Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.238/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_238/2008 /fun

Urteil vom 28. Mai 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand
Eidgenössische Einbürgerungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 28. April 2008
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III.

Erwägungen:

1.
X.________ ist pakistanischer Staatsangehöriger. Am 13. Februar 2001 heiratete
er in seiner Heimat die deutsche Staatsangehörige Y.________, die seit 1996 in
der Schweiz lebt, und zog am 1. März 2002 zu ihr nach Frauenfeld.

Am 2. April 2007 stellte X.________ bei den Behörden des Kantons Thurgau einen
Antrag auf Erteilung der eidg. Einbürgerungsbewilligung, den diese
zuständigkeitshalber dem Bundesamt für Migration überwies. X.________ hielt in
seiner Eingabe ausdrücklich fest, dass sich das Gesuch ausschliesslich auf ihn
beziehe. Eine Einbürgerung der Ehefrau werde nicht beabsichtigt. Mit Schreiben
vom 11. Mai 2007 teilte das Bundesamt für Migration X.________ mit, dass die
zeitlichen Wohnsitzerfordernisse für eine Einbürgerungsbewilligung gemäss Art.
15 Bürgerrechtsgesetz (BüG, SR 141.0) nicht erfüllt seien. Das Bundesamt
ersuchte um Mitteilung, falls X.________ eine anfechtbare Verfügung wünsche.

2.
Das Bundesamt für Migration erliess auf Verlangen von X.________ am 22.
November 2007 eine Verfügung, mit welcher es auf das Gesuch um Erteilung der
eidg. Einbürgerungsbewilligung wegen Fehlens der zeitlichen
Wohnsitzerfordernisse gemäss Art. 15 BüG nicht eintrat. Eine gegen diese
Verfügung von X.________ erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil vom 28. April 2008 ab. Zur Begründung führte das
Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend aus, dass X.________ die formellen
Voraussetzungen der Einbürgerungsbewilligung gemäss Art. 15 BüG nicht erfülle.
Die erleichterte Einbürgerung sei nicht möglich, da X.________ nicht mit einer
Schweizerin verheiratet sei. An diesem Umstand ändere auch das
Freizügigkeitsabkommen nichts, da dieses nur durch Staatsangehörige eines
Vertragsstaates angerufen werden könne und zudem der Erwerb der
Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates nicht zu den Rechtsbereichen gehöre,
die das Freizügigkeitsabkommen mit seinen Anhängen regle.

3.
X.________ führt mit Eingabe vom 19. Mai 2008 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2008. Das Bundesgericht verzichtete auf
die Einholung von Vernehmlassungen.

4.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 82
BGG ist gemäss Art. 83 lit. b BGG gegen Entscheide über die ordentliche
Einbürgerung ausgeschlossen. Nicht unter diese Bestimmung fällt die
erleichterte Einbürgerung nach Art. 26 ff. BüG, die vom Beschwerdeführer mit
seiner Beschwerde hauptsächlich angestrebt wird. Ob dies auch für die vom
Beschwerdeführer ebenfalls angerufene Einbürgerungsbewilligung nach Art. 12
Abs. 2 ff. BüG zutrifft, kann vorliegend offen bleiben, da - wie nachfolgende
Ausführungen ergeben - mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42
Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

5.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95
ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen des
Bundesverwaltungsgerichts, mit denen die Voraussetzungen für eine
Einbürgerungsbewilligung bzw. eine erleichterte Einbürgerung verneint wurden,
nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht
dabei Bestimmungen des Bürgerrechtsgesetzes verletzt haben sollte. Das
Bundesverwaltungsgericht legte dem Beschwerdeführer ausserdem ausführlich dar,
dass er sich zu Unrecht auf das Freizügigkeitsabkommen und das
Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV berufe. Inwiefern es dabei Recht
im Sinne von Art. 95 ff. BGG verletzt haben sollte, legt der Beschwerdeführer
weder dar noch ist solches ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer
schliesslich geltend macht, das Bundesverwaltungsgericht hätte verschiedene
kantonale Bestimmungen nicht angewendet, ergibt sich aus seiner Beschwerde
nicht, inwiefern diese Bestimmungen in Bezug auf die eidgenössische
Einbürgerungsbewilligung hätten beachtet werden müssen. Mangels einer
genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die
Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
entschieden werden kann.

6.
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Migration und dem
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Mai 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli