCHAFFHAUSER, a.a.O., Rz. 69 erwähnte Kritik).
Die Frage, ob der Bund bauliche Änderungen kantonaler Strassen verlangen könne,
ist hier nicht entscheidend. Dass das SVG und seine Ausführungserlasse die
Kantone bzw. - bei entsprechender Kompetenzübertragung nach Art. 3 Abs. 2 Satz
2 SVG - die Gemeinden zur Anordnung solcher spezifischer Massnahmen zum Schutz
von Quartierbewohnern, anderen Betroffenen oder Umweltinteressen nach Art. 108
Abs. 2 SSV sowie Art. 3 und 5 VO Tempo-30-Zonen i.V.m. Art. 3 Abs. 4 SVG
ermächtigt, hebt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer das kantonale
Strassenrecht oder gar die kantonale Strassenhoheit in Gebieten, in denen
Massnahmen wie Tempo-30-Zonen oder Begegnungszonen im Sinne dieser Vorschriften
realisiert worden sind, nicht einfach auf. Hingegen vergrössert dieses
bundesrechtliche Instrumentarium die Möglichkeiten der kantonalen bzw.
kommunalen Behörden, aus eigener Initiative in Tempo-30-Zonen und
Begegnungszonen "nötigenfalls... weitere Massnahmen... wie das Anbringen von
Gestaltungs- oder Verkehrsberuhigungselementen..." (Art. 5 Abs. 3 der VO
Tempo-30-Zonen) zur Einhaltung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit und
damit zur Wahrung der in Art. 3 Abs. 4 SVG und Art. 108 Abs. 2 SSV genannten
öffentlichen Interessen zu treffen. Solche Massnahmen können auch baulicher Art
sein (vgl. Urteil 2A.38/2006 vom 13. Juli 2006, in: ZBl 108/2007 S. 611 ff. E.
3.4.1; RENÉ SCHAFFHAUSER, a.a.O., Rz. 68 f.). In allen Fällen sind dabei aber
die strengen Anforderungen an den Nachweis der Notwendigkeit, Zweck- und
Verhältnismässigkeit solcher Massnahmen gemäss Art. 108 Abs. 2, 4 und 5 SSV und
Art. 3 und 5 der VO Tempo-30-Zonen in Verbindung mit Art. 32 Abs. 3 SVG
einzuhalten. Dieser Nachweis muss - wie erwähnt - durch ein Gutachten erbracht
werden. Art. 3 der VO Tempo-30-Zonen nennt in lit. a-g Anforderungen an dieses
Gutachten. Nach lit. g dieser Bestimmung muss das Gutachten insbesondere eine
Aufzählung und Umschreibung der Massnahmen enthalten, die erforderlich sind, um
die angestrebten Ziele zu erreichen. In diesem Rahmen lassen sich Abweichungen
von kantonalen strassenrechtlichen Vorschriften auf Bundesrecht stützen und
kann sich die Frage des Vorrangs des Bundesrechts gegenüber kantonalem Recht
stellen.
2.1.4 Die Beschwerdeführer behaupten nicht, dass ein der vorliegenden
Tempo-30-Zone zugrundeliegendes Gutachten an der fraglichen Stelle einen
Verzicht auf das nach Art. 68 SBG/BE geforderte Lichtraumprofil vorsieht oder
empfiehlt. Ein solches Gutachten liegt weder bei den Akten noch haben die
Beschwerdeführer dessen Beizug verlangt. Ebensowenig machen sie insoweit eine
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend. Schon
aus dieser Perspektive erweist sich die Rüge der Verletzung des Vorrangs des
Bundesrechts als unbehelflich. Im Übrigen steht den zuständigen Behörden
erhebliches Ermessen zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_206/2008 vom 9.
Oktober 2008 E. 2.3; RENÉ SCHAFFHAUSER, a.a.O., Rz. 50). Dass für eine
bestimmte Strasse eine Tempo-30-Zone angeordnet ist, begründet nicht einfach
einen Anspruch einzelner Anwohner auf Erlass von insbesondere (auch) ihren
eigenen Interessen dienenden Massnahmen im Bereich ihrer Liegenschaften. Erst
recht schiene es auch aus grundsätzlichen Erwägungen problematisch, ein ohne
vorgängige behördliche Abklärung und Interessenabwägung (vgl. Art. 108 SSV
i.V.m. der VO Tempo-30-Zonen) durch Private geschaffenes fait accompli
nachträglich in eine Verkehrsberuhigungsmassnahme umzuinterpretieren.

