Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.254/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_254/2008 /daa

Urteil vom 15. September 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel J. Senn,

gegen

Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 25. April 2008
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III.

Sachverhalt:

A.
Der aus der Türkei stammende, 1960 geborene X.________ gelangte Ende Januar
1990 in die Schweiz. Sein Asylgesuch wurde am 14. Dezember 1993 definitiv
abgelehnt, und er wurde zur Ausreise aus der Schweiz bis zum 15. Februar 1994
verpflichtet.

Im Oktober 1994 heiratete er in der Türkei eine Schweizer Bürgerin, geboren
1963, und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton St.
Gallen. Am 18. Juli 2000 stellte er ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Im
Einbürgerungsverfahren unterzeichneten er und seine Ehefrau am 19. September
2001 eine Erklärung, wonach sie in stabiler ehelicher Gemeinschaft
zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. In
Entsprechung des Gesuchs wurde X.________ am 27. September 2001 das Schweizer
Bürgerrecht erteilt.

Im Februar 2002 trennte sich das Ehepaar; die Ehefrau beantragte am 15. Mai
2002 Eheschutzmassnahmen. Am 25. Mai 2004 machten die Ehegatten ein gemeinsames
Scheidungsbegehren anhängig. Die Ehe wurde am 28. Oktober 2004 geschieden. Am
7. Januar 2005 verheiratete sich X.________ in der Türkei mit seiner früheren
türkischen Ehefrau. Er hat mit ihr aus erster Ehe einen gemeinsamen, 1988
geborenen Sohn.

B.
Vor diesem Hintergrund leitete das Bundesamt für Migration (Bundesamt) am 21.
März 2005 gegen X.________ ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der
erleichterten Einbürgerung ein. Es befragte die geschiedene Schweizer Ehefrau
schriftlich. X.________ nahm zu ihren schriftlichen Antworten Stellung und
verlangte, seine geschiedene Frau sei persönlich einzuvernehmen. Das Bundesamt
kam diesem Begehren nicht nach; auf Nachfrage hatte die Betroffene eine
mündliche Befragung in Gegenwart ihres ehemaligen Ehemanns abgelehnt. Das
Bundesamt nahm allerdings Einsicht in die Gerichtsakten zum Eheschutz- und
Scheidungsverfahren. Mit Verfügung vom 24. August 2006 erklärte das Bundesamt
die erleichterte Einbürgerung für nichtig; zuvor hatte der Heimatkanton seine
Zustimmung erteilt.

C.
X.________ focht diese Verfügung an. Mit Urteil vom 25. April 2008 wies das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab.

D.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2008 legt X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein. Er beantragt, das angefochtene
Urteil sei aufzuheben und das Bundesamt sei anzuweisen, von der
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung abzusehen; eventualiter sei die
Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht haben Verzicht auf eine
Vernehmlassung erklärt.

Mit Präsidialverfügung vom 23. Juni 2008 hat das Bundesgericht der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1
lit. a BGG [SR 173.110]). Der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. b BGG betrifft
ordentliche Einbürgerungen und ist hier nicht erfüllt. Es sind auch keine
weiteren Ausnahmen vom Beschwerderecht gemäss Art. 83 BGG gegeben. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.

2.
2.1 Das Bundesamt legte in der Verfügung vom 24. August 2006 dar, der zeitliche
Ablauf der Ereignisse führe zur tatsächlichen Vermutung, dass bereits im
Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung kein beidseitiger, auf die Zukunft
gerichteter Ehewille mehr bestanden habe.

Der Beschwerdeführer sei als verheirateter Asylbewerber in die Schweiz
eingereist. In der Zeit zwischen der Abweisung des Asylgesuchs und dem Ablauf
der Ausreisefrist habe er sich von der ersten, türkischen Ehefrau scheiden
lassen. Gleichzeitig habe er Schritte im Hinblick auf die Eheschliessung mit
einer Schweizer Bürgerin unternommen. Aufgrund dieser Heirat habe er sich
erneut ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz gesichert. Rund drei Monate nach der
Einbürgerung sei die faktische Trennung der Ehegatten festgestanden; im Januar
2002 hätten die Ehegatten Mietverträge für je eigene Wohnungen abgeschlossen.
Aus den gerichtlichen Akten des Eheschutz- und des Scheidungsverfahrens gehe
hervor, dass sie sich über die Modalitäten der Trennung nicht hätten
einvernehmlich einigen können. Auch über die Scheidungsfolgen seien sie nur
unter Mitwirkung von Rechtsanwälten und des Gerichts einig geworden. Deshalb
könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine Wiederaufnahme der ehelichen
Beziehung jemals ernsthaft in Betracht gezogen worden sei. Kurze Zeit nach der
Scheidung habe sich der Beschwerdeführer wieder mit seiner ersten Ehefrau
verheiratet und für diese und den Sohn ein Gesuch um Familiennachzug in die
Schweiz gestellt.

Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, die Trennung im Februar 2002 sei
anfangs nur als vorübergehend und im Sinne einer Bedenkzeit gedacht gewesen.
Die Ehefrau habe eine berufliche Ausbildung absolvieren wollen. Er habe sich
aber gemeinsame Kinder gewünscht, was sie abgelehnt habe. Zu einer
Wiedervereinigung sei es nicht gekommen, weil sie die Ausbildung in der Folge
tatsächlich angefangen habe. Im Zeitpunkt der Einbürgerung sei die Ehe noch
stabil gewesen. Die schliesslich erfolgte Wiederverheiratung mit der ersten
Frau habe seinem Wunsch nach einer "richtigen" Familie entsprochen. Das
Bundesamt kam zum Schluss, diese Behauptungen des Beschwerdeführers vermöchten
die tatsächliche Vermutung, er habe die Einbürgerung erschlichen, nicht
umzustossen.

2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat diese tatbeständlichen Grundlagen in
seinem Urteil übernommen und durch folgenden Gesichtspunkt ergänzt: Der
Beschwerdeführer könne nichts aus dem Umstand ableiten, dass er das
Einbürgerungsgesuch nicht schon früher gestellt habe. Erst im Jahr 2000 habe er
sämtliche Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung erfüllt; in den
Vorjahren habe es ihm am guten finanziellen Leumund gemangelt. Aufgrund der
Einwände des Beschwerdeführers hat sich das Bundesverwaltungsgericht nochmals
ausführlich mit der Fallkonstellation auseinandergesetzt und die Sichtweise des
Bundesamts bestätigt. Insbesondere erachtete das Bundesverwaltungsgericht die
Darstellung des Beschwerdeführers als nicht nachvollziehbar, wonach die Ehe mit
der Schweizer Bürgerin erst nach der Einbürgerung dermassen erschüttert worden
sei, dass es zur Trennung gekommen sei.

3.
Zunächst wirft der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht aktenwidrige
Feststellungen des Sachverhalts vor. Diese Rügen gehen fehl.

3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat nicht übersehen, dass die faktische
Trennung der Ehegatten bei der Aufhebung der gemeinsamen ehelichen Wohnung
vorerst möglicherweise als Bedenkzeit gedacht war. Es hat jedoch diese Trennung
in einen Kontext von weiteren Elementen gestellt. Aufgrund der Gesamtwürdigung
der Umstände durfte das Bundesverwaltungsgericht den Schluss ziehen, dass die
Ehe als Lebensgemeinschaft bereits im fraglichen Zeitpunkt gescheitert war.

3.2 Es trifft auch nicht zu, dass das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt
auf den Kinderwunsch des Beschwerdeführers reduziert hat. Vielmehr hat es die
damaligen beruflichen Ausbildungspläne der Ehefrau ebenfalls zur Kenntnis
genommen und in die Beurteilung einbezogen.

4.
Ausserdem rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör. Dabei ruft er Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie verschiedene
Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) an. Insbesondere bemängelt er, der
Untersuchungsgrundsatz und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung seien
missachtet worden. Mit diesen Vorbringen wehrt er sich gegen die Ablehnung
seines Antrags auf Einvernahme der geschiedenen Schweizer Ehefrau als Zeugin.
Das Bundesverwaltungsgericht hielt eine derartige Befragung - zusätzlich zu den
von ihr schriftlich eingeholten Auskünften - für entbehrlich.

4.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich
nach dem VwVG (vgl. Art. 37 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [VGG; SR 173.32]). Der im Bundesverwaltungsverfahren
gemäss Art. 12 f. VwVG geltende Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die
Behörden von sich aus - unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien -
für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
zu sorgen haben (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115). In der
Bundesverwaltungsrechtspflege gilt sodann der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 40 des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP; SR 273]). Frei ist die
Beweiswürdigung vor allem darin, dass sie nicht an bestimmte starre
Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vorschreiben, wie ein gültiger
Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im
Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 mit Hinweisen).

4.2 In BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 172 findet sich die Vorgabe, die
Verwaltungsbehörde habe den Sachverhalt durch Befragung der Betroffenen
eigenständig zu klären, soweit die Gerichtsprotokolle des Scheidungsverfahrens
keine ausreichende Beurteilungshilfe bieten. Diese Vorgabe lässt die Frage
offen, ob die Befragung auf schriftlichem oder mündlichem Weg vorgenommen wird.

Aus Art. 14 VwVG folgt, dass es sich bei der Einvernahme von Zeugen im
Verwaltungsverfahren um ein subsidiäres Beweismittel handelt. Diese ist nach
Art. 14 VwVG nur anzuordnen, wenn sich der Sachverhalt nicht auf andere Weise
hinreichend abklären lässt (vgl. BGE 130 II 169 E. 2.3.3 S. 173). Im
Bundesverwaltungsverfahren verhält es sich gerade umgekehrt als im
Bundeszivilprozess, wo die Zeugeneinvernahme die Regel und der Einzug von
Auskünften die Ausnahme bildet. Zwar verweist Art. 19 VwVG auf Bestimmungen des
Bundeszivilprozesses, letztere kommen aber gemäss Art. 19 VwVG nur sinngemäss
zur Anwendung (BGE 130 II 169 E. 2.3.4 S. 173). Es hilft dem Beschwerdeführer
daher im vorliegenden Zusammenhang nichts, wenn er sich auf Art. 49 BZP beruft;
nach dieser Bestimmung können schriftliche Auskünfte von Privatpersonen
ausnahmsweise eingeholt werden und sind daraufhin zu überprüfen, ob sie der
Bekräftigung durch Zeugnis bedürfen.

Wenn die Verwaltung oder das Gericht demzufolge bei pflichtgemässer
Beweiswürdigung der von Amtes wegen erhobenen schriftlichen Auskünfte des
geschiedenen Schweizer Ehepartners die Überzeugung erlangt, der betreffende
Sachverhalt sei genügend geklärt, so kann auf die Einvernahme dieses
Ehepartners als Zeuge verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung). In
einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches
Gehör.

4.3 Vorliegend hatte die geschiedene Schweizer Ehefrau gegenüber dem Bundesamt
schriftlich erklärt, während der Ehe sei über eine Familiengründung nie
gesprochen worden. Ebenso gab sie an, der Beschwerdeführer habe den Auszug aus
der gemeinsamen Wohnung nicht begründet. Gemäss dem Beschwerdeführer
entsprechen diese knappen Antworten nicht der ganzen Wahrheit. Er rechnet
damit, im Rahmen einer ergänzenden Abklärung mittels der beantragten
Zeugeneinvernahme könnte zutage treten, dass die unterschiedlichen
Zukunftsvorstellungen der Eheleute eheintern lange Zeit unausgesprochen
geblieben seien und sich, in zeitlicher Hinsicht zufälligerweise, gerade nach
der erfolgten Einbürgerung manifestiert hätten. Weiter würden die schriftlichen
Auskünfte ausblenden, dass es die Ehefrau gewesen sei, die als erste den
Mietvertrag für eine eigene Wohnung unterzeichnet habe.

4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Einwände berücksichtigt, die der
Beschwerdeführer gegenüber der schriftlichen Sachdarstellung seiner
geschiedenen Schweizer Ehefrau erhoben hatte. Dieser behauptet auch nicht, es
könnten noch andere Gründe als die bekannten, unterschiedlichen
Zukunftsvorstellungen im Spiel gewesen sein, welche die Ehefrau bewogen hätten,
sich eine eigene Wohnung zu suchen. Im Ergebnis hat das
Bundesverwaltungsgericht die schriftlichen Aussagen der Ehefrau bereits in dem
Sinne relativiert, den der Beschwerdeführer mit der Zeugeneinvernahme erreichen
will. Bei dieser Sachlage war es zulässig, dass das Bundesverwaltungsgericht
angenommen hat, die beantragte Beweiserhebung könne zu keinen sachdienlichen
neuen Feststellungen führen. Im Übrigen ist zum verwendeten Begriff der
"tatsächlichen Vermutung" zu bemerken, dass der Sachverhalt genügend abgeklärt
wurde. Der Beschwerdeführer kritisiert zu Unrecht, er trage die Folgen, dass
der von ihm beantragte Beweis nicht abgenommen worden sei.

4.5 Erweist sich somit die antizipierte Beweiswürdigung bezüglich der
fraglichen Zeugeneinvernahme als haltbar, so vermag an diesem Ergebnis nichts
zu ändern, dass der Beschwerdeführer das in Art. 18 VwVG verankerte Recht,
einem Zeugen Ergänzungsfragen zu stellen, nicht ausüben konnte. Die
unterinstanzlichen Behörden hatten hier auch keinen Anlass, der geschiedenen
Schweizer Ehefrau nachträglich die vom Beschwerdeführer angesprochenen
Widersprüche (vgl. E. 4.3 hiervor) schriftlich zur Stellungnahme zu
unterbreiten.

5.
In der Sache werden im angefochtenen Urteil Art. 27 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 41 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und
Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG; SR 141.0) angewendet. Die erleichterte
Einbürgerung setzt namentlich voraus, dass der ausländische Bewerber insgesamt
fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei
Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einer Schweizer Bürgerin lebt (vgl. Art.
27 Abs. 1 BüG). Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die erleichterte Einbürgerung
vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren
nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung
erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist.

5.1 Der Beschwerdeführer macht die Ausbildungspläne der Ehefrau nach der
Einbürgerung vor allem deswegen für das Scheitern der Ehe verantwortlich, weil
sie damals bereits 38 Jahre alt war. Er habe sich ausrechnen können, dass sie
nach Ausbildungsabschluss über 40 Jahre alt sein werde, allenfalls zunächst in
ihrem Beruf arbeiten wolle und es anschliessend für gemeinsame Kinder zu spät
sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat zum Ausdruck gebracht, es sei aufgrund
der allgemeinen Lebenserfahrung nicht vorstellbar, dass der Kinderwunsch des
Beschwerdeführers erst nach siebenjähriger Ehe aufgetaucht sei und aufgrund
fehlender Realisierbarkeit binnen drei Monaten zur Zerrüttung der Ehe geführt
habe. Nach dem Beschwerdeführer verkennt aber das Bundesverwaltungsgericht,
dass in seinem Fall ein nachvollziehbarer Grund vorliegt, weshalb die Ehe in
für ihn unvorhersehbarer Weise erst nach der Einbürgerung auseinandergebrochen
ist. Zudem verweist er auf die Referenzschreiben, die er im Sommer 2001 im
Rahmen des Einbürgerungsverfahrens eingereicht hatte, und auf den noch im Juni
2001 abgeschlossenen Mietvertrag für eine neue gemeinsame Wohnung. Zu Unrecht
habe das Bundesverwaltungsgericht diese von ihm geltend gemachten Indizien für
wenig relevant erklärt.

5.2 Es besteht Grund zur Annahme, dass die eheliche Gemeinschaft im Zeitpunkt
der Einbürgerung äusserlich gelebt wurde. Mehr vermögen die vom
Beschwerdeführer zu seinen Gunsten angeführten Indizien nicht zu belegen.
Umstritten ist jedoch, ob der Beschwerdeführer damals einen intakten Ehewillen
besass. Da es sich dabei um eine innere Tatsache handelt, stellt sich die zu
beantwortende Frage im Lichte der Rechtsprechung dahingehend, ob im konkreten
Fall ein überzeugender bzw. nachvollziehbarer Grund für das rasche Scheitern
einer angeblich bei der Einbürgerung noch stabilen Ehe gegeben ist (vgl. dazu
BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). Den Erwägungen des angefochtenen Urteils
zufolge hätte der Beschwerdeführer - ohne vorgängige Klärung der
Realisierbarkeit seines Kinderwunschs - nicht im Einbürgerungsverfahren
behaupten dürfen, er lebe mit seiner Frau in einer stabilen Ehe. Wie es sich
mit einem solchen Grundsatz in allgemeiner Weise verhält, kann offen bleiben.
In der vorliegenden Konstellation ist die Rechtsanwendung des
Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls nicht zu beanstanden. Die
Unversöhnlichkeit, mit welcher der Beschwerdeführer kurz nach der Einbürgerung
dem Wunsch der Ehefrau nach einer beruflichen Ausbildung begegnete, erlaubt vor
dem Hintergrund des Gesamtbilds den Schluss, sein Wille zu einer auf Zukunft
gerichteten ehelichen Gemeinschaft sei bereits im Zeitpunkt des
Einbürgerungsverfahrens nicht intakt gewesen.

6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66
Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Migration und dem
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. September 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Kessler Coendet