Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.245/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_245/2008

Urteil vom 2. März 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Schoder.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter A.
Sträuli,

gegen

EMPA Dübendorf, Überlandstrasse 129,
8600 Dübendorf, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Alfred Schütz,
ETH-Beschwerdekommission, Gutenbergstrasse 31, Postfach 6061, 3001 Bern.

Gegenstand
Auflösung des Arbeitsverhältnisses,

Beschwerde gegen das Urteil vom 11. April 2008
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I.
Sachverhalt:

A.
X.________ war seit dem 15. April 1985 bei der Eidgenössischen
Materialprüfungs- und Versuchsanstalt für Industrie, Bauwesen und Gewerbe
(EMPA) als technischer Fachspezialist (Ing. HTL) in der Gruppe Brandlabor
tätig. Mit Verfügung vom 13. Juni 2006 kündigte die EMPA den Arbeitsvertrag auf
den 31. Dezember 2006, stellte X.________ frei und entzog einer allfälligen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Grund für diese Massnahmen war ein seit
Mitte 1999 schwelender Konflikt zwischen X.________ und einem weiteren
Mitarbeiter der EMPA (A.________), welchem deswegen ebenfalls gekündigt wurde.
Im Juli 2006 reichte X.________ gegen die Kündigung Einsprache bei der
Direktion der EMPA sowie Beschwerde bei der Beschwerdekommission der
Eidgenössischen Technischen Hochschule (ETH-Beschwerdekommission) ein. Er
beantragte die Aufhebung der Kündigung und die Fortführung des
Arbeitsverhältnisses. Eventualiter verlangte er, es sei ihm entweder eine
andere zumutbare Stelle anzubieten oder eine Entschädigung in der Höhe von
mindestens zwei Jahreslöhnen auszurichten.
Die EMPA ihrerseits beantragte bei der ETH-Beschwerdekommission die
Feststellung der Gültigkeit der ausgesprochenen Kündigung und die Abweisung der
Beschwerde.
Mit Präsidialverfügung vom 29. Dezember 2006 stellte die
ETH-Beschwerdekommission die aufschiebende Beschwerdewirkung wieder her und
wies die EMPA an, X.________ bis zum Verfahrensabschluss den Lohn auszurichten.
Gleichzeitig bestätigte sie dessen Freistellung. Eine von der EMPA dagegen
erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. März
2007 ab.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2007 wies die ETH-Beschwerdekommission den Antrag der
EMPA auf Feststellung der Gültigkeit der Kündigung ab (Ziff. 1), hielt im
Dispositiv fest, dass die Lohnfortzahlungspflicht mit Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils ende (Ziff. 2), verpflichtete die EMPA, X.________
eine Abgangsentschädigung von 24 Monatslöhnen, abzüglich des bezahlten Lohnes
ab dem 1. Januar 2007, auszurichten (Ziff. 3) sowie eine Parteientschädigung
von CHF 22'761.-- zu bezahlen (Ziff. 5).

X.________ beschwerte sich in der Folge gegen die Verfügung der
ETH-Beschwerdekommission beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die
Ergänzung der angefochtenen Verfügung dahingehend, dass die EMPA zu
verpflichten sei, ihm die bisherige oder eine andere zumutbare Stelle
anzubieten; im ersten Fall unter Anrechnung der Entschädigung, im letzteren
ohne Anrechnung der Entschädigung. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragte
er, während des Verfahrens sei die Freistellung aufzuheben, und es sei ihm die
frühere oder eine andere zumutbare Arbeit zuzuweisen.
Die EMPA erhob gegen die Verfügung der ETH-Beschwerdekommission ebenfalls
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der
Ziffern 1, 2, 3 und 5 der angefochtenen Verfügung. Des Weitern sei
festzustellen, dass die erfolgte Kündigung des Arbeitsvertrages gültig erfolgt
sei. Evenualiter sei sie zu verpflichten, X.________ eine Abgangsentschädigung
von 12 Monatslöhnen zu bezahlen, gegen Verrechnung des Bruttolohnes ab dem 1.
Januar 2007.
Das Bundesverwaltungsgericht vereinigte die Verfahren unmittelbar nach Eingang
der Beschwerden.
Mit Zwischenentscheid vom 3. Oktober 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht das
Gesuch um Aufhebung der Freistellung während des Beschwerdeverfahrens ab.
Mit Urteil vom 11. April 2008 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde
der EMPA gut und hob den Entscheid der ETH-Beschwerdekommission vom 3. Juli
2007 auf. Dagegen wies es die Beschwerde von X.________ ab und wies die
Streitsache zur Festsetzung der Parteientschädigung für das vorinstanzliche
Verfahren an die ETH-Beschwerdekommission zurück. Zur Begründung führte das
Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, X.________ habe die Aufträge
nicht immer selbständig abgewickelt, wiederholt seinen fehlenden Willen zur
Zusammenarbeit kundgetan und mehrfach gegen die ihm im Rahmen eines
Disziplinarverfahrens aufgetragenen Verhaltensregeln gegenüber einem
Mitarbeiter, A.________, verstossen. Ausserdem habe er die Arbeitsziele nicht
mehr erreicht, den Betriebsablauf gestört und das Vertrauensverhältnis zu
seinen Vorgesetzten erschüttert. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts
hätten genügend Gründe für eine Kündigung wegen Mängeln in der Leistung und im
Verhalten vorgelegen. Vor dem Aussprechen der Kündigung sei X.________
rechtsgenüglich verwarnt worden. Die Kündigung sei demnach rechtmässig erfolgt.

B.
X.________ hat gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben.
Neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt er, die EMPA sei zu
verpflichten, ihm die bisherige oder eine andere zumutbare Arbeit anzubieten.
Im Übrigen sei der Entscheid der ETH-Beschwerdekommission zu bestätigen.
Allenfalls sei die Angelegenheit zur Neuentscheidung an das
Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass
die Kündigung widerrechtlich bzw. nichtig bzw. missbräuchlich sei, und die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Ferner ersucht der Beschwerdeführer um Erteilung der
aufschiebenden Beschwerdewirkung sowie darum, dass für die Dauer des Verfahrens
der bisherige Zustand - Anstellung bei der EMPA mit Freistellung - angeordnet
und eventuell die EMPA verpflichtet werde, ihn sofort und vorsorglicherweise
einzustellen.

C.
Die EMPA ersucht um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden
könne. Die ETH-Beschwerdekommission schliesst unter Verweis auf ihren in der
Sache ergangenen Entscheid auf Gutheissung der Beschwerde. Das
Bundesverwaltungsgericht hat auf Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet. Der
Beschwerdeführer hat unter Aufrechterhaltung seiner Anträge repliziert. Das
Bundesverwaltungsgericht hat zur Replik Stellung genommen und beantragt
Beschwerdeabweisung. Die EMPA hat unter Aufrechterhaltung ihrer Anträge
dupliziert. Ferner ersucht sie darum, dass die beim Bundesgericht eingereichte
Vernehmlassung der ETH-Beschwerdekommission aus dem Recht gewiesen werde. Diese
hat auf die Einreichung einer Duplik verzichtet.

D.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2008 wies der Präsident der I.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um aufschiebende
Beschwerdewirkung bzw. um Erlass einer anderen vorsorglichen Massnahme ab.

Erwägungen:

1.
1.1 Das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betrifft ein
öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis, d.h. eine öffentlich-rechtliche
Angelegenheit (Art. 82 lit. a BGG). Mit dem Begehren, die EMPA sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer die bisherige oder eine andere zumutbare
Stelle anzubieten, sind zukünftige Lohnforderungen verbunden, weshalb es sich
um eine vermögensrechtliche Sache handelt und ein Ausschlussgrund nicht
vorliegt (Art. 83 lit. g BGG). Das Streitwerterfordernis von 15'000 Franken ist
erfüllt (Art. 51 Abs. 1 lit. a, Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde ist
damit - unter Vorbehalt rechtsgenüglich begründeter Rügen - zulässig.

1.2 Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen,
die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, so verlangt die
bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 42 Abs. 2 BGG, dass der
Beschwerdeführer darlegt, inwiefern jede von ihnen Recht verletzt. Andernfalls
kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 133 IV 119 E. 6 S. 120).
Vor Bundesverwaltungsgericht rügte der Beschwerdeführer, sein Anspruch auf
rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil er im vorinstanzlichen Verfahren
vor der ETH-Beschwerdekommission keine Gelegenheit gehabt habe, zu einer
Eingabe der Gegenpartei Stellung zu nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht
erachtete die Rüge als unbegründet, weil der Beschwerdeführer erstens das
Dokument zur Stellungnahme erhalten und zweitens sich im gerichtlichen
Verfahren zu materiellrechtlichen Punkten geäussert habe, wodurch die
beanstandete Gehörsverletzung ohnehin als geheilt zu betrachten wäre. Vor
Bundesgericht setzt sich der Beschwerdeführer nur mit der ersten, nicht auch
mit der zweiten Begründung der Vorinstanz auseinander. Auf die Beschwerde ist
daher in diesem Punkt nicht einzutreten.

1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97
Abs. 1 BGG). Bei Sachverhaltsrügen werden strenge Anforderungen an die
Begründung der Beschwerde gestellt. Es genügt nicht, einen von den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu
behaupten, sondern es ist in der Beschwerdeschrift detailliert darzulegen,
inwiefern die Feststellungen offensichtlich unrichtig bzw. unter Verletzung
einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind. Das
Bundesgericht prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit
möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid tritt es nicht ein (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255).
Ob diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung im vorliegenden Fall erfüllt
sind, wird nachfolgend im Zusammenhang mit den einzelnen Rügen geprüft.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Bundesverwaltungsgericht habe den Entscheid
der ETH-Beschwerdekommission in Verletzung des Verschlechterungsverbots (Verbot
der reformatio in peius) zu seinem Nachteil abgeändert. Dabei bemängelt er, die
Vorinstanz habe die Rechtmässigkeit der Kündigung auf einen neuen
Kündigungsgrund gestützt. Die EMPA habe die Kündigung wegen Verhaltensmängeln
ausgesprochen, während das Bundesverwaltungsgericht von allgemeinen
arbeitsrechtlichen Pflichtverletzungen und Leistungsmängeln ausgehe.

2.2 Nach Art. 37 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) richtet
sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern
dieses Gesetz nichts anderes besagt. Art. 62 Abs. 2 VwVG bestimmt, dass eine
angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei abgeändert werden darf, soweit
diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen
Feststellung des Sachverhalts beruht; wegen Unangemessenheit darf die
angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser
im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.

2.3 Aus der Kündigungsverfügung ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer gestützt
auf die Gründe von Art. 12 Abs. 6 lit. a-c des Bundespersonalgesetzes vom 24.
März 2000 (BPG; SR 172.220.1) gekündigt wurde und diesem nicht nur Verhaltens-,
sondern (zumindest implizit) auch Leistungsmängel vorgeworfen wurden. Mängel im
Verhalten oder in der Leistung stellen einen Kündigungsgrund nach Art. 12 Abs.
6 lit. b BPG dar. Die Vorinstanz erachtete diesen Kündigungsgrund als erfüllt.
Sie bejahte nicht nur Verhaltens-, sondern auch Leistungsmängel, wobei sie den
Sachverhalt gestützt auf die Akten teilweise ergänzte. Dies ist ohne Weiteres
zulässig. Die Frage, ob der Kündigungsgrund der Verletzung einer wichtigen
gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht (Art. 12 Abs. 6 lit. a BPG) ebenfalls
gegeben ist, liess die Vorinstanz offen, da sich die Rechtmässigkeit der
Kündigung ihrer Ansicht nach bereits aus Art. 12 Abs. 6 lit. b BPG ergibt.
Inwiefern sie dabei die Position des Beschwerdeführers verschlechtert resp. das
VwVG verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist in diesem
Punkt unbegründet.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer erhebt diverse Rügen gegen die tatsächlichen
Feststellungen im angefochtenen Urteil.

3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem Sachverhalt aus: Es habe
seit Jahren ein Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer und einem weiteren
Mitarbeiter des Brandlabors, A.________, bestanden. Im Jahr 2002 habe die EMPA
deshalb eine externe Beratungsfirma zwecks Teamcoaching beigezogen. Die
Beratungsfirma sei zum Schluss gekommen, dass die Fronten verhärtet und die
beiden Mitarbeiter zur gegenseitigen Annäherung nicht bereit seien. Die EMPA
habe dem Beschwerdeführer noch im selben Jahr verschiedene Verhaltensregeln
auferlegt, welche unter anderem folgende Anweisung enthalten hätten: "Ich gehe
immer von konkreten Situationen und eigenen Wahrnehmungen aus, Aussagen Dritter
verbreite ich nicht weiter (ich verhindere die Entstehung von Gerüchten und
Mobbing jeglicher Art)". Der Beschwerdeführer habe gegen diese
Verhaltensanweisungen verstossen, indem er negative Aussagen von ehemaligen
Kollegen zur Person von A.________ gesammelt habe. Er habe damit gezielt die
Vorgesetzten davon zu überzeugen gesucht, dass A.________ eine untragbare
Person sei.
Ab Ende 2003 seien verschiedene Besprechungen durchgeführt worden. In den
dazugehörigen Aktennotizen sei wiederholt festgehalten worden, dass die
Spannungen, welche zwischen dem Beschwerdeführer und A.________ bestünden, für
die Auftragsabwicklung im Forschungs- und Dienstleistungsbereich hinderlich
seien und der Produktivität schaden würden. Der Konflikt habe sich ausserdem
nachteilig auf das Team "Brandlabor" ausgewirkt. Die EMPA habe daraufhin von
den Konfliktparteien eine selbständige Auftragsabwicklung ohne Einbezug des
Vorgesetzten verlangt. Die beiden Mitarbeiter seien dieser Aufforderung jedoch
nicht nachgekommen, sondern hätten miteinander nicht mehr kommuniziert und auf
diese Weise die Zusammenarbeit verunmöglicht. Als Folge davon habe das gesamte
Team unter dem Konflikt zu leiden gehabt. Auch der reibungslose Ablauf der
anfallenden Arbeiten sei teilweise nicht mehr gewährleistet gewesen, weil sich
die Auseinandersetzungen jeweils an Bagatellen entzündet hätten und eine
Tendenz bestanden habe, kleinste Ungereimtheiten aufzubauschen. Dies habe sich
mit der Struktur des Brandlabors, welches sich aus nur fünf Mitarbeitern
zusammensetze, nicht vertragen.
Im Nachgang zu einer erneuten Eskalation im Jahr 2004 sei das gesamte Team zur
Arbeitssituation befragt worden. Sämtliche Mitarbeiter hätten erklärt, sie
hätten mit den beiden am Konflikt beteiligten Mitarbeitern keine persönlichen
Probleme, würden aber die bestehende Konfliktsituation als sehr belastend
empfinden. Gegen beide Mitarbeiter sei daraufhin im Rahmen eines
Disziplinarverfahrens am 18. August 2004 ein Verweis ausgesprochen worden. Der
Verweis habe verschiedene Verhaltensregeln sowie die Androhung der Kündigung im
Falle einer Zuwiderhandlung enthalten. Die den Beschwerdeführer betreffenden
Verhaltensregeln hätten gelautet: Selbständige Auftragsabwicklung mit
A.________ ohne Einbezug des Vorgesetzten; grössere Toleranz gegenüber
A.________, d.h. insbesondere keine übertriebene Kritik an dessen Arbeit, keine
Fehler suchen oder provozieren, Fehler nicht aufbauschen; loyales Verhalten
gegenüber dem Brandlabor, dem Vorgesetzten und den Mitarbeitenden.
Im Dezember 2004 sei die Stimmung im Team weiterhin als schlecht bezeichnet
worden, obschon die beiden Mitarbeiter zu diesem Zeitpunkt aufgrund der
Krankheit von A.________ kaum mehr miteinander zu tun gehabt hätten. Diese
Situation habe eine wirksame Überprüfung der im Verweis formulierten Ziele
verunmöglicht. Die Personalabteilung habe sich deshalb im April 2005
entschlossen, die Vertrauensstelle für das Bundespersonal beizuziehen. Gestützt
auf deren Bericht seien den beiden Mitarbeitern folgende Lösungsvarianten
vorgeschlagen worden: Anknüpfung an die im Verweis vom 18. August 2004
enthaltenen Verhaltensregeln (Variante A); freiwillige oder angeordnete
Versetzung einer der beiden Mitarbeiter (Varianten B und C). Der
Beschwerdeführer habe sich für die Variante A entschieden und eine
entsprechende Erklärung unterzeichnet.
Im Anschluss daran habe die EMPA ein Teamcoaching durch eine externe
Beratungsfirma veranlasst. Diese habe allerdings grosse Zweifel am Erfolg eines
Coaching geäussert.
Am 22. März 2006 habe sich der Beschwerdeführer durch seinen Anwalt vernehmen
lassen. In diesem Brief habe er die EMPA aufgefordert, A.________ unverzüglich
zu entlassen, da dieser die alleinige Schuld am Konflikt trage. Daraufhin habe
sich die EMPA entschlossen, sich von den beiden Mitarbeitern zu trennen.

3.3 Der Beschwerdeführer stellt die Konfliktsituation in einem anderen Licht
als die Vorinstanz dar. Dabei zitiert er aus den Erwägungen des Entscheids der
ETH-Beschwerdekommission betreffend das Verhalten A.________s gegenüber
weiteren Mitarbeitern. Damit und mit seinen weiteren Ausführungen will der
Beschwerdeführer aufzeigen, dass nicht ihn, sondern A.________ die Schuld an
den zahlreichen Auseinandersetzungen treffe, er lediglich dessen Opfer gewesen
sei und die Arbeitgeberin es versäumt habe, rechtzeitig in den Konflikt
einzugreifen. Mit der Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Urteil setzt
sich der Beschwerdeführer hingegen nicht auseinander. So zeigt er nicht auf,
inwiefern die diversen ihm zur Last gelegten Verstösse gegen
Verhaltensanweisungen, welche die Arbeitgeberin zwecks Beruhigung der
Konfliktsituation erlassen hatte, tatsachenwidrig sein sollten.
Weiter bestreitet der Beschwerdeführer, die Arbeit nicht selbständig erledigt,
die Zusammenarbeit verweigert, den Betriebsablauf gestört und die Arbeitsziele
nicht erreicht zu haben. Als Beweis legt er vor Bundesgericht zum einen eine
Standortbestimmung gemäss Mitarbeitergespräch vom 23. Oktober 2003
(unterzeichnet am 9. Dezember 2004) ins Recht, wonach er die "Anforderungen
erfüllt" oder die "Anforderungen übertroffen" habe und sein Verhalten gegenüber
Vorgesetzten als "sehr loyal" und gegenüber Kollegen als "sehr gut" bezeichnet
worden sei. Zum andern stützt er seine Behauptung auf ein angeblich am 20. Juni
2006 ausgestelltes Zwischenzeugnis. Dieses stellt die grosse Fachkompetenz des
Beschwerdeführers in den Vordergrund und bestätigt, dass dessen Verhalten
"gegenüber Vorgesetzten und Dritten [...] freundlich, zuvorkommend und korrekt"
gewesen sei.
Es kann hier offen bleiben, ob die Berufung auf die erwähnten Dokumente
zulässig ist oder ob es sich um unzulässige Noven (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG)
handelt, da der Beschwerdeführer daraus ohnehin nichts zu seinen Gunsten
ableiten kann. Die Standortbestimmung vom 23. Oktober 2003 steht nicht in
Widerspruch zu den ab Ende 2003 erstellten Aktennotizen, wonach der Konflikt
zwischen dem Beschwerdeführer und A.________ das Team belaste und sich negativ
auf die Arbeitsziele und den Betriebsablauf auswirke. Dass der besagte Konflikt
in der Standortbestimmung nicht erwähnt wurde, bedeutet nicht, dass die
Feststellungen der Vorinstanz zum Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer und
A.________ offensichtlich falsch wären. Das erwähnte Zwischenzeugnis sprach
sich über die gesamte Anstellungszeit, somit über einen Zeitraum von rund 20
Jahren aus. Wenn darin die mit dem Konflikt in Zusammenhang stehenden, ab Ende
2003 registrierten Leistungseinbussen nicht erwähnt wurden, war dies zum
Vorteil des Beschwerdeführers. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die
Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Urteil, wonach der Konflikt den
Betriebsablauf gestört und der Produktivität geschadet habe, nicht vertretbar
wären. Hinzu kommt, dass das Verhältnis des Beschwerdeführers gegenüber
Mitarbeitern (A.________) im Zwischenzeugnis nicht erwähnt wurde, sondern sich
ausdrücklich auf sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Dritten beschränkte.
Auch in diesem Punkt ist nicht ersichtlich, inwiefern die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz zum Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber
A.________ offensichtlich falsch wären.
Die Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet. Die
tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil sind für das Bundesgericht
demnach verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG).

4.
4.1 Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, die EMPA habe nicht alles
Zumutbare unternommen, um die konfliktbelastete Situation zu verbessern und
habe dadurch ihre Fürsorgepflicht verletzt. Zur Stützung seiner Ansicht beruft
sich der Beschwerdeführer auf den Entscheid der ETH-Beschwerdekommission,
wonach die Arbeitgeberin den Konflikt jahrelang habe schwelen lassen, keine
geeigneten Massnahmen ergriffen und die Führungskräfte (Gruppenleiter) im Stich
gelassen habe. Weiter beruft sich der Beschwerdeführer auf die Einschätzung der
Situation durch den Vertreter der Vertrauensstelle des Bundespersonals. Dieser
habe eine klare Stellungnahme der Vorgesetzten zur Konfliktsituation vermisst
und das Verhalten der Arbeitgeberin ebenfalls als mangelhaft beurteilt.

4.2 Gleich wie den privaten trifft auch den öffentlichen Arbeitgeber gegenüber
den Arbeitnehmenden eine Fürsorgepflicht (Art. 328 OR i.V.m. Art. 6 Abs. 2 BPG
sowie Art. 4 Abs. 2 lit. b und g BPG). Daraus ergibt sich, dass der Arbeitgeber
im Falle einer Störung des Betriebsklimas alle zumutbaren Massnahmen ergreifen
muss, um die Lage zu entspannen (BGE 125 III 70 E. 2c S. 74). Ein Arbeitgeber,
der einen Konflikt zwischen seinen Mitarbeitern in Verletzung seiner
Fürsorgepflicht schwelen lässt, kann in der Folge nicht geltend machen, der
Konflikt schade der Arbeit, um die am Konflikt beteiligten Mitarbeiter zu
entlassen (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 4C.189/2003 vom 23. September
2003 E. 5.1 und 4C.253/2001 vom 18. Dezember 2001 E. 2 und 3).

4.3 Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass sich die EMPA um die Lösung des
Konflikts zwischen dem Beschwerdeführer und A.________ hinreichend bemüht hat.
Gemäss den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid
zog die EMPA zweimal (in den Jahren 2002 und 2005) eine externe
Beratungsunternehmung zwecks Teamcoaching bei, führte während Monaten
regelmässig Gruppengespräche, befragte die übrigen Mitarbeiter des Brandlabors,
führte mit den Konfliktbeteiligten Einzelgespräche, gab dem Beschwerdeführer
zweimal (in den Jahren 2002 und 2004) konkrete Verhaltensanweisungen, zog
schliesslich die Vertrauensstelle für das Bundespersonal hinzu und
unterbreitete den Beteiligten Vorschläge zur endgültigen Beilegung ihres
Streits.
Mit diesen Bemühungen hat die Arbeitgeberin ihre Fürsorgepflicht erfüllt. Sie
unternahm über einen längeren Zeitraum diverse Schritte, um die Situation im
Brandlabor zu entspannen. Dabei handelte es sich um Massnahmen, die geeignet
waren, den Konflikt zwischen den Mitarbeitern zu entschärfen. Es ist weder
ersichtlich noch zeigt der Beschwerdeführer auf, was die EMPA vernünftigerweise
noch hätte tun müssen, um das Verhältnis der beiden Mitarbeiter zueinander zu
verbessern. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit kein Bundesrecht verletzt,
wenn es die seitens der EMPA getroffenen Massnahmen als ausreichend
betrachtete.

5.
5.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Kündigung sei
ungültig, weil er nicht korrekt abgemahnt worden sei. Er ist der Ansicht, die
an ihn gerichteten Verhaltensregeln seien infolge des renitenten Verhaltens von
A.________ nicht praktikabel gewesen. Konkrete Mängel habe man ihm denn auch
nicht nachweisen können. Hinzu komme, dass die für die Rechtmässigkeit der
Kündigung erforderliche Kündigungsandrohung nicht im Rahmen eines
Disziplinarverfahrens ausgesprochen werden dürfe, weshalb der Verweis vom 18.
August 2004 keine rechtsgenügliche Mahnung darstelle.

5.2 Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Kündigung auf Art. 12 Abs. 6 lit. b
BPG abgestützt werden kann. Gemäss dieser Vorschrift stellen Mängel in der
Leistung oder im Verhalten, die trotz schriftlicher Mahnung anhalten oder sich
wiederholen, einen ordentlichen Kündigungsgrund dar. Die Vorinstanz erachtet
den am 18. August 2004 erteilten Verweis als rechtsgenügliche Mahnung im Sinne
von Art. 12 Abs. 6 lit. b BPG.
Gemäss den verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verstiess der
Beschwerdeführer sowohl vor als auch nach dem Aussprechen des Verweises gegen
die ihm aufgetragenen, auf die Beilegung des Konflikts mit A.________
ausgerichteten Verhaltensregeln. Die Vorinstanz durfte diese Weisungsbrüche als
Verhaltensmängel im Sinn von Art. 12 Abs. 6 lit. b BPG qualifizieren, da sie
den Betriebsablauf zu stören und das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer zu erschüttern vermochten (vgl. HARRY NÖTZLI, Die Beendigung
von Arbeitsverhältnissen im Bundespersonalrecht, 2005, S. 122 Rz. 195). Hinzu
kommen die infolge des Konflikts verzeichneten Leistungseinbussen. Unter der
Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer vor dem Aussprechen der Kündigung
rechtsgenüglich verwarnt worden war, ist die Kündigung gültig.

5.3 Ausser dem Schriftformerfordernis (Art. 12 Abs. 6 lit. b BPG) enthält das
Bundespersonalgesetz keine Vorschrift betreffend die Mahnung (Verwarnung) des
Arbeitnehmers. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Willkürverbot
(Art. 9 BV) ergibt sich aber ohne Weiteres, dass die Verwarnung als solche
erkennbar sein und der Arbeitnehmer daraus klar ersehen können muss, welche
Verhaltensweisen nicht mehr toleriert werden und wie er sich inskünftig zu
verhalten hat (Rüge- und Warnfunktion der Mahnung; Urteil des Bundesgerichts
1C_277/2007 vom 30. Juni 2008 E. 6.2, mit Hinweisen). Diese Anforderung an die
schriftliche Verwarnung eines fehlbaren Arbeitnehmers geht einher mit der
Rechtsprechung zu Art. 337 OR, wonach der fristlosen Kündigung, ausser bei sehr
gravierenden Verfehlungen, eine bezüglich der beanstandeten Verhaltensweisen
klare Verwarnung vorauszugehen hat (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 4C.364/
2005 vom 12. Januar 2006 E. 2.3; 4C.187/2004 vom 5. Juli 2004 E. 5.1; 4C.322/
2002 vom 18. Februar 2003 E. 3.1). Bezüglich Art. 337 OR ist umstritten, ob die
Abmahnung für den Fall der Wiederholung resp. des Andauerns der beanstandeten
Punkte eine Kündigungsdrohung ausdrücklich enthalten muss. Wie sich nachfolgend
ergibt, kann diese Frage, da das Erfordernis ohnehin erfüllt wäre, im
vorliegenden Zusammenhang offen bleiben.

5.4 Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wurde im
schriftlichen Verweis vom 18. August 2004 detailliert festgehalten, inwiefern
der Beschwerdeführer Mängel im Verhalten zeigte. Die in Ziffer 2 enthaltenen
Verhaltensregeln (selbständige Auftragsabwicklung mit A.________ ohne Einbezug
des Vorgesetzten; grössere Toleranz gegenüber A.________, d.h. insbesondere
keine übertriebene Kritik an dessen Arbeit, keine Fehler suchen oder
provozieren, Fehler nicht aufbauschen; loyales Verhalten gegenüber dem
Brandlabor, dem Vorgesetzten und den Mitarbeitenden) gaben klare Hinweise, wie
sich der Betroffene inskünftig zu verhalten hatte. Dem Einwand des
Beschwerdeführers, diese Anweisungen seien wegen des widerwilligen Verhaltens
von A.________ nicht praktikabel gewesen, kann nicht gefolgt werden. Die
Rügefunktion der Mahnung war damit ohne Weiteres erfüllt. Weiter wurde in einer
separaten Ziffer dem Beschwerdeführer im Falle des Zuwiderhandelns die
Kündigung nach Art. 12 Abs. 6 lit. b BPG angedroht. Damit war auch die
Warnfunktion der Mahnung klar gegeben. Der Verweis vom 18. August 2004 erfüllte
damit die Anforderungen an eine schriftliche Mahnung des Arbeitnehmers im Sinne
von Art. 12 Abs. 6 lit. b BPG.
Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Mahnung im Sinne von Art. 12 Abs. 6
lit. b BPG könne nicht gleichzeitig eine Disziplinarmassnahme sein. Im Falle
der fahrlässigen Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten sind gemäss Art. 25
Abs. 2 BPG als Disziplinarmassnahmen die Verwarnung, der Verweis oder die
Änderung des Aufgabenkreises vorgesehen. In der Rechtsliteratur wird die Frage,
ob eine Disziplinarmassnahme gleichzeitig auch eine Mahnung im Sinne von Art.
12 Abs. 6 lit. b BPG sein könne, mit der Begründung verneint, dass
disziplinarrechtliche Massnahmen die schuldhafte Verletzung einer
arbeitsrechtlichen Pflicht voraussetze. Die Verletzung einer Pflicht werde
indes in Art. 12 Abs. 6 lit. a BPG geregelt (Nötzli, a.a.O., S. 124 Rz. 198).
Diese Begründung überzeugt nicht. Wie die Vorinstanz mit Recht hervorhebt,
bereitet die Abgrenzung von Art. 12 Abs. 6 lit. a und b BPG oftmals
Schwierigkeiten. Ein mangelhaftes Verhalten im Sinn von Art. 12 Abs. 6 lit. b
BPG kann sich auch als Pflichtverletzung im Sinn von Art. 12 Abs. 6 lit. a BPG
erweisen. Das Bundesgericht hat in einem neueren Urteil unter anderem wegen der
Schwierigkeit, die beiden Kündigungsgründe voneinander klar abzugrenzen,
entschieden, dass bei einer Kündigung wegen Verletzung einer gesetzlichen oder
vertraglichen Pflicht, gleich wie bei einer Kündigung wegen Leistungs- oder
Verhaltensmängeln, vorgängig eine Mahnung auszusprechen ist (Urteil 1C_277/2007
vom 30. Juni 2008 E. 5.3). Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb eine
im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ausgesprochene Verwarnung nicht auch eine
Mahnung als Voraussetzung einer rechtswirksamen Kündigung sein kann, wenn
daraus die oben umschriebene Rüge- und Warnfunktion klar hervorgeht.
Andernfalls wäre der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer nach
erfolglosem Disziplinarverfahren vor dem Aussprechen der Kündigung nochmals zu
verwarnen, was von Sinn und Zweck der Vorschriften über das Disziplinar- und
Kündigungsverfahren des Bundespersonalgesetzes nicht gedeckt wäre.

5.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat somit kein Bundesrecht verletzt, wenn es
davon ausgeht, dass der Kündigungsgrund von Art. 12 Abs. 6 lit. b BPG erfüllt
war, der Beschwerdeführer mit Verweis vom 18. August 2004 rechtsgenüglich
abgemahnt wurde und die Kündigung demzufolge rechtmässig war. Die Kündigung
gilt als verschuldet (vgl. Art. 31 Abs. 1 lit. a der Bundespersonalverordnung,
BPV; SR 172.220.111.3). Deshalb musste die Vorinstanz nicht prüfen, ob als
Massnahme der Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Weiterbeschäftigung resp.
eine Entschädigung in Frage kam (vgl. Art. 14 Abs. 1 und 3, Art. 19 BPG).

6.
Der Beschwerdeführer hat vor Bundesgericht beantragt, das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts sei gesamthaft, somit auch im Kostenpunkt aufzuheben.
In Dispositiv-Ziffer 5 wird der Beschwerdeführer verpflichtet, der EMPA für das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von CHF
12'000.-- zu bezahlen.
Art. 7 Abs. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) bestimmt, dass Bundesbehörden
keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben. Zur Bundesverwaltung gehören
auch dezentralisierte Verwaltungseinheiten nach Massgabe ihrer
Organisationserlasse (Art. 2 Abs. 3 des Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997, RVOG; SR 172.010). Bei der
EMPA handelt es sich um eine autonome öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes
mit Rechtspersönlichkeit (Art. 1 Abs. 1 lit. c, Art. 5 Abs. 1 und Art. 21 Abs.
1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 4.
Oktober 1991 [ETH-Gesetz, SR 414.110]; Art. 1 lit. c der Verordnung des
ETH-Rates vom 13. November 2003 über die Forschungsanstalten des ETH-Bereichs
[SR 414.161]). Die EMPA stellt damit Teil der (denzentralisierten)
Bundesverwaltung dar und hat dementsprechend im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen Anspruch auf
Parteientschädigung. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht von dieser
Rechtslage aus (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1783/2006
vom 20. Februar 2007 E. 4, wonach die Zusprechung einer Parteientschädigung an
eine obsiegende Bundesbehörde - der Fall betraf ebenfalls die EMPA - auch dann
ausser Betracht fällt, wenn sich diese durch einen praktizierenden Anwalt
vertreten lässt). Indem es den Beschwerdeführer zur Ausrichtung einer
Parteientschädigung an die EMPA verpflichtete, unterlief dem
Bundesverwaltungsgericht ein Versehen. Das Bundesgericht wendet das Recht von
Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das angefochtene Urteil ist demnach in
diesem Punkt aufzuheben.

7.
Nach dem Gesagten ist Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Urteils in
teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Im Übrigen erweist sich die
Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
kann. Dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend hat der
Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die
Zusprechung einer Parteientschädigung an die EMPA fällt ausser Betracht (Art.
68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 5 des
angefochtenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 2008
aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der EMPA Dübendorf, der
ETH-Beschwerdekommission und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. März 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Aemisegger Schoder