Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.240/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_240/2008
1C_241/2008 /daa

Urteil vom 27. August 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Haag.

Parteien
- Erbengemeinschaft X.________, bestehend aus:
- A.________,
- B.________,
- C.________,
- Erbengemeinschaft Y.________, bestehend aus:
- D.________,
- E.________,
- A.________,
- B.________,
- C.________,
- F.________,
- G.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch E.________,

gegen

1C_240/2008
Gemeinde Galgenen, vertreten durch den Gemeinderat Galgenen, Büelstrasse 15,
Postfach 149, 8854 Siebnen,
Regierungsrat des Kantons Schwyz,
Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,

und

1C_241/2008
Z.________ Baumarkt (Schweiz) AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch
Rechtsanwalt
Dr. Robert Walder,
Gemeinde Galgenen, vertreten durch den Gemeinderat Galgenen, Büelstrasse 15,
Postfach 149, 8854 Siebnen,
Regierungsrat des Kantons Schwyz,
Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz.

Gegenstand
1C_240/2008
Kantonsstrasse, Projektgenehmigung Ortsdurchfahrt Galgenen Ost,
1C_241/2008
Baubewilligung, Bau- und Gartenmarkt,

Beschwerden gegen zwei Entscheide vom 15. April 2008 des Verwaltungsgerichts
des Kantons Schwyz,
Kammer III.

Sachverhalt:
Ausbau der Kantonsstrasse (Verfahren 1C_240/2008)
-
Am 25. August 2006 liess das Baudepartement des Kantons Schwyz das "Bauprojekt
für den Ausbau der Kantonsstrasse im Bereich Ortsdurchfahrt Galgenen, Teil Ost
(Hauptstrasse Nr. 3)" ausschreiben und öffentlich auflegen. Das Vorhaben
betrifft den Ausbau der Kantonsstrasse auf einer Länge von ca. 350 m ausgangs
Galgenen in Richtung Siebnen. Es beinhaltet die Erstellung eines Kreisels
(westlich), einer Linksabbiegespur (östlich), zweier gesicherter
Fussgängerübergänge, zweier normgemässer Busbuchten, zweier Velostreifen von je
1.25 m Breite und beidseitiger Trottoirverbindungen. Die Kantonsstrasse soll
von rund 7 m auf 9 m verbreitert werden. Das Vorhaben erfordert einen
Landerwerb von fünf Grundeigentümern im Ausmass von insgesamt 1'626 m².

Für die Erstellung des Kreisels muss eine Fläche von etwa 101 m² vom Grundstück
KTN 97 erworben werden. Dieses Grundstück steht im Miteigentum von
H.Y.________, welcher im Verlauf des Verfahrens verstorben ist, sowie der
Erbengemeinschaft Y.________.

Mit Beschluss vom 4. Dezember 2007 genehmigte der Regierungsrat des Kantons
Schwyz das Bauprojekt für den Ausbau der Hauptstrasse und wies die Einsprache
der "Erbengemeinschaft X.________" vom 13. September 2006 ab. In Ergänzung dazu
erteilte der Regierungsrat mit Beschluss vom 19. Februar 2008 die
raumplanungsrechtliche Zustimmung im Sinne der kantonalen Strassenverordnung.
-
H.________, D.________, A.________, B.________, C.________, F.________,
G.________ und E.________ fochten mit Eingaben vom 29. Dezember 2007 und 10.
März 2008 beide Regierungsratsbeschlüsse an. Mit Entscheid vom 15. April 2008
wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz in vereinigtem Verfahren die
Beschwerden im Sinne der Erwägungen ab.

Baubewilligung für den Bau- und Gartenmarkt
(Verfahren 1C_241/2008)
-
Die Z.________ Baumarkt (Schweiz) AG reichte am 13. Dezember 2006 ein Baugesuch
für die Erstellung eines Bau- und Gartenmarktes in der Gemeinde Galgenen auf
den Grundstücken KTN 930 und 99 ein. Das Bauvorhaben wurde öffentlich
ausgeschrieben und der Umweltverträglichkeitsbericht wurde öffentlich
aufgelegt. Der geplante Bau- und Gartenmarkt weist eine Gesamtverkaufsfläche
(brutto) von 16'122 m² auf und soll vorwiegend private Endverbraucher und
Handwerker ansprechen. Es sind 448 gebührenpflichtige Parkplätze vorgesehen.
Gegen das Bauvorhaben erhoben die (Mit-)Eigentümer der benachbarten Grundstücke
KTN 97 (Erbengemeinschaft Y.________) sowie KTN 558 (Erbengemeinschaft
X.________) Einsprache.

Mit Beschluss vom 12. November 2007 erteilte der Gemeinderat Galgenen im Sinne
der Erwägungen und unter Bedingungen und Auflagen die nachgesuchte
Baubewilligung für den Bau- und Gartenmarkt. Die Einsprache der
Erbengemeinschaft Y.________ wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
Die Einsprache der Erbengemeinschaft X.________ wurde im Sinne der Erwägungen
teilweise gutgeheissen, nämlich betreffend die Verkehrssicherheit auf dem
Baumgartenweg. Im Übrigen wurde diese Einsprache abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wurde.
-
Beide Erbengemeinschaften fochten die Baubewilligungen mit separaten Eingaben
vom 22. und 26. November 2007 beim Regierungsrat des Kantons Schwyz an. Dieser
überwies die Beschwerden mit Verfügung vom 15. Januar 2008 an das
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz.

Mit Entscheid vom 15. April 2008 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerden
im vereinigten Verfahren teilweise gut. Es ordnete an, dass die Baubewilligung
mit Suspensivbedingungen ergänzt werde. Der Baubeginn und die Inbetriebnahme
des Bau- und Gartenmarktes wurden an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Im
Übrigen wurden die Beschwerden im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit
darauf einzutreten war.

Verfahren vor Bundesgericht
-
Die Erbengemeinschaft X.________ und die Erbengemeinschaft Y.________ führen
mit Eingaben vom 19. Mai 2008 (betreffend Kantonsstrasse) und vom 21. Mai 2008
(betreffend Bau- und Gartenmarkt) Beschwerde an das Bundesgericht. Sie
beantragen in beiden Fällen, die Beschwerde sei gutzuheissen und stellen je ein
Gesuch um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Im Verfahren betreffend
Baumarkt ersuchen sie überdies um Verfahrenssistierung.

Die Gemeinde Galgenen, der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht beantragen
in beiden Verfahren je die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei. Die Z.________ Baumarkt (Schweiz) AG hat bloss im Verfahren betreffend den
Baumarkt Parteistellung. Sie beantragt in diesem Verfahren ebenfalls
Beschwerdeabweisung. Alle Stellungnahmen wurden den Beschwerdeführern am 15.
Juli 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt. Diese haben sich zum Verfahren und zu
den Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten mit Eingabe vom 13. August 2008
geäussert.

Erwägungen:
-
Beide angefochtenen Entscheide des Verwaltungsgerichts hängen inhaltlich eng
zusammen. Es rechtfertigt sich, die Beschwerdeverfahren zu vereinigen und die
Sache in einem einzigen Urteil zu behandeln.
-
- Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1
BGG). Es untersucht deshalb grundsätzlich von Amtes wegen, ob und inwiefern auf
eine Beschwerde eingetreten werden kann (BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251).
- Gegen beide angefochtenen Entscheide des Verwaltungsgerichts ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 lit. a BGG
grundsätzlich zulässig. Abgesehen von H.________, der im Verlauf des Verfahrens
verstarb, wurde die Beschwerde von allen Personen unterzeichnet, die in den
angefochtenen Entscheiden aufgeführt sind. Insoweit sind die Beschwerden
zuzulassen (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG). Bei dieser Sachlage muss nicht
abgeklärt werden, wie es sich mit der Rechtsnachfolge von H.________ verhält
und ob insoweit auf die Beschwerde einzutreten ist.
- Das Bundesgericht prüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen im
Sinne von Art. 95 BGG hin und dies bloss insoweit, als in der
Beschwerdebegründung dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Soweit eine rechtsgenügliche Begründung fehlt,
ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Ausbau der Kantonsstrasse
-
- Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Willkürverbots, des Anspruchs
auf rechtliches Gehör und des Verhältnismässigkeitsgebots (sinngemäss im
Zusammenhang mit einem Eingriff in die Eigentumsgarantie), indem es das
Verwaltungsgericht unterlassen habe, Abklärungen über die Verkehrssicherheit
auf dem übergeordneten Strassennetz zu treffen. Zudem habe das
Verwaltungsgericht nicht geprüft, ob trotz der bestehenden hohen
Verkehrsbelastung von durchschnittlich 12'500 Fahrzeugen pro Tag das
übergeordnete Strassennetz östlich und westlich der geplanten Ausbaustrecke den
Mehrverkehr aus dem Baufachmarkt aufzunehmen vermöge. Auf jeden Fall sei die
Verkehrssicherheit nicht mehr gewährleistet. Da das übergeordnete Strassennetz
in beide Fahrtrichtungen nicht ausgebaut würde, diene der geplante Ausbau
ausschliesslich dem Baufachmarkt. Unter enteignungsrechtlichen Aspekten könne
nicht mehr von einem öffentlichen Interesse gesprochen werden. Schliesslich
habe das Verwaltungsgericht es unterlassen, einen Alternativstandort für den
Kreisel zu prüfen. Der Kreisel könne in Richtung Nordosten verschoben werden,
so dass er ausschliesslich auf den Grundstücken der Bauherrin
(Beschwerdegegnerin) läge. Ohne konkrete Variantenüberprüfung werde das Gebot
der Notwendigkeit der Enteignung verletzt.
- Nach Darlegung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Entscheid ist der
Ausbau dieses Strassenabschnitts im jährlich aktualisierten Strassenbauprogramm
als wichtiges Projekt festgelegt. Der Masterplan sehe verkehrsberuhigende
Massnahmen sowie eine Aufwertung des Langsamverkehrs und des öffentlichen
Verkehrs vor. Gemäss der regionalen Richtplanergänzung March gelte für die
Ortsdurchfahrt Galgenen erste Priorität. Durch den projektierten Kreisel und
die Linksabbiegespur soll der geplante Fachmarkt sowie allfällige weitere
Einzonungen nördlich und südlich der Kantonsstrasse erschlossen werden. Der
auszubauende Strassenabschnitt sei stark verkehrsbelastet und genüge den
heutigen verkehrs- und sicherheitstechnischen Anforderungen nicht mehr. Die
Erschliessungspflicht im Bereich der Basis- und Groberschliessung obliege
grundsätzlich der öffentlichen Hand, dabei sei es unerheblich, wenn dies
zugleich einem einzelnen Bauherrn diene. Das Projekt sei verhältnismässig, weil
die Lage des Kreisels an der Ortseinfahrt Galgenen den Verkehr beruhige, sich
mit dem Nutzungsplan decke und auf den bestehenden, seitlich (gegen Norden)
abzweigenden Baumgartenweg Bezug nehme, der als Zufahrt für den geplanten
Baumarkt diene. Die Verbreiterung der Strasse sei in Anbetracht der bestehenden
Überbauungssituation südlich der Kantonsstrasse gerechtfertigt. Der
Aussendurchmesser des Kreisels liege an der unteren Grenze des Vertretbaren.
Für die Beschwerdeführer falle ein Verlust von etwa 101 m² Land bei einer
Liegenschaftsfläche von 3'442 m² nicht ins Gewicht. Die Lärmimmissionen würden
auch bei einer Verschiebung des Kreisels nach Osten hin anfallen. Im Übrigen
sei der Strassenausbau auch raumplanerisch vertretbar.
- In der Vernehmlassung bekräftigt das Verwaltungsgericht, dass sich die
Priorität des Strassenabschnitts "Ortsdurchfahrt Galgenen Ost" aus dem
kantonalen Richtplan ergebe und dass angrenzende Abschnitte der Kantonsstrasse
(Hauptstrasse 3) ebenfalls in Planung seien und als wichtige Projekte erachtet
würden. Der Regierungsrat verweist in der Vernehmlassung ebenfalls darauf, dass
die angrenzenden Strassenabschnitte in späteren Etappen ausgebaut würden und
dass ein etappenweises Vorgehen im Strassenbau gang und gäbe sei. Zudem legt
der Regierungsrat - wie schon im Beschluss vom 4. Dezember 2007 (S. 6) - dar,
dass die Lage des Kreisels durch den Verkehrsknoten mit dem Baumgartenweg und
den Axverlauf der Kantonsstrasse vorgegeben sei und daher für eine
Standortverschiebung kein Spielraum bestehe.
-
Zu den Vorbringen in der Beschwerde gegen die Bewilligung des Ausbaus der
Kantonsstrasse, Abschnitt Galgenen Ost, erwägt das Bundesgericht, was folgt.
- Die Beschwerdeführer sind in ihrer Eigenschaft als Erben teils Eigentümer des
Grundstücks KTN 97 (Erbengemeinschaft Y.________), teils des Grundstücks KTN
558 (Erbengemeinschaft X.________). Auf die Beschwerde ist jedenfalls insoweit
einzutreten, als die Eigentümer des Grundstücks KTN 97 dem Kanton für den Bau
des Kreisels Land abtreten müssen.
- Soweit die Beschwerdeführer beanstanden, das Verwaltungsgericht habe die
Frage des Mehrverkehrs nicht hinreichend geprüft, kann ihnen nicht gefolgt
werden. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid betreffend den
Baumarkt mit dem Mehrverkehr auseinandergesetzt. Die dagegen erhobenen Einwände
sind nach den Erwägungen in E. 6.4 hiernach nicht stichhaltig. Die Rüge der
mangelhaften Auseinandersetzung mit dem Mehrverkehr erscheint als unbegründet.
- Zur Rüge des fehlenden öffentlichen Interesses am Strassenausbau lässt sich
dem angefochtenen Entscheid entnehmen, dass der Strassenabschnitt
verkehrsbelastet ist und den heutigen verkehrs- und sicherheitstechnischen
Anforderungen nicht mehr oder nur unzulänglich zu genügen vermag
(Langsamverkehr, Verkehrsberuhigung). Zudem muss die angrenzende Bauzone über
den Kreisel und teilweise die Linksabbiegespur sachgerecht angebunden werden.
Diese Gründe reichen für die Bejahung des öffentlichen Interesses am Ausbau
dieses Strassenabschnitts aus.
- Zur Frage eines Alternativstandorts für den Kreisel führt das
Verwaltungsgericht aus, dass der gewählte Standort der bestehenden Strassenlage
entspreche und an der Ortseinfahrt auf der Grenze von Landwirtschafts- und
Bauzone liege. Der Umstand, dass der Kreisel sich geringfügig zulasten der
Beschwerdeführer auswirke, sei angesichts der Erschliessungssituation südlich
der Kantonsstrasse gerechtfertigt. Damit hat das Verwaltungsgericht den
Standort des Kreisels in nachvollziehbarer Weise begründet. Der Kreisel wird
nicht an irgendeinem beliebigen Ort errichtet, sondern an der bestehenden
Abzweigung des Baumgartenwegs, über welchen die Zufahrt zum Baumarkt geführt
werden soll. Bei diesem objektiven Umstand war das Verwaltungsgericht nicht
verpflichtet, sich weiter zu allfälligen Alternativstandorten zu äussern.
Baubewilligung für den Bau- und Gartenmarkt
-
- Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Willkürverbots und des
Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Verwaltungsgericht habe die Baubewilligung
entgegen der anders lautenden Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz des
Kantons Schwyz vom 20. Dezember 2007 bestätigt. Es sei unzulässig, den
Einwänden des Amtes mit dem Erlass von Suspensivbedingungen Rechnung zu tragen.
Bezüglich der kapazitätsmässigen Engpässe im übergeordneten Strassennetz beim
Autobahnanschluss Lachen und der Ortsdurchfahrt Siebnen habe sich das
Verwaltungsgericht über die Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz
hinweggesetzt und die Umweltverträglichkeit des Bauprojektes ohne weitere
Untersuchung und ohne Beizug von weiteren Experten anders beurteilt. Mit einem
durchschnittlichen täglichen Verkehr zwischen Lachen und Siebnen von 12'500
Fahrzeugen sei bereits heute von einer hohen Verkehrsbelastung auszugehen. Das
Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob das übergeordnete Strassennetz
östlich und westlich der geplanten Ausbaustrecke den Mehrverkehr aus dem
Baufachmarkt aufzunehmen vermöge. Je nach Ausgang dieser Prüfung müsse das
Strassennetz ausgebaut werden. Auf jeden Fall sei östlich und westlich der
Ausbaustrecke die Verkehrssicherheit nicht mehr gewährleistet. Überdies habe
das Verwaltungsgericht nicht geprüft, was die Folgen wären, wenn der
Baumgartenweg nördlich der Liegenschaft KTN 558 nicht in die Gewerbezone
eingezont würde.
- Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts war das umstrittene Bauvorhaben weder im
Zeitpunkt der Bewilligungserteilung noch im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung
hinreichend erschlossen. Voraussetzung dafür sei die rechtskräftige Genehmigung
des Ausbaus der Kantonsstrasse mit Erstellung eines Kreisels und einer
Linksabbiegespur, die Erstellung einer verkehrssicheren Fussgängerverbindung im
Bereich Baumgartenweg und der Ausbau des Autobahnanschlusses Lachen, über den
sich der Mehrverkehr hauptsächlich abwickeln werde (von Westen herkommend, 70 %
des Personenwagen-, 100 % des Lastwagen-Mehrverkehrs). Da aus der Gegenrichtung
(von Osten herkommend) der Verkehr vergleichsweise wenig ansteigen werde (30 %
des Personenwagen-Mehrverkehrs), werde die aktuell bestehende unbefriedigende
Verkehrssituation in der Ortschaft Siebnen nicht in massgeblicher Weise
beeinflusst. Baubeginn und Inbetriebnahme des Baumarktes müssten daher nicht
von der Sanierung der Ortsdurchfahrt Siebnen abhängig gemacht werden. Hingegen
müsse der Ausbau der Kantonsstrasse, Ortsdurchfahrt Galgenen Ost
(Regierungsratsbeschlüsse vom 4. Dezember 2007 und vom 19. Februar 2008) vor
Baubeginn rechtskräftig bewilligt sein. Das Verwaltungsgericht ordnete demnach
an, die Baubewilligung sei mit einer entsprechenden Suspensivbedingung zu
ergänzen (angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziffer 1.1, erster Strich). Eine
weitere Suspensivbedingung formulierte das Verwaltungsgericht um
sicherzustellen, dass die Fussgängerverbindung im Bereich des Baumgartenwegs
rechtskräftig bewilligt ist und die Bauherrin schriftlich die Kostenübernahme
erklärt hat, bevor mit dem Bau des Baumarkts begonnen wird (Dispositiv-Ziffer
1.1, zweiter Strich). Überdies muss die Fussgängerverbindung im Zeitpunkt der
Inbetriebnahme des Baumarkts erstellt sein (Dispositiv-Ziffer 1.2, erster
Strich). Das Verwaltungsgericht vertritt eine strengere Auffassung als die
Gemeinde Galgenen, welche diesbezüglich eine blosse Auflage (statt eine
Suspensivbedingung) formulierte (Ziff. 11 Baubewilligung). Eine weitere
Suspensivbedingung betrifft die Erstellung des Bypasses beim Autobahnanschluss
Lachen (angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziffer 1.2, zweiter Strich). Mit
diesen Anordnungen will das Verwaltungsgericht eine ausreichende und
rechtzeitige Erschliessung sicherstellen. Zur Lärmsituation verweist das
Verwaltungsgericht auf die Umweltverträglichkeitsbeurteilung des kantonalen
Amtes für Umweltschutz (Bericht vom 20. September 2007). Die dortigen
Ausführungen seien überzeugend und nachvollziehbar. Die Vorgaben für
Strassenlärm und Betriebslärm seien eingehalten. Betreffend den Baulärm gelte
die vom kantonalen Amt für Umweltschutz festgelegte Massnahmestufe B, und es
sei die Baulärm-Richtlinie des Bundesamtes für Umwelt zu beachten.
-
Zu den Vorbringen in der Beschwerde gegen die Baubewilligung für den Bau- und
Gartenmarkt erwägt das Bundesgericht, was folgt.
- Die Beschwerdeführer sind in ihrer Eigenschaft als Eigentümer der neben dem
Baugrundstück gelegenen Parzellen besonders berührt (Art. 89 Abs. 1 lit. b
BGG). Ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG) steht ihnen nach der
Rechtsprechung insoweit zu, als sie die Überprüfung des Bauvorhabens im Lichte
jener Rechtssätze verlangen können, die sich rechtlich oder tatsächlich auf
ihre Stellung auswirken, soweit ihnen im Falle des Obsiegens ein praktischer
Nutzen entsteht. Beschwerdegründe Privater, mit denen ein bloss allgemeines
öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird,
sind hingegen nicht zulässig (BGE 133 II 249 E. 1.3.2 S. 253). Das
schutzwürdige Interesse steht den Beschwerdeführern im vorliegenden Fall zu,
soweit sie die unmittelbare Erschliessung des Baumarkts beanstanden, da bei
einer ungenügenden Erschliessung die Baubewilligung verweigert würde und die
Beschwerdeführer insoweit einen praktischen Nutzen hätten. Hingegen ist unklar,
wie weit die Erschliessungsfrage auf das übergeordnete kantonale Strassennetz
ausgedehnt werden kann, so dass weiterhin von einem schutzwürdigen persönlichen
(nicht bloss allgemeinen) Interesse der Beschwerdeführer gesprochen werden
kann. Die Frage kann jedoch offen bleiben, da sich die Vorbringen ohnehin als
unbegründet erweisen.
- Das Amt für Umweltschutz schreibt in seiner Stellungnahme vom 20. Dezember
2007, dass ohne die konkrete, weitgehend gesicherte Möglichkeit einer
Erschliessung aus umweltrechtlicher Sicht in diesem Verfahren und für dieses
Projekt die Baubewilligung nicht erteilt werden könne. Das Gleiche dürfe auch
aus Sicht der Verkehrssicherheit gelten. Das Verwaltungsgericht teilt diese
Ansicht insoweit, als es festhält, dass das Bauprojekt zuletzt im Zeitpunkt der
Beschwerdebeurteilung nicht hinreichend erschlossen sei. Es nennt die
Voraussetzungen und erlässt Suspensivbedingungen, um eine hinreichende
Erschliessung sicherzustellen. Nach Darlegung des Verwaltungsgerichts wird die
Bewilligung für den Baubeginn bzw. für die Betriebsaufnahme des Baumarkts nur
dann rechtkräftig, wenn die Suspensivbedingungen innert einer bestimmten Frist
(Bewilligungsdauer) erfüllt sind. Ansonsten fällt die Bewilligung dahin.
- Da das Bundesgericht die Beschwerde betreffend den Ausbau der Kantonsstrasse
(Ortsdurchfahrt Galgenen Ost) abweist (hiervor E. 4), ist diese
Projektgenehmigung rechtskräftig geworden (Art. 61 BGG) und die erste
Suspensivbedingung erfüllt. Ein Baubeginn ist jedoch erst möglich, wenn die
zweite Suspensivbedingung (betreffend Fussgängerverbindung Baumgartenweg)
erfüllt ist. Für die Betriebsaufnahme des Baumarkts müssen gemäss den
Anordnungen des Verwaltungsgerichts weitere Bedingungen erfüllt sein.
- Mit dem angefochtenen Entscheid werden die Interessen der Beschwerdeführer
hinreichend geschützt. Das Verwaltungsgericht hat die verkehrsmässigen
Wirkungen des Bauprojekts genügend abgeklärt. Die Prioritätensetzung beim
Strassenausbau ist sachlich überzeugend, weil sie dort ansetzt, wo ein
Grossteil des Mehrverkehrs erwartet wird. Ein weiterer Ausbau des
Strassennetzes ist angekündigt. Der Verzicht auf eine Verknüpfung des
Bauprojekts mit einer Erweiterung der Ortsdurchfahrt Siebnen (weiter östlich
gelegener Abschnitt der Kantonsstrasse) ist zwar diskutabel, da dort angeblich
Kapazitätsengpässe bestehen, angesichts des erwarteten vergleichsweise geringen
Mehrverkehrs aus dieser Fahrtrichtung und des beabsichtigten Ausbaus des
Strassennetzes in Etappen aber sachlich vertretbar. Es wurde eine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführer widersetzt sich das kantonale Amt für Umweltschutz vom 20.
Dezember 2007 der Baubewilligung nicht kategorisch, sondern erinnert an die
Einhaltung bestimmter Voraussetzungen. Das Verwaltungsgericht hat dem genügend
Rechnung getragen, indem es die Erlaubnis zum Baubeginn bzw. zur Inbetriebnahme
an bestimmte Voraussetzungen knüpfte. Was die Kritik an der raumplanerischen
Behandlung des Baumgartenwegs angeht, so ergibt sich aus der Vernehmlassung,
dass der Baumgartenweg mit Regierungsratsbeschluss vom 4. Juli 2006 auf einer
Länge von rund 105 m rechtskräftig der Gewerbezone zugewiesen wurde und sich
das Projekt Fussgängerverbindung Baumgartenweg vollständig innerhalb der
rechtskräftigen Bauzone befindet. In den Eingaben der Beschwerdeführer wird
nicht dargelegt, weshalb der Baumgartenweg auch weiter nördlich - d.h. weiter
vom Bauvorhaben entfernt - umgezont werden müsste bzw. worin die
Beschwerdeführer den Zusammenhang mit der vorliegenden Baubewilligung
erblicken. Insoweit ist die Beschwerde ungenügend begründet (Art. 42 Abs. 2
BGG). Im Umfang des hier zu beurteilenden Verfahrensgegenstands sind keine
Rechtsverletzungen ersichtlich.
-
Mit dem vorliegenden Urteil (hiervor E. 4) wird das Gesuch der Beschwerdeführer
um Sistierung des Verfahrens betreffend Baumarkt bis zur rechtskräftigen
Genehmigung des Ausbaus der Kantonsstrasse hinfällig. Zudem ist auch ein
Abgehen von der Regel des einfachen Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 3 BGG)
nicht angezeigt, da keine Umstände ersichtlich sind, weshalb die
Beschwerdeführer ihre Rügen nicht innert Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG)
hätten vorbringen können. Die Vernehmlassungen wurden den Beschwerdeführern am
15. Juli 2008 praxisgemäss zur Kenntnisnahme zugestellt. Gemäss der
Rechtsprechung ist ein Antrag, mit dem der zweite Schriftenwechsel bereits in
der Beschwerdeschrift verlangt wird, verfrüht, da der Beschwerdeführer in
diesem Zeitpunkt noch gar nicht beurteilen kann, ob eine weitere Stellungnahme
erforderlich sein wird (Urteil 1A.276/2004 vom 12. Juli 2005 E. 2). Möchten
Verfahrensbeteiligte, die Eingaben ohne Fristansetzung zur Kenntnisnahme
zugestellt erhalten, nochmals zur Sache Stellung nehmen, so sollen sie dies aus
Gründen des Zeitgewinns tun, ohne vorher darum nachzusuchen. Nach Treu und
Glauben hat dies jedoch umgehend zu erfolgen. Das Bundesgericht wartet bei
dieser Vorgehensweise mit der Entscheidfällung zu, bis es annehmen darf, der
Adressat habe auf eine weitere Eingabe verzichtet (BGE 133 I 98 E. 2.2 S. 99
f.; Urteil 1C_153/2007 vom 6. Dezember 2007 E. 2.2). Im vorliegenden Fall
bestand kein Anlass, einen förmlichen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen.
Die Beschwerdeführer haben jedoch von der Gelegenheit Gebrauch gemacht, eine
Stellungnahme zu den Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten einzureichen.
-
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerden abzuweisen sind, soweit
darauf einzutreten ist.

Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu
bezahlen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Überdies haben sie die anwaltlich vertretene
Bauherrin (private Beschwerdegegnerin im Verfahren 1C_241/2008) angemessen zu
entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Den kommunalen und kantonalen Behörden ist
keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). Die
Beschwerdeführer haften für ihre Verbindlichkeiten solidarisch (Art. 66 Abs. 5,
Art. 68 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
-
Die Verfahren 1C_240/2008 und 1C_241/2008 werden vereinigt.
-
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
-
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt.
-
Die Beschwerdeführer haben die private Beschwerdegegnerin für das Verfahren
1C_241/2008 mit Fr. 2'000.-- unter solidarischer Haftbarkeit zu entschädigen.
-
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Galgenen, dem Regierungsrat und
dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. August 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Haag