Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.275/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}
1C_275/2008 /fun

Urteil vom 20. Juni 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
- Schweizer Demokraten Thurgau,
- Willy Schmidhauser,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Bundeskanzlei, 3003 Bern.

Gegenstand
Eidgenössische Volksabstimmung vom 1. Juni 2008
über die Volksinitiative vom 11. August 2004 "Volkssouveränität statt
Behördenpropaganda",

Beschwerde gegen den Entscheid vom 10. Juni 2008
des Regierungsrats des Kantons Thurgau.

Erwägungen:

1.
Die Schweizer Demokraten Thurgau und Willy Schmidhauser reichten am 4. Juni
2008 beim Regierungsrat des Kantons Thurgau eine Abstimmungsbeschwerde gegen
die eidgenössische Volksabstimmung vom 1. Juni 2008 über die Volksinitiative
vom 11. August 2004 "Volkssouveränität statt Behördenpropaganda" ein. Der
Regierungsrat des Kantons Thurgau trat mit Entscheid vom 10. Juni 2008 auf die
Beschwerde nicht ein. Er kam zusammenfassend zum Schluss, dass die Beschwerde
verspätet eingereicht worden sei.

2.
Die Schweizer Demokraten Thurgau und Willy Schmidhauser führen mit Eingabe vom
17. Juni 2008 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff.
BGG) gegen den Entscheid des Regierungsrats des Kantons Thurgau. Das
Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95
ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Die Beschwerdeführer setzen sich mit der Begründung des Regierungsrats, die zum
Nichteintreten auf die Abstimmungsbeschwerde führte, nicht auseinander und
legen nicht nicht dar, inwiefern der regierungsrätliche
Nichteintretensentscheid Recht im obgenannten Sinne verletzen sollte. Mangels
einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist somit auf die
Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb
über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
entschieden werden kann.

4.
Entsprechend dem Verfahrensausgang tragen die Beschwerdeführer die
Gerichtskosten (Art. 86 Abs. 2 BPR in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden den beiden Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit je zur Hälfte auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Schweizerischen Bundeskanzlei und
dem Regierungsrat des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Juni 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli