Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.274/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_274/2008 /fun

Urteil vom 25. Juni 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
- A.X.________,
- B.X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Walkringen, handelnd durch
den Gemeinderat, Unterdorfstrasse 1, 3512 Walkringen, vertreten durch
Fürsprecher Samuel Lemann,
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse
11, 3011 Bern.

Gegenstand
Umgebungsarbeiten, Verletzung des Lichtraumprofils; Wiederherstellung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 13. Mai 2008
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.

Erwägungen:

1.
Am 8. Februar 2005 erteilte die Einwohnergemeinde (EG) Walkringen A.Y.________
und B.Y.________ eine Baubewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses auf
dem Grundstück Walkringen GBBl. Nr. 1474 an der Zihlstrasse 16. Am 13. November
2006 stellte die Baupolizeibehörde der Gemeinde fest, dass A.Y.________ und
B.Y.________ entlang der Parzellengrenze zur Zihlstrasse am Fahrbahnrand
Bordsteine setzten. Daraufhin verfügte die Gemeinde die Einstellung der
Bauarbeiten verbunden mit der Aufforderung, die Bachsteinmauer sei abzutragen.
Am 25. November 2006 reichten A.Y.________ und B.Y.________ ein nachträgliches
Baugesuch ein für die Erstellung eines Vorplatzes mit Verbundpflastersteinen
und Bordsteinabschluss; weiter beantragten sie die Erteilung einer
Ausnahmebewilligung nach Art. 68 des kantonalen Strassenbaugesetzes. Am 11.
Januar 2007 verweigerte die EG Walkringen diese Ausnahmebewilligung und
verfügte abermals die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes.

Hiergegen gelangten A.Y.________ und B.Y.________ zunächst erfolglos an die
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern. Ebenso erfolglos blieb
ihr Weiterzug ans kantonale Verwaltungsgericht; dessen Verwaltungsrechtliche
Abteilung wies ihre Beschwerde mit Urteil vom 13. Mai 2008 ab und setzte ihnen
eine neue Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Gegen dieses
Urteil führen A.Y.________ und B.Y.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Verfahren 1C_276/2008).

2.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2008 führen auch A.X.________ und B.X.________
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Der Beschwerde haben sie
Rubrum und Dispositiv des genannten Urteils vom 13. Mai 2008 beigefügt mit dem
Hinweis darauf, B.X.________, wohnhaft ebenfalls an der Zihlstrasse in
Walkringen, werde im Urteil namentlich genannt, ohne dass er sich im kantonalen
Verfahren je habe äussern können. In den dem Urteil zugrunde liegenden
Erwägungen würden der Gemeinde Direktiven erteilt, wie gegen ihn bzw. sein
Grundstück (Parzelle Nr. 1512) vorzugehen sei. Dies sei willkürlich und in
Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geschehen, weshalb die
Legitimation zur vorliegenden Beschwerde zu bejahen sei.
Nach Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen
hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat.

Fest steht mit Blick auf das in Frage stehende Urteil des Verwaltungsgerichts,
dass die Beschwerdeführer X.________ am zugrunde liegenden Verfahren nicht
beteiligt waren und auf dessen Rubrum denn auch nicht als Parteien genannt
sind. Deshalb wurde ihnen das Urteil laut dessen Mitteilungssatz auch nicht
eröffnet. Sie bringen aber - wie erwähnt - vor, vom Urteil dennoch betroffen zu
sein. Aufgrund der dem Urteil zugrunde liegenden Erwägungen ist festzustellen,
dass die Beschwerdeführer Y.________ sich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz
berufen und geltend gemacht hatten, das Lichtraumprofil entlang der Zihlstrasse
sei an mehreren Stellen durch Mauern, lose Steine, Zäune und Pflanzen verletzt,
so auch im Bereich der dem Beschwerdeführer X.________ gehörenden Liegenschaft
an der Zihlstrasse 18; sei dies von der Gemeinde toleriert worden, so hätten
sie, d.h. die Beschwerdeführer Y.________, einen Anspruch auf Gleichbehandlung
im Unrecht.

Im fraglichen Urteil wird dann aber weiter ausgeführt (Urteil E. 5.2 S. 13 f.):
"Aus den Ausführungen der Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde ... ist zu
schliessen, dass sie beabsichtigen, der Einhaltung des Lichtraumprofils künftig
mehr Beachtung zu schenken und bei Neubauten und Strassensanierungen
einzuschreiten (...). Zudem haben (sie) erklärt, es sei ein Fehler gewesen,
dass sie bezüglich der Bordsteinmauer auf der Parzelle Nr. 1512 (B.X.________)
nichts unternommen haben. Sie seien davon ausgegangen, dass anlässlich der
Baukontrolle mündlich vereinbart worden sei, dass diese Mauer zurückversetzt
werde, falls die Wiederherstellungsverfügung vom 24. Januar 2007 in Rechtskraft
erwachse. Werde die Mauer nicht freiwillig zurückversetzt, werde die Gemeinde
einschreiten und die Rückversetzung bzw. Entfernung der Bordsteinmauer
verlangen (...). Auf diesen Ausführungen ist die Gemeinde zu behaften. Vor
diesem Hintergrund haben die Beschwerdeführenden (Y.________) keinen Anspruch
auf Gleichbehandlung im Unrecht."

Damit steht fest, dass das in Frage stehende Urteil des Verwaltungsgerichts in
Bezug auf die Beschwerdeführer X.________ keine Rechtswirkungen entfaltet,
diese dadurch nicht beschwert werden. Wird die Gemeinde tatsächlich auch noch
auf die Parzelle Nr. 1512 bezogen ein Verfahren einleiten, dann werden sie -
d.h. jedenfalls der Beschwerdeführer B.X.________ als Eigentümer der Parzelle -
ohne Weiteres in dieses Verfahren miteinzubeziehen sein, unter Gewährung der
Parteirechte und gegebenenfalls sämtlicher gesetzlicher
Rechtsmittelmöglichkeiten. Unter diesen Umständen sind die Beschwerdeführer
X.________ nicht legitimiert, das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 13. Mai
2008 anzufechten.

Auf die vorliegende Beschwerde ist somit nicht einzutreten.

3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten den
Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
und 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Einwohnergemeinde Walkringen, der
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons
Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Juni 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp