Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.23/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_23/2008 /fun

Urteil vom 28. Mai 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiber Haag.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

- Y.________ AG,
- Z.________,
Beschwerdegegner,
Politische Gemeinde Bottighofen, handelnd durch den Gemeinderat, Schulstrasse
4, Postfach 86, 8598 Bottighofen, und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
Hansjakob Zellweger,
Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, Promenade, Postfach, 8510
Frauenfeld.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 24. Oktober 2007 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Thurgau.

Sachverhalt:

A.
Die Politische Gemeinde Bottighofen erteilte der Y.________ AG am 14. Dezember
2006 die Baubewilligung zur Errichtung einer Wohnüberbauung auf den in der
Wohnzone W2 liegenden Parzellen Nrn. 244, 246, 497 und 780. Eine von
X.________, Eigentümer eines benachbarten Landwirtschaftsbetriebs, gegen das
Bauvorhaben eingereichte Einsprache wies die Gemeinde mit Entscheid vom 18.
Dezember 2006 ab. Das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau wies
am 5. Juni 2007 einen gegen die kommunalen Entscheide gerichteten Rekurs von
X.________ ab, soweit es darauf eintrat. Das daraufhin von X.________
angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies dessen Beschwerde mit
Urteil vom 24. Oktober 2007 ab, soweit es darauf eintreten konnte.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________
im Wesentlichen, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben. Zudem
verlangt er, ihm sei eine erweiterte Legitimation zuzuerkennen, und es sei der
Rahmen für einen harmonischen Betriebsablauf auf seinem Landwirtschaftsbetrieb
festzulegen, um ihn vor drohenden Immissionsschutzklagen aus der benachbarten
Überbauung zu schützen. Er macht unter anderem geltend, der Entscheid des
Verwaltungsgerichts beruhe auf unrichtigen und willkürlichen Vorgaben.

C.
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Das
Departement für Bau und Umwelt schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei. Die Gemeinde Bottighofen stellt den Antrag, auf die
Beschwerde sei nicht einzutreten; soweit auf sie einzutreten sei, sei sie
abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat sich mit Schreiben vom 2. April 2008 zur
Stellungnahme der Gemeinde geäussert.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerden von Amtes wegen (Art.
29 Abs. 1 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251).

1.1 Der vorliegenden Beschwerde liegt ein Beschwerdeverfahren über eine
baurechtliche Bewilligung und damit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit zu
Grunde, über welche das Verwaltungsgericht als letzte kantonale Instanz einen
Endentscheid gefällt hat (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Gegen diesen
Entscheid steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 lit. a BGG zur Verfügung (BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251, 400 E. 2.1 S.
404).

1.2 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nach Art. 89
Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder
dazu keine Möglichkeit erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid
besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung hat (lit. c; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.3.1 S. 252 f.).

Der Beschwerdeführer rügt zunächst, das Verwaltungsgericht habe seine
Beschwerdeberechtigung zu Unrecht nur teilweise anerkannt, wozu er als Adressat
des angefochtenen Entscheids grundsätzlich legitimiert ist. Zudem beanstandet
er das umstrittene Bauprojekt in verschiedenen Punkten. Hierzu ist er zumindest
insofern legitimiert, als er geltend macht, die vorgesehene Erschliessung der
neuen Wohnüberbauung über die Rütistrasse führe zu mehr Immissionen und
zusätzlichem Verkehr, der ihn bei der Bewirtschaftung seines
Landwirtschaftsbetriebs beeinträchtige. In Bezug auf diese Fragen ist die
Legitimation des Beschwerdeführer zu bejahen. Ob er auch zu den weiteren Rügen
insbesondere betreffend das Erfordernis eines Gestaltungsplans berechtigt ist,
kann offen bleiben, da auf die Beschwerde aus einem anderen Grund nicht
eingetreten werden kann.

1.3 Rechtsschriften haben nach Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren
und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. In der
Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Damit obliegt den
Beschwerdeführern, die behaupteten Rechtsverletzungen zu nennen und diese Rügen
zu begründen (allgemeine Rüge- und Begründungspflicht).

Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht. Bei solchen Rügen
gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht. Vielmehr sind
diese Rügen präzise vorzubringen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Führt
der Beschwerdeführer nicht zumindest in erkennbarer Weise an, welches
Grundrecht seiner Meinung nach verletzt sei, und legt er nicht kurz dar, worin
die behauptete Verletzung bestehe, unterbleibt die Prüfung durch das
Bundesgericht (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28.
Februar 2001, BBl 2001 4344 f.). Im Anwendungsbereich von Art. 106 Abs. 2 BGG
wird demnach die Praxis zum Rügeprinzip gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (vgl.
dazu BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 113 E. 2.1 S. 120) weitergeführt
(BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 III 638 E. 2 S. 639).

Die vorliegende Beschwerdeschrift entspricht den genannten
Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer nennt - mit Ausnahme des
Willkürverbots - keine Bestimmungen des Bundesrechts oder des kantonalen
Rechts, welche seiner Ansicht nach verletzt sind. Seine Ausführungen erschöpfen
sich weitgehend in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid und nicht
weiter belegten Behauptungen, ohne dass ersichtlich wäre, inwiefern damit eine
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG vorliegen soll. Soweit sich der
Beschwerdeführer über eine mangelhafte Anerkennung seiner Legitimation im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren beklagt, legt er nicht hinreichend dar,
woraus er seine besondere Betroffenheit ableitet. Auf die Beschwerde kann somit
nicht eingetreten werden.

2.
Dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend sind die
Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 Abs. 2 und 3
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Politischen Gemeinde Bottighofen sowie
dem Departement für Bau und Umwelt und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Mai 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Haag