Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.25/2008
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


1C_25/2008

Urteil vom 25. Januar 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, Beschwerdegegnerin,
Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, Postfach, 8021 Zürich.

Gerichtliche Beurteilung der Anordnung von Massnahmen gemäss
Gewaltschutzgesetz,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. Dezember 2007 des Bezirksgerichts
Horgen, Haftrichter.
Erwägungen:

1.
Mit Verfügung vom 24. Dezember 2007 ordnete die Kantonspolizei Zürich
Schutzmassnahmen gemäss Gewaltschutzgesetz in der Form einer Wegweisung,
eines Betretungsverbots (Rayonverbots) und eines Kontaktverbots gegen
X.________ bis 7. Januar 2008 an. X.________ verlangte die gerichtliche
Beurteilung der mit dieser Verfügung angeordneten Schutzmassnahmen. Der
Haftrichter des Bezirksgerichts Horgen schrieb das Verfahren mit Verfügung
vom 31. Dezember 2007 infolge Rückzugs des Gesuchs um gerichtliche
Beurteilung als erledigt ab und auferlegte X.________ die Gerichtsgebühr von
Fr. 150.--.

2.
Gegen diese Verfügung des Haftrichters reichte X.________ beim Bezirksgericht
Horgen eine als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
bezeichnete Eingabe ein. Das Bezirksgericht Horgen überwies die Eingabe mit
Schreiben vom 18. Januar 2008 dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung. Das
Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95
ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Verfügung des Haftrichters
an einem Beschwerdegrund im Sinne von Art. 95 ff. BGG leiden sollte. Mangels
einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die
Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich,
weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann vorliegend verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonspolizei Zürich, Fachstelle
Häusliche Gewalt, und dem Bezirksgericht Horgen, Haftrichter, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 25. Januar 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli