Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.262/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_262/2008 /fun

Urteil vom 23. Juni 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung,
Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

Gegenstand
Führerausweisentzug; Nichteintretensentscheid,

Beschwerde gegen das Urteil vom 14. Mai 2008
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung.

Erwägungen:

1.
Mit Urteil vom 14. Mai 2008 trat die zuständige Einzelrichterin der
Abgaberechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern auf eine
von X.________ betreffend Führerausweisentzug erhobene Beschwerde mangels
Leistung des vom Gericht angeordneten Kostenvorschusses von Fr. 500.-- nicht
ein, nachdem ein von ihm gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege abgewiesen worden war.

Hiergegen führt X.________ der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG). Soweit hier wesentlich, beantragt er
sinngemäss Aufhebung des Urteils und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
auch für das kantonale Verfahren.

2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der
Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang
auch BGE 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG
nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer kritisiert das angefochtene verwaltungsgerichtliche Urteil
bzw. den vorangegangenen Zwischenentscheid betreffend Nichtgewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nur auf ganz allgemeine Weise. Dabei legt er nicht
im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung der Entscheide bzw. diese im
Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen. Mangels einer
hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der
Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden
kann.

3.
Wegen Aussichtslosigkeit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die bundesgerichtlichen Kosten
sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Juni 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp