Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.237/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_237/2008 /fun

Urteil vom 16. Juni 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, vertreten durch das
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen,
Lessingstrasse 33, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 30. Januar 2008 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich,
1. Abteilung, 1. Kammer.

Erwägungen:

1.
Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung
Administrativmassnahmen) ordnete mit Verfügung vom 15. Dezember 2006 an,
X.________ habe sich zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung als
Fahrzeuglenker auf seine Kosten einer verkehrsmedizinischen Abklärung durch das
Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) zu unterziehen und sich
innert 10 Tagen dafür anzumelden. Bei Nichtanmelden oder Nichterscheinen zur
Abklärung bzw. bei Nichtbezahlung des damit verbundenen Kostenvorschusses werde
unverzüglich das Verfahren zum (vorsorglichen) Entzug des Führerausweises
eingeleitet. Einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung wurde die
aufschiebende Wirkung entzogen. Gegen diese Verfügung erhob X.________ am 17.
Februar 2007 Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Zürich.

Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich entzog X.________ mit Verfügung vom
26. März 2007 den Führerausweis vorsorglich bis zur Abklärung von
Ausschlussgründen auf unbestimmte Zeit. Dabei wurde wiederum verfügt,
X.________ habe sich auf eigene Kosten einer verkehrsmedizinischen Abklärung
hinsichtlich seiner Fahreignung beim Institut für Rechtsmedizin zu unterziehen.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Nach Leistung des Kostenvorschusses für die verkehrsmedizinische Abklärung hob
das Strassenverkehrsamt am 12. April 2007 wiedererwägungsweise den Entzug des
Führerausweises - nicht aber die Anordnung der verkehrsmedizinischen Massnahme
- auf und hielt fest, X.________ sei sofort wieder fahrberechtigt. Dieser
unterzog sich am 24. Mai 2007 der Untersuchung durch das IRM.

2.
Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies mit Entscheid vom 15. August 2007 den
von X.________ gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2006 betreffend die
Anordnung einer verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung erhobenen
Rekurs ab, soweit er auf diesen eintrat und diesen nicht als gegenstandslos
geworden betrachtete. Dagegen erhob X.________ am 23. September 2007
Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies mit Entscheid vom
30. Januar 2008 die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das
Verwaltungsgericht führte zusammenfassend aus, dass gemäss einem IRM-Gutachten
vom 17. Mai 2004 beim Beschwerdeführer eine psychiatrische Problematik bestehe
sowie ein sporadischer Cannabiskonsum. Die Fahreignung könne deshalb nur unter
Einhaltung bestimmter Auflagen befürwortet werden; insbesondere müsse die
Drogenabstinenz über eine gewisse Zeit sichergestellt werden. Das
Strassenverkehrsamt habe deshalb am 24. Mai 2004 verschiedene
verkehrsmedizinische Auflagen verfügt, unter anderem der Nachweis der
Drogenabstinenz, namentlich eine Urinprobekontrolle pro Monat. Im Oktober 2006
habe der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis eingereicht, welches lediglich
eine am 26. September 2006 erfolgte Urinprobe bescheinigte. Deshalb habe die
Sicherheitsdirektion eine weitere verkehrsmedizinische Untersuchung durch das
IRM als erforderlich erachtet, zu welcher der Beschwerdeführer am 13. November
2006 auch erschienen sei. Das IRM habe jedoch keine Untersuchung durchgeführt,
da der Beschwerdeführer nicht bereit war, die Kosten für die anstehende
Untersuchung zu bezahlen. Das IRM habe festgehalten, dass es ihm deshalb nicht
möglich war, zur Fahreignung des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Aufgrund
dieser Umstände hätten hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Anordnung der
verkehrsmedizinischen Abklärung vom 15. Dezember 2006 bestanden.

3.
X.________ führt mit Eingabe vom 16. Mai 2008 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtete auf
die Einholung von Vernehmlassungen, liess sich jedoch die kantonalen Akten
zustellen.

4.
Soweit der Beschwerdeführer Rechtsbegehren stellt, die ausserhalb des
Streitgegenstandes liegen, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden.

5.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95
ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht darzulegen, inwiefern
der Schluss des Verwaltungsgerichts, es hätten hinreichend konkrete
Anhaltspunkte für die Anordnung der verkehrsmedizinischen Abklärung vom 15.
Dezember 2006 bestanden, eidgenössische Bestimmungen betreffend den
Strassenverkehr oder verfassungsmässige Rechte verletzen sollte. Somit ergibt
sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern die mit dem verwaltungsgerichtlichen
Entscheid erfolgte Abweisung der Beschwerde Recht im obgenannten Sinn verletzen
sollte.

Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist somit
auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich,
weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG entschieden werden kann.

6.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde
kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines
Rechtsbeistandes nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Entsprechend dem
Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Sicherheitsdirektion und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juni 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli