Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.259/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_259/2008

Verfügung vom 2. April 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________ AG und 17 Mitbeteiligte,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Bischofberger,

gegen

Stadt Zürich, Beschwerdegegnerin, handelnd durch
den Stadtrat von Zürich, Stadthaus, Stadthausquai 17, 8022 Zürich.

Gegenstand
Verkehrsanordnungen (vorsorgliche Massnahmen),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, 3. Kammer, vom 26. Mai 2008.

Erwägungen:

1.
Die Vorsteherin des Polizeidepartements der Stadt Zürich verfügte am 6.
Dezember 2007 temporäre Verkehrsanordnungen zur Durchführung der EURO 08. Gegen
diese Verfügungen erhoben 18 Personen bzw. Geschäftsinhaber am 11. Januar 2008
Einsprache beim Stadtrat von Zürich. Mit Beschluss vom 5. März 2008 wies der
Stadtrat von Zürich die Einsprache ab, soweit er darauf eintrat, und entzog
einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung. Gegen den die Einsprache
abweisenden Stadtratsbeschluss erhoben die Einsprechenden am 7. April 2008
Rekurs beim Statthalteramt des Bezirkes Zürich. Das Statthalteramt hiess den
Rekurs mit Verfügung vom 8. Mai 2008 gut, soweit es darauf darauf eintrat. Der
Stadtratsbeschluss vom 5. März 2008 und die Verfügung der Vorsteherin des
Polizeidepartements vom 6. Dezember 2007 bezüglich der verfügten temporären
Verkehrsanordnungen wurden aufgehoben. Gleichzeitig wurde einer allfälligen
Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Stadt
Zürich focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 14. Mai 2008 beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an und beantragte die Aufhebung der
Verfügung des Statthalteramts vom 8. Mai 2008 sowie die Bestätigung des
Stadtratsbeschlusses vom 5. März 2008 und der Verfügung der Vorsteherin des
Polizeidepartements vom 6. Dezember 2007. Für den Fall, dass ein materieller
Entscheid vor Beginn des Grossanlasses am 6. Juni 2008 nicht möglich sei, sei
im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Umsetzung des von der Stadt
erarbeiteten Verkehrskonzepts anzuordnen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich befand mit Beschluss vom 26. Mai 2008
im Rahmen eines Zwischenentscheids über die beantragte vorsorgliche Massnahme,
hiess diese teilweise gut und ermächtigte im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme die Stadt Zürich, die Verfügung des Polizeidepartements der Stadt
Zürich vom 6. Dezember 2007 mit gewissen Anpassungen umzusetzen.

2.
Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Mai 2008
erhoben die X.________ AG und 17 Mitbeteiligte am 5. Juni 2008 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und ersuchten um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 17. Juni 2008 wies der Präsident der
I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um
aufschiebende Wirkung ab.
Die Stadt Zürich stellt in ihrer Vernehmlassung den Antrag, auf die Beschwerde
sei nicht einzutreten. Das Verwaltungsgericht beantragt Abweisung der
Beschwerde. In einem weiteren Schriftenwechsel stellen die Beschwerdeführer den
Eventualantrag, das Verfahren sei als erledigt abzuschreiben. Die Stadt Zürich
stellt den Antrag, falls das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit
abgeschrieben werde, seien die Verfahrenskosten den Beschwerdeführern
aufzuerlegen.

3.
Mit Beschluss vom 21. August 2008 entschied das Verwaltungsgericht über die
Beschwerde der Stadt Zürich. Es schrieb das Beschwerdeverfahren als
gegenstandslos geworden ab und auferlegte den Beschwerdegegnern die
Gerichtskosten.

4.
Die EURO 08, derentwegen die umstrittenen temporären Verkehrsanordnungen
erlassen worden sind, ist am 29. Juni 2008 zu Ende gegangen. Dadurch -
jedenfalls spätestens mit dem Beschwerdeentscheid des Verwaltungsgerichts vom
21. August 2008 - ist die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden.

4.1 Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen
Interesses dahin, entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung
über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds
(Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP). Dabei geht es nicht darum, die
Prozessaussichten im Einzelnen zu vertiefen und dadurch weitere Umtriebe zu
verursachen; vielmehr muss es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein
Bewenden haben. Es soll auf dem Weg über den Kostenentscheid nicht ein
materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen
Rechtsfrage präjudiziert werden. Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines
Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne weiteres bestimmen, gehen die Kosten zu
Lasten jener Partei, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat
oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des
Prozesses geführt haben (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494).

4.2 Gemäss Art. 98 BGG kann mit der Beschwerde gegen Entscheide über
vorsorgliche Massnahmen - um einen solchen Entscheid handelt es sich vorliegend
- nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Die
Beschwerdeführer haben daher darzulegen, inwiefern der beanstandete Entscheid
gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll. Hinsichtlich der Verletzung
von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte
Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 313 E. 2 S. 315; 133 II 249 E.
1.4.2 S. 254 ).

4.3 Wie obenstehend bereits dargelegt, geht es bei der vorliegend
vorzunehmenden Prüfung der Prozessaussichten nicht darum, auf dem Weg über den
Kostenentscheid ein materielles Urteil zu fällen und unter Umständen den
Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage zu präjudizieren. Bei der bloss
summarischen Prüfung, die das Bundesgericht vorliegend vorzunehmen hat, ist die
im angefochtenen Zwischenbeschluss vom 26. Mai 2008 getroffene Beurteilung der
Verkehrsanordnungen bzw. der angeordneten vorsorglichen Massnahme, die mit
Beschwerdeentscheid des Verwaltungsgerichts vom 21. August 2008 bestätigt
wurde, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die von den Beschwerdeführern
geltend gemachten Grundrechtsverletzungen sind nicht ersichtlich. Die
Beschwerde hätte deshalb wohl nicht gutgeheissen werden können. Es rechtfertigt
sich somit, den Beschwerdeführern die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs.
1 BGG). Parteientschädigungen sind bei diesem Ausgang keine zuzusprechen.
Demnach verfügt der Präsident:

1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, der Stadt Zürich und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli