Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.270/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_270/2008

Urteil vom 6. Februar 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Haag.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Xaver
Baumberger,

gegen

Bauausschuss der Stadt Winterthur, vertreten durch den Bausekretär der Stadt
Winterthur, Dr. Fridolin Störi.

Gegenstand
Wiederherstellungsbefehl,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. April 2008 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich,
1. Abteilung, 1. Kammer.
Sachverhalt:

A.
X.________ ist Eigentümer des auf dem Grundstück Kat.-Nr. 3/5602 in der
Kernzone III in Winterthur-Gotzenwil gelegenen Wohnhauses Helmweg 2. Bei diesem
Haus handelt es sich um den westlichen Teil der Häuserzeile eines im
einstweiligen Inventar der Schutzobjekte enthaltenen ehemaligen
Vielzweckbauernhauses, das insgesamt vier Hausteile (Helmweg 2 - 8) umfasst.
Das Haus Helmweg 2 steht in unmittelbarer Nachbarschaft zu weiteren
inventarisierten Schutzobjekten und einem formell geschützten Speicher
(Volumenschutz). In der Kernzone gilt ein Ortsbildschutz mit kommunaler/
regionaler Bedeutung.
X.________ liess Ende 2005 die Fassade seines Hauses ohne baurechtliche
Bewilligung isolieren und die Fenster ersetzen. Nach seinen Angaben führte
diese Sanierung zu einer Reduktion des durchschnittlichen Heizölverbrauchs für
Heizung und Warmwasseraufbereitung von 1739 Litern auf 739 Liter pro Jahr. Am
29. Januar 2007 verweigerte der Bauausschuss der Stadt Winterthur die
nachträgliche baurechtliche Bewilligung für die bereits ausgeführte
Fassadensanierung. Zudem verfügte er, dass die ausgeführte Renovation innert
sechs Monaten ab Rechtskraft des kommunalen Beschlusses wieder zu entfernen und
im Einvernehmen mit der Abteilung Denkmalpflege der Stadt Winterthur durch eine
kernzonentypische Ausführung zu ersetzen sei.
Gegen diesen Entscheid gelangte X.________ an die kantonale Baurekurskommission
IV. Diese hiess den Rekurs am 22. November 2007 teilweise gut und hob den
angefochtenen Beschluss insoweit auf, als er die Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands der Fenster verlangte. Im Übrigen wies sie den Rekurs
ab.
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verlangte
X.________, der Wiederherstellungsbefehl und der Entscheid der
Baurekurskommission seien aufzuheben, soweit damit die Beseitigung der
Fassadenrenovation angeordnet werde. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde
mit Urteil vom 23. April 2008 ab.

B.
Mit Beschwerde an das Bundesgericht vom 13. Juni 2008 beantragt X.________
insbesondere die Aufhebung des Beschlusses des kommunalen Bauausschusses sowie
der Entscheide der kantonalen Rechtsmittelinstanzen, soweit diese den
Wiederherstellungsbefehl schützten. Eventualiter sei der Beschwerdeführer zu
verpflichten, nach Vorgaben der Baubehörde an der Aussenhaut seines Hausteils
einen mineralischen Fassadenverputz anzubringen und das Giebelfeld mit einer
Holzverschalung zu versehen, oder die Baubehörde sei anzuweisen, einen neuen
Entscheid zu erlassen, der sich inhaltlich auf Auflagen betreffend das optische
Erscheinungsbild der Aussenisolation beschränke. Subeventualiter sei auf die
Entfernung der ausgeführten Renovation und den Ersatz durch eine
kernzonentypische Ausführung nach den Vorstellungen der Abteilung Denkmalpflege
zu verzichten.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV)
und des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 36 Abs. 3 BV).

C.
Das Verwaltungsgericht und die Stadt Winterthur beantragen Abweisung der
Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält in einer Replik an seinen Anträgen fest.

D.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2008 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen
Abteilung einem Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung
entsprochen.

E.
Eine Delegation des Bundesgerichts führte am 12. Dezember 2008 einen
Augenschein durch. Anlässlich dieses Augenscheins hat der Beschwerdeführer ein
neues Sanierungskonzept für die Fassadenrenovation vorgelegt und dieses an Ort
und Stelle mit Mustern erläutert. Die Stadt Winterthur hat sich dazu am
Augenschein geäussert und nach dem Augenschein eine schriftliche Stellungnahme
der kommunalen Denkmalpflege eingereicht. Diese wurde den Verfahrensbeteiligten
zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen:

1.
1.1 Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist in Bezug auf die
Pflicht zur Entfernung der ohne baurechtliche Bewilligung vorgenommenen
Fassadenrenovation ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 90
und 86 Abs. 1 lit. d BGG). Diesem liegt eine öffentlich-rechtliche
Angelegenheit zu Grunde. Das Bundesgerichtsgesetz enthält auf dem Gebiet des
Bau- und Planungsrechts keinen Ausschlussgrund von der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a und Art. 83 BGG). Der
Beschwerdeführer ist als zur Wiederherstellung des früheren Zustands
verpflichteter, am vorinstanzlichen Verfahren beteiligter Grundeigentümer zur
Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1 S. 251
ff.).

1.2 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit darin die (teilweise)
Aufhebung der Entscheide der Stadt Winterthur und der Baurekurskommission
beantragt wird. Diese Entscheide sind durch das Urteil des Verwaltungsgerichts
ersetzt worden (Devolutiveffekt) und gelten als inhaltlich mitangefochten
(Urteil des Bundesgerichts 1C_267/2007 vom 28. Februar 2008 E. 1.5; vgl. BGE
129 II 438 E. 1 S. 441; 125 II 29 E. 1c S. 33; mit Hinweisen).

1.3 Rechtsschriften haben nach Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren
und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. In der
Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Damit obliegt es den
Beschwerdeführern, die behaupteten Rechtsverletzungen zu nennen und diese Rügen
zu begründen (allgemeine Rüge- und Begründungspflicht).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht. Bei solchen Rügen
gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht. Vielmehr sind
diese Rügen präzise vorzubringen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Führt
der Beschwerdeführer nicht zumindest in erkennbarer Weise an, welches
Grundrecht seiner Meinung nach verletzt sei, und legt er nicht kurz dar, worin
die behauptete Verletzung bestehe, unterbleibt die Prüfung durch das
Bundesgericht (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28.
Februar 2001, BBl 2001 4344 f.). Im Anwendungsbereich von Art. 106 Abs. 2 BGG
wird demnach die Praxis zum Rügeprinzip gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (vgl.
dazu BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 113 E. 2.1 S. 120) weitergeführt
(BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 III 638 E. 2 S. 639).

1.4 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde
gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts ist unter dem Vorbehalt gehörig
begründeter Rügen (Art. 42 und 106 BGG) einzutreten.

2.
Im bundesgerichtlichen Verfahren wird nicht bestritten, dass die vorgenommene
Aussenisolation in der Kernzone der Baubewilligungspflicht unterliegt. Das
Verwaltungsgericht weist im angefochtenen Entscheid zu Recht darauf hin, dass
in Kernzonen strengere Bauvorschriften als in Wohnzonen gelten. Eine
ganzflächige Abdeckung der historischen Fassade durch eine Aussenisolation ist
hier von grosser Bedeutung für das geschützte Ortsbild. Auch dem
Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass eine solche bauliche Massnahme in
der Kernzone ohne Konsultation der zuständigen Behörden nicht ohne Weiteres
zulässig ist. Dass solche Isolationen mitunter in reinen Wohnzonen ohne
Bewilligung durch die Baubehörde angebracht werden dürfen, ändert an der
Bewilligungspflicht innerhalb der Kernzone nichts.

3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die angeordneten
Wiederherstellungsmassnahmen verstiessen gegen die Eigentumsgarantie (Art. 26
BV). Eine Eigentumsbeschränkung ist nur zulässig, wenn sie auf einer
gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und
verhältnismässig ist (Art. 36 BV; BGE 125 II 129 E. 8 S. 141 mit Hinweis). Der
Beschwerdeführer bestreitet inbesondere die Verhältnismässigkeit der
umstrittenen Anordnungen. Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses und die
Verhältnismässigkeit prüft das Bundesgericht bei der Beschränkung von
Grundrechten frei (BGE 132 II 408 E. 4.3 S. 415 f.; 121 I 117 E. 3c S. 121; 119
Ia 362 E. 3a S. 366; s. auch BGE 134 I 153 E. 4.2 S. 157 f.). Es auferlegt sich
aber Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von einer Würdigung der örtlichen
Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen Behörden besser überblicken (BGE
132 II 408 E. 4.3 S. 415 f.; 126 I 219 E. 2c S. 222; 119 Ia 362 E. 3a S. 366;
117 Ia 434 E. 3c S. 437).

3.1 Der Beschwerdeführer hält die ihm auferlegte Pflicht zur Entfernung der
Isolation für unverhältnismässig, weil sie für die Herstellung des
rechtmässigen Zustands nicht nötig sei.
Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme
für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels
geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der
Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar und verhältnismässig erweist.
Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen. Eine Massnahme ist
unverhältnismässig, wenn das Ziel mit einem weniger schweren
Grundrechtseingriff erreicht werden kann (BGE 132 I 49 E. 7.2 S. 62; mit
weiteren Hinweisen).

3.2 Nach § 341 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich vom 7.
September 1975 (PBG/ZH) hat die zuständige Behörde ohne Rücksicht auf
Strafverfahren und Bestrafung den rechtmässigen Zustand herbeizuführen. Bei der
Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist die Behörde an
die allgemeinen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Prinzipien gebunden.
Dazu gehören die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und des Schutzes des guten
Glaubens (Art. 5 Abs. 2 und 3 BV). So kann die Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur
unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse
liegt, ebenso, wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, die von ihm
ausgeübte Nutzung stehe mit der Baubewilligung im Einklang, und wenn ihre
Fortsetzung nicht schwerwiegenden öffentlichen Interessen widerspricht (BGE 132
II 21 E. 6 S. 35; 111 Ib 213 E. 6 S. 221 mit Hinweisen). Ob der
Beschwerdeführer gutgläubig davon ausgehen konnte, dass die Aussenisolation in
der Kernzone keiner Bewilligungspflicht unterliege, ist zunächst nicht
entscheidend. Der Beschwerdeführer beruft sich zwar auf seinen guten Glauben,
indessen kann sich auch ein Bauherr, der nicht gutgläubig gehandelt hat, auf
den Grundsatz der Verhältnismässigkeit berufen. Er muss aber in Kauf nehmen,
dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, namentlich zum Schutz der
Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der
Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und
die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in
verringertem Masse berücksichtigen (BGE 132 II 21 E. 6.4 S. 39 f.; 111 Ib 213
E. 6b S. 224). Diesen Gesichtspunkten ist erst weiter nachzugehen, wenn sich im
Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ergeben sollte, dass die umstrittenen
Wiederherstellungsmassnahmen unter den Gesichtpunkten der Geeignetheit und
Erforderlichkeit gerechtfertigt sind.

3.3 Neben den privaten Interessen am Erhalt der Investition für die umstrittene
Fassadenisolation von rund Fr. 21'000.-- und an der Reduktion der Heizkosten
sind insbesondere das öffentliche Interesse am Ortsbildschutz in einer Kernzone
mit inventarisierten und denkmalgeschützten Objekten und die öffentlichen
Interessen an der Schonung der Umwelt, der sparsamen und rationellen
Energienutzung sowie der Reduktion des CO2-Ausstosses zu beachten. Der Zweck
der Wiederherstellungsmassnahmen ergibt sich aus diesen öffentlichen
Interessen. Eine Massnahme hat unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit zu
unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den
angestrebten Erfolg ausreichen würde. Der Eingriff darf in sachlicher,
räumlicher, zeitlicher und personeller Beziehung nicht über das Notwendige
hinausgehen (ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 7. Auflage, Zürich 2008, S. 98 Rz. 322).
3.3.1 Das Verwaltungsgericht stützt sich im angefochten Entscheid in erster
Linie auf die in § 238 Abs. 2 PBG/ZH zum Ausdruck gebrachte Pflicht zur
besonderen Rücksichtnahme auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes. In der
Nachbarschaft von Schutzobjekten bzw. bei Änderungen an solchen werde daher
mehr als eine bloss befriedigende Einordnung verlangt.
Die Objekte des Natur- und Heimatschutzes werden in § 203 Abs. 1 PBG/ZH näher
umschrieben. Eine förmliche Unterschutzstellung wird nach der kantonalen Praxis
für die Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG/ZH nicht vorausgesetzt. Vielmehr genügt
es, dass sich die Schutzwürdigkeit aus objektiven Anhaltspunkten ergibt, was
insbesondere bei der Aufnahme des Objekts in ein Inventar im Sinne von § 203
Abs. 2 PBG/ZH der Fall ist (vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher
Planungs- und Baurecht, 4. Auflage, Zürich 2006, S. 10-12 ff.).
Das streitbetroffene Gebäude steht in einer Kernzone mit Ortsbildschutz von
kommunaler/regionaler Bedeutung in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem formell
geschützten Speicher und ist inventarisiert. In dieser Umgebung erachtete das
Verwaltungsgericht die Begründung des Wiederherstellungsbefehls, wonach die
angebrachte Kunststoffverkleidungen bezüglich Wirkung und Detailgestaltung in
der Kernzone äusserst fremd wirke und daher gemäss langjähriger Praxis der
Baubehörde nicht bewilligt werde, als vertretbar. Auch wenn der Abschluss der
Aussenisolation mit Natursteinen besetzt sei, bleibe die Disharmonie zwischen
Bautyp und Fassadengestaltung auch aus der Entfernung erkennbar. Störend wirke
dabei auch die Imitation einer Holzverschalung an der Giebelfassade. Da die
gesamte historische Bausubstanz durch die Aussenisolation abgedeckt werde,
ergebe sich gegenüber der ursprünglichen Gestaltung der verputzten Fassade ein
nicht mehr nur geringfügig abweichendes Erscheinungsbild. Insbesondere
gegenüber dem geschützten Speicher, der sich unmittelbar vor dem Hausteil des
Beschwerdeführers befinde, trete die Aussenisolation erheblich störend in
Erscheinung.
Dass beim Hausteil Helmweg 8 ebenfalls eine Aussenisolation besteht, lässt nach
Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht darauf schliessen, dass nur eine
geringfügige Abweichung vom gesetzmässigen Zustand vorliege. Bei diesem Gebäude
handle es sich um einen im Jahr 1991 rechtskräftig bewilligten Ersatzbau,
dessen Detailgestaltung in Absprache mit den Baubehörden erfolgt sei. Dies
zeige, dass ein Abweichen vom Grundsatz, dass keine Aussenisolationen in
Kernzonen bewilligt würden, möglich sei, jedoch eine gestalterisch mehr als
befriedigende Lösung im Sinne von § 238 Abs. 1 und 2 PBG voraussetze, was bei
der vom Beschwerdeführer angebrachten Aussenisolation im Rahmen des
nachträglichen Baubewilligungsverfahrens aus nachvollziehbaren Gründen verneint
worden sei.
Das Verwaltungsgericht anerkannte überdies, dass der Beschwerdeführer mit dem
Anbringen der Aussenisolation die Umwelt schonen und den CO2-Ausstoss seines
Hauses reduzieren wollte. Das öffentliche Interesse an der Einsparung von
Treibhausgasen sei in Zeiten des Klimawandels hoch einzustufen. Da im
vorliegenden Fall jedoch ein erhebliches Abweichen vom bewilligungsfähigen
Zustand vorliege, vermöge es das Interesse am Ortsbildschutz in einer Kernzone
mit inventarisierten und denkmalgeschützten Objekten nicht zu überwiegen. Dies
auch deshalb nicht, weil für inventarisierte Gebäude in Kernzonen andere
bauliche Energiesparmassnahmen - wenn auch unter erschwerten Umständen -
möglich seien.
3.3.2 Der Beschwerdeführer beruft sich auch vor Bundesgericht auf den bereits
mit einer Aussenfassade sanierten Hausteil Helmweg 8, womit erwiesen sei, dass
eine ortsbildschützerisch befriedigende Aussenisolation möglich sei. Mit dem
angeordneten Totalabbruch seiner Aussenisolation sei nicht die vor dem
Hintergrund des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes einzig zulässige mildeste
Massnahme ergriffen worden. Die Vorinstanz habe sich trotz entsprechender
Vorbringen im kantonalen Verfahren geweigert, mildere Massnahmen zu prüfen,
obwohl sie dazu nach dem Untersuchungsgrundsatz verpflichtet gewesen sei (§ 7
des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG/ZH]).
Schliesslich könne auch das Problem der beim Hausteil des Beschwerdeführers
etwas hervorstehenden Fassade optisch befriedigend gelöst werden. Beim Übergang
zum angrenzenden Hausteil habe nie eine gerade Gebäudeflucht bestanden. Es
könne aber auch ein anderer (z.B. fliessender) Übergang geschaffen werden.

3.4 Der vom Verwaltungsgericht bestätigte Totalabbruch der umstrittenen
Aussenisolation stellt grundsätzlich eine geeignete und notwendige Massnahme
zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands dar. Vor dem Hintergrund des
Verhältnismassigkeitsprinzips stellt sich jedoch die weitere Frage, ob mit der
Anordnung der vollständigen Entfernung der ohne baurechtliche Bewilligung
angebrachten Aussenisolation tatsächlich die mildeste Massnahme ergriffen
wurde, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Zu den öffentlichen Interessen,
denen der Wiederherstellungsbefehl zu dienen hat, gehören nicht nur die
ortsbildschützerischen Anliegen, sondern auch die Interessen an der Schonung
der Umwelt, an einer sparsamen und rationellen Energienutzung sowie an einer
Verminderung der CO2-Emissionen bei der energetischen Nutzung fossiler
Energieträger (Brenn- und Treibstoffe). Diese Interessen werden insbesondere in
den Art. 74 und 89 BV zum Ausdruck gebracht und im ausführenden Bundesrecht
konkretisiert (vgl. Art. 1 und 9 des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 [EnG, SR
730.0] und Art. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Reduktion der
CO2-Emissionen [CO2-Gesetz]). Nach Art. 9 EnG sind die Kantone insbesondere
verpflichtet, im Gebäudebereich günstige Rahmenbedingungen für eine sparsame
und rationelle Energienutzung zu schaffen. Auch wenn sich diese Vorschrift
primär an den kantonalen Gesetzgeber richtet, sind die damit verfolgten
Zielsetzungen ebenfalls im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismässigkeit von
baurechtlichen Wiederherstellungsanordnungen zu beachten. Massnahmen können im
Übrigen nur soweit angeordnet werden, als sie technisch und betrieblich möglich
und wirtschaftlich tragbar sind. Überwiegende öffentliche Interessen sind zu
wahren (Art. 3 Abs. 4 EnG). Neben der Pflicht zur Wahrung der
Verhältnismässigkeit bei Grundrechtsbeschränkungen wäre die Vorinstanz auch
aufgrund der zitierten energierechtlichen Bestimmung verpflichtet gewesen,
mildere Massnahmen als Alternative zur vollständigen Entfernung der
Aussenisolation konkret zu prüfen.

3.5 Am bundesgerichtlichen Augenschein hat sich ergeben, dass die umstrittene
Isolation aus einer Dämmschicht aus Steinwolle und einer mit Sand beschichteten
Kunststoffverkleidung besteht. Die beschichteten Kunststoffelemente verlaufen
in vertikalen Bahnen, die vom Betrachter wahrgenommen werden können. Der
Beschwerdeführer schlägt anstatt einer völligen Entfernung der Aussenisolation
als mildere Massnahme vor, die beschichtete Kunstoffverkleidung mit einem
mineralischen Farbanstrich zu überdecken und auf die Holzimitation im
Giebelbereich zu verzichten. Im Giebeldreieck soll anstelle der Holzimitation
derselbe Farbanstrich wie bei der übrigen Fassade angebracht werden. Diesen
Sanierungsvorschlag hat der Beschwerdeführer am Augenschein unter Beizug eines
Architekten anhand eines Musters erläutert. Der Farbanstrich wird
vorgeschlagen, weil das Aufbringen eines Verputzes (Rollverputz oder ähnliches)
einen Haftanstrich und die Verankerung eines Netzes voraussetze, was insgesamt
zu einer Überlastung der Tragfähigkeit des über 100-jährigen Mauerwerks des
Hauses führen würde. Weiter präsentierte der Beschwerdeführer zwei Varianten
zur optischen Verbesserung der Fenstereinfassungen. Die Kosten für diese
Massnahmen bezifferte der Beschwerdeführer auf insgesamt rund Fr. 35'000.--.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten milderen Massnahmen vermögen nach
Auffassung der kommunalen Denkmalpflege den ortsbildschützerischen
Anforderungen in der Kernzone nicht zu genügen. Die Fugen der einzelnen
Verkleidungsplatten seien auch mit einem mineralischen Farbabstrich noch
sichtbar und könnten nicht den Eindruck einer massiven Fassade erzeugen. Auch
der beim Übergang zum angrenzenden Hausteil Helmweg 4 ersichtliche Absatz lasse
deutlich erkennen, dass dem Gebäude eine zusätzliche Schicht vorgebaut worden
sei. Aus der Sicht der Stadt Winterthur lassen sich die Kosten für die
vorgeschlagenen milderen Massnahmen nicht mit dem kaum verbesserten optischen
Erscheinungsbild vereinbaren, weshalb sie auf dem Rückbau der Fassadendämmung
besteht. Die Wärmedämmung von Dachstuhl und Keller sowie die dreifach
verglasten Fenster könnten belassen werden. Über die Aussenwände eines Gebäudes
gingen nur ca. 25 % der Energie verloren, was beim vorliegenden Objekt noch
durch den Anbau an die Liegenschaft Helmweg 4 vermindert werde. Nach den von
der Stadt Winterthur skizzierten Vorstellungen würde eine ordnungsgemässe
Sanierung des Gebäudes Helmweg 2 das Anbringen einer direkt verputzten
Wärmedämmung an der grossflächigen Giebelfassade umfassen. Bei einer
wärmetechnischen Verbesserung einzelner Gebäudeabschnitte sei zugunsten der
optischen Erscheinung auf eine sichtbare Aussenwärmedämmung zu verzichten.
Stattdessen könne ein äusserer, dünner Wärmedämmputz angebracht oder aber die
Aussenwand im Innenraum gedämmt werden. Die am Augenschein anwesenden Fachleute
haben die von der kommunalen Denkmalpflege bevorzugte Lösung aus technischer
Sicht als problematisch bezeichnet, da an den Gebäudeecken beim Übergang
unterschiedlicher Dämmsysteme bauphysikalische Mängel auftreten könnten.
Innenisolationen würden zudem zahlreiche Detailprobleme stellen und die in den
kleinen Hausteilen ohnehin sehr beschränkte Nutzfläche stark vermindern. Die
Kosten für die Entfernung der angebrachten Aussenisolation und anschliessende
Wärmedämmung nach den Vorstellungen der Stadt Winterthur werden auf rund Fr.
60'000.-- bis 65'000.-- geschätzt.

3.6 Im Rahmen der Beurteilung der Zumutbarkeit der umstrittenen Anordnungen
sind sämtliche in den vorstehenden Erwägungen genannte Gesichtspunkte
gegeneinander abzuwägen. Aufgrund der am bundesgerichtlichen Augenschein
gewonnenen Erkenntnisse ist der Stadt Winterthur und dem Verwaltungsgericht
darin zuzustimmen, dass die vom Beschwerdeführer ohne Bewilligung angebrachte
Aussenisolation den ortsbildschützerischen Anforderungen nicht genügt. Die von
der Vorinstanz bestätigte Pflicht zur vollständigen Entfernung der
Aussenisolation und die im kommunalen Wiederherstellungsbefehl enthaltene
Anordnung, eine kernzonentypische Renovation vorzunehmen, vermag indessen
angesichts der bereits getätigten Investitionen und deren positiven
Auswirkungen in Bezug auf den Energieverbrauch und die Luftbelastung auch nicht
vollauf zu befriedigen. Hinzu kommt, dass - wie am Augenschein glaubhaft
dargelegt wurde - eine Wärmedämmung nach den Vorstellungen der Stadt Winterthur
in bauphysikalischer Hinsicht mit Problemen behaftet wäre. Diese Aufwendungen
sind für eine bauphysikalisch nicht in jeder Hinsicht befriedigende Sanierung,
die zudem noch eine Verminderung der ohnehin schon sehr beschränkten Nutzfläche
im relativ kleinen Hausteil bewirken würde, zu hoch.
Der Beschwerdeführer hat mit seinem Sanierungskonzept eine Lösung aufgezeigt,
die zwar in ortsbildschützerischer Hinsicht nicht optimal ist, indessen
insgesamt zu einer Verbesserung des ohne Bewilligung geschaffenen Zustands
führt. Die energie- und umweltrechtlichen Vorteile können erhalten bleiben. Mit
bauphysikalischen Problemen ist bei der Umsetzung dieses Sanierungskonzepts
nach der Einschätzung der Baufachleute nicht zu rechnen. Die voraussichtlich
erheblichen zusätzlichen Kosten von rund Fr. 35'000.-- für diese Sanierung sind
gemessen an den bereits entstandenen Aufwendungen für die ohne Bewilligung
angebrachte Aussenisolation in Anbetracht des eigenmächtigen Vorgehens des
Beschwerdeführers und der verbesserten Gesamtwirkung in der Kernzone nach der
Sanierung mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar. Daraus folgt, dass
der Beschwerdeführer zu verpflichten ist, anstelle des vollständigen Abbruchs
der angebrachten Aussenisolation eine Sanierung nach dem im bundesgerichtlichen
Verfahren vorgelegten Konzept vorzunehmen.
Für den Beschwerdeführer wäre es vorteilhaft gewesen, vor der Ausführung der
Isolationsarbeiten um eine baurechtliche Bewilligung nachzusuchen. Er hätte
erhebliche Kosten (inkl. Prozesskosten) vermeiden können, wenn er vor der
eigenmächtigen Isolation mit den zuständigen kommunalen Behörden in Kontakt
getreten wäre und ihr Fachwissen in sein Sanierungsprojekt einbezogen hätte.
Aufgrund der Äusserungen verschiedener Fachleute im bundesgerichtlichen
Verfahren ergibt sich, dass die zeitgemässe Isolation der hier betroffenen
Häuserzeile zahlreiche Fragen aufwirft, die in einem baurechtlichen
Bewilligungsverfahren zu lösen sind, in welches unter Umständen auch
angrenzende Hausteile miteinbezogen werden müssen. Solche Verfahren stellen
hohe Anforderungen sowohl an die Bauherrschaft als auch an die zuständigen
Behörden. Die kommunalen Fachbehörden haben am Augenschein ihre Bereitschaft
erklärt, die Bauherrschaft bei der Lösung der Zielkonflikte zu unterstützen und
zu beraten. Eine solche zweckmässige Beratungstätigkeit hat sowohl sämtliche
massgebenden öffentlichen Interessen als auch die konkreten Anliegen und
Bedürfnisse der Grundeigentümer zu berücksichtigen (vgl. BGE 120 Ia 270 E. 6c
S. 284 mit Hinweis). Zu respektieren sind dabei auch die Verfahrensrechte von
Einspracheberechtigten und anderen möglichen Verfahrensbeteiligten sowie die
Pflicht der Behörden zur Wahrung ihrer Unabhängigkeit.

4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der
angefochtene Entscheid aufzuheben ist. Die Sache wird zu neuer Beurteilung an
die kommunale Baubehörde zurückgewiesen. Diese wird unter Berücksichtigung des
vom Beschwerdeführer eingereichten Sanierungskonzepts die Einzelheiten der
Sanierung der Fassade des Hauses Helmweg 2 festlegen.
Dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend sind dem
Beschwerdeführer keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG).
Angesichts der Umstände der Angelegenheit erscheint es gerechtfertigt, dem
Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Dabei wird berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer erst im Hinblick auf den
bundesgerichtlichen Augenschein ein Sanierungskonzept vorlegte, das den
Anforderungen des Verhältnismässigkeitsprinzips genügt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Entscheid
aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Beurteilung an den Bauausschuss der Stadt
Winterthur zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bauausschuss der Stadt Winterthur
und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Haag