Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.261/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}
1C_261/2008

Urteil vom 29. Januar 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Steinmann.

Parteien
Quick AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Urs Hofer,

gegen

Einwohnergemeinde Bern, vertreten durch die
Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie, Nägelistrasse 2, Postfach, 3000
Bern 7,
Regierungsstatthalteramt Bern, Hodlerstrasse 7,
3011 Bern.

Gegenstand
Fahrbewilligung Obere Altstadt Bern,

Beschwerde gegen das Urteil vom 5. Mai 2008
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.
Sachverhalt:

A.
Die Quick AG betreibt ausserhalb der Altstadt von Bern eine Textilreinigung und
Wäscherei. Zu ihrer Kundschaft gehören u.a. verschiedene Hotels und Restaurants
in der Oberen Altstadt von Bern, deren Wäsche sie jeweils abholt und gereinigt
wieder zurückbringt.
Die Quick AG ersuchte die Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie (SUE,
Direktion) um Erteilung einer Fahrbewilligung für ihre beiden Fahrzeuge während
der Sperrzeiten in der Oberen Altstadt. Gestützt auf die Verordnung über die
Zufahrtsberechtigungen und das Parkieren in der Oberen Altstadt vom 5. April
2006 (VZB) verweigerte die Direktion eine Ausnahmebewilligung, da die
Gesuchstellerin über keine Geschäftsniederlassung innerhalb der Fahrverbotszone
der Oberen Altstadt verfüge und keine Kurierdienstleistungen erbringe.
Der Regierungsstatthalter von Bern wies die Beschwerde der Quick AG ab, und in
der Folge wies auch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Gesuchstellerin am 5. Mai 2008 ab. Das
Verwaltungsgericht verneinte eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts,
schloss eine Gleichbehandlung der Quick AG mit Kurierdienstunternehmen aus und
hielt die Rügen wegen Verletzung verschiedener Verfassungsbestimmungen (Art. 8
Abs. 1, Art. 9 und Art. 27 BV) für unbegründet.

B.
Gegen diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts hat die Quick AG beim
Bundesgericht am 9. Juni 2008 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben und die Sache ans Verwaltungsgericht bzw. an die Direktion zu neuem
Entscheid zurückzuweisen, eventualiter sei ihr eine entsprechende
Fahrbewilligung zu erteilen.
Die Direktion und das Verwaltungsgericht beantragen mit ihren Vernehmlassungen
die Abweisung der Beschwerde. Die Regierungsstatthalterin hat auf eine
Stellungnahme verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die vorliegende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist
zulässig. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf
die Beschwerde kann eingetreten werden.

2.
Die Beschwerdeführerin rügt vorerst Verletzungen des rechtlichen Gehörs im
Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht.
2.1
Eine derartige Verfassungsverletzung erblickt sie im Umstand, dass ihr keine
Gelegenheit eingeräumt worden ist, zu den Vernehmlassungen des
Regierungsstatthalteramtes und der Direktion Stellung zu nehmen.
Nach Art. 69 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)
und der Praxis des Verwaltungsgerichts (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog,
Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Art. 69 N. 11) wird nur
ausnahmsweise ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, namentlich dann, wenn
die Vernehmlassungen entscheidwesentliche neue Tatsachen oder Beweismittel
enthalten (vgl. Art. 102 BGG). Ob diese Voraussetzungen gegeben waren - wie die
Beschwerdeführerin annimmt und was vom Verwaltungsgericht in Frage gestellt
wird - kann offen bleiben. Unter dem Gesichtswinkel von Art. 29 Abs. 2 BV ist
entscheidwesentlich, dass es einer Partei nicht verwehrt ist, zu den ihr
zugestellten Vernehmlassungen von sich aus Stellung zu nehmen. Die genannte
Verfassungsbestimmung räumt jeder Partei ein Replikrecht ein, und zwar
unabhängig davon, ob Vernehmlassungen neue Tatsachen oder rechtliche Argumente
enthalten (BGE 133 I 100). Die Replik ist nach den Regeln von Treu und Glauben
umgehend einzureichen. Andernfalls wird angenommen, dass die Partei auf eine
weitere Stellungnahme verzichtet (BGE 133 I 98).
Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 2
BV als unbegründet. Die Beschwerdeführerin hat die beim Verwaltungsgericht
eingegangenen Vernehmlassungen mit Präsidialverfügung vom 7. Januar 2008
erhalten und in der Folge weder um ein Replikrecht ersucht noch von sich aus
Stellung genommen. Bei dieser Sachlage durfte das Verwaltungsgericht ohne
Verletzung des rechtlichen Gehörs annehmen, dass die Beschwerdeführerin auf
eine Replik verzichtete.

2.2 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie vor dem
Verwaltungsgericht Beweisanträge gestellt hatte, auf die nicht eingegangen
worden sei.
Nach der Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV kann die Behörde das
Beweisverfahren schliessen, wenn die Beweisanträge nicht erhebliche Tatsachen
betreffen oder offensichtlich untauglich sind. Beweisanträge können in
vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung zurückgewiesen werden (BGE 130
II 425 E. 2.1 S. 429; 124 I 208 E. 4a S. 212).
In ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 26. November 2007 schilderte die
Beschwerdeführerin unter Ziff. II/2 die konkreten Verhältnisse des Abholens und
der Zulieferung der Wäsche ihrer Kunden und bot als Beweismittel einen
Augenschein und ein Parteiverhör an. Das Verwaltungsgericht hat diese
Schilderung unter E. 4.6.2 im Wesentlichen übernommen. Damit erübrigten sich
weitere Beweismassnahmen und nähere Erörterungen dazu ohne Weiteres. Somit
erweist sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs auch in dieser
Hinsicht als unbegründet.

3.
Die Beschwerdeführerin wirft dem Verwaltungsgericht eine offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts vor, weil dieses nicht berücksichtigt
habe, dass sie infolge einer geänderten Verkehrsführung auf dem Bundesplatz
keine freie Zufahrt zum "Café Fédéral" mehr habe.
Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht. In diesem
Sinne kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG die unrichtige Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. BGE 133 II 249 und Urteil 1C_262/2007
vom 31. Januar 2008 E. 3.2).
Nach Art. 18 Abs. 1 VRPG stellen die Behörden den rechtserheblichen Sachverhalt
von Amtes wegen fest. Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die
Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog,
a.a.O., Art. 18 N. 4). Die Parteien haben die Behörden namentlich auf
Änderungen im Sachverhalt hinzuweisen. Insoweit wäre es insbesondere an der
Beschwerdeführerin gelegen, auf die nach Beschwerdeerhebung erfolgte Änderung
der Verkehrsführung und die Konsequenzen für die Erbringung ihrer
Dienstleistungen hinzuweisen. Es kann daher dem Verwaltungsgericht keine
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen werden. Zudem kann nicht
gesagt werden, dass der angeblich mangelhaft festgestellte Sachverhalt für den
Verfahrensausgang vor Bundesgericht entscheidend sei. Denn das "Café Fédéral"
ist nur einer der Kunden der Beschwerdeführerin - wenngleich möglicherweise ein
gewichtiger - neben andern Betrieben in der Oberen Altstadt, die sie beliefert.
Für die Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine
Ausnahmebewilligung im Sinne der Verordnung hat, kommt dem Umstand der neuen
Verkehrsführung auf dem Bundesplatz und der dadurch erschwerten Belieferung des
"Café Fédéral" keine erhebliche Bedeutung zu.
Die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsermittlung erweist sich
damit als unbegründet.

4.
Die Einwohnergemeinde Bern hat gestützt auf das Reglement über die Grundsätze
für Verkehrsmassnahmen auf Gemeindestrassen (SSSB 761.21) die Verordnung über
die Zufahrtsberechtigungen und das Parkieren in der Oberen Altstadt vom 5.
April 2006 (VZB, im Folgenden auch Verordnung, SSSB 761.211) erlassen. Soweit
im vorliegenden Fall von Bedeutung, enthält die Verordnung folgende Regelung:
Die Verordnung bezeichnet gewisse Bereiche in der Oberen Altstadt als
Fahrverbotszonen (Art. 2 Abs. 1). Vom Fahrverbot gelten für den
Motorfahrzeugverkehr allgemeine Ausnahmen für Güterumschlag Montag bis Samstag
(je von 05.00-11.00 und 18.30-21.00 Uhr), Hotelzufahrt und verschiedene
Dienstleistungen (Art. 2 Abs. 2). Es können Ausnahmebewilligungen erteilt
werden, u.a. für Unternehmungen (Art. 2 Abs. 3). Eine Fahrbewilligung erhalten
Unternehmungen mit einer Geschäftsniederlassung innerhalb der Fahrverbotszone
in der Oberen Altstadt für die Zufahrt während den Sperrzeiten zum
Güterumschlag und zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen (Art. 7 Abs. 1).
Für Unternehmungen mit einer Geschäftsniederlassung ausserhalb der
Fahrverbotszone in der Oberen Altstadt gilt Art. 7 Abs. 2 und 3 mit folgendem
Wortlaut:
2 Unternehmungen mit einer Geschäftsniederlassung ausserhalb einer
Fahrverbotszone der Oberen Altstadt sind berechtigt, für Motorfahrzeuge ...
Fahrbewilligungen für Kurierdienste in den Fahrverbotszonen während den
Güterumschlags- und Sperrzeiten zu beziehen.
3 Als Kurierdienste im Sinne von Absatz 2 gelten Schnellsendungen und
Kurierdienstleistungen von nicht konzessionierten Anbietern entsprechend den
Universaldiensten der Schweizerischen Post gemäss Postgesetzgebung.

5.
In grundsätzlicher Weise macht die Beschwerdeführerin vorerst geltend, die
Verordnung sei mit Blick auf Art. 3 Abs. 4 SVG geradezu unhaltbar. Sie stelle
nicht das mildest mögliche Mittel dar, um den erklärten Zweck des Schutzes der
Bewohner vor Lärm und Luftverschmutzung zu erreichen. Die Anordnung von
Sperrzeiten führe nicht zu einer Verkehrsberuhigung, sondern zu einer
Verlagerung und Konzentration des Verkehrsaufkommens auf die freien
Zufahrtszeiten (05.00-11.00 und 18.30-21.00 Uhr), mit der Folge, dass die
Strassenbenützer gerade dann, wenn sie vornehmlich unterwegs sind, am meisten
beeinträchtigt werden.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Gemeinden befugt sind, für
Gemeindestrassen Verkehrsbeschränkungen zu verfügen und hierfür Bestimmungen zu
erlassen und Ausnahmen davon vorzusehen. Das genannte Reglement über die
Grundsätze für Verkehrsmassnahmen auf Gemeindestrassen umschreibt die Grundzüge
für Verkehrsbeschränkungen. Soweit es sich wie im Falle der VZB um eine
funktionelle Verkehrsbeschränkung im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG handelt, sind
die Vorgaben dieser Bundesrechtsbestimmung zu beachten. Danach können
Beschränkungen erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder
gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von
Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die
Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder
andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern.
Bei der Anordnung von auf diese SVG-Norm abgestützten Verkehrsbeschränkungen
besitzen die zuständigen Behörden einen erheblichen Gestaltungsspielraum.
Hinsichtlich der Frage, ob eine konkrete Massnahme im öffentlichen Interesse
liege und verhältnismässig sei, auferlegt sich das Bundesgericht mit Blick auf
die örtlichen Verhältnisse und angesichts komplexer Interessenabwägungen grosse
Zurückhaltung (vgl. Urteil 2A.70/2007 vom 9. November 2007 E. 3.2).
Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, dass die Verordnung als Ganzes
betrachtet den Vorgaben von Art. 3 Abs. 4 SVG zuwiderläuft. Es kann nicht in
Zweifel gezogen werden, dass die Fahrverbotszonen dem Schutz vor Lärm und
Luftverschmutzung dient. Daran ändern die in der Verordnung vorgesehenen
allgemeinen Ausnahmen für den Güterumschlag von Montag bis Samstag jeweils von
05.00-11.00 und 18.30-21.00 Uhr nichts. Die Beschwerdeführerin übersieht die
Beschränkungen dieser Ausnahmen auf den Güterumschlag und auf bestimmte Zeiten
an bestimmten Tagen. Von daher kann keineswegs gesagt werden, das ganze
Verkehrsaufkommen verlagere und konzentriere sich auf die Ausnahmezeiten.
Vielmehr darf angenommen werden, dass die Massnahmen gesamthaft betrachtet
geeignet sind, tatsächlich zu einer Verkehrsverminderung und daher zu einer
Reduktion der Lärm- und Luftbelastung im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG
beizutragen.
Damit erweist sich die Rüge, die VZB erscheine mit Blick auf Art. 3 Abs. 4 SVG
geradezu als unhaltbar, als unbegründet.

6.
Die Beschwerdeführerin erblickt in der Verweigerung einer Ausnahmebewilligung
in verschiedener Hinsicht Verletzungen von (Bundes-)Verfassungsrecht.

6.1 Das Verwaltungsgericht hat ausführlich dargelegt, dass die
Beschwerdeführerin nicht unter die Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 2 und 3
VZB falle (E. 3.5-3.7). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, die
genannten Bestimmungen seien im konkreten Anwendungsfall in Verletzung des
Willkürverbots im Sinne von Art. 9 BV ausgelegt und angewendet worden. Unter
diesem Gesichtswinkel ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die
Verordnung entsprechend ihrer Zielsetzung restriktiv auslegte. Es kann denn
auch nicht gesagt werden, dass die von der Beschwerdeführerin betriebene
Geschäftstätigkeit einen Kurierdienst im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3 VZB
darstellt und deshalb nach dem Wortlaut der Bestimmung im vorliegenden Fall
Anspruch auf eine Bewilligung bestehen würde.

6.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, durch die Verweigerung einer
Ausnahmebewilligung werde sie in Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV rechtsungleich
behandelt. Sie sei in gleicher Weise wie diejenigen, welche eine
Ausnahmebewilligung erhalten könnten (wie Ärzte, Sicherheitsdienste,
Marktfahrer, Kurierdienste, Behindertentransportunternehmungen), aufgrund der
von ihr erbrachten Dienstleistungen auf eine solche angewiesen. Die Abgrenzung
des Kreises von Diensten und Personen, welchen ein Anspruch auf eine
Ausnahmebewilligung zukomme, halte mit Bezug auf ihre eigene Situation vor dem
Gleichheitsgebot nicht stand.
Ein Erlass ist willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, wenn er sich nicht auf
ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist; er
verletzt das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV, wenn er rechtliche
Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden
Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich
aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe
seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit
ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte
Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf wesentliche Tatsachen bezieht. Die Frage,
ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu
regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten
unterschiedlich beantwortet werden. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser
Grundsätze ein weiter Spielraum der Gestaltung (BGE 131 I 1 E. 4.2 S. 6 f., mit
Hinweisen).
Unter diesem Gesichtswinkel zeigt sich vorerst, dass verschiedene Dienste auf
Ausnahmebewilligungen angewiesen sind. Das gilt einmal für Ärzte und
Behindertentransportunternehmungen, die in Anbetracht der nicht voraussehbaren
Bedürfnisse ihrer Kundschaft von vornherein nicht auf bestimmte Zeiten fixiert
werden können und ihre Dienste im Interesse von Kranken und Behinderten zu
jeder Zeit müssen erbringen können. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin
sind für die privaten Sicherheitsdienste keine generellen Ausnahmebewilligungen
vorgesehen; ihnen kann nach Art. 10 Abs. 4 VZB nur für dringliche Fahrten und
damit für nicht planbare Ausnahmefälle die Bewilligung erteilt werden.
Demgegenüber beansprucht die Beschwerdeführerin eine regelmässig in Anspruch zu
nehmende und damit nicht vergleichbare Bewilligung. Ferner sind die besondern
Bedürfnisse der Marktfahrer ausgewiesen, die ihre Marktstände an den Markttagen
aufstellen und hierfür müssen zu- und wegfahren können.
Schliesslich können nach Art. 7 Abs. 2 VZB für Kurierdienste Fahrbewilligungen
erteilt werden. Dies gilt nach Art. 7 Abs. 3 VZB für nicht konzessionierte
Anbieter, welche entsprechend der Post (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. f VZB)
Dienstleistungen anbieten. Die Verordnung will damit sicherstellen, dass
Schnellsendungen tatsächlich zugestellt werden können, unabhängig davon, ob es
sich um die Post, einen konzessionierten oder einen nicht konzessionierten
Anbieter handelt. Wesentlich ist, dass die Fahrbewilligungen für
Schnellsendungen vorgesehen sind, welche unregelmässig anfallen und damit nicht
voraussehbar sind und auch nicht im Voraus organisiert werden können. Diese
Kategorie von Ausnahmebewilligungen unterscheidet sich nicht unerheblich von
der Situation der Beschwerdeführerin. Diese beansprucht eine
Ausnahmebewilligung für die ordentliche und regelmässig vorzunehmende Bedienung
ihrer Kundschaft. Das Abholen und die Zulieferung von Wäsche betrifft eine
wesentlich andere Dienstleistung als die Zustellung von sporadischen
postalischen Eilsendungen. Die Situation der Beschwerdeführerin ist vielmehr
vergleichbar mit manchen andern Dienstleistungsbetrieben, die sich für ihre
Geschäftstätigkeit einen Zugang zur Oberen Altstadt während der Sperrzeiten
wünschen würden. Dazu gehören etwa, wie das Verwaltungsgericht ausführt,
Pizza-Kuriere, medizinische Labors oder Druckereien.
Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, dass die Verordnung den Kreis
derjenigen, welche eine Ausnahmebewilligung in Anspruch nehmen können, in
Verletzung des Willkürverbotes und des Gleichbehandlungsgebotes umschreibt und
die Nichtberechtigten in verfassungswidriger Weise benachteiligt.

6.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich ferner auf die Wirtschaftsfreiheit
gemäss Art. 27 BV.
Das Verwaltungsgericht hat offen gelassen, ob die Beschwerdeführerin in der
Wirtschaftsfreiheit tatsächlich betroffen sei. Gleichwohl kann nicht übersehen
werden, dass die Beschwerdeführerin dadurch, dass sie gewisse Kunden während
gewissen Zeiten nicht beliebig bedienen kann, in ihrer Geschäftstätigkeit
berührt ist.
Die Beeinträchtigung in der wirtschaftlichen Tätigkeit ist für die
Beschwerdeführerin von geringer Tragweite. Es ist ihr unbenommen, ihre
Kundschaft während den allgemeinen Güterumschlagszeiten von Montag bis Samstag
jeweils von 05.00-11.00 und 18.30-21.00 Uhr zu bedienen. Vom Verbot des
Befahrens der Oberen Altstadt werden nur ganz wenige Betriebe betroffen,
während für die andern die Zufahrt während den allgemeinen Ausnahmezeiten
ausreicht. Ferner stellen jene Betriebe nur einen Teil der gesamten
Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin dar. Bei dieser Sachlage kann von
einem generellen Berufs- bzw. Berufsausübungsverbot nicht die Rede sein.
Unter dem Gesichtswinkel der Wirtschaftsfreiheit kann im vorliegenden Fall
unter den gegebenen Verhältnissen auch nicht von einer ungleichen Behandlung
der Gewerbegenossen gesprochen werden. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt,
es sei kein Konkurrent namhaft gemacht worden, dem eine Ausnahmebewilligung
zukomme, aufgrund welcher die Beschwerdeführerin benachteiligt werde. Diese
unterlässt es auch in der vorliegenden Beschwerde, im Einzelnen eine solche
konkrete Benachteiligung durch einen Konkurrenten nachzuweisen. Es ist daher
nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin aus der für einen Konkurrenten
möglicherweise geltenden Regelung von Art. 7 Abs. 1 VZB in Verbindung mit der
für sie selber anwendbaren Bestimmung von Art. 7 Abs. 2 VZB einen
Konkurrenznachteil erleiden und dass sie daher ihre Konkurrenzfähigkeit
verlieren würde. Wie es sich verhalten würde, wenn tatsächlich ein Konkurrent
in der Oberen Altstadt über eine Geschäftsniederlassung verfügte, braucht bei
der inzidenten Prüfung der Verordnung nicht geklärt zu werden. Im Übrigen wird
die Beschwerdeführerin gleich behandelt wie andere Textilreinigungs- und
Wäschereibetriebe. Damit erweist sich die Rüge der Verletzung von Art. 27 BV
wegen Benachteiligung von Gewerbegenossen als unbegründet.
Es ist oben dargelegt worden, dass die Verordnung auf einer hinreichenden
gesetzlichen Grundlage beruht und im öffentlichen Interesse liegt. Damit ist
unter dem Gesichtswinkel von Art. 36 BV zu prüfen, ob sich die Verweigerung
einer Ausnahmebewilligung als verhältnismässig erweist.
Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid dargelegt, es sei nicht
einzusehen, dass die Kundschaft der Beschwerdeführerin den Zeitraum zwischen
11.00 und 18.30 Uhr nicht mit zusätzlicher eigener Wäsche sollte überbrücken
und hernach die gereinigte Wäsche in Empfang nehmen können. Einzelne Betriebe,
wie etwa die "Storchenbäckerei", würden um 18.30 Uhr schliessen und könnten
danach oder am Morgen darauf bedient werden, andere wie das "Restaubistro gut
gelaunt" kämen auch sonntags ohne frisch zugelieferte Wäsche aus. Auch sei
nicht auszuschliessen, dass der eine oder andere Betrieb in Einzelfällen sich
anders behelfe. Gesamthaft sei es daher sowohl der Beschwerdeführerin sowie
einzelnen ihrer Kunden zumutbar, entsprechende organisatorische Massnahmen zu
treffen, weshalb die Verweigerung einer Ausnahmebewilligung in Anbetracht des
öffentlichen Interesses an einer restriktiven Erteilung von
Ausnahmebewilligungen verhältnismässig sei.
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag keine
Verfassungsverletzung zu begründen. Es ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin ihre Kundschaft während den Güterumschlagszeiten von
05.00-11.00 und 18.30-21.00 Uhr und somit während einer Dauer von 8 ½ Stunden
pro Tag bedienen kann. Es ist einzuräumen, dass es nicht der Beschwerdeführerin
zukommt, die Bedürfnisse ihrer Kundschaft zu bestimmen. Umgekehrt ist nicht
ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin Kunden verlieren würde, weil sie
deren Bedürfnissen - gleich wie eine andere Anbieterin auch - nicht optimal
nachkommen kann. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass sämtliche von
ihr bedienten Betriebe in der Oberen Altstadt auf eine Zulieferung zwischen
11.00 und 18.30 Uhr angewiesen wären, wie schon das Verwaltungsgericht
ausführte. Betroffen sind offenbar nur die Betriebe "Della Casa" sowie "Café
Fédéral", "Art'Café" und "Eclipse". Diesen kann in dringlichen Einzelfällen
zugemutet werden, die erforderlichen organisatorischen Massnahmen zur
Überbrückung von Engpässen zu treffen, umso mehr als sie auch samstags oder
sonntags nicht auf die Dienstleistungen der Beschwerdeführerin zurückgreifen
können. Die persönliche Wäsche der Hotelgäste des Hotel Bären braucht nicht
zwingend vor 18.30 Uhr zurückgebracht zu werden (vgl. die Bestätigungen dieser
Betriebe in den Beilagen zur Verwaltungsbeschwerde vom 2. Oktober 2006).
Umgekehrt kann das öffentliche Interesse an einer weitgehenden Freihaltung der
Oberen Altstadt in der Zeit von 11.00-18.30 Uhr und an einer restriktiven
Praxis der Erteilung von Ausnahmebewilligungen als gewichtig betrachtet werden.
Es kann nicht gesagt werden, dass dieses Ziel mit einer
Zubringerdienst-Zufahrtsregelung im gleichen Masse erreicht werden könnte.
Diesfalls könnten nämlich auch die genannten Pizza-Kuriere, medizinischen
Labors oder Druckereien oder andere Betriebe zur Erbringung ihrer
Dienstleistungen die Obere Altstadt jederzeit befahren.
Somit zeigt sich gesamthaft, dass die Verweigerung einer Ausnahmebewilligung
für die Beschwerdeführerin keinen unverhältnismässigen Eingriff bedeutet. Die
Beschwerde erweist sich daher auch mit Blick auf die angerufene
Wirtschaftsfreiheit als unbegründet.

7.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die
bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde und dem
Regierungsstatthalteramt Bern sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Steinmann