2.2 Ob die Abwägung der massgebenden Interessen im Rahmen der einschlägigen
Gesetzgebung und insbesondere des Aspekts der Sicherheit von
Verkehrsteilnehmern und Anwohnern vor den gültig erhobenen Rügen standhält,
thematisieren die Beschwerdeführer praktisch nur bezüglich der von ihnen
angerufenen bundesrechtlichen Erlasse, d.h. des SVG und dessen
Ausführungsverordnungen. Insoweit verfügt das Bundesgericht an sich über freie
Prüfung, übt aber Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von einer Würdigung der
örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die zuständigen Behörden besser kennen
als das Bundesgericht, und respektiert einen Gestaltungsspielraum dieser
Behörden (BGE 131 II 680 E. 2.3.2 S. 684 mit Hinweisen; Urteil des
Bundesgerichts 1C_206/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 2.3). Da wie erwähnt schon
die verfahrensmässigen Voraussetzungen für weitergehende Gestaltungsmassnahmen
nach Art. 5 Abs. 3 VO Tempo-30-Zonen i.V.m. Art. 108 SSV nicht behauptet werden
(vgl. E. 2.1.4 hiervor), kommt diesen bundesrechtlichen Bestimmungen höchstens
beschränkte Wirkung zu. Vorrangig geht es vielmehr um die Anwendung des
einschlägigen kantonalen Rechts, welche nur im Rahmen der Beschwerdegründe des
Art. 95 BGG überprüft werden kann, was mangels weiterer Grundrechtsrügen im
Wesentlichen auf die Prüfung hinausläuft, ob die Auslegung und Anwendung des
kantonalen Rechts vor dem Willkürverbot standhält und auch im Übrigen
bundesrechtskonform erfolgt ist.
2.2.1 In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern
der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Damit obliegt
den Beschwerdeführern, die behaupteten Rechtsverletzungen zu nennen und diese
Rügen zu begründen (allgemeine Rüge- und Begründungspflicht). Zwar wendet das
Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).
Es ist jedoch nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Eine
qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten
sowie von kantonalem und interkantonalem Recht. Bei solchen Rügen gilt der
Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht. Vielmehr sind diese Rügen
präzise vorzubringen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Führt der
Beschwerdeführer nicht zumindest in erkennbarer Weise an, welches Grundrecht
seiner Meinung nach verletzt sei, und legt er nicht dar, worin die behauptete
Verletzung bestehe, unterbleibt die Prüfung durch das Bundesgericht (vgl.
Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BB1
2001 4344 f.). Im Anwendungsbereich von Art. 106 Abs. 2 BGG ist demnach die
Praxis zum Rügeprinzip gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (vgl. dazu BGE 130 I 258
E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 113 E.2.1 S. 120) weiterzuführen (BGE 133 II 249 E.
1.4.2 S. 254).
2.2.2 Die Begründung der von den Beschwerdeführern erhobenen Rügen genügt den
erwähnten Anforderungen nur teilweise. Soweit in Bezug auf die Anwendung von
Art. 68 SBG/BE überhaupt hinreichend substanziierte Rügen erhoben werden, ist
die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung nicht zu beanstanden.
Aufgrund des Augenscheinprotokolls und der verschiedenen Fotodossiers ist der
Schluss durchaus haltbar, dass die strittige Anlage von ihrer konkreten
Ausgestaltung her je nach Sicht- und Witterungsverhältnissen als gefährliches,
überraschend auftauchendes Hindernis in Erscheinung treten und
Verkehrsteilnehmer zwingen kann, zur Strassenmitte hin auszuweichen, und dass
demzufolge der Verzicht auf das gesetzliche Lichtraumprofil ausgerechnet an
dieser ohnehin schon engen Stelle der für anwohnerverträglichen Langsam- und
Veloverkehr vorgesehenen Zihlstrasse unter Sicherheitsaspekten problematisch
wäre. Wenn das Verwaltungsgericht und seine Vorinstanzen in Anbetracht dessen
auf der Einhaltung des von Art. 68 SBG/BE geforderten Lichtraumprofils
bestehen, liegt darin weder Willkür noch eine sonstwie bundesrechtswidrige
Anwendung des kantonalen Rechts. Diese Rügen der Beschwerdeführer erweisen
sich, soweit auf sie einzutreten ist, als unbegründet. Dass unter dieser
Prämisse die Wiederherstellung des gesetzlichen Zustands nicht im öffentlichen
Interesse stehe oder unverhältnismässig sei, machen die Beschwerdeführer nicht
geltend. Die vom Verwaltungsgericht und seinen Vorinstanzen geforderte
Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands hält vor den angerufenen
Beschwerdegründen deshalb stand.

3.
Die Beschwerdeführer machen schliesslich geltend, die Einwohnergemeinde
Walkringen habe Art. 68 SBG/BE bisher nur sehr inkonsequent angewendet. Zudem
habe sie sogar nach Erlass der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung auf
einem Nachbargrundstück (Parzelle Nr. 1512) eine neuerliche Unterschreitung des
Lichtraumprofils toleriert. Damit bringe die Gemeinde zum Ausdruck, dass sie
weiterhin an ihrer gesetzeswidrigen Praxis festhalte. Die Beschwerdeführer
hätten deshalb Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.

3.1 Nach der Rechtsprechung geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der
Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung
vor. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig
angewendet worden ist, gibt dem Bürger und der Bürgerin grundsätzlich keinen
Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Das gilt
jedoch nur, wenn lediglich in einem einzigen oder in einigen wenigen Fällen
eine abweichende Behandlung dargetan ist. Wenn dagegen die Behörde die Aufgabe
der in anderen Fällen geübten gesetzeswidrigen Praxis ablehnt, kann der Bürger
oder die Bürgerin verlangen, dass die gesetzeswidrige Begünstigung, die den
Dritten zuteil wird, auch ihm bzw. ihr gewährt werde, soweit dies nicht andere
legitime Interessen der Öffentlichkeit oder Dritter verletzt. Die Anwendung der
Gleichbehandlung im Unrecht setzt als Vorbedingung voraus, dass die zu
beurteilenden Sachverhalte identisch oder zumindest ähnlich sind (BGE 127 I 1
E. 3a S. 3; 126 V 390 E. 6a S. 392; 122 II 446 E. 4a S. 451 f.; je mit
Hinweisen).

3.2 Die Einwohnergemeinde Walkringen anerkennt, Art. 68 SBG/BE in der
Vergangenheit nicht konsequent gehandhabt zu haben. Die Fotos in den Akten
belegen denn auch diverse weitere Verletzungen des Lichtraumprofils.
Unbestritten ist auch, dass die Einwohnergemeinde Walkringen auch nach Erlass
der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Wiederherstellungsverfügung
erneut in einer Bauabnahme auf dem Nachbargrundstück Nr. 1512 eine
Unterschreitung des von Art. 68 SBG/BE geforderten Lichtraumprofils nicht
ausdrücklich beanstandet hat. Sie erklärt indes, in Zukunft dieser Bestimmung
Nachachtung verschaffen zu wollen; bezüglich des Nachbargrundstücks Nr. 1512
gibt sie ihren Fehler zu und stellte am vorinstanzlichen Augenschein in
Aussicht, nach Rechtskraft der vorliegenden Wiederherstellungsverfügung auch
gegen jene Unterschreitung vorzugehen. Die Vorinstanz hat die Gemeinde hierauf
behaftet und gestützt darauf die Rechtsgleichheitsrüge verworfen.
Die Beschwerdeführer erachten die von der Einwohnergemeinde Walkringen am
Augenschein abgegebenen Erklärungen als zu vage und nicht als glaubwürdig und
die Behaftung durch die Vorinstanz nicht als ausreichend. Bis zur
Beschwerdeeinreichung sei denn auch kein Verfahren gegen die Eigentümer der
Parzelle Nr. 1512 eingeleitet worden.

3.3 Dass Art. 68 SBG/BE in der Vergangenheit inkonsequent gehandhabt wurde, ist
offenkundig. Wenig überzeugend sind die Vorbringen der Einwohnergemeinde
Walkringen im kantonalen Verfahren namentlich auch bezüglich der
Nachbarparzelle Nr. 1512, wo in sachverhaltlicher Hinsicht zunächst behauptet
wurde, der zuständige Baukontrolleur habe mit den Grundeigentümern vereinbart,
dass diese ihre das Lichtraumprofil der Strasse verletzende Anlage entfernen
würden, wenn die Wiederherstellungsverfügung betreffend die Beschwerdeführer
rechtskräftig werde. Wie die Einwohnergemeinde Walkringen in der
bundesgerichtlichen Beschwerdeantwort darlegt, besteht eine solche Vereinbarung
offenbar aber nicht. Das ändert indessen nichts daran, dass die
Einwohnergemeinde Walkringen durch Parteierklärung schon im vorinstanzlichen
und erneut im bundesgerichtlichen Verfahren explizit darlegt, bei Obsiegen im
vorliegenden Verfahren auch die Entfernung bzw. Rückversetzung der Anlage auf
Parzelle Nr. 1512 zu verlangen und in Zukunft strikte auf Einhaltung des
Lichtraumprofils zu dringen. Gemäss Aussage der Einwohnergemeinde Walkringen am
vorinstanzlichen Augenschein sollen auch im Rahmen von Strassensanierungen die
bestehenden Abschlüsse überprüft werden.
Diese Zusicherungen der Einwohnergemeinde Walkringen lassen ihren Willen, dem
Gesetz in Zukunft Nachachtung zu verschaffen, als glaubwürdig erscheinen. Sie
ist darauf zu behaften. Demzufolge sind die Voraussetzungen einer
Gleichbehandlung der Beschwerdeführer im Unrecht nicht gegeben, und die
Beschwerde erweist sich auch insofern als unbegründet.

4.
Dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten
den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
Die in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelnden kantonalen und kommunalen
Behörden haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG; BGE
134 II 117).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Einwohnergemeinde Walkringen, der
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons
Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Dezember 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Haag