Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.255/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_255/2008 /fun

Urteil vom 25. Juli 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Reeb, Eusebio,
Gerichtsschreiber Steinmann.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Erich Vogel,

gegen

Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 29. April 2008
des Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III.

Sachverhalt:

A.
X.________, 1970 in Pakistan geboren, reiste am 13. Dezember 1995 als
Asylbewerber in die Schweiz ein. Im November 1996 lernte er Y.________, 1977
geboren, kennen. Am 24. Oktober 1997 heirateten X.________ und Y.________.

X.________ stellte am 9. Januar 2001 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung.
Nach Unterzeichnung einer Erklärung am 17. Juli 2001, wonach die Eheleute in
einer tatsächlichen, ungetrennten und stabilen ehelichen Gemeinschaft
zusammenleben, und schriftlicher Kenntnisnahme, dass die erleichterte
Einbürgerung im Falle einer eingeleiteten Trennung oder Scheidung oder bei
nicht mehr tatsächlich gelebter ehelicher Gemeinschaft nicht möglich ist und
bei Verheimlichung entsprechender Umstände nichtig erklärt werden könne, wurde
X.________ am 14. August 2001 erleichtert eingebürgert.

B.
Y.________ verliess die eheliche Wohnung im Oktober 2001 und beauftragte am 7.
Dezember 2001 einen Rechtsvertreter mit der Durchführung der Scheidung. Am 15.
März 2002 machten die Eheleute ein gemeinsames Scheidungsbegehren anhängig. Die
Ehe wurde am 8. Juli 2002 rechtskräftig geschieden. X.________ verheiratete
sich am 16. März 2003 in Pakistan mit einer pakistanischen Staatsangehörigen.

Vor diesem Hintergrund leitete das Bundesamt für Migration (Bundesamt, BFM) am
6. Oktober 2004 gegen X.________ ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der
erleichterten Einbürgerung ein. Es liess Y.________ über die Hintergründe der
Bekanntschaft, der Ehe, der Einbürgerung und der Scheidung befragen. X.________
nahm zum Ergebnis der Befragung Stellung, erachtete die Aussagen von Y.________
als unzutreffend und legte seine Sicht der Dinge dar. Sein Gesuch um
persönliche Anhörung wurde abgewiesen. Schliesslich zog das Bundesamt bei
Y.________ und Verwandten weitere Erkundigungen ein.

Der Heimatkanton Graubünden gab am 28. Juni 2006 die Zustimmung zur
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Daraufhin erklärte das
Bundesamt die erleichterte Einbürgerung von X.________ am 3. August 2006 für
nichtig. Zur Begründung hielt es fest, aus den Umständen könne geschlossen
werden, dass die Eheleute im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht
mehr in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft gelebt hätten. X.________ habe
keine Gründe genannt, warum die eheliche Gemeinschaft bereits kurze Zeit danach
auseinandergebrochen sei. Y.________ sei in einem starken
Abhängigkeitsverhältnis zu X.________ gestanden, was dieser für die Sicherung
des Aufenthalts in der Schweiz und die erleichterte Einbürgerung ausgenutzt
habe. Mit der Unterzeichnung der Erklärung vom 17. Juli 2001 habe er den
unzutreffenden Anschein erweckt, einen auf die Zukunft gerichteten Ehewillen zu
besitzen.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
vom 29. April 2008 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. Juni 2008
beantragt X.________ dem Bundesgericht, die Entscheide des
Bundesverwaltungsgerichts und des Migrationsamtes aufzuheben und auf die
Nichtigkeitserklärung der erleichterten Einbürgerung zu verzichten. Er beruft
sich auf die Bestimmungen von Art. 8, Art. 9 und Art. 29 BV sowie auf Art. 6
Ziff. 1 EMRK. Im Wesentlichen macht er geltend, im vorliegenden Verfahren
genüge das Bundesverwaltungsgericht den verfassungsmässigen Anforderungen an
ein unvoreingenommenes Gericht nicht, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei
verletzt worden und die Vorinstanzen hätten die erhobenen Beweise verzerrt
gewürdigt. Ausdrücklich hält er am Antrag fest, dass er persönlich befragt und
mit Zeugen konfrontiert werde und dass die bisher angebotenen Zeugen
einvernommen würden.

Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesamt haben auf Vernehmlassung
verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die vorliegende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist
zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und
Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht
(inkl. Bundesverfassungsrecht) und von Völkerrecht geltend gemacht werden (Art.
95 lit. a und b BGG).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerde darzulegen, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt. Gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG prüft das
Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche
Rüge vorgebracht und begründet wird. Es ist im entsprechenden Sachzusammenhang
zu prüfen, ob die Beschwerde diesen Anforderungen genügt.

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung beruht; diesfalls kann das Bundesgericht die
Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz berichtigen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105
Abs. 2 BGG). Im vorliegenden Fall rügt der Beschwerdeführer, dass der
Sachverhalt unter Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt worden sei.

2.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts datiert vom 29. April 2008 und wurde
am 30. April 2008 versandt. Aus diesen zeitlichen Umständen folgert der
Beschwerdeführer, dass das Urteil "vorverfasst oder standardisiert" gewesen
sei, und schliesst, das Bundesverwaltungsgericht erwecke in verfassungswidriger
Weise den Anschein der Befangenheit und der Voreingenommenheit, weshalb die
vorliegende Angelegenheit nicht von einem unabhängigen Richter beurteilt worden
sei. Die Rüge, die sich auf Art. 30 Abs. 1 BV stützen müsste, erweist sich von
vornherein als unbegründet. Der Beschwerdeführer übersieht, dass Art. 41 Abs. 1
des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht - gleich wie Art. 58 Abs.
2 BGG - Entscheidungen auf dem Weg der Aktenzirkulation vorsieht. Diese Art der
Entscheidfindung erlaubt es ohne Weiteres, ein Urteil unmittelbar nach dem
Entscheidfällung zu versenden.

3.
Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer
Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BüG, SR 141.0) setzt die erleichterte
Einbürgerung voraus, dass der Bewerber in der Schweiz integriert ist, die
schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit
der Schweiz nicht gefährdet. Ein Ausländer kann nach der Eheschliessung mit
einer Schweizer Bürgerin gemäss Art. 27 BüG das Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat,
seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit
der Schweizerbürgerin lebt.
Nach dem Wortlaut und Wortsinn von Art. 27 BüG müssen sämtliche Voraussetzungen
der erleichterten Einbürgerung sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als
auch der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im
Zeitpunkt des Entscheides an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte
Einbürgerung nicht ausgesprochen werden. Das Bundesgericht geht davon aus, dass
eine eheliche Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes nicht nur das
formale bestehen einer Ehe, sondern das Vorliegen einer tatsächlichen
Lebensgemeinschaft voraussetzt. Eine solche Gemeinschaft kann nur bejaht
werden, wenn der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft
intakt ist und eine tatsächliche Lebensgemeinschaft besteht, die Gewähr für die
Stabilität der Ehe bietet (BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 171, 130 II 482 E. 2 S.
484). Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer
Bürgerin die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des
Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern.
Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft
aufrechtzuerhalten, kann der Umstand sein, dass kurze Zeit nach der
Einbürgerung das Scheidungsverfahren eingeleitet wird (BGE 130 II 482 E. 2 S.
484, 128 II 97 E. 3a S. 99, je mit Hinweisen).

Nach Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der
Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie
durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen
worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht.
Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese
"erschlichen", d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt
worden ist (BGE 128 II 97 E. 3a S. 99; 130 II 482 E. 2). Arglist im Sinne des
strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich, wohl aber, dass der
Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem
falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu
haben, die Behörde über erhebliche Tatsachen zu informieren (BGE 132 II 113 E.
3.1 S. 114, 130 II 482 E. 2 S. 482). Von Bedeutung sind dabei nicht nur
Tatsachen, nach denen ausdrücklich gefragt wird, sondern auch solche, von denen
der Betroffene annehmen muss, dass sie für den Einbürgerungsentscheid
massgeblich sind, wie beispielsweise die Absicht, sich nach Erhalt des
Bürgerrechts in einem spätern Zeitpunkt scheiden zu lassen (vgl. Urteil 5A.12/
2006 vom 16. Oktober 2006, E. 2.2).

Bei der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der
Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 130 II
169 E. 2.3.1 S. 172). Im Wesentlichen geht es dabei um innere Vorgänge, die der
Verwaltung oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. Sie kann sich
daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf
unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Es handelt sich dabei um
Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen
werden. Diesfalls ist es Sache des Betroffenen, die Vermutung, dass die
eheliche Gemeinschaft nicht mehr tatsächlich gelebt wurde, durch den
Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen. Er kann namentlich Gründe und
Sachumstände aufzeigen, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen
lassen, dass im massgeblichen Zeitpunkt der gemeinsame Wille zu einer stabilen
ehelichen Gemeinschaft tatsächlich noch intakt war. Zu dieser Mitwirkung ist er
gestützt auf Art. 13 VwVG verpflichtet und hat daran überdies ein eminentes
eigenes Interesse (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486, mit Hinweisen).

4.
Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht, dass ihm das rechtliche
Gehör verweigert worden sei.

4.1 Der Beschwerdeführer ersuchte schon das Bundesamt um persönliche Anhörung,
wiederholte das Gesuch vor dem Bundesverwaltungsgericht und stellt es erneut im
vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren.

Das Bundesamt lehnte das Ersuchen am 29. November 2005 mit dem Hinweis ab, dass
aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör kein Anspruch auf eine mündliche
Anhörung folge (Entscheid Bundesamt, E. 7). Das Bundesverwaltungsgericht fügte
dem an, dass das Parteiverhör ein Beweismittel darstelle, welches im
Verwaltungsverfahren nicht vorgesehen sei (Urteil Vorinstanz, E. 6.2). Der
Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Ausführungen nicht auseinander. Aus der
Gewährleistung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich
grundsätzlich kein Anspruch auf mündliche Anhörung (BGE 125 I 209 E. 9b S. 219,
122 II 464 E. 4c S. 469, mit Hinweisen). Eine persönliche Befragung ist in
Anbetracht der vorgetragenen Rügen auch im bundesgerichtlichen Verfahren nicht
erforderlich. Damit erweist sich die Beschwerde in diesem Punkte als
unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

4.2 Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, dass die von ihm genannten Zeugen
nicht befragt und keine weitern Beweiserhebungen vorgenommen worden sind.
Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (vgl. BGE 124 I 208 E. 4a S. 211) ausgeführt, dass bei der
Auswahl der Beweismittel deren Tauglichkeit zu berücksichtigen ist, zusätzliche
Beweise nur vorzunehmen sind, wenn hierzu Anlass besteht, und weitere
Beweisbegehren abgelehnt werden können, wenn sich aufgrund willkürfreier
antizipierter Beweiswürdigung ergibt, dass sie nicht erhebliche Tatsachen
betreffen oder offensichtlich untauglich sind (Urteil Vorinstanz, E. 6). Im
Einzelnen wird dargelegt, dass über die Befragung von Y.________ sowie von
deren Vater, Bruder und Schwester hinaus weitere Auskunftspersonen die Frage
der Stabilität der Ehe nicht beantworten könnten. Der Beschwerdeführer setzt
sich mit dieser Begründung nicht auseinander. Er übersieht, dass der Vater, der
Bruder und die Schwester von Y.________ angefragt wurden. Darüber hinaus legt
er nicht dar, inwiefern die - nicht namentlich genannten - Zeugen aus seinem
damaligen und heutigen beruflichen Umfeld Wesentliches zur Ehesituation im
Zeitpunkt der Einbürgerung bzw. zu den Gründen der kurz danach erfolgten
Auflösung der Ehe beitragen könnten. Bei dieser Sachlage stellt die Abweisung
weiterer Beweisanträge keine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von
Art. 29 Abs. 2 BV dar. Damit erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkte
als unbegründet.

4.3 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er hätte zu den
wesentlichen Vorbringen nicht Stellung nehmen können. Auch diese Rüge erweist
sich als unbegründet. Zum einen hatten er und sein Rechtsvertreter
unbestrittenermassen Gelegenheit, der Befragung von Y.________ vom 16.
September 2005 beizuwohnen. Sie machten indes davon keinen Gebrauch. In der
Folge nahm der Beschwerdeführer zu deren Ausführungen am 4. November 2005
Stellung. Auf Vorhalt des Bundesamtes vom 29. November 2005, dass sich der
Beschwerdeführer trotz Bestreitung der Aussagen von Y.________ bisher nicht zur
Frage geäussert habe, aus welchen Gründen es aus seiner Sicht und vor dem
Hintergrund der tatsächlichen Verhältnisse innert kurzer Zeit nach der
Einbürgerung zur Auflösung der angeblich eben noch intakten Ehe gekommen sei,
reichte der Rechtsvertreter am 21. Dezember 2005 eine weitere Stellungnahme ein
und fügte dem ein vom Beschwerdeführer verfasstes Schriftstück bei.
Schliesslich bezog er sich in seinen Rechtsschriften (auch im
bundesgerichtlichen Verfahren) insbesondere auf die Aussagen von Z.________
sowie der Eheleute A.________. Bei dieser Sachlage kann gesamthaft nicht gesagt
werden, dass der Beschwerdeführer sich nicht hinreichend zur Sache hätte
äussern können.

5.
In materieller Hinsicht bestreitet der Beschwerdeführer, die erleichterte
Einbürgerung im oben dargelegten Sinne erschlichen zu haben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat angenommen, dass die Stabilität der Ehe
bereits während des Einbürgerungsverfahrens und im Zeitpunkt der Einbürgerung
vom 14. August 2001 erheblich erschüttert war, was Y.________ dazu bewog, die
eheliche Wohnung im Oktober 2001 zu verlassen und im Dezember 2001 die
Scheidung einzuleiten. Es sei nicht nachvollziehbar und vom Beschwerdeführer
nicht glaubhaft dargelegt worden, dass eine angeblich vorerst noch intakte Ehe
innert zwei Monaten derart zerbreche und hernach aufgelöst werde.

Das Bundesverwaltungsgericht hat aufgrund der Aussagen von Y.________
angenommen, dass die Ehe schon seit geraumer Zeit ernstlich belastet war.
Demgegenüber weist der Beschwerdeführer insbesondere auf die gesundheitlichen
Probleme von Y.________ sowie auf den Umstand hin, dass deren Kinderwunsch
wegen ihrer Gesundheit und der finanziellen Verhältnisse (noch) nicht habe
realisiert werden können. Er wirft Y.________ eine Pauschaldiffamierung, eine
einseitige Betrachtung mit aus dem Zusammenhang gerissenen Details sowie eine
akkusatorische Darlegung der ehelichen Verhältnisse vor und macht geltend, das
Bundesverwaltungsgericht habe diese Aussagen verzerrt gewürdigt. Mit diesen
Ausführungen vermag der Beschwerdeführer indes weder eine unzutreffende
Beweiswürdigung darzutun noch darzulegen, dass die Ehe im Zeitpunkt der
Einbürgerung immer noch intakt war. Die Vorwürfe gegenüber Y.________ stehen in
augenscheinlichem Widerspruch mit der wiederholten Aussage, dass das gute
Verhältnis zwischen den beiden auch nach der Scheidung angehalten habe.
Angesichts der Aussagen von Y.________ und deren Abhängigkeit vom
Beschwerdeführer steht der Annahme der Instabilität der Ehe im Sommer 2001 der
Umstand nicht entgegen, dass diese am 17. Juli 2001 eine Erklärung
unterzeichnete, wonach die Eheleute in einer tatsächlichen, ungetrennten und
stabilen ehelichen Gemeinschaft zusammenlebten. Insbesondere zeigt der
Beschwerdeführer keinerlei Gründe und Sachumstände auf, die es als überzeugend
und nachvollziehbar erscheinen lassen, dass die Ehe im Sommer 2001 noch intakt
war und erst nachher Begebenheiten aufgetreten wären, welche Y.________ im
Oktober 2001 zum Auszug aus der ehelichen Wohnung und im Dezember 2001 zur
Einleitung der Scheidung veranlasst hätten.
Bei dieser Sachlage durfte das Bundesverwaltungsgericht ohne Verletzung von
Bundesrecht annehmen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Erklärung vom 17.
Juli 2001 bewusst falsche Angaben über den Zustand seiner Ehe gemacht und somit
im Sinne der Rechtsprechung die erleichterte Einbürgerung erschlichen hat.

Damit erweist sich die Beschwerde auch in materieller Hinsicht als unbegründet.

6.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Migration und dem
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Juli 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Steinmann